18 | 05 | 2024

Das Transgendergesetz TrGG
Der hier veröffentlichte Gesetzesentwurf wurde von der Projektgruppe "Geschlecht und Gesetz" in der Zeit von Nov. 1999 bis Okt. 2000 erarbeitet und am 20. Nov. 2000 Vertretern des Deutschen Bundestages und der Regierung übergeben. Beratend wirkten auch Vertreter der nationalen Gruppen Intersexueller mit und Fachleute, die auch schon am Transsexuellengesetz (TSG) mitgewirkt haben oder später als Fachleute tätig waren.

Gesetz über die Wahl oder Änderung der Vornamen
und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
(Transgendergesetz TrGG)

(Entwurf)

Erster Abschnitt

Wahl der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit
bei fehlender biologischer Eindeutigkeit

§ 1 Voraussetzungen

Eltern eines Kindes, dessen Geschlechtszugehörigkeit bei der Geburt durch Augenschein nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, erhalten von der Hebamme oder dem Arzt, der bei der Geburt anwesend war, darüber eine Bescheinigung. Wird Intersexualität erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, so muss dem Zwitter oder, bei absoluter Geschäftsunfähigkeit, den gesetzlichen Vertretern, eine Bescheinigung darüber ausgestellt werden.

Jede Form von medizinischen und chirurgischen Eingriffen, die das Ziel der geschlechtlichen Eindeutigkeit oder das Ziel der Beseitigung von Zwittrigkeit haben, sind so lange zu unterlassen, bis sich der Betroffene selbst zu seiner Geschlechtlichkeit äußern kann. Krankenakten, die im Zusammenhang mit der Intersexualität oder Zwittrigkeit stehen, haben eine Aufbewahrungsfrist von 25 Jahren. Beim Standesamt, bei dem das Geburtsregister geführt wird, ist eine Kopie zu hinterlegen. Dem Zwitter bzw. seinem gesetzlichen Vertreter ist auf Verlangen jederzeit eine vollständige Kopie auszuhändigen.

§ 2 Eintrag in die Geburtsurkunde

(1) Bestehen Zweifel über die biologische Geschlechtszuweisung so sind die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter bei der Wahl der Vornamen des Kindes frei. Sie können auch geschlechtsneutrale Namen wählen oder Namen beiderlei Geschlechtes.

(2) Auf den Eintrag eines Geschlechtes in der Geburtsurkunde ist in diesen Fällen zu verzichten oder auf Antrag der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter intersexuell oder zwittrig einzutragen. Diese Vorschrift gilt auch in den Fällen , in denen eine Abweichung vom biologischen Geschlecht erst später festgestellt wird.

(3) Werden bei der Wahl der Vornamen nur solche gewählt, die eindeutig einem Geschlecht zuzuordnen sind, dann kann, unabhängig von der Ausprägung der intersexuellen Abweichung, auch das zugehörige Geschlecht eingetragen werden. In Klammer ist IS anzufügen.

§ 3 Änderung oder Ergänzung der Geburtsurkunde

(1) Hat ein Kind, dessen Geburtseintrag im Sinne des § 2 dieses Gesetzes vollzogen wurde, die juristische Schuldfähigkeit erreicht, so ist das Kind von Amtswegen auf diese Tatsache aufmerksam zu machen und zu einer Willenserklärung über Beibehaltung oder Änderung des Geburtseintrages aufzufordern.

(2) Ist der erklärte Wille des Kindes schon vor Erreichen der Schuldfähigkeit erkennbar, so kann es, vertreten durch eine volljährige Person seines Vertrauens, schon vorher Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Geburtsurkunde stellen.

(3) Unbeschadet einer Willenserklärung nach Abs. 1 oder 2 steht dieses Recht jedem Intersexuellen jederzeit zu.

§ 4 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Einleitung eines Verfahrens von Amtswegen ist der Standesbeamte, bei dem das Geburtenbuch geführt wird. Bei der Durchführung leistet das Standesamt am ständigen Wohnsitz des Zwitters Amtshilfe. Dort wird das Verfahren durchgeführt.

(2) Wird der Antrag von dem Zwitter gestellt, dessen Geburtseintrag unvollständig ist oder geändert werden soll, so ist das Standesamt am ständigen Wohnsitz des Zwitters zuständig.

§ 5 Durchführung

(1) Dem Antragsteller, Kind, Jugendlicher oder Erwachsener stehen bei vorliegender ärztlicher Bescheinigung über eine Intersexualität oder eines der Intersexualität zugerechneten Syndroms, unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung, alle Rechte zu, die den Eltern bzw. gesetzlichen Vertretern bei der Anmeldung der Geburt zugestanden haben oder mangels frühzeitiger Erkennung zugestanden hätten.

(2) Bei Antragstellern, die keine volle Geschäftsfähigkeit haben, ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter erforderlich. Wird das Einverständnis verweigert so gelten ersatzweise die entsprechenden Rechtsvorschriften der elterlichen Sorge, bzw. des Betreuungsrechtes.

(3) Bestehen voll geschäftsfähige Antragsteller, welche die Voraussetzung nach § 1 dieses Gesetzes erfüllen, auf dem Verzicht eines Geschlechtseintrages oder auf dem Eintrag intersexuell, können ihnen in Folge keine Nachteile aus Gesetzen entstehen, die üblicherweise an ein Geschlecht gebunden sind.

(4) Der § 9 Offenbarungsverbot ist analog anzuwenden.

(5) Bestehende Ehen oder Eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben von einer Namensänderung unberührt. Bei Änderung des Geschlechtseintrages und einer bestehenden Ehe oder Eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 1 Satz 2.1 und 2.2, sowie Abs. 2 und 3 analog. Das Verfahren ist dann vor dem zuständigen Gericht zu führen.

Zweiter Abschnitt

Änderung der Vornamen bei abweichender Geschlechtsidentität

§ 6 Voraussetzungen

(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht zugehörig empfindet und ihren Vorstellungen entsprechend leben will, sind auf Antrag zu ändern, wenn

1.1 sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder 
1.2 wenn sie als staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling oder als Ausländer mit unbefristetem Bleiberecht ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder aufgrund ihrer vom Geburtseintrag abweichenden geschlechtlichen Identität und fehlender oder unzumutbarer rechtlicher Voraussetzungen im Heimatland ein unbefristetes Bleiberecht anstrebt, 
2. und anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

§ 7 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Antragsbearbeitung ist für Antragsteller deutscher Nationalität

1. das Standesamt bei dem ein Antragsteller seinen derzeitigen Hauptwohnsitz in Deutschland hat oder 
2. das Standesamt, bei dem das Geburtenbuch des Antragstellers geführt wird, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat oder 
3. das Standesamt Schöneberg, wenn der Antragsteller Deutscher ist, sein Geburtsort aber außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes liegt und er seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat.

(2) Für alle anderen nach § 6 Abs. (1) Satz 1.2 dieses Gesetzes berechtigten Antragsteller ist die zuständige Meldebehörde für die Antragsbearbeitung zuständig.

§ 8 Durchführung des Verfahrens

(1) Für die Durchführung des Verfahrens zur Änderung der Vornamen gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Der Antragsteller spricht bei der zuständigen Behörde vor und macht seinen Antrag durch Vorlage eines ärztlichen oder psychologischen Attestes glaubhaft. Das Attest bescheinigt, dass der Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes zur Verbesserung seiner psychischen und sozialen Lage handelt oder eine Verschlechterung vermeiden möchte. Über die Vorsprache ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Antragsteller und dem Behördenvertreter unterzeichnet wird. 
2. In den Fällen nach § 7 Abs. (1) Satz 2 und 3 dieses Gesetzes stellt der Antragsteller seinen Antrag, mit der entsprechenden Begründung, schriftlich und lässt ihn von einem deutschen Konsulat oder der Deutschen Botschaft seines Aufenthaltslandes, zur Feststellung der Identität, beglaubigen. 
3. Bei Antragstellern, die keine volle Geschäftsfähigkeit haben ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder Betreuer erforderlich. Wird das Einverständnis verweigert so gelten ersatzweise die entsprechenden Rechtsvorschriften der elterlichen Sorge, bzw. des Betreuungsrechtes.

(2) Der Antragsteller erhält über die Entscheidung zur Führung der beantragten Namen ein Beschlussprotokoll und eine beglaubigt Kopie desselben. Die Änderung im Geburtenbuch geschieht von Amtswegen. Wird einem Antrag nicht entsprochen so gelten die im Personenstandsgesetz § 45 verankerten rechtlichen Möglichkeiten.

(3) Mit der vollzogenen Änderung der Vornamen entsteht ein Rechtsanspruch auf Änderung amtlicher Dokumente und qualifizierender Zeugnisse, ebenso der Anspruch auf die dem Vornamen entsprechende Anrede.

§ 9 Offenbarungsverbot

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen und das daraus abgeleitete alte soziale Geschlecht ohne die Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach Rechtskraft der Entscheidung nach § 6 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6 maßgebend waren. Bei Geburt eines leiblichen Kindes oder der Annahme eines Kindes sind die Namen anzugeben, die zum Zeitpunkt der Geburt oder Annahme Rechtskraft haben.

(4) Eltern und Kinder des Antragstellers können auf Antrag in das Familienbuch bzw. die Geburtsurkunde die neuen Namen des Antragstellers eintragen lassen.

§ 10 Aufhebung auf Antrag

(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, ist auf seinen schriftlichen Antrag aufzuheben.

1. Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, das für den ständigen Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist.
2. In den Fällen nach § 7 Abs. (1) Satz 2 und 3 dieses Gesetzes ist der Antrag beim Amtsgericht Schöneberg zu stellen. 
3. Ein Antrag auf Rücknahme der Entscheidung kann frühestens 12 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung gestellt werden. In Härtefällen kann das Gericht eine kürzere Frist akzeptieren.

(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an, bzw. veranlasst in den Fällen nach § 7 Abs. (1) Satz 2 und 3 die Anhörung bei einem deutschen Konsulat oder der deutschen Botschaft und nimmt das Anhörungsprotokoll zu den Akten.

(3) In der Entscheidung ist auch anzugeben, dass der Antragsteller künftig wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der Entscheidung, durch welche seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers diese Vornamen ändern, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Antragstellers erforderlich ist. Die Änderung der Geburtsurkunde erfolgt von Amtswegen.

§ 11 Ehe und/oder Eingetragene Lebenspartnerschaft

(1) Eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine bestehende Ehe bleiben von einer Entscheidung nach § 6 dieses Gesetzes unberührt.

(2) In einer Heiratsurkunde, einem Ehevertrag oder einem Partnerschaftsvertrag können die Vornamen nur geändert werden, wenn beide Partner einen einvernehmlichen Antrag stellen. Zuständig sind die gleichen Behörden, die für die Vornamensänderung zuständig waren.

(3) Will eine Person, die ihre Vornamen durch dieses Gesetz geändert hat, eine Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, so ist dies, unabhängig vom rechtskräftigen Vornamen, nur in der Form möglich, die sich aus dem Geschlechtseintrag der Geburtsurkunde ergibt. Die rechtskräftigen Vornamen sind in den Beurkundungen entsprechend zu verwenden.

Dritter Abschnitt

Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit

§ 12 Voraussetzungen.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und ihren Vorstellungen entsprechend leben will, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1. die Namensänderung vollzogen hat, 
2. nicht verheiratet ist und keine Eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegt oder 
2.1 bei einer bestehenden Ehe den einvernehmlichen Antrag auf Scheidung der Ehe beantragt oder einvernehmlich den Antrag auf Umschreibung der Ehe als Eingetragene Lebenspartnerschaft beantragt, oder 
2.2 bei einer bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft einvernehmlich beantragt diese aufzulösen oder einvernehmlich den Antrag auf Umschreibung als Ehe beantragt, 
3. sich ihren äußeren Geschlechtsmerkmalen verändernden medizinischen Maßnahmen unterzogen hat, durch die eine Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes erreicht worden ist.

(2) Einvernehmliche Anträge auf Scheidung, Auflösung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Umschreibung einer Ehe oder Eingetragenen Lebenspartnerschaft werden im Verbundverfahren vom gleichen Gericht durchgeführt, bei dem der Antrag auf Änderung des Personenstandes gestellt wird.

(3) Stellt bei einer Ehe oder Eingetragenen Lebenspartnerschaft nur ein Beteiligter den Antrag auf Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft, so gibt das Gericht das Verfahren an das Gericht ab, bei dem auch der Antrag auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit geführt wird. Das Gericht hört beide Parteien an und stellt, wenn keine Einvernehmlichkeit erreicht werden kann, fest, dass die Ehe geschieden werden kann bzw. die Eingetragene Lebenspartnerschaft aufzulösen ist. In diesen Fällen ist die Unzumutbarkeitsklausel in Anwendung zu bringen und auf die Wahrung von Trennungsfristen zu verzichten. Die sonstigen Vorschriften für Scheidung oder Auflösung einer Partnerschaft bleiben unberührt.

§ 13 Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren

(1) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat. In den Fällen nach § 7 Abs. (1) Satz 2 und 3 dieses Gesetzes ist der Antrag beim Amtsgericht Schöneberg zu stellen.

(2) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Verfahrensbeteiligte sind

1. der Antragsteller 
2. ein Vertreter des öffentlichen Interesses.

Eine ausreichende Anzahl von Vertretern des öffentlichen Interesses in Verfahren nach diesem Gesetz wird von den Landesregierungen bestimmt.

(3) Das Gericht hört in einer gemeinsamen Anhörung den Antragsteller und den Vertreter des öffentlichen Interesses persönlich an.

(4) Das Gericht darf dem Antrag nach § 12 nur statt geben, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Satz 1 und 2 erfüllt sind und die Voraussetzungen nach §12 Satz 3 dieses Gesetzes durch medizinische Bescheinigungen nachgewiesen sind.

(5) Gegen Entscheidungen nach § 13 steht den Verfahrensbeteiligten die sofortige Beschwerde zu.

§ 14 Wirkungen der Entscheidung

(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 9 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Eltern und Kindern des Antragstellers können auf Antrag in das Familienbuch, bzw. die Geburtsurkunde die neuen Namen und Geschlechtszugehörigkeit des Antragstellers eintragen lassen.

§ 15 Eltern-Kind-Verhältnis

Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Anntragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.

§ 16 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen

Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt seine bei Rechtskraft der Entscheidung bestehenden Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei einer sich unmittelbar anschließenden Leistung aus dem selben Rechtsverhältnis ist, soweit es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen, die den Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen haben.

Ansprüche auf Leistungen aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren Ehegatten werden durch die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nicht berührt.

Vierter Abschnitt

Änderung von Gesetzen

Sich logischerweise ergebende Änderungen durch Eingriff in andere bestehende Gesetze

wie z.B. PStG § 21 wegen 3. "Geschlecht des Kindes" wird ergänzt:

(2) Die Vorschriften des § 2 TrGG sind entsprechend zu berücksichtigen. 
(3) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Im Einzelnen muss noch genau überprüft werden, ob außer dem Rechtspflegegesetz, dem Personenstandsgesetz, der Kostenordnung, den Ausländer- und Asylrechten und den Vorschriften über Eherecht und das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft weitere Gesetze berührt sind und ergänzt oder geändert werden müssen. Vielfach wird dies von den endgültigen Formulierungen des TrGG abhängen und ist dann entsprechend zu bearbeiten.

Fünfter Abschnitt

Übergangsvorschriften

Es ist in jedem Fall damit zu rechnen, dass es bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren, die sich auf das TSG begründen, geben wird, ebenfalls Verfahren, die beantragt aber noch nicht eröffnet sind, oder die sich bereits in Revision befinden. Daher müssen Vorschriften erlassen werden, welche die Rechtsposition von Antragstellern nach TSG nicht schlechter stellen, als wenn sie das Verfahren nach TrGG begonnen hätten.

Projektgruppe "Gesetz und Geschlecht"

31. Oktober 2000 
gez. Helma Katrin Alter 
dgti e.V.