05 | 05 | 2024

Willkommen bei der dgti

Transgender & Intersexuelle


Köln, 13. September 2006

Schließung der Geschäftsstelle Berlin-Brandenburg

Leider ist die Beratungsstelle der dgti Berlin-Brandenburg wegen fehlender qualifizierter Nachfolge von Anke Streifeneder bis auf weiteres geschlossen. Bitte wenden Sie sich mit ihren Anfragen und Problemen an die anderen Beratungsstellen der dgti.

 


 

Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht

Zum §8 Abs 1 Satz 2 TSG, dem Zwang unverheiratet zu sein, liegt eine Entscheidungsvorlage des Amtsgerichts Schöneberg an das Bundesverfassungsgericht vor, da in diesem Einzelfall die Antragsstellerin mit weiblichem Vornamen die Änderung des juristischen Geschlechtes in der Geburtsurkunde beantragt hat, jedoch das Ehepaar weiterhin zusammenleben will, und somit die Voraussetzungen für eine Scheidung nach BGB nicht gegeben sind. Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, daß die Unvereinbarkeit von Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Grundgesetz und des Artikel 6 GG mit dem TSG gegeben ist und hat das BverG zur Entscheidung angerufen.

Die dgti wurde vom BverG zu einer Stellungnahme aufgerufen. Diese Stellungnahme finden Sie hier.

 


 

Neue Beratungsstelle Schleswig-Holstein

Die dgti hat eine neue Beratungsstelle in Rendsburg, Schleswig-Holstein.

 


 

Neuer Vorstand der dgti gewählt

Am 25.06.2006 wurde bei der Mitgliedsversammlung der dgti ein neuer Vorstand gewählt. Er besteht aus:

  • Erste Vorsitzende: 
    Helma Katrin Alter, Leiterin der Bundesgeschäftsstelle
  • Zweite Vorsitzende:
    Patricia Metzer, Berlin
  • Schriftführerin:
    Angelika Neumann, Krefeld
  • Beisitzer sind
    Kathrin Solterbeck, Rendsburg
    Alexander Regh, Köln

Weitere Nachrichten von der Mitgliedsversammlung in Kürze hier.

 


 

Offener Brief betreffs zunehmender Probleme bei der Kostenübernahme für medizinische Maßnahmen

Wegen zunehmender Schwierigkeiten bei der Kostenübernahme für medizinische Maßnahmen, insbesondere in einigen Gebieten, hat die dgti einen offenen Brief an den Gemeinsamen Bundesausschuß beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung verfasst.

 


 

Bundesverfassungsgericht kippt Heiratsverbot

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 6.12.2005, daß das faktische Heiratsverbot des §7 des TSGs verfassungswiedrig ist. Das ganze Urteil ist hier zu finden, die Pressemitteilung hier.

L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005
- 1 BvL 3/03 -

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes verletzt das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht eines homosexuell orientierten Transsexuellen sowie sein Recht auf Schutz
seiner Intimsphäre, solange ihm eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des geänderten, seinem empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamens eröffnet ist.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvL 3/03 -

Interessant ist allerdings auch zu lesen, wer welche Stellungnahmen zu diesem Verfahren abgab - weder das Innenministerium, welches vor einiger Zeit etliche Transsexuellen- und Transgender-Verbände zu Stellungnahmen aufforderte (diese aber anscheinend nicht las) noch der Deutsche Familiengerichtstag fanden, daß diese Regelung unzumutbar wäre - im Gegenteil, sonst sähe da ja noch was nach einer "homosexuellen Ehe" aus. Huch! Was zählt da das Recht des Einzelnen auf ein selbstbestimmtes Leben? Auch andere Aussagen dieser beiden Parteien sind ähnlich unappetitlich. (Absätze 32-36)

Die sich lange Zeit nicht unbedingt auf der Höhe der Zeit befindliche Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung (Standards of Care) hingegen, ebenso wie der LSVD und die Huk, der Sonntags-Club und natürlich die dgti (siehe hier) befanden die entsprechende Regelung als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dieser Ansicht schloß sich das Bundesverfassungsgericht vollständig an.

Bemerkenswert ist auch, daß das Gericht konsequent eine Beziehung zwischen einer Transfrau, unabhängig von ihrem rechtlichen und medizinischen Status, und einer anderen Frau, als homosexuell bezeichnet - eine an und für sich selbstverständliche Trivialität, der sich viele "Wissenschafter" und "Experten" noch nicht anschließen konnten. Definitiv stellt das Gericht auch fest: "Aus der sexuellen Orientierung eines Menschen kann demnach nicht auf seine empfundene Geschlechtlichkeit geschlossen werden." (54) Ein Satz, den sich einige Experten immer noch mal dringend hinter die Ohren schreiben müssten, ebenso wie den Satz "Die dem Transsexuellengesetz zugrunde liegenden Annahmen über die Transsexualität haben sich inzwischen in wesentlichen Punkten als wissenschaftlich nicht mehr haltbar erwiesen." (63)

Mindestens ebenso wichtig jedoch sind die Ausführungen des Gerichts, die sich mit den Voraussetzungen des §8 befassen - weder sei die Vornamensänderung, wie ursprünglich gedacht, nur eine üblicherweise zeitlich befristete Zwischenlösung, noch sei davon auszugehen, daß eine genitalangleichende Operation grundsätzlich Teil des Geschlechtsrollenwechsels sei. (65f.) Zitat: "Für eine unterschiedliche personenstandsrechtliche Behandlung von Transsexuellen mit und ohne Geschlechtsumwandlung sieht die Fachliteratur deshalb keine haltbaren Gründe mehr." Diese Aussagen dürften weit über den hier verhandelten Fall hinaus Sprengkraft entfalten.

 


 

Behandlung seltener Krankheiten und Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen zur Kostenübernahme

In einem weiteren Fall hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Urteil des Bundessozialgerichtes aufzuheben ist, in dem die Kostenübernahme für eine nicht wissenschaftlich belegte Behandlungsmethode im Fall einer seltenen Krankheit abgelehnt wurde. Auch wenn dieser Fall nicht einfach auf die Behandlung von Transfrauen und Transmännern zu übertragen ist, kann ein direkter Zusammenhang mit der Ablehnung von Behandlungen in unserem Fall abgeleitet werden. Der gemeinsame Bundesausschuß beim Gesundheitsministerium hat eindeutig entschieden, das Transsexualität zu den seltenen Krankheiten gehört (siehe wichtige Artikel auf dgti). Auch bei Geschlechtsidentitätsstörungen führen Behandlungsverzögerungen und Ablehnungen nicht selten zum Tode des Patienten. Lesen Sie nun den Leitsatz und, wenn Sie wollen das gesamte Urteil auf den Seiten des Verfassungsgerichts. (PressemitteilungUrteil)

L e i t s a t z

zum Beschluss des Ersten Senats

vom 6. Dezember 2005

- 1 BvR 347/98 -

Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 347/98 -

 


 

Wichtige Artikel auf www.dgti.org

Fragen der Behandlung (wichtige Hinweise zur Differentialdiagnose für Ärzte und Patienten)

Transgender und die Gesundheitsreform (die Regelung für chronische Krankheiten)

Das Recht auf Identität - ein Menschenrecht!?

Auch Babys haben Menschenwürde

Begutachtungsrichtlinien des MDK Nordrhein

 


 

Frühere Begrüßungsseiten

Wir möchten wieder einmal darauf hinweisen, dass wir in der Rubrik frühere Begrüßungsseiten die direkten, internen Links zu Themen bereit halten, z.B. auf der vorhergehenden Seite die Themen

Jugendliche Transfrauen und Transmänner

Bundesverfassungsgericht

Aufrufe an Ärzte, Psychologen, Therapeuten und Sozialpädagogen

 


 

In eigener Sache

a) Neue dgti-Beratungsstelle in Schleswig-Holstein
Seit einigen Wochen haben wir auch in Schleswig-Holstein eine Beratungsstelle. Sie wird von Kathrin Solterbeck geführt. Kathrin ist telefonisch erreichbar unter 04331 - 55053. Auf Grund ihrer sonstigen Tätigkeiten hat sie keine festen Beratungszeiten, also nicht gleich aufgeben, wenn sie mal nicht erreichbar ist.

b) SHG und Änderungsmittteilungen: Die dgti kann nur dann die Hinweise auf Gruppen und Stammtische / sonstige regelmäßige Treffs aktuell halten, wenn der webmaster auch die nötigen Informationen aktuell zur Verfügung gestellt bekommt. Ummeldungen sollten in jedem Fall per mail oder schriftlich erfolgen, möglichst vom bisher als Kontaktperson gemeldetem.

c) Webseite: Die Verwaltung der Seiten der dgti ist von der Bundesgeschäftsstelle seit einigen Monaten getrennt. Bitte alle Hinweise auf Änderung von Gruppen oder sonstiges, was direkt mit der Seite zu tun hat, direkt an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 


 

Ergänzungsausweis

(bisher über 700 Ausweise ausgegeben, Dez. 2005)

Leider kommt es trotz dieses Hinweises immer wieder vor, dass

1. der Wunschname nicht deutlich genug angegeben wird
2. das beigefügte Bild nicht den Normen eines Passbildes entspricht
3. Die Kopie der Rückseite des Personalausweises fehlt.
4. die im Ausweis enthaltene Adresse nicht mit der Versandanschrift übereinstimmt. Entweder muss die Ummeldung erfolgen oder ich brauche eine Erklärung für die Differenz.
5. Leider kommt es auch vor, dass die Kopie des beigefügten Dokumentes entweder nicht lesbar ist oder die Gültigkeit des Dokumentes bereits abgelaufen ist oder kurz vor dem Ablauf steht.

 


 

dgti e.V.
Godorfer Hauptstr. 60
50997 Köln
Tel.: 02236 - 839018 (außerhalb der Geschäftszeit nur AB und Fax; zusätzliches Fax während der Geschäftszeit, aber nicht nur, 02236 - 949 9392)
email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Geschäftszeiten: Di. 19:00-21:00 h, Fr. 13:00-17:00 h

Die Kontaktmöglichkeiten zu den anderen Beratungsstellen finden Sie hier.

Notfall-Telefon: 0179 - 3748 990

(aber bitte nur im Notfall!)

Bankverbindung
Empfänger: dgti e.V. Köln
Konto: 583 922 008, BLZ: 371 600 87
Kölner Bank e.G.

 


 

frühere Begrüßungsseiten

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