21 | 11 | 2024

 

Erstinformation für Betroffene


Die Broschüren werden zur Zeit überarbeitet. Bitte benutzen Sie zwischenzeitlich die Online-Versionen.

 

Beratungs- und Kontaktstellen der dgti

Alle wesentlichen Artikel sind auch einzeln in den entsprechenden Rubriken enthalten oder werden Zug um Zug zugeordnet.

Infoheft "Allgemeines" - Ausgabe Mai 2001, Inhalt
Infoheft "Praktisches" - Ausgabe Mai 2001, Inhalt
Infoheft "Intersexualität" Ausgabe Mai 2001, Inhalt

(klicken Sie Inhalt auf um selbst zu entscheiden, welche Broschüre das bringt, was Sie erstrangig benötigen)

Neben Lebensgeschichten, die oft zu dem Effekt führen "ja, so geht es mir auch", ist es sehr wichtig, dass Betroffene und Angehörige auch sachliche Informationen erhalten. Sachbücher können eine wichtige 1. Hilfe sein. Deshalb veröffentlichen wir ab sofort Hinweise darauf. Vorschläge über die Aufnahme von Sachbüchern bitte an Helma Katrin (mit einer ersten Rezension).

diese Seite umfasst nur noch die Inhaltsverzeichnisse der 3 Broschüren und zusätzlich folgende Themen:

Brief an einen Arzt (der erstmals mit Transidentität konfrontiert wurde)

„Ersatzdokument zum Personalausweis/Reisepaß"

Information über Proginon Depot 100 (MzF)

Transidentität - Gesetze - Behandlung (Kurzanleitung zum Verfahren)

Brief an Arbeitgeber (Zeugnisänderung vor gesetzlicher Namensänderung)

Transidentität und Erziehung (für Eltern von Kindern mit transidentischem Verhalten/Transidentität)

Angaben zu unseren Beratungsstellen und Selbsthilfevereinen

Psychosoziale Beratung und Betreuung
für Transidenten - Partner - Angehörige - Ärzte - Psychologen

Beratungs- und Kontaktstellen der dgti

 


Bundesgeschäftsstelle

Postanschrift:
 
Petra Weitzel
dgti e.V. Rhein-Main
Postfach 1605
55006 Mainz

 

Kontakt:
 
Mobil: +49 151 750 49494
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Zahlungen an die Beratungsstelle sind keine Spenden! Sie werden aber zweckgebunden für Informationsmaterial, notwendige Wegekosten, Porto, Telefon und Büromaterial verwendet.

dgti e.V.
Konto: 0013077606
Volksbank Offenburg
BLZ: 66490000
Verwendungszweck: "Organisation der Beratungsstelle"

Spenden an die dgti sind auf das gleiche Konto möglich. Als Spendenbeleg gilt der Einzahlungsschein (bei Spenden bis max. € 100,-) mit dem ausdrücklichen Vermerk des Verwendungszwecks: "Spende".

 


 

Inhaltsverzeichnis der Broschüre "Allgemeines"

Präambel der Satzung der dgti 
Die dgti im Internet dgti.trans-info.de - oder www.dgti.org 
Volksvermögen wird durch "Experten" und Trägheit von Behörden verschwendet, 
Transidentität und Erziehung - Hinweis für Eltern (deren Kinder transidentisches Verhalten zeigen)
Erziehung und Transsexualität - Ein Interview mit Helma Katrin Alter 
Grundsätzliches zum Thema Namensänderung 
Entschließung des Deutschen Bundestages an das Europäische Parlament 
Kommentar zur Entschließung des deutschen Bundestages 
dgti-Lexikon 
Der Ergänzungsausweis der dgti® 
Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes 
Das Beratungsgespräch

 


 

Inhaltsverzeichnis der Broschüre "Praktisches"

Transidentität - Gesetze - Behandlung 
Das gerichtliche Verfahren 
Probleme bei Anträgen nach §1 und §8/§9 TGS 
Das medizinische Verfahren 
Grundsätzliches und Praktisches zum Thema Geschlechtsangleichung und Leistungspflicht der Kassen 
Aktuelle Problem bei der medizinischen Behandlung 
Probleme bei der Durchführung der Epilationsbehandlung 
Hormone - Aktueller Hinweis zu Verschreibung und Beschaffung 
Hinweis zur Verabreichung von Androcur: 
SCHERING (Brief an einen Arzt, Behandlungsalternativen)
Männliche Sexualhormone 
Weibliche Sexualhormone 
Muster Antrag § 1 TSG 
Muster - Antrag § 8 TSG mit Vorabentscheid § 9 
Mustervorlagen 
Gutachterliche Stellungnahme zur Vorlage beim Amtsgericht (Gutachten) 
Fachärztliche Stellungnahme zur Vorlage bei der Krankenkasse für Mastektomie 
Fachärztliche Stellungnahme zur Vorlage bei der Krankenkasse für Epilation 
Soziale Stabilität Argumentationshilfe gegenüber (früheren) Arbeitgebern wegen Änderungen von Zeugnissen 
Anmeldung/Ummeldung bei der Sozialversicherung - durch Arbeitgeber 
Das Transsexuellengesetz - TSG (mit Änderungen seit 1980!)

 


 

Inhaltsverzeichnis der Broschüre "Intersexualität"

IS - Begriffe / Syndrome (Tabellen)
Antwort der Bundesregierung zur Anfrage der PDS zum Thema:
Intersexualität im Spannungsfeld zwischen tatsächlicher Existenz und rechtlicher Unmöglichkeit 
Intersex Elternbrief No 0-2001 
Das Transsexuellengsetz (TSG), eine Waschmaschine für die " weißen Westen " der " Polit- Medizin "?

 


 

Antwort an einen Arzt

Betr.: Hinweise zur Diagnose "Transsexualität"

Sehr geehrter ...

Im Gegensatz zu früher vertretenen Meinungen ist heute anerkannt, daß Transsexualität eine Identitätsstörung ist, die weder therapierbar noch heilbar ist (der Patient ist ganz einfach gesund). Sie paßt lediglich nicht in unser kulturelles Bild. Für eine Diagnose ist es deshalb wichtig, das Ausschlußverfahren zu verwenden. Es muß ausgeschlossen werden, daß eine andere, scheinbare Geschlechtsidentitätsstörung vorliegt (wie z.B. manifeste Neurose, Psychose, verdrängte Homosexualität, Borderline-Pathologie, Schizophrenie, multiple Persönlich-keitsstörung oder ähnliches ...). Sie müssen sich deshalb durch Gespräche und, wo nötig und möglich, geeignete Testverfahren, ein Bild vom Patienten machen.

Personen mit Transidentitätsstörungen weisen sicher häufig Psychosen/Neurosen auf. Es ist deshalb zu klären, ob die Störung Folge oder Ursache der Transsexualität/Transidentität ist. Dies setzt ein großes Maß an gegenseitigem Vertrauen voraus. Betroffene Menschen hatten in den meisten Fällen jedoch nie die Möglichkeit, sich in "vertrauensbildenden Maßnahmen" zu üben. Ich hoffe, daß Sie durch Ihre Ausbildung in der Lage sind, die Basis für eine gute Zusammenarbeit zu legen und die nötige, wünschenswerte Sensibilität zeigen.

Als Folge der Transsexualität eingetretene Psychosen/Neurosen müssen behandelt werden. Die bei Patienten oft fehlende Einsicht dafür muß mit der nötigen Sensibilität geweckt werden. Es ist sehr wichtig, daß der Patient einsieht, daß eine Sozialisierung in der neuen Geschlechtsrolle nicht erst nach dem Abschluß angleichender Maßnahmen begonnen werden kann und soll. Dies gilt sowohl für berufliche, als auch gesellschaftliche Schritte, muß aber individuell sehr sorgfältig beurteilt werden. Vorausgehende oder begleitende medizinische Versorgung ist mit dem Patienten abzusprechen. Der sogenannte "Alltagstest" muß vom Patienten als Chance begriffen werden, als ärztliche Vorschrift ist er wertlos!

Mit freundlichen Grüßen

(Helma Katrin Alter)

Leitung der Beratungsstelle

 


 

"Ergänzungsausweis"

(als Ergänzung zu einem gültigen amtlichen Ausweis)

Seit Ende 1998 bietet die dgti den Ergänzungsausweis an, der in Verbindung mit dem Personalausweis oder dem Reisepaß als Dokument im Format des Personalausweises ausgestellt wird.

Näheres dazu finden Sie unter Ergänzungsausweis. Rechtsgrundlage für diesen Ausweis ist die Forderung des Deutschen Bundestage aus der 11. Wahlperiode an die EU. Seine Herausgabe erfolgt mit ausdrücklicher Billigung des Bundesinnenminsteriums, auf der Basis geltenden deutschen Rechts. Die Regierungen aller Bundesländer wurden informiert um bei Polizeikontrollen, Behörden, ... Transsexuelle vor Diskriminierung zu schützen. Der Ausweis ist fälschungssicher und wird nur von der Bundesgeschäftsstelle der dgti ausgegeben.

 


 

Proginon Deppt 100

Die Firma Schering hat die Produktion eingestellt. Das Medikament ist nicht mehr erhältlich! Näheres dazu können Sie hier nachlesen.

 

 

 


 

 

 

Transidentität - Gesetze - Behandlung

 

Köln, Oktober 1997

Immer wieder erreicht mich die Frage nach dem richtigen Weg. Das geht nicht nur mir so, sondern praktisch allen Menschen, gleichgültig ob professionelle Helfer, LeiterInnen von Selbsthilfegruppen oder Menschen in Beratungsstellen. In aller Kürze eine "richtige" Antwort zu geben ist fast unmöglich. Doch ein paar Leitgedanken will ich hier veröffentlichen.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß dies meine Aussagen sind, auch wenn sie natürlich auf meinen Erfahrung, der Kenntnis von gesetzlichen und medizinischen Spielregeln und dem Wissen um die geübte Praxis beruhen.

Die folgenden Ausführungen sind keine Bewertung oder ein Hinweis darauf, welche Schritte in welcher zeitlichen Reihenfolge am sinnvollsten sind. Ein zeitlich aufeinander abgestimmtes Konzept ist sinnvoll und wichtig; jedoch ohne die Kenntnis der reinen formalen Vorgänge und ihrer Rechtsfolgen ist es kaum möglich. Ein kombiniertes soziales, medizinisches und gerichtliches Konzept kann aber immer nur sehr individuell erstellt werden. Die Ausgangsbedingungen für jeden einzelnen Menschen sind so unterschiedlich, daß jede rein formale Vorgehensweise weder dem Sinn gesetzlicher Regelungen, noch den Erfordernissen einer medizinischen Behandlung gerecht werden kann.

gez. Helma Katrin Alter

Das gerichtliche Verfahren

Gutachten erstellen Sachverständige, die vom Gericht berufen werden, wenn ein Antrag nach TSG gestellt wird.

Ein Gutachten für das Gericht hat die Aufgabe, dem Richter eine Entscheidungshilfe zu geben. Er muß in seiner Entscheidung abwägen, ob das Interesse des Antragstellers auf Namensänderung und Änderung der Geschlechtszugehörigkeit höher wiegt als das Interesse der Öffentlichkeit den Geburtseintrag bestehen zu lassen.

Entscheidet der Richter positiv, dann werden die notwendigen Änderungen im Geburtenbuch bzw. der Geburtsurkunde vorgenommen. Das Personenstandsgesetz verlangt diese gerichtliche Entscheidung, da, anders als bei Intersexuellen, kein offensichtlicher Irrtum bei der Zuweisung des Geschlechtes und des Namens vorlag. Das TSG ist ein Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz.

Für die Namensänderung schreibt das Gesetz vor (Auszug aus dem TSG):

Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben (Anmerkung: dies bedeutet nicht, daß die Person schon so lange entsprechend leben muß!) sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn ...

  1. sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

  2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.

Wie geht ein Transident/ eine Transidentin nun vor?

  1. Er/sie entscheidet zunächst für sich.

  2. Er/sie nimmt die mit der Entscheidung verbundene soziale Rolle an und lebt sie.

  3. Er/sie stellt den Antrag auf Änderung der Vornamen bei Gericht.

  4. Das Gericht prüft ob der Antrag angenommen werden muß und legt die Verfahrenskosten fest. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einen Kostenvorschuß einzuzahlen.

  5. Nach Einzahlung des Vorschusses beraumt das Gericht einen Termin für die Anhörung an.

  6. Bei der Anhörung macht sich der Richter ein Bild von der Ernsthaftigkeit des Antragstellers/ der Antragstellerin. Er wird dann zwei Sachverständige mit der Begutachtung beauftragen. Diese erhalten ihre Gebühren vom Gericht bezahlt (aus dem Vorschuß).

  7. Die Sachverständigen führen die notwendigen Gespräche mit dem Antragsteller/der Antragstellerin und prüfen beigebrachte oder angeforderte Unterlagen. Sie erstellen nach 3-5 Sitzungen ihr Gutachten.

  8. Sind die Gutachten bei Gericht eingegangen, so fällt der Richter seine Entscheidung und teilt diese dem Vertreter des "öffentlichen Interesses" und dem Antragsteller/ der Antragstellerin mit.

  9. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird das Urteil rechtskräftig. Wurde dem Antrag stattgegeben, dann werden von Amtswegen die nötigen Änderungen in der Geburtsurkunde veranlaßt. Der Antragsteller/ die Antragstellerin muß für alle sonstigen Änderungen von Papieren, Ausweisen, usw. selbst Sorge tragen und die nötigen Gebühren bezahlen.

  10. Der Antragsteller/ die Antragstellerin gilt fortan im gesamten Bereich des sozialen Lebens als dem anderen Geschlecht zugehörig.

Da der Personenstand nicht geändert wurde gelten folgende Ausnahmen:

  1. Im Strafvollzug gilt nach wie vor der Eintrag in der Geburtsurkunde.

  2. Besondere Rechte oder Pflichten des sozial gelebten Geschlechtes können aus der Namensänderung nicht abgeleitet werden (z.B. Nachtarbeitsverbot für Frauen).

  3. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Vermeidung von Diskriminierung von Amtswegen. Dieser Anspruch bezieht sich aber nicht auf die Unterbringung in einem Krankenhaus.

  4. Ist der Antragsteller/ die Antragstellerin unverheiratet so kann er/sie keine Ehe eingehen.

Wichtiger Hinweis:

  1. Geht aus einer Verbindung, die der Antragsteller/die Antragstellerin nach der Namensänderung eingegangen ist, oder die noch besteht, ein Kind hervor, so wird die Namensänderung nach TSG von amtswegen wieder aufgehoben und kann frühestens nach drei Jahren erneut beantragt werden.

  2. Für Menschen, die nach dem TSG nur die Namensänderung erwirkt haben besteht quasi ein "Heiratsverbot". Eine Mann-zu-Frau-Transidentin wird beim Aufgebot als Mann eingestuft, kann also nur eine Frau heiraten, nicht aber, entsprechend dem gelebten und gefühlten Geschlecht, einen Mann. Das heterosexuelle Ehebegehren mit einem Mann wird also als schwul eingestuft, die Verbindung mit einer Frau aber als lesbisch. Beides ist aber in Deutschland nicht zulässig. Würde die Transidentin aber vor dem Aufgebot die Namensänderung wieder rückgängig machen lassen, dann würde die Ehe mit einer Frau, also lesbisch von der Orientierung her, heterosexuell von der Papierform aus gesehen, zulassen.

    Für Partnerschaften von Frau-zu-Mann-Transidenten gelten die Aussagen entsprechend.

Aus dem Urteil zur Änderung der Vornamen können keine Ansprüche auf Behandlung wegen Transidentität und deren Kostenübernahme direkt abgeleitet werden. Die Gutachten erfüllen auch nicht die Bedingungen einer Diagnose oder einer medizinischen Indikation.

Die Entscheidung zur Personenstandsänderung ist vom Gesetz an Voraussetzungen geknüpft, die der Antragsteller/ die Antragstellerin nicht ohne die Inanspruchnahme von medizinischen Hilfen erfüllen kann. Sie wird zurück gestellt, bis die Bedingungen erfüllt sind.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist auf Antrag zu ändern, wenn die Person ...

  1. die Voraussetzungen für die Namensänderung erfüllt (Anmerkung: oder diese bereits vollzogen ist),

  2. nicht verheiratet ist,

  3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und

  4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes erreicht worden ist.

In der Rechtsauslegung und der geübten Rechtspraxis ist gerade der Punkt 4 umstritten. Dies hat aber zunächst keinen Einfluß auf die Vorgehensweise für Transidenten/ Transidentinnen.

Um Kosten und Zeit zu sparen, aber auch um zu vermeiden, daß die antragstellende Person Gutachten "sammelt", empfiehlt sich in jedem Fall die Antragstellung nach § 9 TSG, mit dem Zusatz eine Teilentscheidung nach § 1 TSG zu fällen. Dieses Verbundverfahren verhindert die mancherorts geübte Rechtspraxis zunächst nach § 4 zwei Sachverständige einzuschalten und beim folgenden Verfahren nochmals zwei Sachverständige zu hören (Anmerkung: Diese Praxis ist meines Erachtens falsch und wird auch nicht von allen Gerichten geübt).

Das medizinische Verfahren

Transidentität hat, festgeschrieben auch durch ein Grundsatzurteil des BGH, einen "Krankheitswert". Daraus folgt, daß für Transidenten/ Transidentinnen die gleichen Spielregeln gelten wie für jeden anderen Patienten auch. Diese Feststellung gilt für den Patienten ebenso wie für den Arzt. Wenn eine der beiden Seiten oder auch beide glauben, daß dem nicht so sei, kommt es praktisch immer zu erheblichen Schwierigkeiten.

Der Arzt muß wissen: Es gibt das "Krankheitsbild" eines "transsexuellen Syndroms".

Der Transident/ die Transidentin muß wissen: Er/ sie ist Patient.

Wie geht ein Transident/ eine Transidentin nun vor?

  1. Er/ sie sucht den Arzt seines/ ihres Vertrauens auf. Es empfiehlt sich oft den Arzt zu wählen, den man schon seit Jahren kennt oder der die Familie kennt, weil er ihre Mitglieder seit Jahren behandelt. Wenn das Vertrauen zwischen Arzt und Patient erst aufgebaut werden muß, dann verzögert sich die erwünschte Hilfe automatisch.

  2. Er/ sie schildert diesem Arzt sein/ ihr Problem und eventuell daraus resultierende krankhafte Symptome. Diese Symptome müssen nicht in jedem Fall derzeit akut sein. Sie müssen auch nicht zwingend zu Behandlungen in früheren Zeiten geführt haben. Der Arzt hat auch die Pflicht und die Möglichkeiten präventiv zu arbeiten, also zur Vermeidung von krankhaften Einschränkungen.

  3. Der Arzt ist sach- und fachkundig oder er zieht einen Kollegen, der Erfahrung auf dem Gebiet hat, zu Rate. In diesem Fall überweist er seinen Patienten/ seine Patientin an den Kollegen mit dem Vermerk: mögliches Vorliegen eines transsexuellen Syndroms.

  4. Da die Diagnose eines "transsexuellen Syndroms" dem Fachgebiet der medizinischen Psychotherapie zugeordnet ist, wird dieser Kollege auf diesem Gebiet tätig sein.

  5. Im Prinzip handelt jeder Arzt, der erst behandelt, und dann diagnostiziert, unverantwortlich. Trotzdem kann es, wie bei jeder anderen Krankheit, notwendig sein, eine Sofortbehandlung wegen offensichtlicher Beschwerden einzuleiten, um dadurch die Voraussetzungen für eine gesicherte Diagnose zu schaffen.

  6. Der für die Diagnose eingeschaltete Kollege gibt eine Behandlungsempfehlung an den überweisenden Arzt. Dies kann die Einleitung einer Psychotherapie wegen akuter Notwendigkeit sein (mit Angabe des Therapieansatzes), die Aufforderung nötige körperliche Untersuchungen durchzuführen oder Einleitung einer Hormonbehandlung.

  7. Der behandelnde Arzt ist entweder selbst in der Lage den Empfehlungen zu folgen oder er wird wieder die notwendigen Überweisungen durchführen, z.B. an den Endokrinologen zur Bestimmung des Hormonspiegels, den Urologen oder Gynäkologen zur Abklärung der körperlichen Situation, einen Psychotherapeuten zur Behandlung akuter Störungen.

  8. Durch die Überweisungen, aber auch durch die Vorlage der Versicherungskarte der Krankenkasse, ist die Kostenfrage geklärt. Der Patient hat damit nichts zu tun. Ist für eine Therapie ein Behandlungsschein erforderlich, so wird dieser vom Therapeuten vorgelegt, vom Patienten unterschrieben. Den Rest erledigt der Therapeut. Dies ist bei jeder anderen Krankheit genauso!

  9. Wenn ein Arzt oder eine Klinik darauf besteht, daß der Patient zunächst selbst eine Kostenzusage für die Behandlung bei der Krankenkasse einholt, handeln diese falsch. Der Sachbearbeiter kann nur Anträge genehmigen, die ausreichend, also medizinisch begründet sind. Diese Begründung kann aber nur der Arzt oder die Klinik liefern. (Dies schließt natürlich nicht aus, daß sich der Patient vom Sachbearbeiter der Kasse beraten läßt, oder mit diesem über die Probleme, die auf die Kasse zukommen, spricht.)

  10. Ist die Indikation zur Hormonbehandlung gestellt, so verschreibt der Arzt die Hormone. Der Patient bezieht sie aus der Apotheke und bezahlt, wie bei jedem anderen Medikament seinen Kostenanteil. Den Rest holt sich die Apotheke von der Krankenkasse.

  11. Kann der behandelnde Arzt die Hormonbehandlung nicht selbst durchführen, so überweist er wiederum an einen entsprechenden Kollegen. Dies kann ein Gynäkologe, ein Internist oder der Endokrinologe sein.

  12. Führt der vorhandene Bartwuchs/ die noch vorhandene Brust zu erheblichen seelischen Beeinträchtigungen oder ist zu erwarten, daß solche eintreten, oder sind diese unabdingbar um die soziale Rolle des anderen Geschlechtes zu leben, dann werden die entsprechenden Maßnahmen verschrieben. Der behandelnde Arzt überweise zu einem Hautarzt, der die Epilation durchführt oder im Deligationsverfahren von einer geeigneten Fachkraft durchführen läßt. Die Epilation, wenn sie medizinisch indiziert, also verschrieben ist, ist keine Kannleistung der Krankenkasse sondern eine Pflichtleistung. Wird sie von einem Arzt durchgeführt, der eine Kassenzulassung hat, so braucht der Patient auch keinen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Behandlung nach dem Rubin-Laser- oder Photodermverfahren handelt. Im Fall einer notwendigen Brustamputation überweist der Arzt in eine geeignete Klinik. Auch die Brustentfernung ist ein Pflichtleistung der Kasse, wenn sie indiziert, also verschrieben ist. Der Patient unterschreibt lediglich den Behandlungsschein der Klinik.

  13. Bei bestimmten Leistungen schaltet die Krankenkasse, entsprechend allgemeingültiger Vorschriften, den medizinischen Dienst ein. Dies ist keine Besonderheit, die nur für Transidenten gelten würde. Er kann der Kasse empfehlen, daß zusätzliche medizinische Stellungnahmen eingeholt werden wenn:

  1. Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose bestehen.

  2. Zweifel an der Richtigkeit oder Wirksamkeit verschriebener Behandlungen bestehen.

  3. Zweifel an der Qualifikation des Arztes begründet sind.

Jede andere Einmischung des medizinischen Dienstes ist eine "Amtsanmaßung". Kosten, die durch die Einholung einer medizinischen Stellungnahme entstehen muß in jedem Fall die Krankenkasse bezahlen.

Für den Patienten ist wichtig:

  1. Er kommt seiner Mitwirkungspflicht nach. Dies bedeutet weder, daß er vorgeschlagene Maßnahmen widerspruchslos hinnehmen muß, noch daß er kein Recht darauf hätte, selbst Maßnahmen, und die Reihenfolge in der sie ihm sinnvoll erscheinen, vorzuschlagen.

  2. Er pflegt die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit seinem behandelnden Arzt, dem Arzt seines Vertrauens. Dieser muß kein Spezialist für Transidentität sein. Er muß den Patienten aber kennen, mit ihm über Sinn und Unsinn von Behandlungswünschen sprechen und ein hohes Maß an Bereitschaft zeigen, Transidentität als ein, wenn auch seltenes "Krankheitsbild" anzuerkennen. Von Natur aus ist der Patient gesund. Seine besondere Art führt aber dazu, daß er "krank" gemacht wird. Die Aufgabe des Arztes ist es seinen Patienten auf dem Weg in ein lebenswertes Leben zu begleiten.

Ich hoffe, daß diese Ausführungen zu einer gewissen Entkrampfung der Lage beitragen, sowohl auf Seiten der Transidenten, als auch der Ärzte. Allen sei im Einzelfall geraten von den Möglichkeiten der persönlichen Beratung Gebrauch zu machen. Solche Beratungen sind beim Transidentitas e.V. ebenso möglich wie bei anderen Betreuungsvereinen wie VIVA in München, dem Sonntagsclub in Berlin, aber auch in Hamburg und Leipzig (wenn ich eine Möglichkeit vergessen habe, möge man mir dies verzeihen; es ist keine wertende Auswahl).

Helma Katrin Alter

 


 

Brief an einen Arbeitgeber

Betr.: Änderung von Arbeitszeugnissen vor einer gesetzlichen Namensänderung nach TSG

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

wie ich Ihrem Anschreiben entnehme besteht bei Ihnen Rechtsunsicherheit darüber, ob Sie für Ihren früheren Arbeitnehmer (Ihre frühere Arbeitnehmerin) ein Zeugnis auf den neuen Namen, und entsprechend auch die neue Anrede, ändern dürfen, bevor eine gesetzliche Änderung rechtswirksam ist. Ich kann Ihre Bedenken verstehen, da ja damit auch der (unwahrscheinliche) Versuch unternommen werden könnte, sich Verpflichtungen Dritten gegenüber zu entziehen, oder sich eine neue Identität zu schaffen, um eine Straftat zu verschleiern oder vorzubereiten.

Aus den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen geht hervor, daß Herr/Frau ......................... den sozialen Wechsel vollzogen hat und in den Arbeitsprozeß eingegliedert ist, bzw. die Eingliederung kurz bevor steht. In diesem Fall sind konkurrierende Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen:

Im Fall eines Arbeitszeugnisses steht das Rechtsgut der wahrheitsgemäßen Beurkundung dem Rechtsgut auf ein selbst bestimmtes, menschenwürdiges Leben und dem Schutz vor Diskriminierung im Fall einer Transidentität entgegen.

Der Gesetzgeber sieht vor, neben der Möglichkeit die Geburtsurkunde rückwirkend wegen offensichtlichen Irrtums zu ändern (Intersexualität), diese Änderung auch bei einer vorliegenden Transsexualität vorzunehmen (PStG § 47 u. 61 in Verbindung mit TSG §1 u. 8). Diese Verfahren benötigen erhebliche Zeit (1-3 Jahre) und können dadurch zu unzumutbaren Belastungen für die Allgemeinheit und die betroffene Person führen. Häufig steht die Verfahrensdauer dem Erhalt oder der Wiedererlangung der sozialen Sicherheit im Wege.

Für die Übergangszeit, d.h. noch gesetzlich alte Beurkundung aber bereits gelebte neue Identität, hat sich unter Ausnutzung eines gewissen rechtsfreien Raums, bzw. des Grundsatzes "Was nicht verboten ist und keinem Dritten schadet, darf vom Einzelnen unter Berufung auf die im Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte ausgenutzt werden", folgendes Verfahren bewährt:

Ärzte bescheinigen dem "Patienten" in einem Ersatzdokument, eventuell mit Lichtbild, der Person, deren Erscheinungsbild vom amtlich beglaubigten Status abweicht, daß es sich um den/die Ausweisinhaber/in handelt.

Krankenkassen stellen eine der gelebten Identität entsprechende Versicherungskarte aus.

Arbeitgeber melden ihren Mitarbeiter/ihre Mitarbeiterin bei der Rentenkasse entsprechend an oder um. Es wird dann ein entsprechender Sozialversicherungsausweis ausgestellt. Bei einem späteren anderen Arbeitgeber besteht dann kein Offenbarungsbedarf mehr.

Das Arbeitsamt unterscheidet, bei gleicher Stammnummer, in den amtlichen Teil der Leistungsabteilung und entsprechend der Identität bei der Arbeitsberatung, Reha oder Vermittlung.

Schulen, Ausbildungsbetriebe, Arbeitgeber stellen ein Zeugnis entsprechend der gelebten Identität aus, machen lediglich im internen Teil der Akte einen Vermerk, daß die Änderung unter Vorbehalt geschieht, bis später die gerichtliche Entscheidung nachgewiesen ist.

Diese Liste könnte noch durch andere Beispiele erweitert werden. Ich denke aber, daß Sie daraus selbst ableiten können, daß eine Änderung der Arbeitszeugnisse im vorliegenden Fall keine Falschbeurkundung ist, sondern den/die Antragsteller/in vor Diskriminierung schützt und der sozialen Stabilität dient.

Eine spätere, rechtskräftige Entscheidung zur Namensänderung nach TSG, wirkt zurück bis auf den Zeitpunkt der Geburt. Es besteht sogar, verankert im Gesetz TSG §5, ein ausdrückliches Offenbarungsverbot durch Behörden. Die früheren Namen müssen aus allen Akten so getilgt werden, daß sie nicht mehr ausforschbar sind. Entsprechend besteht dann auch ein gesetzlicher Anspruch, daß alle Zeugnisse und Bescheinigungen geändert werden. Die von Ihnen gewünschte Änderung zum jetzigen Zeitpunkt ist eine nicht einklagbare, freiwillige Vorwegnahme, die aber niemandem Schaden zufügt. Wohl aber kann Schaden entstehen, wenn sie nicht vollzogen wird.

Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen ergibt sich aus der Tatsache, daß die alte soziale Rolle nicht mehr gelebt und nach außen vertreten werden kann, u.U. auch wegen der Wirkung von bereits erfolgten medizinischen Maßnahmen. Ein Auftreten in der neuen Rolle ist, insbesondere, aber nicht nur, bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, ohne die entsprechenden Papiere zumindest unverhältnismäßig erschwert, wenn diese ganz oder teilweise noch auf den alten Namen lauten. Im Extremfall kann dies dazu führen, daß vollständig arbeitsfähige und -willige Menschen auf Sozialhilfe o.ä. Leistungen angewiesen sind.

In der Hoffnung Ihre Anfrage ausreichend beantwortet zu haben verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

(Helma Katrin Alter)
Leitung der Beratungsstelle

 


 

Transidentität und Erziehung

Transidenten werden es nicht erst als Erwachsene, sie sind es bereits als Kinder. Wenn Eltern dies bei ihrem Nachwuchs merken, dann entsteht oft Scham und Angst. Der folgende Text könnte schon über die ersten Hürden helfen. Eltern sollten sich darüber hinaus an die Beratungsstelle wenden unter der Rufnummer:

Tel.: 0911-5209218 an Helma Katrin Alter, dgti Beratungsstelle in Nürnberg

Empfehlung an die Eltern

Nehmen Sie Ihr Kind ernst, auch wenn es erst zwei, drei oder vier Jahre ist. Erst im Laufe der Zeit gewöhnen wir ihm ab, zu sagen, was für es selbst gut ist. Es wird unsere Vorstellungen von gut oder schlecht, richtig oder falsch immer mehr übernehmen.

Wenn Ihr Kind seine Geschlechtsrolle nicht der biologischen Zuweisung entsprechend annimmt, dann üben Sie keinen Druck aus. Bieten Sie ihm spielerisch an, auch die zugewiesene Rolle auszuprobieren. Vielleicht findet es Gefallen daran und tut es. Wenn Ihr Kind transidentisch ist, dann wird es den Versuch selbst wieder beenden, ohne das Schaden entstanden ist.

Nehmen Sie rechtzeitig Partei für Ihr Kind, auch wenn es sich nicht gesellschaftskonform verhält. Vereinbaren Sie mit Ihrem Kind einfache Kompromisse, die Sie mit dem Kind gemeinsam tragen können, z.B. 'zum Schlafen darfst du ein Mädchennachthemd anziehen' - 'wir kaufen die roten Lackschuhe, die du im Garten anziehen darfst.' Zwingen Sie ein Mädchen nicht in Kleider, es ist nicht nötig. Schaffen Sie auch Spielzeug an, welches für das andere Geschlecht typisch ist. Machen Sie eine Aufgabenteilung. Papa spielt mit dir Eisenbahn und Fußball, Mami spielt mit Puppen und Kochen. Papa baut mit dir die Sandburg, Mami näht mit dir ein Kleid für die Puppe. Wichtig ist, daß es für das Kind spielerische Einladungen sind und nicht ein Zwang.

Tauschen Sie auch einmal die Zuweisungen, d.h. Mami spielt Fußball mit dir, Papa hilft beim Puppe anziehen. Beobachten Sie, wie Ihr Kind lernt zu unterscheiden, was es will und wie es sich fühlt. Gehen Sie möglichst auch auf Wünsche des Kindes ein. Erklären Sie einfach und klar, warum Papa keine Kleider anzieht, Mami nicht im Stehen pinkeln kann. Drücken Sie sich nicht um einfache Antworten. Ihr Kind kann mit der Antwort, Männer dürfen keine Kleider anziehen, nichts anfangen, wohl aber damit, daß der Papa das selbst nicht mag.

Wenn Ihr Kind in den Kindergarten geht und sich transidentisches Verhalten schon gezeigt hat, dann sprechen Sie mit den Erzieherinnen schon vorher darüber. Kinder können untereinander sehr grausam wirken. Es sind aber meist die Abgrenzungen der Erwachsenen, die von Kindern kritiklos übernommen wurden. Die daraus entstehenden Grausamkeiten können Sie anderen Kindern nicht verbieten, Ihr eigenes Kind auch nicht davor schützen. Wenn aber das Verhalten Ihres Kindes nicht als etwas Besonderes herausgestellt wird, dann verliert sich für die anderen sehr schnell der Reiz zum Ausgrenzen oder Angreifen.

Klagt Ihr Kind über Angriffe oder Ausgrenzung, dann nehmen Sie es ernst und stehen ihm bei. Vermeiden Sie dabei aber nun ihrerseits Ausgrenzung. Die anderen Kinder sind anders, aber weder besser noch schlechter. Auch die Kinder werden schnell ein Verhalten zeigen, bei dem Transidentität keine Rolle mehr spielt, es sei denn wir Erwachsenen legen Ihr eine besondere Bedeutung bei.

So wie es nicht den Mann oder die Frau gibt, so gibt es auch nicht den Transidenten. Ob Ihr Kind, auch wenn es transidentisch ist, später der biologischen Rollenzuweisung entsprechend leben kann oder nicht, kann in den meisten Fällen nicht vor Ende der Pubertät entschieden werden. Nur Ihr Kind selbst kann diese Entscheidung dann treffen. Bis dahin verträgt es jeden Druck, über den es sprechen kann und den es versteht. Handelte es sich bei dem transidentischen Verhalten nur um ein soziales Rollenspiel Ihres Kindes, dann hat es dieses Spiel mit Sicherheit schon vor Beginn der Pubertät abgelegt oder selbst als Spiel erkannt. Ist es aber Transidentität, dann hat es sich bis zu diesem Zeitpunkt inzwischen als aktiver Partner entwickelt.

Natürlich hört sich das jetzt sehr einfach an. Doch es lohnt sich immer wieder den Versuch zu machen, eine Lösung in obigem Sinne zu erreichen. Der Lohn dafür ist, daß sowohl Sie, als auch Ihr Kind, seelisch gesund bleiben.

Obiger Auszug entstammt dem Buch "Gleiche Chancen für alle - Transidentität in Deutschland 1998/1999", Kapitel: 'Eltern und Kinder - Frühdiagnose und Erziehung', das im April 2000 erschienen ist.. Ich stelle ihn deshalb hier zur Verfügung, weil zu dem Thema Kinder - transidentisches Verhalten oder Transidentität - bisher nichts auf dem Markt zu finden ist.

gez. Helma Katrin Alter (Autorin des Buches)

 


 

Beratungsstellen der dgti

Selbsthilfevereine für

"Menschen mit abweichender Geschlechtsidentität"
siehe SHG's in Deutschland

 

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