21 | 11 | 2024

Was ist Geschlecht?

6. Abschlussgedanken

Es gab Zeiten, da war die Erde für bestimmte Kulturen eine Scheibe, auch für unsere. Auf der Basis dieser Annahme haben die Wissenschaftler dieser Zeit all ihre Entdeckungen und Forschungsergebnisse formuliert und einsortiert. Diese Entdeckungen und Gesetzmäßigkeiten galten für diese Zeit. Es wurden auch Gesetzmäßigkeiten gefunden, die noch heute gelten weil sie von der einschränkenden Basis nicht abhingen.. Was den Forschern damals nicht klar war, ist die Tatsache, dass viele Forschungsergebnisse, unabhängig von kulturellen religiösen Vorstellungen, auf der Basis der Vorstellung über den Scheibencharakter der Erde definiert waren.

Es mehrten sich aber die Stimmen, die Erde müsse eine Kugel sein. Wie wir aus Aufzeichnungen wissen, waren an Bord der Schiffe von Columbus Menschen, die davor Angst hatten, wo sie denn landen würden, wenn sie an den Rand der Scheibe kommen und ihr Schiff abstürzt. Spätestens mit seinen erfolgreichen Reisen setzte sich auch in der Allgemeinheit durch, dass die Erde eine Kugel ist. Nun wurde die Erde zum Mittelpunkt des Universums erklärt um die sich alles dreht. Die Forschung hatte eine neue Basis, die sie benutze alles zu erklären, was sie erforschen kann. Jetzt spielte z.B. die Schwerkraft eine Rolle, denn es musste ja geklärt werden, warum die Menschen auf der anderen Seite der Erde nicht ins Unendliche fallen.

Die Forschung ging weiter und die Erkenntnisse wuchsen. Doch die christliche Kirche, speziell die römisch-katholische Kirche, hatte das Dogma von der Erde als Mittelpunkt des Universums, um die sich alles dreht, verinnerlicht und ausgegeben. Die Forschung ergab aber, dass sich die Erde dreht, um sich selbst und um die Sonne. Wieder war eine völlig neue Basis für weitere wissenschaftliche Untersuchungen und Erklärungen der Welt entdeckt worden, entgegen dogmatisch religiöser und kultureller Vorstellungen der meisten zu dieser Zeit lebenden Menschen. Der Schock, den die römisch-katholische Kirche dadurch erlitt, es wurde ja ein Dogma als falsch enttarnt, war so groß, dass sie den Kirchenbann und die Exkommunizierung über Galileo Galilei verhängte, weil er forderte, die Kirche müsse ihre Interpretation der Bibel diesen neuen Erkenntnissen anpassen. Ein religiöses Dogma und die Auslegung der biblischen Schöpfungsgeschichte wurde mit allen der Kirche zur Verfügung stehenden Gewalt versuche aufrecht zu erhalten.

In den folgenden Jahrhunderten von Entwicklung und Forschung wurden immer wieder solche kulturell und religiös gesetzten Grenzen in Frage gestellt und auch durchbrochen. Es gab zu allen Zeiten aber auch Wissenschaftler, nicht nur die Kirchenverantwortlichen, die versuchten mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln an der jeweiligen alten Basis festzuhalten und zu beweisen, dass sie richtig sei. Diese Feststellung gilt bis heute und wir erleben es immer wieder im Expertenstreit über die Stichhaltigkeit neuer Forschungsergebnisse. Um solche Expertenstreite zu entscheiden wurden immer feinere Methoden entwickelt einen Forschungsgegenstand zu messen, zu wiegen oder auf sonst eine Art objektiv zu bewerten. Es gibt aber in der Komplexität der organischen Welt keine Objektivität, denn es handelt sich immer um Subjekte, Individuen. Die Wissenschaftler, die sich damit beschäftigen sind selbst auch Individuen. Es kann also bestenfalls Maßstäbe geben, die eine subjektive Bewertung möglichst an objektivierbaren Maßstäben anbieten. Dies wird zum Beispiel sehr deutlich, wenn man die Versuche einer wissenschaftlichen Sozialstatistik und ihrer Bewertbarkeit betrachtet. Über 90 % aller Publikationen, die es zu diesem Thema gibt, haben eine kulturell geprägt christliche Basis, ohne dies zu benennen oder selbst zu erkennen. In jeder Form der Wissenschaft und ihrer Erkenntnisse, in der der Mensch eine Rolle spielt, finden wir bei genauer Betrachtung eben dieses Phänomen, der nicht ausgesprochenen dogmatischen Basis, durch Kultur, Erziehung und Auslegung der Bibel geprägt. (Persönliche Anmerkung: Ich halte ein christliches Gedankengut für sehr hilfreich und nötig. Es aber unhinterfragt als den alleinigen Weg für Menschen und Kulturen zu sehen halte ich für eine gottlose Überheblichkeit, die auch dem Sinn der allgemeinverbindlichen Menschenrechte und des Schöpfungsgedankens widerspricht.)

In den letzten beiden Jahrhunderten der kulturellen und wissenschaftlichen Entwicklung, der Hochblüte und Endphase der Aufklärung, der industriellen Revolution und des großen Durchbruchs der Naturwissenschaften, wurde und musste sehr oft die Basis unseres Denkens, auf dem wir neue Erkenntnisse aufbauen, verändert werden. In dieser Zeit begann sich auch die Medizin und die Psychologie des Menschen neu anzunehmen, jedoch ohne über die Sinnhaftigkeit des menschlichen Lebens nachzudenken, denn alle Versuche dies wägbar oder messbar zu machen mussten scheitern. In einem pseudonaturwissenschaftlichen Sinne wurde eine statistische Mehrheitsentwicklung von Menschen zur Norm erklärt und jede Abweichung davon als unnormal oder krank. Adam und Eva wurden die Norm, Adam beschützt das schwache Weib und Eva dient ihm und erfüllt den Auftrag "... und mehret euch", wurden zum normalen Verhalten erklärt. Alles andere musste auf die Ursachen der krankhaften oder unnormalen Störung hin untersucht und eingeteilt werden. Die an diesen wissenschaftlichen Untersuchungen beteiligten Wissenschaftler waren aber selbst, unhinterfragt in das Dogma der natürlichen Zweigeschlechtlichkeit verankert. Selbst wenn sie sich öffentlich von kirchlichen oder eben religiösen Dogmen über Mann, Frau und Seele losgesagt hatten, nahmen sie für sich selbst diese Dogmen als natürliche Basis ihrer Forschung in Anspruch. Eine falsche Basis führt aber immer zu Ergebnissen, die auf Dauer, wenn die Basis als unhaltbar enttarnt wird, nicht haltbar sind.

Es stellt sich nun also die Frage, ob wir bereit sind zu erkennen, dass wir wieder an dem selben Punkt stehen, wie zu der Zeit als aus der Erde als Scheibe eine Kugel wurde? Wenn die Würde des Menschen als unantastbar anerkannt wird, und die Würde entsteht nicht durch Verdienst, sondern durch erfolgreiche Zeugung, die Befruchtung von Eizelle durch ein Spermium, dann ist die Würde jedes Menschen von Anbeginn her unantastbar. Das Leben eines Menschen, und es ist am Anfang nur eine Zelle, gehört diesem Menschen und nur er hat die Verantwortung dafür, was er damit macht. Kein anderer Mensch hat das Recht oder die (Pseudo)Pflicht diesem Menschen vorzuschreiben wie er zu sein oder zu fühlen hat. Jeder Mensch hat die Pflicht seine eigenen Wünsche und Bedürfnisse nur dann durchzusetzen, wenn er nicht damit zwangsläufig die Rechte oder das Schamgefühl anderer verletzt.

Die derzeitige Rechtspraxis im Umgang mit Menschen verstößt, durch seine Begrifflichkeit von Geschlechtsnorm und Abweichung, eindeutig genau gegen diese Verpflichtung, die sie anderen als selbstverständlich auferlegt. Die Gesellschaft, Politik, Wissenschaft und Justiz rechtfertigen diesen Verstoß ausschließlich mit kulturellen, religiös geprägten Normen. Sie verstoßen damit, und ich verweise auf die Einführung ins Thema, gegen die Menschenrechte und die Schöpfungsvielfalt.

Die Würde des Menschen ist unantastbar, vor allen anderen Menschen aber auch vor Gott, unabhängig davon was der einzelne Mensch, entsprechend seinem Glauben, unter Gott versteht.

Wenn es der Exekutive in Zusammenarbeit mit der Legislative nicht gelingt dies in eine gesellschaftlich praktikable Lösung umzusetzen, dann muss die oberste Instanz der Judikative nicht nur über die Anwendung geltender Gesetze entscheiden, sondern auch eindeutig klar machen, dass geltende Gesetze weder mit dem Grundgesetz noch den allgemeinen Menschenrechten vereinbar sind. Die Judikative muss auch einen ausdrücklichen Auftrag erteilen, dass entsprechende Änderungen gesetzlich vollzogen werden. Wenn die Basis, auf der bisherige Rechtsnormen beruhen falsch ist, dann muss diese Basis geändert werden und es darf nicht versucht werden durch Sondergesetze eine falsche Basis rechtlich, sozial oder wissenschaftlich zu legitimieren. Kulturell, religiös geprägte Normen sind sicher ein stabilisierender Faktor einer Gesellschaft. Werden sie aber, nur wegen ihres Normcharakters gegen andere Menschen zur Aus- und Abgrenzung eingesetzt, dann verlieren sie ihre Existenzberechtigung.

Die Bundesrepublik Deutschland braucht kein neues TSG, ein Sondergesetz zur Aufrechterhaltung falscher Normen. Es ist erforderlich, dass die Würde des Menschen, auch dort wo sie rechtlich geregelt werden muss, zur Aufrechterhaltung eines stabilen Miteinander der Menschen in der Gesellschaft, in der Praxis umgesetzt wird. Das TSG war in seiner Entwicklung in den 70er Jahren ein großer Fortschritt. Weder der Legislative, den Experten, noch den Betroffenen war zu dieser Zeit bewusst, dass ein Gesetz entsteht, dass von Anfang an mit dem Grundgesetz und den Menschenrechten nicht vereinbar war. In den Köpfen aller Beteiligten geisterte damals noch die Vorstellung, dass wissenschaftliche Aussagen über Homosexualität, speziell aber eben doch nur Schwulsein, richtig sind, bis hin zu der Feststellung, dass sich daraus kriminelle Tatbestände im Sinne des § 175 STGB ergeben. Diese "wissenschaftlich " begründete "Tatsache" wurde inzwischen als unhaltbar entlarvt. Dies hätte auch Auswirkungen auf das TSG und seine Anwendung haben müssen. Doch es geschah nichts. So sind wir heute in verstärktem Masse in der Situation darstellen zu müssen, dass das TSG weder mit den Menschenrechten, noch dem Grundgesetz in Einklang zu bringen ist.

Das TSG hält in seinen Kernaussagen an keiner Stelle einer Überprüfung mit der Vereinbarkeit im Sinne des Grundgesetzes stand. Seine helfende Wirkung verschleierte lediglich die wissenschaftliche Hilflosigkeit ein Geschlechtssystem zu stabilisieren, das es nur dogmatisch, nicht aber natürlich gibt.

1. zu § 1 TSG: In Abs. 1 finden wir den Begriff der "transsexuellen Prägung". In den anerkannten wissenschaftlichen Publikationen der Psychiatrie und Psychotherapie spricht man dann von Prägung, wenn von außen auf den Menschen etwas einwirkt, das sein Sein oder Bewusstsein beeinflusst. Der Begriff der "transsexuellen Prägung" suggeriert demnach, dass es sich um einen Außeneinfluss handeln müsse. Dieser wäre nachweisbar. In Wirklichkeit, und das wissen Wissenschaftler, handelt es sich aber eben um das Innen des Menschen, seine Identität. Diese entzieht sich aber der wissenschaftlichen Mess- und Wägbarkeit. Den Zugang zur Identität, einem Teil seiner Seele, hat nur der Mensch selbst. Dieser Wahrheit hat das Bundesverfassungsgericht schon 1996 in einem Urteil Rechnung getragen, in dem es feststellte, dass die Frage der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht ausschließlich von der betroffenen Person selbst entschieden werden kann (2 BvR 1833/95 erster Leitsatz). Die Vorgabe des § 1 Abs. 1 TSG ist folglich mit dem GG nicht vereinbar.
2.
zu § 1 TSG Abs.1 Satz 1: Das TSG beschränkt die Anwendbarkeit auf Menschen, die in eine bestimmte staatliche Ordnung eingliederbar sind. Damit verstößt es ausdrücklich gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass alle Menschen gleich sind. Dies schließt auch ein, dass es nicht erlaubt ist, dass Deutsche gleicher sind als andere Menschen. Die Ausgrenzung von Menschen anderer Nationen, die die Hilfe der deutschen Gesetzgebung in Anspruch nehmen wollen weil sie in ihren Ländern nicht angeboten wird, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
3. zu § 1 TSG Abs. 1 Satz 3:
Obwohl diese gesetzliche Vorschrift einer Altersgrenze schon im Jan. 1993 (BvL 38/92) vom Bundesverfassungsgericht als unwirksam erklärt wurde, klammern sich nach wie vor "Wissenschaftler" und Behandler daran. Sie tun so, als ob ein Mensch nicht wissen könne was mit ihm los sei und für ihn gut sei, vor allem wenn er noch nicht alt genug sei. Die Aufhebung der Altersgrenze betrifft nicht die Volljährigkeit sondern sie ist absolut zu sehen, also auch für Kinder und Jugendliche anwendbar. Die Behauptung einiger Wissenschaftsrichtungen, bzw. ihrer Vertreter, Geschlecht sei erziehbar, ist unhaltbar und lediglich dogmatisch zu sehen. Eine solche Einstellung ist mit dem GG nicht vereinbar.
4. zu § 3 TSG Abs. 1 Verfahrensbeteiligte: Das TSG schreibt vor, dass an dem Verfahren der Vertreter des öffentlichen Interesses teilnimmt. Diese Vorschrift widerspricht eindeutig der Zusage und dem Auftrag des GG, in dem es ausdrücklich heißt, dass der Sexualbereich als Teil der Privatsphäre unter den ausdrücklichen Schutz des GG gestellt ist (2 BvR 1833/95 erster Leitsatz). Es ist mit dem GG unvereinbar, dass fremden Personen, vor allem Institutionsvertretern, ein Mitspracherecht, sogar Entscheidungsrecht, über die eigene Identität eingeräumt wird.
5. zu § 4 TSG Abs. 3: Das TSG fordert die gutachterliche Stellungnahme zweier Sachverständiger, die mit der Problematik von "Transsexualität" ausreichend vertraut sind. Diese Sachverständigen müssten eigentlich mitteilen, dass es keine wissenschaftliche Vertrautheit mit dem Thema gibt, da seine bisherige Basis falsch ist. Statt dessen werden immer wieder Gutachten abgegeben und anerkannt, die Klischees über eine "Sexualstörung" bedienen. Es sind also Pseudogutachten um eine Rechtsnorm wider besseres Wissen aufrecht zu erhalten. Dafür gibt es keinerlei Legitimation durch das Grundgesetz.
6. zu § 5 TSG: Die Vorschriften dieses Paragraphen versuchen Rechte der an einer Entscheidung nach TSG mitbetroffenen Menschen und des Betroffenen selbst so zu regeln, dass kein Verdacht aufkommt, dass die "wissenschaftliche" Begründung für die Entscheidung nichts anderes ist, als der Versuch eine dogmatische, religiös kulturell begründete "Wahrheit" vor ihrer Hinterfragung zu schützen.Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass Menschen Rechte eingeräumt werden, die ausschließlich zum Ziele haben Dogmen vor ihrer Überprüfung auf Wahrheitsgehalt zu schützen.
7. zu § 6 TSG: Es gelten die gleichen Aussagen, die unter 4. bereits gemacht wurden.
8. zu § 7 TSG: Wenn ein Mensch sich einem Geschlecht zugehörig empfindet, unabhängig von den biologischen Vorgaben, so versucht das TSG diesem unabänderlichen Empfinden durch § 1ff Rechnung zu tragen. Diesem Menschen sein Empfinden wieder abzusprechen weil die Biologie nach wie vor funktioniert oder weil die partnerschaftlich orientierte Sexualität greift, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Der gesamte § 7 verstößt, auch in seiner inhaltlichen Unvereinbarkeit gegen das GG. Tatbestände zur Unwirksamkeit, wie sie im § 7 TSG formuliert sind, sind mit dem GG nicht vereinbar.
9. zu § 8 TSG Abs. 1 Satz 2: Wenn es das Gesetz ausdrücklich zulässt, das Menschen unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG verheiratet bleiben dürfen, auch wenn ein Partner Transgender ist und die rechtliche Möglichkeit der sozialen Anerkennung seines Geschlechtes durch Änderung des Vornamens in Anspruch nimmt, dann ist es lediglich ein scheinheiliger juristischer Trick, um Geschlechternormen aufrecht zu erhalten, wenn auf der anderen Seite gefordert wird, dass ein Mensch, der seine Geschlechtzugehörigkeit ändern will unverheiratet sein muss. Die Ungleichbehandlung verheirateter und unverheirateter Transgender ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Verschärft wurde dieser Grundsatz der Ungleichbehandlung noch durch die Tatsache, dass sie bei homosexuellen Transgendern nicht gesetzlich festgeschrieben wurde. Transgender, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden sind, haben selbstverständlich das Recht ihre Geschlechtszugehörigkeit ändern zu lassen, ohne dass sie nachweisen müssen nicht in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft zu leben. Verheiratete Transgender dürfen in einer schwulen oder lesbischen Ehe verbleiben , wenn sie auf eine rechtliche Änderung verzichten. In einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundene Transgender dürfen verpartnert bleiben, auch dann wenn sie die Änderung des Geschlechtseintrages beantragen, dann aber eigentlich offen eine heterosexuelle Beziehung führen, deren staatliche Anerkennung nur homosexuellen Partnern vorbehalten ist. Diese Ungleichbehandlung, ausschließlich aus kulturellen und religiösen Vorstellungen erklärbar, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
10. zu § 8 Abs. 1 Satz 3: Das Recht auf Fortpflanzung, zeugend oder gebärend, ist ein allgemein anerkanntes natürliches Recht. Menschen, die durch gesundheitliche oder sonstige Gründe von diesem Recht keinen Gebrauch machen können, wird von der Sozialgemeinschaft das Recht eingeräumt, dass sie jegliche mögliche medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können, auf Kosten der Sozialgemeinschaft. Transgendern wird dieses Recht auch uneingeschränkt zugestanden, solange sie sich nicht geoutet haben und den Antrag auf rechtliche Anerkennung ihres Andersseins gestellt haben. Sobald sie aber den Antrag auf Anerkennung des seelisch empfundenen Geschlechtes stellen, müssen sie nachweisen, dass sie nicht mehr fortpflanzungsfähig sind. Diese Forderung des TSG ist weder mit dem Grundgesetz noch den allgemeinen Menschenrechten vereinbar. Diese Forderung ist eine dogmatische Diskriminierung zur Aufrechterhaltung eines wissenschaftlich nicht erklärbaren Begriffes von männlich und weiblich.
11. zu § 8 Abs. 1 Satz 4: Als Voraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenbuch wird gefordert, dass durch operativen Eingriff eine weitgehende Annäherung an das Erscheinungsbild des angestrebten Geschlechtes nachgewiesen wird. Dabei ist nicht das öffentliche Erscheinungsbild gemeint, wie es eben andere Bürger in der Begegnung mit einem Transgender sehen, sondern ausdrücklich das Genitalbild, welches durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, als Teil der Privatsphäre unter den ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Schutz gestellt ist. Diese Forderung verstößt auch gegen Art. 2 Abs. 2 GG, das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Wenn ein genitalangleichender platischer Eingriff im Individualfall als persönlich notwendiger Weg einer Heilbehandlung erforderlich ist, dann hat der Patient selbstverständlich einen Anspruch auf dessen Durchführung. In keinem Fall kann aber von Gesetzeswegen gefordert werden eine derartig gravierende chirurgische Maßnahme zur Vorschrift zu machen um die Anerkennung des Identitätsgeschlechtes zu erhalten. Ein Genitalbild, das von der "normalen" Erwartungshaltung der Bevölkerung bezogen auf ein Geschlecht abweicht, wird auch nach einem operativen Eingriff von diesem "Normalbild" abweichen, es wird lediglich die Abweichung nicht gleich auf den ersten Blick deutlich. Gesetzliche Vorschriften über Behandlungsmaßnahmen sind nur in sehr engen Grenzen zulässig. So ist es zulässig, dass zur Vermeidung der Ausbreitung von Seuchen, das individuelle Recht des Patienten sich behandeln zu lassen oder auch nicht, eingeschränkt ist und ein Zwang zur Behandlung und Beachtung von gesundheitlichen Vorschriften durchgesetzt wird um die Bevölkerung zu schützen. In sehr engen Grenzen können auch Zwangsbehandlungen zum Eigenschutz des Patienten durchgeführt werden, wenn ihm dauerhaft oder vorübergehend die Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung, zum Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit fehlt. Bei Transgendern, Transfrauen, Transmännern und Intersexuellen, ist weder das Seuchengesetz anwendbar, noch ist eine Zwangsbehandlung zum Eigenschutz zu rechtfertigen. Es genügt der rechtliche Hinweis auf Nichtanerkennung, wenn auf eine Behandlung verzichtet wird, um diese Vorschrift rechtlich als Zwangsbehandlung zu sehen. Ein operativer genitaler Eingriff ist eine individuelle Heilmaßnahme im Sinn einer Rehabilitation. Er ist als Vorschrift mit den Menschenrechten und dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen.
12. zu § 9 ff: Die in § 9 TSG festgeschriebenen Punkte wurden bereits unter 1. bis 11. auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG überprüft. Die weitern Vorschriften sind teilweise nur Paragraphen, die Unstimmigkeiten mit anderen gesetzlichen Vorschriften ausräumen oder anzugleichen versuchen. Sie haben mit dem Kern des TSG und der Frage seiner Verfassungsmäßigkeit nichts zu tun.

Das Bundesverfassungsgericht ist deshalb ausdrücklich aufgefordert, entsprechend seiner Entscheidungen aus 1993 und 1996, die Exekutive und die Legislative zu verpflichten an Stelle des TSG rechtliche Änderungen an den Stellen vorzunehmen, wo eine Diskriminierung von Geschlecht staatlich sanktioniert erfolgt. Solche Änderungen müssen auch das Persönlichkeitsrecht Intersexueller berücksichtigen und zwar von Geburt an (bzw. ab erfolgreicher Zeugung, denn einige intersexuelle Syndrome lassen sich heute schon durch die Pränataldiagnostik frühzeitig erkennen und dürfen kein legitimer Grund für eine Abtreibung sein).

Unser Land braucht primär kein neues Sonderrecht, sei es ein geändertes TSG oder ein Transgendergesetz (TrGG), es braucht in allen Bereichen des Rechtes eine Gleichstellung aller Geschlechter in ihrer Vielfalt, so wie dies auch Prof. Dr. Mieth in Berlin gefordert hat.

Die dgti, vertreten durch meine Person, hat in der Arbeitsgruppe "Geschlecht und Gesetz", die von Ende1999 bis Sommer 2000 in Berlin einen "Referentenentwurf" für ein TrGG erarbeitete und im Nov. 2000 dem Parlament und der Bundesregierung zur Verfügung stellte, an diesem Kompromiss mitgearbeitet um der Notwendigkeit einer Beschäftigung mit dem TSG Nachdruck zu verleihen. Spätestens mit der Aufhebung des § 175 StGB hätte die Bundesregierung eigentlich von sich aus tätig werden müssen. Mit der Vorlage des TrGG-Entwurfes, der zwar ein Fortschritt gegenüber dem TSG wäre, in einigen Teilen aber in sich selbst unschlüssig ist und auch Verstöße gegen Art.1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, sowie Art. 3 und Art. 6 GG enthält, wurde die Diskussion über Geschlechtervielfalt und Geschlechterdiskriminierung zumindest angestoßen. Gleichzeitig wurde aber auch ein Teil der "Experten", der sich hinterfragt fühlt, veranlasst Positionen zu verteidigen, die bisher unhinterfragt als richtig unterstellt wurden. Es gibt aber keine gültige wissenschaftliche Antwort auf die Frage nach der "natürlichen Zweigeschlechtlichkeit". Mann und Frau ist ein Dogma, auch als Grundlage für das Prinzip "teile und herrsche". Diese Feststellung unterscheidet sich durch nichts von den Dogmen - die Erde ist eine Scheibe - die Erde ist der Mittelpunkt des Universums - der Mensch ist ein Produkt der Schöpfung, nicht der Evolution - um nur die wichtigsten Dogmen zu nennen, die aber immer zu einer falschen Basis der wissenschaftlichen Betrachtung führten. Das Dogma der natürlichen Zweigeschlechtlichkeit als Mann und Frau ist religiös kulturell begründet. Jeder bisherige Versuch dieses Dogma wissenschaftlich zu untermauern ist "Pseudowissenschaft".

Das Bundesverfassungsgericht ist aufgefordert die Legislative zu einer Verfassungsänderung zu verpflichten um den Art. 3 GG wieder in sich selbst verfassungskonform zu machen. Nicht nur Mann und Frau sind gleich, sondern alle Geschlechter sind gleich.