21 | 11 | 2024

Stellungnahme der dgti
Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V.

Betr.: Verfahren zur Verfassungsrechtlichen Prüfung des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des
Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszu-gehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGB1 I S. 1654 ff.)

Grundlagen unserer Stellungnahme:

  1. Beschluss des Amtsgericht Schöneberg 70 III 271/03

  2. Veröffentlichung der dgti „Was ist Geschlecht“, vorgelegt bereits zum Verfahren

    1 BvL 3/03 (aus Kostengründen kann die dgti diese Veröffentlichung nicht erneut vorlegen, sie wurde im genannten Verfahren 20 mal vorgelegt und ist unter www.dgti.org veröffentlicht; die wichtigsten zitierten Auszüge legen wir in Kopie bei)

  3. TSG, BGB und GG

Beurteilung aus Sicht der dgti

§ 8 Abs. 1 Nummer 2 des TSG ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Wenn es das Gesetz ausdrücklich zulässt, dass Menschen unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG verheiratet bleiben dürfen, auch wenn ein Partner Transgender ist und die rechtliche Möglichkeit sozialen Anerkennung seines Geschlechtes durch die Änderung des Vornamens in Anspruch nimmt, dann ist es lediglich ein „scheinheiliger juristischer Trick“, um Geschlechternormen aufrecht zu erhalten, wenn auf der anderen Seite gefordert wird, dass ein Mensch, der seine Geschlechtszugehörigkeit ändern will unverheiratet sein muss. Die Ungleichbehandlung verheirateter und unverheirateter Transgender ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Eklatant verschärft wurde diese Ungleichbehandlung noch durch das Urteil des BVG vom 06.12.2005, in dem die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 außer Kraft gesetzt wurde (1 BvL 3/03). Verschärft wurde dieser Grundsatz der Ungleichbehandlung auch durch die Tatsache, dass sie bei homosexuellen Transgendern nicht gesetzlich festgeschrieben wurde. Transgender, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden sind, haben selbstverständlich das Recht ihre Geschlechtszugehörigkeit ändern zu lassen, ohne dass sie nachweisen müssen nicht in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft zu leben. Verheiratete Transgender dürfen in einer schwulen oder lesbischen Ehe verbleiben , wenn sie auf eine rechtliche Änderung verzichten. In einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundene Transgender dürfen verpartnert bleiben, auch dann wenn sie die Änderung des Geschlechtseintrages beantragen, dann aber eigentlich offen eine heter osexuelle Beziehung führen, deren staatliche Anerkennung nur homosexuellen Partnern vorbehalten ist. Diese Ungleichbehandlung, ausschließlich aus kulturellen und religiösen Vorstellungen erklärbar, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. (Vollständige Kritik an der Vereinbarkeit des TSG mit dem Grundgesetz als Anlage 1; Auszug aus „Was ist Geschlecht?“ Seite 57 - 60)

Die dgti schließt sich auch den Bedenken des Amtsgericht Schöneberg an, dass im vorgelegten Fall die Voraussetzungen für eine Scheidung nach geltendem Recht nicht gegeben sind. Die dgti geht aber insoweit über die Bedenken hinaus, dass es nicht primär auf das hohe Lebensalter beschränkt sein kann und die lange Zeit der Ehe. Auch für jedes andere Ehepaar, vor allem wenn gemeinsame Kinder in der ehelichen Gemeinschaft leben, sind unter den Schutz des GG Art. 1, 2, 3 und 6 zu stellen und dürfen nicht durch ein anderes Gesetz, dass ihnen diesen Schutz praktisch entzieht, diskriminiert werden.

Die dgti vertritt außerdem die Auffassung, dass eine Regelung, die die Umschreibung in eine Eingetragener Lebenspartnerschaft ermöglichen würde nur dann in Frage käme, wenn ihnen damit die gleichen Rechte zugebilligt würden, wie sie ihnen durch die Ehe zugestanden werden.

Würde man Ehepaaren, in denen ein Partner Transfrau oder Transmann ist aber zubilligen, dass sie auch nach einer Umschreibung in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft Bestandsschutz ihrer Rechte aus der Ehe erhalten, dann würden damit alle anderen Eingetragenen Lebenspartnerschaften rechtlich benachteiligt, da die bisherige gesetzliche Regelung dafür eben den Partnern nicht die gleichen Rechte zubilligt wie Eheleuten.

Begründung zum explizit vorliegenden Fall

Die Antragstellerin erfüllt alle Bedingungen zur Anwendung des TSG. Nach der Rechtskraft zum Antrag nach §1 TSG wurde ihr ursprünglich männlicher Name in einen weiblichen Vornamen geändert. In Vollzug des § 5 TSG hatte sie den Anspruch, dass alle für das soziale Leben erforderlichen Papiere, Zeugnisse und Ausweise auf den weiblichen Namen umgestellt werden und auch auf das Geschlecht „weiblich“. Einzig die Geburtsurkunde konnte nach noch geltendem Recht nicht auf Weiblich geändert werden.

Behörden und Ämter sind verpflichtet, zur Vermeidung von Diskriminierung und im Vollzug des Offenbarungsverbotes, auch die Anrede auf Frau umzustellen (siehe auch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.08.1996, Leitsatz 1 und 2 - 2 BvR 1833/95). Zum Beispiel sind seit 17.08.2001 amtliche Schreiben, z.B. Wahlbenachrichtigung an Frau F... zu schicken. Anschreiben des Finanzamtes sind an „die Eheleute Frau F... und Frau U... zu richten. Renten-/Pensionsmitteilungen bzw. Ansprüche hat Frau F...

Das Ehepaar, das ja gewillt ist zusammen zu bleiben hat auch den Anspruch, dass die Heiratsurkunde geändert wird, so dass als Ehemann Frau F... und als Ehefrau Frau U... einzutragen sind. Ich konnte mich schon mehrfach selbst durch Augenscheinnahme von Heiratsurkunden überzeugen, dass dies auch von Ehepaaren in Anspruch genommen wird, so dass eben zwei Männer oder zwei Frauen verheiratet sind, also eine Ehe weiter führen, obwohl sie nun als lesbisches oder schwules Paar in der öffentlichen Wahrnehmung und der sozialrechtlichen Anerkennung leben. Damit sind diese homosexuellen Paare, in denen ein Partner Transgender ist, gegenüber anderen homosexuellen Paaren eindeutig bevorzugt.

Der „staatliche Trick“, oder doch eher Selbstbetrug des Staates, besteht darin, dass formaljuristisch homosexuelle Transgenderpaare ja in der Geburtsurkunde noch juristisch verschiedene Geschlechter haben. In der Praxis und im öffentlichen Erscheinungsbild haben sie aber das gleiche Geschlecht.

Der dgti liegen auch aus eigener Beratungserfahrung Kenntnisse darüber vor, dass Ehescheidungen durchgeführt wurden, obwohl die Partner nach wie vor zusammenleben, dies auch von Anfang an wollten. Es sind Fälle bekannt geworden, dass Gerichte Scheidungen durchgeführt haben obwohl die Ehe weder zerrüttet war, noch ein Trennungsjahr gelebt wurde. Damit haben diese Gerichte eindeutig gegen die Bestimmungen des BGB §§ 1564 ff verstoßen, um den Vollzug des § 8 TSG zu ermöglichen.

Mir persönlich ist ein Fall aus Bayern bekannt in dem ein Gericht die Scheidung verweigert hat, weil es dem zuständigen Richter klar war, dass eben kein Trennungswille vorlag und keine Zerrüttung der Ehe. Die Eheleute haben sich dann damit abgefunden, dass die Heiratsurkunde entsprechend der Anwendung des Offenbarungsverbotes § 5 TSG geändert wurde und der betroffene Partner einen vorläufigen Reisepass ohne Geschlechtseintrag erhielt (was nun aber nach den geltenden Reisepassvorschriften nicht mehr möglich ist; aus diesem Grunde zeichnet sich ja ab, dass der Gesetzgeber das Geschlecht im Reisepass nicht mehr dem Geburtseintrag folgen lassen will, sondern dem Vornamen im Geburtseintrag).

Die Antragstellerin Frau F... erfüllt alle Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 TSG, mit Ausnahme von Satz 2. Diese Tatsache wurde auch vom Gericht entsprechend § 9 Abs. 1 TSG am 30.06.2003 festgestellt. Berücksichtigt man, dass alle sozialen Papiere umgestellt sind, bzw. umgestellt werden können, das Problem des Passrechtes in Kürze gelöst wird und es nach wie vor möglich ist an Stelle einer Geburtsurkunde einen Geburtsschein ohne Geschlechtseintrag zu bekommen, dann ist die fehlende Änderung des Geschlechtes nur noch für das Strafrecht relevant. Doch auch Gerichten und dem Justizvollzug ist es nicht erlaubt die Würde des Menschen zu ignorieren und ohne wichtigen Grund gegen das Offenbarungsverbot § 5 TSG zu verstoßen, ganz im Gegenteil haben sie die Aufgabe auch Straftäter vor Diskriminierung zu schützen. Man könnte also schon auf den Gedanken kommen „warum will Frau F... die Änderung des Geschlechtseintrages in der Geburtsurkunde, wenn ihr ohne diese Änderung eigentlich keine Nachteile entstehen?“.

Dieser letzte Gedanke greift aber nach der Auffassung der dgti eindeutig zu kurz. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Dies betrifft auch und vor allem den Sexualbereich, wie das Verfassungsgericht schon mehrfach festgestellt hat. Die Geschlechtszuweisung ist eine Fremdzuweisung nach dem Hebammengeschlecht, dem Blick auf die äußeren Genitalien. Die geschlechtliche Identität ist bei der Geburt nicht feststellbar. Sie aber ist es, die es den Menschen, dann wenn sich herausstellt, dass sie Transgender sind so schwer macht sich entsprechend den Zusagen des GG §1 und 2 ihre Würde nicht ständig in Frage gestellt zu erleben und sich frei zu entwickeln. Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, wenn Menschen, wie im vorgelegten Fall, durch ein Gesetz, hier das TSG § 8, gezwungen werden ein Verfassungsrecht aufzugeben, den Schutz der Ehe und Familie Art. 6 GG um die anderen Verfassungsrechte zu erlangen (Schutz der Menschenwürde Art.1 GG, allgemeine Persönlichkeitsrechte Art. 2 GG und Gleichheit vor dem Gesetz - speziell Schutz vor Diskriminierung wegen des Geschlechtes Art.3 GG).

Der § 8 Abs. 1 Satz 2 TSG verstößt damit eindeutig gegen das Grundgesetz und ist außer Kraft zu setzen. Es ist aus unserer Sicht undenkbar, dass ein Gesetz Rechte aus dem Grundgesetz derart gegeneinander aufwiegt. Es darf nicht Art. 6 GG außer Kraft gesetzt werden um die Rechte nach Art.1, 2 und 3 GG zu erlangen. Der § 8 TSG versucht lediglich ein juristisches Konstrukt zu stützen, das sich ausschließlich an äußeren Merkmalen festmacht.

Da im vorgelegten Fall auch die Bedingungen nach §§ 1564 ff BGB nicht erfüllt sind, geschieht aber bei Anwendung des TSG genau dieses gegeneinander Aufwiegen von Grundrechten. Selbst wenn es gesetzlich ermöglicht würde, dass eine staatlich eingetragene Partnerschaft, die eine juristische Verwandtschaft begründet, hier durch die Ehe, in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft umgewandelt würde, wäre dies nur dann zumutbar, wenn gleichzeitig alle Rechte und Pflichten wie in der Ehe fortbestehen würden. Dies ist aber bei der Eingetragenen Lebenspartnerschaft nur im Hinblick auf die Pflichten gegeben, nicht aber bei den Rechten. Für die Antragstellerin und ihre Frau wäre diese Möglichkeit nur mit dem Verlust von Rechten verbunden, die sich aus der Ehe ergeben, um die Änderung des Geschlechtseintrages zu erreichen.

Zusammenfassung

1. Die dgti ist der Auffassung, dass der § 8 Abs. 1 Satz 2 TSG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist und deshalb außer Kraft gesetzt werden muss (wie aus der Anlage 1 hervor geht betrifft diese Aussage unserer Auffassung nach nicht nur diesen einen Satz des TSG). Eine individuelle Sonderregelung wegen des hohen Alters und der langen Ehezeit ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar

2. Die dgti ist sich darüber im Klaren, dass die Aufhebung des § 8 Abs. 1 Satz 2 zu einer Ungleichbehandlung von homosexuellen Partnerschaften führt, wenn in einer Partnerschaft ein Teil Transgender ist und deshalb eine Ehe führt, andere Homosexuelle aber nur Eingetragene Lebenspartnerschaften mit eingeschränkten Rechten gegenüber der Ehe eingehen können.

3. Ähnliche Probleme werden bei einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft auftreten, wenn einer der Partner Transgender ist, noch keine Anerkennung nach § 8 TSG hat, wohl aber die Namensänderung, da in diesen Fällen ja eigentlich eine heterosexuelle Beziehung vorliegt, nur formaljuristisch eine gleichgeschlechtliche Beziehung (ich hatte erst letzte Woche ein solches Paar bei mir zur Beratung). Nach einer Entscheidung nach § 8 TSG, die eben auch ohne vorherige Trennung möglich ist (denn das Bundesverfassungsgericht hat ja selbst in einer Entscheidung über die Vereinbarkeit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Art. 6 GG festgestellt, dass es sich nicht um eine Ehe handelt), kann das Paar selbst entscheiden ob es in der Eingetragenen Lebenspartnerschaft verbleiben will oder ob es sich trennt um anschließend sofort zu heiraten. Diese Ungleichbehandlung ist nach unserer Auffassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

4. Die dgti ist der Auffassung, dass die Festlegung auf zwei juristische Geschlechter durch Fremdzuweisung und die unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft zu vielen Gesetzen geführt hat, die mit den im Grundgesetz verankerten Rechten unvereinbar sind. Wir verweisen in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf den Aufsatz „Was ist Geschlecht“ - Die Lebensrealität in Deutschland und sich daraus ergebende Forderungen.

5. Das Bundesverfassungsgericht ist deshalb ausdrücklich aufgefordert, entsprechend seiner Entscheidungen aus 1993 und 1996, die Exekutive und die Legislative zu verpflichten an Stelle des TSG rechtliche Änderungen an den Stellen vorzunehmen, wo eine Diskriminierung von Geschlecht staatlich sanktioniert erfolgt. Solche Änderungen müssen auch das Persönlichkeitsrecht Intersexueller berücksichtigen und zwar von Geburt an (bzw. ab erfolgreicher Zeugung, denn einige intersexuelle Syndrome lassen sich heute schon durch die Pränataldiagnostik frühzeitig erkennen und dürfen kein legitimer Grund für eine Abtreibung sein). Das Personenstandsgesetz ist so zu ändern, dass es gar nicht erst zu einer Diskriminierung der Geschlechter kommen kann und die natürliche Vielfalt anerkannt wird. Jedes Sondergesetz zu Geschlechtern und Partnerschaften kann nur wieder zu neuen Ungerechtigkeiten und Verstößen gegen das Grundgesetz und die Menschenrechte führen.

gez. Helma Katrin Alter