18 | 05 | 2024

Offener Brief an Gutachter im TSG-Verfahren

Köln, 23.04.2008

Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,

in den gerichtlichen Verfahren über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) kommt es in den letzten 5 Jahren immer häufiger zu merkwürdigen Ansichten und Handlungsweisen von Gutachtern, die bis zur Verletzung der Menschenrechte gehen, vor allem zu Verstößen gehen Art. 1 des Grundgesetzes „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

Abgesehen davon, dass bereits wesentliche Teile des TSG durch Urteile des Bundesverfassungsgerichtes außer Kraft gesetzt wurden, was scheinbar weder Gutachter noch Gerichte zur Kenntnis genommen haben, zeichnet sich eine Tendenz ab, die so nicht mehr hingenommen werden kann. Entsprechend Abschnitt 1 § 4 TSG muss das Gericht Gutachten von zwei Sachverständigen einholen, die auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung mit dem Problem des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden.

Ich muss zunächst daran erinnern, welchen Gutachterauftrag das Gericht im Fall eines Antrages nach § 1 TSG zu erteilen hat, der entsprechend den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu erfüllen ist (es geht also nicht um die Phantasie des Gutachters, sondern um die Anwendung derzeit gültiger wissenschaftlicher Erkenntnisse auf den Individualfall):

1. Ist es glaubhaft, dass sich der Antragsteller nicht dem Hebammengeschlecht (Geschlecht des Geburtseintrages) zugehörig empfindet, sondern dem anderen Geschlecht.

2. Besteht der Zwang seinen Vorstellungen entsprechend leben zu müssen schon mehr als 3 Jahre (es geht nur um die Glaubhaftmachung der zwanghaften Vorstellung, nicht darum ob entsprechend dieser Vorstellung schon gelebt wird)

3. Es muss bescheinigt werden, dass sich das gegengeschlechtliche Zugehörigkeitsempfinden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.

4. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden.
Es werden vom Gutachter also keinerlei direkte medizinische Aussagen verlangt, noch ihm das Recht zugebilligt medizinische Untersuchungen zu vollziehen (für medizinische Maßnahmen gilt auch für Transfrauen und Transmänner die freie Arztwahl, ihre Gutachter können sie sich aber nicht aussuchen, diese haben aber auch keinerlei medizinisch zu begründende Vollmachten durch den Gutachterauftrag).

zu 1.: Das Hebammengeschlecht geht aus den Personalpapieren hervor. Es bedarf also für eine Begutachtung keinerlei körperlicher Untersuchung. Die Tatsache, dass sich ein Mensch dem anderen Geschlecht zugehörig empfindet geht klar aus der Antragstellung hervor. Bleibt noch die Frage, ob diese auf Grund einer „transsexuellen Prägung“ geschehen ist. Diese erste Fragestellung führt zu häufigen Fehlinterpretationen des Gutachterauftrages und daraus entstehenden, teilweise obskuren Handlungen der Gutachter:

a) Es kommt zu körperlichen Untersuchungen bis hin zur photographischen Dokumentation des Genitalbereiches. Dies ist ein eindeutig übergriffiges Verhalten des Gutachters und ein Verstoß gegen das Grundgesetz.

b) Gutachter fühlen sich bemüßigt als „Pseudo-Diagnostiker“ tätig zu werden, denn sie glauben die transsexuelle Prägung zweifelsfrei bestätigen zu müssen. Ist solchen Gutachtern nicht bekannt, dass dieser Nachweis nicht einmal wissenschaftlich arbeitenden Forschern auf diesem Gebiet gelungen ist? (Für medizinische Behandlungen wird deshalb die Differentialdiagnose zum Ausschluss anderer Ursachen für die abweichende Geschlechtsidentität gefordert, nicht aber für das TSG, denn dieses ist im Personenstandsrecht angesiedelt.) Gutachter sollten dies wissen, verhalten sich aber leider (in bestimmten Regionen Deutschlands) so, als ob sie „Transsexualität“ durch schikanöse Forderungen nachweisen könnten, nach dem Motto: Ein „normaler“ Mensch würde sich das nicht gefallen lassen, wenn er es aber trotzdem tut muss er ja wohl transsexuell sein.

zu 2.: Das Gesetz spricht von einem seit mindestens drei Jahren bestehenden Zwang den Vorstellungen entsprecht zu leben. Es sagt ausdrücklich nicht, dass und in welchem Umfang man diesem Zwang schon nachgegeben hat.

c) In letzter Zeit kommen Gutachter verstärkt zu der Auffassung, der Nachweis der Drei- Jahresfrist sei nur dann erbracht, wenn ein Antragsteller schon drei Jahre so lebt oder zumindest seit drei Jahren deshalb in psychotherapeutischer Behandlung sei. Solche Gutachter müssten sich schon fragen lassen, ob sie als Analphabeten die Schule verlassen haben.

d) Es kommt auch immer wieder vor, dass Gutachter diesen Zwang dadurch in Abrede stellen, dass der Antragsteller z.B. ja noch in der Pubertät sei oder diese noch keine drei Jahre abgeschlossen sei, so dass ein Antragsteller ja gar nicht wissen könne, ob er die Rolle des Hebammengeschlechtes annehmen und leben könne. Im Gegenzug wird älteren Antragstellern vorgehalten, sie hätten doch z.B. geheiratet und möglicherweise sogar Kinder in die Welt gesetzt und damit deutlich gemacht, dass die Zwanghaftigkeit dem anderen Geschlecht anzugehören sicher andere Ursachen als „Transsexualität“ habe (die „Geschwister“ Dogma und Klischee lassen grüßen).

zu 3.: Der Gutachter soll bescheinigen, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird. Kann ein Gutachter diese Frage überhaupt verneinen?

e) Da kommt ein Sachverständiger zum Beispiel zu der Feststellung, weil ein Antragsteller schon mehrmals den Versuch gemacht hat in der gefühlten und nicht der zugewiesenen Geschlechtsrolle zu leben, diese Versuche aber abgebrochen hat, sei zu vermuten, dass er dies auch mit einer amtlichen Vornamensänderung wieder tun werde und deshalb die Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei.

f) Es kommt auch vor, dass sich Sachverständige zu der Empfehlung an das Gericht versteigen, das Verfahren ein Jahr ruhen zu lassen, bis der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er mit der gefühlten Geschlechtsrolle besser leben kann und dann eine Nachbegutachtung vorzunehmen.

Die Beispiele zeigen eine pathologisierende Entmündigung von Transmännern und Transfrauen. Die Hebamme hat auf Grund eines einzigen Geschlechtsmerkmals die erste Fremdzuweisung gemacht und nun glauben Sachverständige verpflichtet zu sein wieder eine Fremdzuweisung machen zu dürfen im Sinne von „Du darfst das TSG in Anspruch nehmen und Du nicht“. Identität ist wissenschaftlich nicht messbar, aber von großer Bedeutung für „die Würde des Menschen ist unantastbar“ (Art. 1 GG) und „das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ (Art. 2 GG)

zu 4.: Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden.

g) Gegen diese gesetzliche Vorschrift verstoßen manche Richter, indem sie in einem Beschluss die beiden Sachverständigen bestimmen und diesen Beschluss dann beiden Gutachtern und den Prozessbeteiligten zustellen. Einem solchen Richter müsste wegen des prozessualen Fehlers das Verfahren entzogen werden und zwei neue, andere Gutachter beauftragt werden.

h) Es kam auch vor, dass ein Richter regelmäßig erst einen Gutachter bestellte und erst wenn dessen Gutachten vorlag er den zweiten bestellte und diesem das Erstgutachten mit schickte. Auch hier liegt ein schwerer prozessualer Fehler vor, der Konsequenzen für den Richter haben muss.

i) Es kommt immer häufiger vor, dass die Gutachter „beiläufig“ den Antragsteller aushorchen, wer denn das 2. Gutachten erstellt und sich mit diesem dann, ohne Wissen des Antragstellers in Verbindung setzen. Manche Gutachter sind sogar so dreist dem Antragsteller gegenüber zu behaupten, sie müssen wissen wer das 2. Gutachten erstellt um richtig arbeiten zu können. Sie nutzen dabei die Angst des Antragstellers aus, er sei ja vom Wohlwollen der Gutachter abhängig. Auch hier liegt eine massive Entmündigung vor. Gutachter, bei denen ein derartiges Verhalten nachgewiesen wird müssen von Verfahren nach TSG eigentlich ausgeschlossen werden, zumindest von dem Verfahren in dem sie zur Zeit tätig sind und sich mit dem 2. Gutachter in Verbindung gesetzt haben.

Sie erhalten diese Veröffentlichung vorab um Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

(Helma Katrin Alter)
Bundesvorsitzende
der dgti

Der dgti liegen erste Stellungnahmen von Gutachtern zu unserem Brief vor. Wir sind dabei sie auszuwerten und werden sie bald möglichst hier veröffentlichen. Selbstverständlich können noch weitere Kommentare abgegeben werden, mit Post an die Bundesgeschäftsstelle oder per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (bitte geben Sie bei Ihrem Kommentar auch Ihre Funktion an, anonyme Stellungnahmen können nicht berücksichtigt werden).