03 | 12 | 2024

Das TSG wackelt


Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium des Inneren (BMI), steht unter Zugzwang. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.05.2008 wurde der Regierung und dem Parlament eine Frist vorgegeben bis zum 01.08.09 eine mit dem Grundgesetz vereinbare Neuregelung im TSG zu schaffen, die

Art. 6 GG: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung".

mit § 8 Abs. 1 Satz 2 TSG (Zwang zur Ehelosigkeit für Personenstandsänderung) in Einklang bringt.

Bis zu einer entsprechenden Neuregelung darf §8 Abs. 1 Satz 2 nicht zur Anwendung kommen. Das heißt, dass eine bestehende Ehe auch dann bestehen bleibt, wenn der Ehe"mann" sein Geschlecht in weiblich ändern läßt oder die Ehe"frau" ihr Geschlecht in männlich. Damit entsteht aber juristisch eine gleichgeschlechtliche Ehe erste Klasse unter dem Schutz des Art. 6 GG. Ist kein Transmann oder Transfrau an einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft beteiligt, so steht einer solchen Verbindung nicht der Schutz des Art. 6 GG zu.

Vom BMI war nur zu erfahren, dass man an einer entsprechenden Vorlage für eine 1. Lesung im Bundestag arbeitet, es aber noch Abstimmungsprobleme mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) gibt. In wieweit auch andere Teile des TSG geändert werden sollen war nicht zu erfahren. Bedenkt man, dass es bereits 6 Verfahren (Stand 2009, 8 Stand 2021)) gegen Teile des TSG vor dem Bundesverfassungsgericht gab, die das TSG zu einer Art "Schweizer Käse" machen.

2011 wurde der Zwang zur Fortpflanzungsunfähigkeit §8 Abs. 3 (1) aufgehoben (1 BvR 3295/07) und festgestellt, dass Fragen der begutachtenden Personen sich auf die Anforderungen des TSG beschränken müssen (1 BvR 747/17). 2019 entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2019/16), dass das Grundgesetz die geschlechtliche Identität derjenigen schützt, die sich nicht dauerhaft dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuordnen lassen.  

Im Juni 2020 entschied der BGH, dass trans* Personen den Personenstand divers statt über den §45b PStG über das TSG beantragen können (Az. XII ZB 383/19).

Bereits Ende 2000 wurde der Bundestag und die Regierung durch die damalige Arbeitsgruppe "Geschlecht und Gesetz" auf den Reformbedarf aufmerksam gemacht. Seither geschah viel hinter den Kulissen. Im Februar 2007 gab es eine Anhörung vor dem Innenausschuss des Parlaments (wir berichteten darüber, siehe Genderpolitik - Entwicklungen zum TSG) und stellten dort auch unseren damaligen Vorschlag an die Parlamentarier vor.

Von 2014 bis 2017 tagte die Interministerielle Arbeitsgruppe IMAG des BMFSFJ und BMI, die Arbeitsergebnisse wurden erst nach Ende der Legislaturperiode veröffentlicht und bislang nicht umgesetzt.

Wie im 1. Leitsatz zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes festgestellt hat jeder Mensch das Recht auch auf Selbstbestimmung sein Geschlecht (2 BvR 1833/95).

Mainz, 25. Mai 2021

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