21 | 11 | 2024

Urteile zu Verfahren nach § 8 TSG, mit Vorabentscheid nach § 9

Immer wieder kommt es vor, dass Verfahren nach § 8 TSG mit Vorabentscheid abgelehnt werden, weil angeblich bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt seien oder dies vom Gesetz so nicht durchführbar sei. Hier geht die Phantasie von Richtern, durchaus gestützt durch sogenannte "Experten", mit ihnen durch. Transfrauen und Transmänner lassen sich jedoch nicht weiter in die Ecke "... wir sind doch lieb zu Euch, allso lasst Euch auf unsere Spiele ein, ..." drängen. Nicht jede/jeder hat das Potential und die psychische Kraft dagegen anzugehen. Auch die dgti muss oft dem Einzelnen sagen, wie er/sie "mitspielen" kann um zu überleben. Das hindert uns jedoch nicht daran an jeder Form der Überwindung gesellschaftlicher Hindernisse mitzuwirken, bis hin zur Durchsetzung der Menschenrechte auch für Transgender.

Zum ersten Fall, den wir in dieser Rubrik veröffentlichen können, gilt es folgende Anmerkungen zu machen (ich zitiere weitgehend wörtlich aus dem Begleitbrief der Antragstellerin):

Vorgeschichte und Verlauf:

Die Antragstellerin beantragte die Eröffnung eines Verfahrens nach TSG § 8 mit Vorabentscheid nach § 9. Es kam zu einer "Anhörung" beim zuständigen Richter. Über diese Anhörung wurde auch ein "Protokoll" erstellt. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht waren nicht "zweifelhafte" Umstände dieser Anhörung, sondern ausschließlich die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

Der Richter am Amtsgericht Kiel stellte sich auf den Standpunkt, die Antragstellerin habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie sich seit drei Jahren dem anderen Geschlecht zugehörig empfindet und auch entsprechend als Frau lebt. Die Einwendungen der Antragstellerin bewertete er als mangelnde Mitwirkungspflicht und der sich daraus ergebende Rechtsstreit führte zunächst dazu, dass der Amtsrichter gegen die Antragstellerin entschied. (Die dgti bedankt sich ausdrücklich bei Kathrin S. dafür, dass sie es auf sich nahm selbstbewusst als Mensch ihre Rechte einzufordern und damit verbundene Belastungen auf sich zu nehmen.) Nun aber zum Begleitbrief und dem ergangenen Urteil des Landgerichtes Kiel.

... Ausgangspunkt war die Behauptung des Amtsrichters, ich würde gesetzlichen Vorgaben für das Vwerfahren nicht nachkommen. Er müsse als Richter in der Anhörung prüfen, ob der Zwang, in einem anderen Geschlecht zu leben, schon seit drei Jahren vorliege.

Dem habe ich entgegnet, es sei nicht Aufgabe des Richters diese Tatsache festzustellen, er könne diese Frage mangels Fachkenntnis nicht bewerten. Eine Feststellung könne nur durch einen sachverständigen Arzt erfolgen. Aus der Weigerung ihm auf seine Fragestellung zu antworten hat das AG gefolgert:

Da die Antragstellerin die Durchführung eines geordneten Verfahrens nach TSG in Verbindung mit dem FGG verweigert, war in Übereinstimmung mit dem Vertreter des öffentlichen Interesses der Antrag zurück zu weisen.

Was der richterlichen Beweiserhebung zugänglich ist, sind Tatsachen die das Gericht auch bewerten kann. Und weil das Gericht medizinische Tatsachen ohne Hilfe der Sachverständigen nicht bewerten kann, hat das BVerfG in einer Entscheidung ausgeführt:

BVerfG 88.87.S88

Zur Feststellung, ob die in § 1 Abs. 1 TSG aufgeführten medizinischen Voraussetzungen vorliegen, muss das Amtsgericht die Gutachten von zwei Sachverständigen einholen ...

Damit ist festgestellt, dass der Richter diesen "Beweis" nicht eigenständig erheben kann. Auch die vom Gericht vorgebrachte Behauptung, der behandelnde Arzt sei nur ein sachverständiger Zeuge ist falsch. Der behandelnde Arzt ist Sachverständiger (Quelle: Keidel/Kuntze/Winkler - Kommentar zum FGG, 14. Auflage - §15 RN 44). Gegen die Feststellung eines Sachverständigen kann der Richter kraft seines Amtes nicht ankommen, er muss dann eine zweite Meinung, sprich ein weiteres Gutachten einholen (was ja das TSG so wie so vorsieht).

Nun zum Urteil im vorliegenden Fall:

Am Landgericht Kiel wurde am 03.01.2002 in folgender Sache entschieden:

Dem Antrag nach Durchführung eines Verfahrens nach § 8 TSG, mit Vorabentscheid nach § 9 TSG ist statt zu geben.

Aktenzeichen: 3 T 583/01

Beschluss

In der Personenstandssache betreffend Dietmar S., geb. am xxx, wohnhaft yyy,

beteiligt:

Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, als Vertreter des öffentlichen Interesses, AZ: IV 232-141.12,

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die Beschwerde des Betroffenen vom 29.10.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 16.10.2001 am 03.01.2002 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 16. Oktober 2001 - 28 III 95/01 - aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Kiel zurückverwiesen.

Gründe

Der Betroffene hat am 07.08.2001 beantragt, gemäß § 8 TSG i.V.m. § 9 TSG seinen Vornamen Dietmar in Kathrin Susanne zu ändern und festzustellen, dass er - entgegen der Geschlechtsangabe in der Geburtsurkunde - dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei.

Das Amtsgericht Kiel hat den Betroffenen am 21.08.2001 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll. Sodann hat das Amtsgericht durch vom Beschluss vom 16.10.2001 den Antrag auf Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hat die Ansicht vertreten, der Betroffene habe nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend am Verfahren mitgewirkt, da er sich geweigert habe, die richterlichen Fragen zum mindestens dreijährigen Bestehen des Zwanges, in einem anderen Geschlecht zu leben, zu beantworten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde. Zur Begründung führt er u.a. aus, dass die Prüfung des Zwanges nicht der richterlichen Ermittlung zugänglich sei, sondern durch Sachverständigengutachten festgestellt werden müsse.

Mit Schreiben vom 22.11.2001 hat er eine sexualpsychiatrische Bescheinigung der Universität Hamburg, Dr. P. Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt, nach der er schon mehr als drei Jahre unter dem Zwang stehe, sich entsprechend seines Zugehörigkeitsgefühls zum weiblichen Geschlecht zu verhalten und sich weiblich zu kleiden.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 4 Abs. 1 TSG, §§ 19, 21 FGG). Gegen eine die Änderung der Vornamen ablehnende Entscheidung steht dem Betroffenen die einfache (unbefristete) Beschwerde zu (vgl. OLG Karlsruhe in Justiz 1991, Seite 87?88 m.w.N. ).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Zumindest nachdem der Betroffene mit Schreiben vom 22.11.2001 eine sexualpsychiatrische Bescheinigung der Universität Hamburg, Dr. P., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegt hat, hat er die formellen Voraussetzung der Antragsberechtigung nach § 8 Abs. 1 TSG hinreichend dargelegt und ist damit seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen. Der vom Amtsgericht zur Begründung aufgeführte Zurückweisungsgrund besteht damit nicht mehr.

Da bei einer Prüfung der Ziffern 1. ? 4. des § 8 Abs. 1 TSG und entsprechender Entscheidung durch das Beschwerdegericht dem Betroffenen eine Instanz abgeschnitten werden würde und in der weiteren Beschwerde nur rechtliche Fragen überprüft werden könnten, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Dittmann
Richterin am Landgericht 
Ingwersen-Stück
Richterin am Landgericht 
Renner
Richterin

ausgefertigt: Kiel, den 07.01.2002