23 | 11 | 2024

Vorurteile kontra Grundgesetz

Geschlecht auf dem Prüfstand von

Religion
Kultur
und Menschenrechten

im Zusammenhang mit der Betrachtung von Ehe und Partnerschaft. Eine Veröffentlichung von Helma Katrin Alter, Bundesgeschäftsführerin der dgti, Beratungsstelle NRW in Köln.

 

Inhalt

Vorurteile contra Grundgesetz
Einführung
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Im Namen des Volkes
Arbeitsblatt 1 Geschlechtssymbole
Gedankenaustausch zur Geschlechtssymbolik
Arbeitsblatt 2 Partnerschaftssymbole
Gedankenaustausch zur Partnerschaftssymbolik
Arbeitsblatt 3 Partnerschaftssuche und -bildung
Gedankenaustausch zur Partnerschaftssuche und -bildung
Abschlussbemerkungen


Vorurteile kontra Grundgesetz

Transgender in Ehe und Partnerschaft

(Workshop anlässlich der 8. Rheinischen Psychotherapietage in Bonn, 14. Sept. 2002)

Transgender - Transfrauen oder Transmänner, wurden bei ihrer Geburt, durch den Blick der Hebamme bestätigt, einem Geschlecht zugewiesen. Entsprechend werden sie erzogen und auf ihre gesellschaftliche Rolle vorbereitet. Als Kind spüren sie zwar, dass irgend etwas nicht in Ordnung ist, haben aber in den meisten Fällen keinen Namen dafür. So werden sie versuchen mehr oder weniger der Rollenzuweisung gerecht zu werden.

Entsprechend kommt es nicht selten vor, dass sie auch eine feste Beziehung suchen, sogar eine Ehe eingehen. Fühlen sie sich aber dem anderen Geschlecht, bezogen auf die biologisch begründete Zuweisung, zugehörig, so entstehen daraus zwei verschiedene Formen von Partnerschaften:

a) Pseudoheterosexuelle Partnerschaft

b) Pseudohomosexuelle Partnerschaft

zu a) Ist eine Transfrau lesbisch veranlagt, ein Transmann entsprechend schwul, dann kommt es vor dem äußeren Outing zu einer Beziehung, die nach außen heterosexuell erscheint. Ist die Partnerin nun auch lesbisch, der Partner entsprechend schwul, dann wir es nach einer gewissen anfänglichen Irritation in der Beziehung zu einer recht stabilen Partnerschaft, bis hin zur Ehe kommen. Ist in einer Ehe ein Partner Trans*, dann kommt es also zu einer lesbischen bzw. schwulen Ehe, was laut Gesetz eigentlich nicht sein darf. Sie ist pseudoheterosexuell.

zu b) Ist der Trans*-Partner heterosexuell veranlagt, so wird er/sie einen Partner suchen, der von außen betrachtet dem gleichen Geschlecht angehört wie der/die noch nicht geoutete Transgender. Gesellschaftlich wird diese Partnerschaft wird also als homosexuell gesehen, obwohl sie eigentlich heterosexuell ist. Sie ist also pseudohomosexuell.

Oft ist den Partnern zunächst selbst nicht klar, dass es eben eine Pseudozuordnung ihrer Partnerschaft gibt. Beide Partner sind ja in den gleichen gesellschaftlichen Klischees erzogen worden. Kommt es dann aber zu der Situation, dass der Trans*-Partner seine Identität auch nach außen zeigen und leben will, die entsprechende Reflexion durch die Gesellschaft braucht und sucht, dann wird eine solche Beziehung einer sehr schweren Bewährungsprobe unterworfen. Häufig wird die Situation dann noch durch die Vorurteile der Ärzte und/oder Psychologen, die aufgesucht werden, verschärft.

In dem Workshop wurde versucht, gestützt auch durch meine Erfahrungen auf der Basis von über 500Beratungsfällen, von denen etwa 40 % in einer Partnerschaft oder Ehe leben oder gelebt haben, Ansätze zu schaffen, die es ermöglichen

  1. kulturelle Vorurteile zu erkennen,
  2. Geschlechtsrolle und Geschlechtsidentität differenziert zu betrachten
  3. und den Begriff der Störung zu relativieren.

(In den folgenden Ausführungen werden Ergebnisse des Workshop jeweils kursiv dargestellt.)

Einführung

(1) Wenn wir uns dem Thema nähern wollen, dann ist es erforderlich sich wesentliche Teile des Grundgesetzes in Erinnerung zu rufen, denn auch Transgender - Transfrauen, Transmänner und Intersexuelle vielerlei Geschlechtes - sind Menschen, die auf den Schutz des Grundgesetzes bauen dürfen. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Art. 1-3, 6 und 19.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)

(letzte berücksichtigte Änderung vom 3.11.1995; BGBl. I 1492)

- Auszug -

Art. 1.

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 2.

Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art. 3.

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

...

Art. 6.

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

...

Art. 19. 
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(2) Zusätzlich dazu erscheint mir vor allem ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes sehr wichtig. Es ist zwar in erster Linie der Einzelfall, der hier entschieden wurde, aber ebenso wichtig sind vor allem die einleitenden grundsätzlichen Aussagen, die gemacht wurden. Vor allem ist es der erste Leitsatz, gegen den immer wieder, auch von Seiten der medizinischen, psychologischen und gutachterlichen Seite verstoßen wird, in Folge davon auch durch GKV, PKV und medizinische Dienste.

Hier nun der entsprechende Auszug:

Im Namen des Volkes

Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1833/95 - 2. Kammer des zweiten Senats des BVG Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kruis und Winter haben gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S.1473) am 15. August 1996 einstimmig beschlossen:

1.

Art. 1. Abs. 1 GG (Anmerkung: GG nachlesen) schützt die Würde des Menschen in der Individualität, in der er sich selbst begreift. Dieser Verfassungsgrundwert gewährleistet zugleich in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit des Individuums, sich seinen Fähigkeiten und Kräften entsprechend zu entfalten. Aus der Achtung der Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt das Gebot, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl. BVerfGE 49, 286). Die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, betrifft dabei seinen Sexualbereich, den das GG als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestellt hat (vgl. BVerfGE 47, 46; 60, 123; 88, 87). Jedermann kann daher von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereichs verlangen. Das schließt die Pflicht ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren.

2.

Auslegung und Anwendung des TSG bestimmen sich nach diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. (Anmerkung: Ein Großteil der Juristen, Arbeitsrechtler und Richter, zuständig für Anwendung und Auslegung von geschlechtsspezifischen Anordnungen oder Gesetzen, hat diesen Satz scheinbar nie gelesen!) Das TSG vom 10. September 1980 (BGBl. I, S. 1654). dessen Entstehung auf dem Beschluss des BVG vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286 ff.) zurückgeht, sieht für den Geschlechtswechsel eine abgestufte Regelung vor. Der eigentlichen Geschlechtsänderung auf Grund geschlechtsanpassender Operation ("große Lösung") nach den § 8 ff. TSG kann danach gemäß § 1 bis 7 TSG als Vorstufe eine Vornamensänderung vorausgehen ("kleine Lösung"), die es nach dem Willen des Gesetzgebers der transsexuellen Person erlauben soll, schon frühzeitig - seiner psychischen Befindlichkeit entsprechend - in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten (vgl. die Entwurfsbegründung zum TSG unter Nr. 2.5). Die Vorwirkung der Namensänderung stellt damit einen Fall der ausdrücklich vorbehaltenen anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen i.S. des Grundsatzes nach § 10 Abs. 1 TSG dar, der die Rechtswirkungen der Geschlechtsumwandlung von der Durchführung des Verfahrens nach § 8 ff TSG abhängig macht. Dabei kann nicht zweifelhaft sein, dass die rechtlich anerkannte Vorwirkung des § 1 TSG in vollem Umfang dem grundrechtlichen Schutz der Intimsphäre nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt. Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsrolle ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform ("Herr ..."/"Frau ...") von zentraler Bedeutung. Deshalb fordert es die Achtung vor der in § 1 TSG vorgesehenen Rollenentscheidung, eine Person nach Änderung ihres Namens ihrem neuen Rollenverständnis entsprechend anzureden und anzuschreiben. Nur dieses Verhalten wird der geschilderten gesetzgeberischen Absicht des § 1 TSG gerecht; nur diese Auslegung des § 1 TSG erscheint auch mit der Wertentscheidung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GFGT vereinbar.

Wenn wir die Aussagen des Grundgesetzes ernst nehmen wollen und auch die Aussagen des Grundsatzurteils, dann müssen wir zunächst versuchen uns Klarheit darüber zu verschaffen, wie Geschlecht definiert ist oder definiert werden müsste, um die gewünschte Klarheit zu erhalten. Ein Weg dazu könnte sein sich mit Hilfe der Geschlechtssymbole der Antwort zu nähern. Ich schlage diesen Weg deshalb vor, weil er auch die Basis für die spätere Betrachtung von Paaren und Partnerschaften erleichtert.

Arbeitsblatt 1 Geschlechtssymbole

Wenn wir uns dem Thema Partnerschaft zuwenden wollen, dann müssen also zunächst ein paar Definitionen dargelegt werden. Wir sind es alle gewöhnt, dass wir unser Umfeld einteilen und "normales" von "unnormalem" abgrenzen wollen. Doch wir sollten uns klar sein, dass sich Natur nicht normieren lässt. Es gibt lediglich Häufiges und weniger Häufiges, was wir dann gerne als Abweichung oder Störung einordnen, die möglichst beseitigt werden soll. (Wie oft die Wissenschaft hier Fehlern der kulturellen Vorgaben aufgesessen ist, sollte jedem bekannt sein. Ich denke dabei z.B. an das unsägliche Leid, das Homosexuelle erfahren haben, bis hin zum Tode im KZ, angeblich gerechtfertigt durch "wissenschaftliche" Aussagen. Dieses Leid setzte sich zunächst aber in der BRD auch fort.)

Besonders problematisch wird die Einstellung zu "normal", wenn es sich um das Geschlecht handelt, das persönlichste das ein Mensch besitzt, wie bereits 1996 vom Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil festgestellt wurde (2 BvR 1833/95 "... Jedermann kann daher von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereiches <der Genital- und Sexualbereich> verlangen. Das schließt die Pflicht ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über sein Geschlecht zu respektieren.").

Wie definieren wir Menschen aber Geschlecht? Wie glauben wir, dass Geschlecht "natürlich" vorgegeben sei?

mit diesem Symbol bezeichnen wir eine Frau, oder eben weiblich. Doch dieses Symbol bietet bereits Angriffsflächen. Ist es das Kreuz, was Weiblichkeit symbolisieren soll oder ist es in erster Linie die Richtung?

Im Folgenden definiere ich: Die Richtung steht für Frau, das Kreuz für biologisch weiblich (im Sinne der genitalen Ausformung). 
Es handelt sich also um eine Cisfrau.

mit diesem Symbol bezeichnen wir einen Mann, oder eben männlich. Dieses Symbol bietet die gleichen Angriffsflächen. Ist es der Pfeil, der Männlichkeit symbolisieren soll oder ist es in erster Linie die Richtung?

Im Folgenden definiere ich: Die Richtung steht für Mann, der Pfeil für biologisch männlich (im Sinne der genitalen Ausformung). 
Es handelt sich also um einen Cismann.

Cis bedeutet in diesem Sinne:

  1. Die geschlechtliche Zuordnung erfolgte durch den Blick der Hebamme zwischen die Beine des Neugeborenen.
  2. Die Erziehung und Sozialisierung erfolgte entsprechend dieser ersten Zuweisung.
  3. Der Mensch fühlt sich mit dieser Zuweisung wohl und richtig beschrieben.

Im Gegensatz zu Cisgender stehen Transgender - Transfrauen, Transmänner und Intersexuelle (wobei ich später Cisintersexuelle und Transintersexuelle noch unterscheide).

Bitte ordnen Sie nun die folgenden Gendersymbole richtig zu:

Transfrau, genital bedingt zunächst männlich zugewiesen und entsprechend erzogen. Dieser "Mann" empfindet sich aber weiblich.

Transmann, genital bedingt zunächst weiblich zugewiesen und erzogen. Diese "Frau" fühlt und erlebt sich jedoch männlich.

Intersexuell - pseudocis - unabhängig davon ob die Zuweisung mit oder ohne genitalen Eingriff erfolgte.

Intersexuell - pseudotrans - da die Zuweisung, mit oder ohne genitalen Eingriff, nicht als das persönliche Geschlecht empfunden wird.

Hinweis zu den beiden letzten Symbolen:

Es wird dabei der Zustand von Intersexuellen beschrieben, unabhängig davon, ob sich der "Zustand" der Intersexualität schon bei der Geburt zeigte oder erst zu einem späteren Zeitpunkt deutlich wurde. Es soll hier aber vor allem daran erinnert werden, dass auch heute noch bei sofortiger Sichtbarkeit der Intersexualität es zu Fremdzuweisungen kommt. Der Hintergrund für solches Handeln ist die irrige Ansicht, ein eindeutiges Genitalbild und eine konsequente Erziehung könnten auch ein eindeutiges Geschlechtsempfinden hervorrufen. (Der "Expertenstreit" darüber ist in der Zwischenzeit auch in Deutschland entbrannt. Betroffene reklamieren zu recht, dass eine Zwangszuweisung in jedem Fall gegen die Menschenrechte und das Grundgesetz verstoßen, auch wenn einige das Glück hatten so zugewiesen zu werden, wie sie sich dann auch real gefühlt haben. Wir sollten aber nie vergessen, was Art. 19 GG aussagt.)

Die Anwendung der Geschlechtssymbole auf Intersexuelle wäre auch in der Richtung zu überlegen, ob es nicht auch erforderlich ist z.B. dem Pfeil die Spitze zu nehmen oder dem Kreuz den Querbalken. Es kann dann aber nicht um ein drittes Geschlecht gehen, sondern eben darum, dass jeder Mensch sein natürliches Geschlecht hat, auch wenn dieses sich nicht in unsere Schemen einordnen lässt.

Gedankenaustausch zur Geschlechtssymbolik

Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer an diesem Workshop ist davon ausgegangen, dass die Definition von 2 Geschlechtern richtig und ausreichend ist. Sie unterstellten auch, dass dies ausführlich wissenschaftlich beschrieben und begründet sei. Umso größer war der Schock feststellen zu müssen, dass dies eben nicht so ist. Natürlich haben Teile der Wissenschaft dies längst zur Kenntnis genommen. Kulturell, sozial, medizinisch und psychologisch gesehen ist aber ausschließlich, nach wie vor, das Zweigeschlechtermodel bekannt. Um dies aufrecht zu erhalten wird alles andere als krankhaft definiert, was aber natürlich einen "Heilungsanspruch" setzt, der sich sowohl im Verhalten von Betroffenen widerspiegelt, als auch im Handeln von "Helfern". Die "natürliche" Fähigkeit zeugen können ist gleich Mann, gebären können ist gleich Frau, wird mit Geschlechtsidentität gleichgesetzt. Dabei wird aber die Natur (die ich hier als gläubige Christin mit Schöpfung gleichsetze) auf ein kulturell, religiös geprägtes Bild verengt und die Menschenrechte mit Füßen getreten.

Die Verengung verstößt gegen Art. 1 und 2 des Grundgesetzes, denn damit wird sowohl die Würde des Menschen "fremdbestimmt" als auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingeschränkt. Dies geschieht beim Blick der Hebamme natürlich nicht vorsätzlich, sich aber gegen alle wissenschaftliche Kenntnis starr an diesen Blick zu klammern ist Vorsatz.

Schon bei dieser ersten Erkenntnis musste das Spektrum von Geschlecht auf die Zahl 4 erhöht werden. Die Ratlosigkeit bestand nun darin, wie diese Erkenntnis umgesetzt werden muss, in einem Gesellschafts- und Rechtssystem, wie es derzeit bei uns besteht.

Dann aber kamen noch die Fälle hinzu, die eben keine eindeutige Aussage der Hebamme ermöglichten, oder bei denen sich im Laufe der Entwicklung des Menschen herausstellt, dass eine eindeutige Festlegung im Zweigeschlechtermodell nicht möglich ist, all jene, die unter Intersexuellen zusammengefasst werden müssen. Waren aus 2 zunächst 4 geworden, so kamen nun noch mindestens 6 weitere hinzu (wenn man in einem "Grobraster" bleibt). Die Forderung nach einem 3. Geschlecht, wie sie manchmal erhoben wird, löst also nicht ein aktuelles Problem, im Gegenteil sie schafft lediglich neue Probleme. Wenn Geschlecht und Identität auf dem Prüfstand stehen, dann ist es eben nicht möglich eine "einfaches" falsches Modell der Zweigeschlechtlichkeit durch ein "neues" Modell einer Dreigeschlechtlichkeit zu ersetzen. Die Bedeutung und "richtige" Einordnung von Geschlecht steht auf dem Prüfstand.

In dem Arbeitsblatt waren zunächst nur die Symbole für Cisintersexuelle und Transintersexuelle als Sammelbegriff dargestellt. Cisintersexuelle können weiblich oder männlich sein oder sich beiden/keinem Geschlecht real zugehörig empfinden. So wie jedes Baby bei der Geburt einem Geschlecht zugewiesen wird, geschieht dies auch bei Intersexuellen. Dies kann, weil die Intersexualität zunächst nicht erkannt wird, ohne medizinische und chirurgische Eingriffe erfolgen und zufällig mit der eigenen Identitätsentwicklung zusammenstimmen (was dann eben Cis rechtfertigt) oder mit Eingriffen, unabhängig davon ob sie real notwendig und zu diesem frühen Zeitpunkt gerechtfertigt sind, und dann zufällig auch mit der Identitätsentwicklung zusammenstimmen. Die Zuweisung kann als männlich oder weiblich erfolgt sein. Bei Cisintersexuellen erhalten wir so mindestens 3 Geschlechter.

Bei Transintersexuellen sind Zuweisung und Identitätsentwicklung gegenläufig, egal ob die Zuweisung mit oder ohne medizinische Eingriffe erfolgte. Es ergeben sich wiederum mindestens 3 Geschlechter.

Nachdem die Diskussion über Geschlecht und die Zahl von Geschlechtern deutlich gemacht hatte, dass wir von mindestens 10 verschiedenen Geschlechtern ausgehen müssen (ein Wissenschaftler, an dessen Namen sich leider niemand erinnern konnte, hat einmal bei 76 Geschlechtern aufgehört weiter zu zählen) wenn wir uns der Frage annehmen, wie und aus welchen Gründen Partnerschaften eingegangen werden und wie diese dann vor allem einzuordnen seien, aus kultureller und menschenrechtlicher Sicht, waren alle auf den nächsten Schritt der Arbeit gespannt.

Arbeitsblatt 2 Partnerschaftssymbole

Bei auf Dauer angelegten Partnerschaften gehen wir davon aus, dass diese in erster Linie, auf "natürliche" Weise, darauf angelegt sind der Fortpflanzung zu dienen, also nur zwischen einem Mann und einer Frau eingegangen werden können. Diese Annahme stützt sich auf unsere kulturellen Vorgaben, abendländisch christlich geprägt und in Erziehung und Bildung so weiter transportiert, ungeprüft und unhinterfragt (also auch nicht wissenschaftlich).

Eine derartige heterosexuelle Partnerschaft, die Ehe, galt als die einzige natürliche Lebensform, obwohl schon immer bekannt war, dass es andere Lebensformen der Partnerschaft gibt und gab. Solche anderen Lebensformen wurden aber stets unter den Gesichtspunkten unserer Kultur interpretiert, bis hin zum Begriff des ausschweifenden und unsittlichen Lebens mit "Lustknaben" oder sexueller "Verirrungen". Andere Interpretationen ließ unsere Kultur nicht zu, vor allem nicht die religiöse Prägung und Grunderziehung, die als Gottgegeben unterstellt wurde (und hat sich damit teilweise ihre "Täter" selbst geschaffen). Nur auf diesem Hintergrund lässt sich auch erklären, warum es bei schwulen Lebensgemeinschaften sogar dazu kam, dass diese kriminalisiert wurden. Jahrzehntelang hat auch die Wissenschaft behauptet, dass Homosexualität eine krankhafte "Verirrung" von Menschen sei. (Auch Intersexualität und "Transsexualität" werden noch heute als krankhaft und damit scheinbar heilbar dargestellt. Es sieht so aus, dass auch hier die Wissenschaft erst von den "Betroffenen" gezwungen werden muss ihre Positionen zu überdenken und zu revidieren, Gott sei Dank mit langsam beginnendem Erfolg. Die Schöpfung ist nicht so begrenzt in ihren Möglichkeiten, wie es ihre Geschöpfe glauben machen wollen.)

Zurück zu den Partnerschaften erkennt die Wissenschaft inzwischen drei verschiedene Formen an:

die heterosexuelle Lebensgemeinschaft, gebildet durch eine Cisfrau und einen Cismann, genannt Ehe.

die homosexuelle Lebensgemeinschaft, gebildet durch zwei Cisfrauen, eine lesbische Lebenspartnerschaft.

die homosexuelle Lebenspartnerschaft, gebildet aus zwei Cismännern, eine schwule Lebenspartnerschaft.

Es gibt aber nicht nur Lebensgemeinschaften von Cisfrauen und Cismännern, auch Trans* und Intersex* gehen Lebensgemeinschaften ein. Der Mensch ist nicht in erster Linie ein Einzelgänger. Das Leben als Einzelgänger, heute gerne als Single bezeichnet, ist die Ausnahmen, aus verschiedenen Gründen.

Versuchen Sie bitte die folgenden Symbolkombinationen für eine Partnerschaft zuzuordnen und zu entscheiden:

  1. Ist die Partnerschaft heterosexuell oder homosexuell?
  2. Ist es eine lesbische oder eine schwule Partnerschaft?
  3. Ist die Partnerschaft als Ehe oder als Lebenspartnerschaft (=LP) zu sehen?
  4. Entsteht bei der Einordnung der Partnerschaft ein Definitionswechsel, wenn sich ein beteiligter Partner outet? (oder im Sonderfall sogar beide)

Hinweis: Es folgen nun 12 Paarkombinationen, die noch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, obwohl wir bisher nur eine Form, die Ehe als "natürlich" und "erlaubt" gesehen haben, inzwischen aber per Gesetz drei Kombinationen zulassen. Alle diese Formen existieren aber real und ich bin ihnen in der Beratungspraxis auch schon begegnet.

1. heterosexuell (da die Partner nicht das selbe Geschlecht haben)
2. lesbisch (da es sich um 2 Frauen handelt) 
3. je nach Rechtsstatus der Transfrau: Ehe oder 
Lebenspartnerschaft
4. ja, denn vorher erscheint die Transfrau öffentlich als Mann

1. heterosexuell (da die Partner nicht das selbe Geschlecht haben)
2. schwul (da es sich um 2 Männer handelt) 
3. je nach Rechtsstatus des Transmannes: Ehe oder 
Lebenspartnerschaft
4. ja, denn vorher erscheint der Transmann öffentlich als Frau

1. homosexuell (die Partner haben das selbe Geschlecht)
2. lesbisch (es sind 2 Transfrauen)
3. Lebenspartnerschaft "pseudoschwul", Ehe oder lesbische LP
4. je nach Rechtsstatus zum Zeitpunkt der Bildung der Partnerschaft 
kann es sogar zu mehreren Wechseln kommen, wenn das Outen 
nacheinander erfolgt

1. homosexuell (die Partner haben das selbe Geschlecht)
2. schwul (es sind 2 Transmänner)
3. Lebenspartnerschaft "pseudolesbisch", Ehe oder schwule LP
4. je nach Rechtsstatus zum Zeitpunkt der Bildung der Partnerschaft 
kann es sogar zu mehreren Wechseln kommen, wenn das Outen 
nacheinander erfolgt

Den folgenden 4 Paarungen ist gemeinsam, dass ein Partner Intersexuell - pseudocis ist. Dieser Partner lebt also, je nach Zuweisung, als Mann oder Frau. Dabei spielt es, entsprechend der Definition von Intersexuell - pseudocis, keine Rolle ob die Zuweisung mit oder ohne medizinische Eingriffe erfolgte. Entscheidend ist ausschließlich, dass sich dieser Mensch der Zuweisung entsprechend fühlt.

1. heterosexuell
2. lesbisch, wenn der IS-Partner als Frau lebt 
3. Ehe oder LP (siehe 2)
4. es kommt zu keinem Wechsel, wenn der IS-Partner zu seiner 
Zuweisung steht

1. heterosexuell
2. schwul, wenn der IS-Partner als Mann lebt
3. Ehe oder LP (siehe 2)
4. es kommt zu keinem Wechsel, wenn der IS-Partner zu seiner 
Zuweisung steht

1. heterosexuell
2. ein "normales" Paar, wenn der IS-Partner als Frau lebt und der 
Trans-Partner noch nicht geoutet ist
3. die Partnerschaft ist eine Ehe
4. je nach Rechtsstatus des Trans-Partners eine Ehe oder lesbische LP

1. heterosexuell
2. ein "normales" Paar, wenn der IS-Partner als Mann lebt und der 
Trans-Partner noch nicht geoutet ist
3. die Partnerschaft ist eine Ehe
4. je nach Rechtsstatus des Trans-Partners eine Ehe oder schwule LP

Die Gemeinsamkeit der folgenden Paarungen besteht darin, dass der IS-Partner pseudotrans ist. Er fühlt sich also, unabhängig davon, ob die Zuweisung mit oder ohne medizinische Eingriffe erfolgte, nicht dem zugewiesenen Geschlecht zugehörig. Das bedeutet, dass es bei ihm zu einem Outing kommen kann (und entsprechend der Paarung auch beim Partner, wenn dieser Trans* ist.)

1. heterosexuell
2. lesbisch, wenn der IS-Partner als Frau zugewiesen wurde
3. pseudolesbische Lebenspartnerschaft
4. nach dem Outing des IS-Partners kann eine Ehe begründet werden

1. heterosexuell
2. schwul, wenn der IS-Partner als Mann zugewiesen wurde
3. pseudoschwule Lebenspartnerschaft
4. nach dem Outing des IS-Partners kann eine Ehe begründet werden

1. heterosexuell
2. "normal, wenn der IS-Partner als Frau zugewiesen und der Trans-
Partner noch nicht geoutet ist
3. Ehe (da das Erscheinungsbild stimmt)
4. je nach Outig von einem oder beiden eine Ehe oder lesbische LP.

1. heterosexuell
2. "normal, wenn der IS-Partner als Mann zugewiesen und der Trans-
Partner noch nicht geoutet ist
3. Ehe (da das Erscheinungsbild stimmt)
4. je nach Outing von einem oder beiden eine Ehe oder schwule LP.

Keines der vorgestellten Partnerschaftsmodelle ist konstruiert oder unnatürlich oder krankhaft. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob es im Augenblick nur ein reales Beispiel gibt oder Millionen, wie bei der Ehe. Wichtig erscheint mir zu akzeptieren, vor allem im Rahmen der psychologischen und therapeutischen Begleitung, dass es eben mehr "zwischen Sonne und Erde" gibt, als in unseren Lehrbüchern steht.

Ich darf nochmals daran erinnern, dass dies (nur) 15 Modelle für Partnerschaften waren, obwohl es doch noch bis vor kurzer Zeit nur eine "natürliche" Partnerschaft gab. Alle beschriebenen Modelle gab es auch schon vor dem Jahr 2001 (auch wenn es rechtlich die Eingetragene Lebenspartnerschaft noch nicht gab).

Es gibt auch Intersexuelle, die sagen: "Ich bin beides, weder Mann noch Frau oder eben Mann und Frau." Es gibt auch Tans*, die sagen: "Ich bin das eine Geschlecht nicht, lasse mich aber in das andere auch nicht zwingen." Diese Fälle wurden hier nicht berücksichtigt.

Gedankenaustausch zur Partnerschaftssymbolik

Bei der Bearbeitung der 15 vorgestellten Symbole für verschiedne Partnerschaftsmodelle wurden zwei erstaunliche Erfahrungen gemacht:

1. Nach kurzem Hineindenken in die Systematik fiel es recht bald leicht die Zuordnungen zu machen

2. Es wurde klar, dass dies nur eine Auswahl war, die in keiner Weise alle Möglichkeiten beinhaltet, die sich aus der vorherigen Geschlechtsdiskussion hätten bilden lassen.

Bei der Überlegung, warum die Zuordnungen relativ einfach waren, wurde bewusst, dass es an der graphischen Darstellung lag. Die Abstrahierung des "Problems" ermöglichte es sich davon frei zu machen, dass diese Paare in der Verwandtschaft oder Nachbarschaft real existieren könnten. Damit wurden auch unterschwellige Ängste, aus der eigenen Erziehung und gesellschaftlichen Einordnung nicht angesprochen.

In dem Augenblick, wenn mit solchen Graphiken real existierende Menschen verbunden werden geht die "wissenschaftliche" Distanz verloren. Es werden diffuse Fantasien ausgelöst oder was noch schlimmer ist, für ein gutes Miteinander, diese Fantasien werden schon im Keim erstickt und nicht zugelassen. So können sie aber auch nicht bearbeitet und als Fantasie entlarvt werden. Was dann bleibt ist der Rückzug auf plakative Verallgemeinerung und der Versuch "normal" als normierenden Begriff einzuführen (bzw. sich auf eben diese Normierung zurückzuziehen und alles was nicht dazu passt als krank einzustufen).

Es war kein Problem die Partnerschaft zwischen "zwei Symbolen", bezogen auf die Fragenstellung, zu beschreiben. Erst im Gespräch wurde wieder deutlich, dass es sich um die Partnerschaft zwischen zwei Menschen handelt, die mitten unter uns leben. In diesem Moment wurde den Teilnehmern wieder klar, wie sie unter ihren "normalen" Vorstellungen und Bildern einengend denken und fühlen, also mit realen Vorurteilen an die Probleme herangehen ohne sich dieser Vorurteile bewusst zu werden (oder sie eben als Vorurteile zu erkennen und als solche zuzulassen).

Arbeitsblatt 3 Partnerschaftssuche und -bildung

Immer noch geistert in den Köpfen von Experten und Wissenschaftlern die Vorstellung es gäbe eine primäre und eine sekundäre "Transsexualität". Diese Vorstellung wird an äußeren Erscheinungsformen und einem bestimmten Entwicklungsverhalten des einzelnen Menschen festgemacht. Um diese falsche Differenzierung deutlich zu machen, muss ich hier die wesentlichen Kriterien dieser Differenzierung kurz darlegen.

1. primäre Transgender: Der Mensch ist von Anbeginn seiner Entwicklung deutlich auffällig im Bezug auf die zugewiesene Geschlechtsrolle und das im Gegensatz dazu gezeigte Geschlechtsverhalten. Je eindringlicher versucht wird das erwartete Geschlechtsverhalten durchzusetzen, umso intensiver wehrt sich der Transgender dagegen. Er nimmt auch Missachtung seines Umfeldes bis hin zur völligen Isolation in Kauf. Er leidet beständig und nachhaltig unter der Nichtakzeptanz seiner gefühlten Geschlechtsidentität.

2. sekundäre Transgender: Der Mensch wächst zunächst unauffällig auf und versucht die zugewiesene Geschlechtsrolle auszufüllen. Ein gewisses inneres Unbehagen bringt er nicht in erster Linie mit einer Geschlechtsidentitätsstörung in Verbindung. Er ergreift häufig einen geschlechtstypischen Beruf und geht eine Partnerschaft ein, mit dem Ziel der Familiengründung. In Krisensituationen verstärkt sich die Identitätsstörung und es kommt zum Bestreben die Geschlechtsrolle zu wechseln. Sekundäre Transgender reißen so unschuldige Menschen, auch eigene Kinder, mit in ihr Schicksal hinein.

(Zusammenfassung der Aussagen von Levin/1981, Sigusch/1980, Prof. Wille/1982, Bosinski/1994 u.a.)

Betrachten wir obige Darstellung unter der folgenden Aussage: "Als Ursache von "Transsexualität" werden insbesondere über das eigene Körpergeschlecht dessinformierende Sozialisationsprozesse in der frühen Kindheit vermutet (siehe u.a. B. Kamprad, Zürich 1991)", so wird klar, dass ein sexualwissenschaftlich und medizinisch falscher Denkansatz zu diesen Ergebnissen führt.

Der Fehler besteht darin, dass unterstellt wird: Eine eindeutige und ungestörte Geschlechtserziehung, mit den richtigen Vorbildern von Mann und Frau, würde auch zu einer ungestörten Geschlechtsidentität und der Annahme des zugewiesenen oder biologischen Geschlechtes führen. Diese Unterstellung führte so weit, dass alle Entwicklungen, die dies scheinbar bestätigten untersucht wurden und jede Abweichung von dieser These einfach ignoriert wurde (siehe Money/1950-74 kontra Diamond/1999).

Welche Auswirkungen hat aber nun dieses Pseudowissen, das leider auch heute noch universitär vermittelt wird, und als kulturelles und gesellschaftliches Wissen zur Verfügung steht, auf den einzelnen Transgender und die Partnerschaftssuche und Bildung einer Partnerschaft? Wenn wir uns dem unbefangen nähern wollen, dann ist es erforderlich, dass wir die Frage grundsätzlich angehen und nicht explizit nur im Hinblick auf Transgender. Wir dürfen uns dem Thema auch nicht sexualwissenschaftlich oder medizinisch nähern, sondern müssen es vor allem soziologisch und kulturell, sowie bedingt juristisch und biologisch betrachten.

Versuchen Sie bitte nun jeweils einige Gründe für Partnerschaftsbildung zu jeder Rubrik anzugeben. Denken Sie dabei bitte auch an sich selbst, Ihr Umfeld, Ihre weitere Familie und Ihre Freunde. Die Gründe können in verschiedenen Rubriken gleichzeitig auftauchen.

Kulturelle Gründe für eine Partnerschaft:

- Erziehung, Religion und Moral

- Erwartungshaltung der Umwelt und Stellung in Familie und Gesellschaft

Soziale Gründe für eine Partnerschaft:

- gegenseitige Absicherung, aber auch Abgrenzung gegen andere Menschen und Gruppen

- Erleichterung der Wohnungssuche, bedingt auch Arbeitsplatzsicherung

Juristische Gründe für eine Partnerschaft:

- Bevorzugung gesetzlich begründeter Partnerschaft durch den Staat

- besserer Leumund bei Krediten

Biologische Gründe für eine Partnerschaft:

- Fortpflanzungstrieb

- Besitzerinstinkt

Wenn wir bei Partnerschaft nun nur an Ehe, Kinder und Familie gedacht haben, dann handeln und denken wir überwiegend kulturell und unterschwellig biologisch triebhaft. Ohne den Sexualtrieb wäre die Menschheit sicher längst ausgestorben. Über diese Vorstellung erheben wir uns aber gerne moralisch und ethisch. Nicht selten erleben wir auch, dass sich der Mensch aus durchaus egoistischen Gründen in seinen Kindern realisieren will. War früher Kinderreichtum ein Segen, so ist er heute oft ein Armutsgrund und wird als unverantwortlich und unsozial betrachtet.

Ich habe dies deshalb hier mit aufgeführt, weil am Beispiel Kinderreichtum besonders deutlich wird, dass unsere Gesellschaft und unsere Einstellung dazu einem stetigen Wertewandel unterzogen ist. Dieser Wertewandel gilt auch für Partnerschaften und ihre Bedeutung.

Es gibt aber nicht nur Gründe, sondern auch Ursachen für das Eingehen einer Partnerschaft, die tief im Menschen verankert sind. Solche Ursachen können sein:

- Natürliches Bedürfnis nach Nähe und Geborgenheit - Beschützerinstinkt - ...

Welche Gründe sprechen dafür, dass auch Transgender eine Partnerschaft suchen und eingehen?

- alle Gründe, die auch für Cisgender gelten

- ...

Welche Ursachen führen dazu, dass Transgender eine Partnerschaft eingehen?

- die gleichen Ursachen wie bei Cisgendern

- oft auch die Hoffnung, dass sie so das zugewiesene Geschlecht akzeptieren können

Lassen sich bei Transgendern auch die Bereiche kulturell, sozial, juristisch und biologisch abgrenzen oder beschreiben?

- grundsätzlich ist dies möglich, sie werden ja gleich erzogen und leben im gleichen Staat

- das Recht auf Partnerschaft wird erst hinterfragt und in Frage gestellt, wenn sie sich outen

Gedankenaustausch zur Partnerschaftssuche und -bildung

Therapeuten und Diagnostikern wurde sehr schnell klar, dass sie in dem Augenblick, in dem sie es mit Transgendern zu tun haben, die in einer Partnerschaft leben, ihre eigenen Fantasien unterstellen, ohne diese als solche deutlich zu machen. Oft können und wollen sie sich nicht vorstellen, dass Transgender die gleichen Bedürfnisse haben wie sie selbst. Folglich suchen sie nur nach abweichenden Erklärungen.

Dadurch kommt es zu Aussagen wie die folgenden, welche die Arbeitsatmosphäre zwischen Transgender und Therapeut/Diagnostiker erheblich belasten können:

  • Wieso konnten Sie eine Ehe eingehen und Kinder zeugen, wenn Sie sich doch schon immer als Frau gefühlt haben?
  • Wenn Sie ein Kind geboren haben ist es doch völlig unglaubwürdig, dass Sie sich schon immer als Mann gefühlt haben.
  • Warum haben Sie überhaupt erst eine Familie gegründet, wenn Sie doch schon immer wussten Transgender zu sein?
  • War Ihnen denn nicht klar, dass Sie andere Menschen in Ihr Schicksal mit hineinreißen, wenn Sie doch schon damals wussten nicht als Mann/als Frau zu fühlen?
  • Wenn Sie schon immer Männer liebten (Frauen liebten), dann ist es doch unglaubwürdig, dass Sie sich selbst als Mann (als Frau) fühlen.
  • ... (die Aufzählung könnte noch erheblich ausgedehnt werden).

Nur kulturell geprägte Vorurteile können solche und ähnlich Vorhaltungen erklären. Es gibt dafür weder menschenrechtliche Erklärungen noch wissenschaftliche Beweise. Die Vorstellung, dass erst der Umstand Mutter zu sein das wahre Glück für eine Frau ist, der Vaterstolz dem Mann die endgültige Bestätigung seiner Mannhaftigkeit gibt, ist eindeutig eine Fantasie der religiös geprägten kulturellen Entwicklung und Erziehung. Gegenüber anderen individuellen Erfahrungen und Gefühlen können diese Aussagen nur als Vorurteile eingestuft werden. (Vor solchen Aus- und Abgrenzungen sind auch Transgender selbst nicht gefeit. Es spiegeln sich auch in ihren Gruppierungen und Vertretungen vorhandene und aus der Situation entstandene Vorurteile wieder.)

Abschlussbemerkungen

Partnerschaften von Transgendern existieren nicht in einem neuen Kulturraum sondern "ganz normal" in unserer Gesellschaft. Sie passen aber scheinbar nicht in die Vorstellungen von normal. So kommt es natürlich auch in ihnen selbst zu Problemen von Abgrenzung bis hin zum Überziehen einer Normalität, eigentlich dem Versuch der Normalitätserwartung zu entsprechen. Dadurch sind solche Partnerschaften zusätzlichen Belastungen ausgesetzt. Sie können, wegen dieser Belastungen, stabiler sein als andere Partnerschaften - gemeinsame Probleme schmieden zusammen - aber ebenso können sie unter solchen Lasten schneller zerbrechen.

Zum Abschluss will ich einige Beobachtungen herausstellen, die sich in den letzten 8 Jahren der Beratungstätigkeit gezeigt haben. Dabei handelt es sich nicht in erster Linie um reale Veränderungen, sondern um die Sichtbarwerdung von immer schon vorhandenen Tatsachen.

  1. Die Zahl der Transmänner, die in der Öffentlichkeit sichtbar werden hat sich deutlich erhöht. Das Gesamtverhältnis zu Transfrauen ist von 1:7 auf 1:2 gestiegen. Der Zuwachs betrifft vor allem die Altersgruppen bis 25 und über 40 Jahre. (Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist das Verhältnis Transmann zu Transfrau 1 : 1.)
  2. Der Prozentsatz von Transmännern, die ursprünglich in einer "lesbischen" Beziehung gelebt haben ist von fast Null auf über 20% angewachsen.
  3. Es tauchen immer mehr Transmänner, vor allem in der Altersgruppe bis 35 Jahre auf, die als alleinerziehende Väter keinen Widerspruch darin sehen gebären zu können und doch als Mann zu fühlen.
  4. Der Prozentsatz der Transmänner, die erst im Alter von über 45 Jahren sichtbar werden ist von Null auf ca. 7% gestiegen.
  5. Es finden immer mehr Transgender, Transfrauen und Transmänner, in der Altersgruppe von 10 bis 18 Jahre Verständnis und Unterstützung in der eigenen Familie. Oft wird dieses Verständnis diesen Familien dann von der Umwelt, auch Pädagogen und Psychologen, vorgeworfen.
  6. Etwa 75% der Transfrauen, die im Alter von 45 bis 60 Jahre erstmals in Erscheinung treten haben ihre Bedürfnisse wegen der Entwicklung der eigenen Kinder unterdrückt, verdrängt oder versucht zu kompensieren.
  7. Das "Auftauchen" von jungen Transfrauen bis 25 Jahre ist überproportional gestiegen.
  8. Der Versuch von Transfrauen in einer "schwulen" Beziehung zu leben scheitert in fast 100% der Fälle.
  9. Bei Transfrauen, die in einer "Ehe" leben, scheitert diese zu über 70% in der Altersgruppe bis 45, meist an der "Neugier" der Transfrau. In der Altersgruppe darüber scheitern nur etwa 50%, wobei sich die Ursache dafür auf Ehefrau, Transfrau und Probleme der Umwelt, auch der Einfluss erwachsener Kinder, mit denen beide nicht fertig werden, die Waage hält.
  10. Ehen von Transmännern scheitern in jeder Altersgruppe zu über 95%, fast ausschließlich an der Haltung des Ehemannes.

Schließen möchte ich diese Betrachtungen mit dem Refrain eines Gedichtes, das ich vor über 30 Jahren geschrieben habe.

Wie könnt das Leben einfach sein 
Gäb's nicht das Wort NORMAL 
Viel Kummer spart's und Not und Pein.

© H.K.Alter (2002)