24 | 11 | 2024

dgti an BMI


Geschäftszeichen V 5a – 133 115-1/1

Köln, 23.12.00

Betr.: Transsexuellengesetz (TSG) vom 10. September 1980

hier: Befragung der Verbände der Betroffenen und der in Transsexuellenverfahren

tätigen Sachverständigen

  1. Haben sich nach Ihren Informationen die Erwartungen der Betroffenen an das TSG erfüllt?

Diese Frage kann für die Zeit bis Ende der 80er Jahre weitgehend mit ja beantwortet werden. Berücksichtigt man, dass bis Mitte der 60er Jahre die wissenschaftlichen Erkenntnisse über „Transsexualität“ nicht allgemein zugänglich waren, das Phänomen wohl aber existierte, dann wird sehr schnell klar, dass es ein sehr großer Gewinn für die Betroffenen  war, endlich eine Rechtsgrundlage für ihr eigenes Dasein zu haben. In dieser Zeit konnte gar nicht zum Ausdruck kommen, wo die Fehler dieser Rechtsbasis liegen. Betroffene ließen sich so ziemlich alles gefallen, was ihnen von „Experten“ zugemutet wurde, im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtung. Sie glaubten meist selbst zwingend an einen vollständigen realen Geschlechtswechsel.

Aus heutiger Sicht, ist jedoch so, dass es oftmals nicht darum geht und gehen kann „eine richtige“ Frau oder „ein richtiger“ Mann zu sein, was immer das heißen mag, sondern darum eben nicht Frau und nicht Mann zu sein, entgegen der Zuweisung, die bei der Geburt stattgefunden hat. Dieser Einsicht steht unsere Erziehung und kulturelle Einschätzung weitgehend entgegen. Eine Binärität der Geschlechter ist weder für Intersexuelle noch für Transgender grundsätzlich ein Weg in ein erfülltes Leben. Dies schließt nicht aus, dass sich Betroffene tatsächlich im Zielgeschlecht etablieren können.

Wichtig ist die Erkenntnis der Wissenschaft, dass weder Intersexualität noch Transsexualität heilbar sind. Es geht immer nur darum, in welcher kulturell geprägten Rolle der betroffene Mensch ein glückliches und erfülltes Leben führen kann und in wie weit es Aufgabe des Staates ist, hier regulierend oder bevormundend einzugreifen.

Das TSG trägt diesem Wissen heute in keiner Weise mehr Rechnung. Das gewachsene Selbstbewusstsein von Transgendern – Intersexuellen, Transfrauen und Transmännern – führte zwangsläufig dazu, dass das TSG nur noch als eigentlich weniger geeignetes Mittel zum Zweck eingesetzt wird, nicht aber zur Erfüllung des persönlichen Lebensplanes, auch auf der Basis des Art. 1 des Grundgesetzes, gesehen werden kann.

Heute, im Jahre 2000 muss die Frage 1 ausdrücklich mit nein beantwortet werden. Das TSG ist lediglich eine Krücke, die individuell verbogen werden muss, damit Betroffene damit leben können. An der Notwendigkeit des Verbiegens sind auch gewisse Expertenkreise schuldhaft beteiligt.

  1. Sind die Personen, die sich den Verfahren nach dem TSG unterzogen haben, mit ihrer Geschlechtsrolle nach Verfahrensabschluss zufrieden (ggf. wie hoch ist der Anteil der Fälle, in denen nach Verfahrensabschluss eine Rückkehr zum Ausgangsgeschlecht begehrt wurde)?

Diese Frage kann nur in mehreren Etappen beantwortet werden, die in Klammer gestellte Zusatzfrage entsprechend.

Eine differenzierte Antwort ist aus mehreren Gründen erforderlich:

a) Es spielt eine Rolle in welchem Jahrzehnt der Antrag gestellt wurde.

b) Die Erwartungshaltungen der Betroffenen sind sehr verschieden.

c) Die soziale Basis, aus der heraus ein Verfahren eingeleitet wird und die danach erreichte soziale Basis sind sehr unterschiedlich.

d) Das Lebensalter und die Lebenserfahrung der Betroffenen sind maßgeblich mit entscheidend.

e) Es haben sich gravierende Unterschiede alleine aus der Tatsache ergeben, in welchem Bundesland ein Betroffener lebt. Die Unterschiede der Bundesländer sind erheblicher als der Unterschied ob ein Antragsteller mehr in dörflicher oder städtischer Umgebung lebt.

f) Die Art des Begutachtungsprozesses spielt, bezogen auf die Ehrlichkeit der Betroffenen sich selbst gegenüber, ein nicht unbedenkliche/unerhebliche Rolle.

g) ...

Es ist klar, dass der Gesetzgeber, bei der Schaffung des TSG, diese Gedanken und Probleme nicht absehen konnte. Er versuchte ein Dilemma zu beseitigen, das durch das restriktive Namens- und Personenstandsrecht entstanden war.

zu a) Es spielt eine Rolle in welchem Jahrzehnt der Antrag gestellt wurde.

Anträge bis etwa Mitte der 80er Jahre:

Die „erste“ Generation der Transsexuellen (Rückstau aus den 60er Jahren bis Mitte der 80er Jahre), die in den Genuss des TSG kamen, war praktisch ausschließlich mit dem Erreichten nach Abschluss des Verfahrens zufrieden. Sehr schnell stellte sich jedoch heraus, dass mit der rechtlichen Anerkennung als Frau oder Mann nicht ein Problem der sozialen Anerkennung gelöst war. Selbst die gerichtlich erstrittenen Rechte wie Änderung von Zeugnissen, Änderung des Sozialversicherungsausweises, usw. ... lösten kein einziges Problem in den Köpfen der Gesellschaft. Der entscheidende Fehler des TSG liegt darin, dass es eben den Dualismus der Geschlechter zwar in Ausnahmenfällen durchlässig machte, ihn aber gleichzeitig verfestigte. Es kam zu der Lage, dass Transsexuelle als „arme Kranke“, denen geholfen werden musste, abgestempelt wurden und sie teilweise gezwungen waren, sich eine Vergangenheit zusammen zu lügen, die sie gar nicht gelebt hatten.

Schon Mitte der 80er Jahre wagten es die ersten Betroffenen davon zu sprechen, dass sie „vom Regen in die Traufe“ gekommen waren.

Je jünger betroffene Transgender waren oder sind, umso weniger Probleme ergaben sich mit der Umwelt (wobei das individuelle Umfeld sehr verschieden reagiert, abhängig von der sozialen, kulturellen und religiösen Basis). Dies hängt vor allem damit zusammen, dass die biologischen Vorgaben noch nicht so manifestiert sind, dass eine gegengeschlechtliche Behandlung hier nicht noch sehr vieles körperlich bewirken könnte. Vor allem für junge Transmänner trifft dies zu. Ihre Probleme beginnen erst dann, wenn sich eine Partnerschaft entwickelt – unerheblich ob mit einem Mann oder einer Frau. Aber auch junge Transfrauen machen die Erfahrung, dass sie sich körperlich sehr weiblich entwickeln und es vor allem keine „männliche“ Biografie gibt, die umgeschrieben werden müsste. So kommt es dazu, dass auch die Gruppe der jungen Transgender nach Abschluss des TSG-Verfahrens überwiegend zufrieden waren (ich spreche immer noch von den Jahrgängen, die Anträge vor 1985 stellten).

Transgender, die in den 80er Jahren ihre Anträge stellten, und gleichzeitig versuchten ihre soziale Stabilität zu erhalten, waren zum Teil gezwungen, auch von staatlichen Arbeitgebern, ihren Identitätswechsel zu verschweigen. Dies traf damals vor allem auf Transfrauen zu. Der männliche Mitarbeiter verschwand spurlos und ohne jede Erklärung. In die Stelle wurde eine „Frau“ ohne Vergangenheit(!) aufgenommen oder die Transfrau wurde an einem anderen Arbeitsort neu eingesetzt und musste unterschreiben, dass sie ihre Vergangenheit nicht preisgibt. Als Beispiel sei hier nur eine Pilotin der Lufthansa angeführt, der vom Arbeitgeber Ende der 80er unmissverständlich gesagt wurde, dass es für Passagiere schon „schlimm“ genug sei zu erfahren, dass ihr Pilot eine Frau sei und nicht zumutbar, wenn sie erfahren würden, dass es sich um eine Transfrau handelt. Das TSG-Verfahren brachte ihr zwar die rechtliche Anerkennung, gleichzeitig war sie aber gezwungen genau diese Anerkennung zu verschweigen. (Erst Mitte der 90er Jahre wurden solche Fälle bekannt. Dies lag vor allem auch am gestiegenen Selbstbewusstsein von Transgendern.)

Bei sogenannten „Alttransen“, und ich meine diesen Begriff in keinem Fall abwertend, spielte es auch eine Rolle, dass sie sich natürlich nur auf das wissenschaftliche Wissen berufen konnten, das zu dieser Zeit zugänglich war. Inhaltlich bezog sich dieses Material praktisch ausschließlich auf die Fälle „Mann zu Frau“, obwohl es schon immer ebenso viele Transmänner gab (in der heutigen Beratungsstatistik haben Transmänner sogar einen Überhang gegenüber Transfrauen, was nur zum Teil durch einen Nachholbedarf zu erklären ist). Für die Gruppe der „Alttransen“ galt eine einfache Spielregel: Ich fühle als Frau, also muss ich als Frau leben und kann erst dann selbst daran glauben, wenn ich von einem Mann als Frau akzeptiert werde. Waltraud Schiffels war eine der ersten Transfrauen, die es sich „leisten konnte“ zu bekennen, dass sie lesbisch sei. Es gab aber auch Fälle in denen versucht wurde „Glaubensbekenntnisse“ zu schaffen, z.B. im Sinne von „vom Supermann zur Superfrau“. Transsexuelle, die von den Möglichkeiten, die durch das TSG eröffnet wurden Gebrauch machten, hatten gar keine Wahl, sie mussten ganz einfach mit dem Erreichten zufrieden sein. An dieser Entwicklung, der zwangsweisen Zufriedenheit waren die „Experten“ nicht ganz unschuldig. Gleichzeitig profitierte diese Gruppe aber auch von der „Unsicherheit“ und der „Lernwilligkeit“ der Experten, die natürlich nach Kriterien suchten um festzustellen, ob sich jemand „dauerhaft dem anderen Geschlecht zugehörig empfindet“.

Anträge bis Anfang der 90er Jahre:

Anträge die seit Mitte der 80er bis Anfang der 90er gestellt wurden stützten sich sowohl auf  Kenntnisse und Erfahrungen, die sich unter den Transgendern herumgesprochen hatten, als auch auf Erfahrungen der Experten. Es kam zu einem „Antragstourismus“, weil bekannt wurde wo nach welchen Methoden die Begutachtung läuft. Unter den Experten entstand der Eindruck, Transgender würden durch Gruppeninformationen und Gruppenzwänge „über den Tisch gezogen“. Sowohl unter den Experten als auch den Transgendern wurde bekannt, dass sich verschiedene „Schulen“ zum Thema „Transsexualität“ gebildet hatten. In diese Zeit fallen auch die Gründungen der ersten großen Selbsthilfe- und Betreuungsvereine (München, Hamburg, Frankfurt/Main, ...).

Gleichzeitig spitzte sich die gesellschaftliche Lage in dieser Zeit zu. Durch verstärkte Information der Öffentlichkeit wurden mehr Transgender sichtbar. Durch die oftmals verfälschende, teilweise sehr ungeschickte Aufbereitung der Informationen, bis hin zu regelrechter Falschinformation, traten aber verstärkt neue Probleme auf. Innerhalb der Transgenderbewegung traten Ausgrenzungen, Abgrenzungen und Polarisierungen auf, bis hin zu Aussagen wie: „Richtige Transfrauen/Transmänner streben in jedem Fall geschlechtsangleichende Operation an und sind selbstverständlich heterosexuell“. Wer dies für sich in Frage stellte, der wurde sowohl von den Gutachtern als auch vielen Transgendern selbst diskriminiert. Es kam und kommt bis heute zu Aussagen wie: „Was, du hast noch keinen Selbstmordversuch gemacht? Dann hast du aber bei den Gutachtern schlechte Karten.“

Die Polarisierung griff auch auf das Umfeld der Betroffenen über. Transgender wurden entweder als bedauernswerte Geschöpfe, als perverse Menschen, als „Monster“ gesehen oder als „toll gelungen“ beglückwünscht. Entsprechend änderte sich natürlich auch der Grad der Zufriedenheit. Gerade in dieser Zeit kam es verstärkt zu folgendem Ablauf:

a) Begutachtungs- und Behandlungsvorbereitung möglichst geheim halten.

b) Mit Beginn der Behandlung und des Gerichtsverfahrens abtauchen in die Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfe (oft bis hin zur Erwerbsunfähigkeitsrente).

c) Nach Abschluss des Verfahrens nach TSG ändern aller Papiere und dann der Versuch, unter Verlust des gesamten alten sozialen Umfeldes, irgendwo neu zu beginnen.

Der Grad der persönlichen Zufriedenheit hatte also primär mit dem abgeschlossenen Verfahren nach TSG nichts zu tun, sondern fast ausschließlich damit, wie weit es gelang sozial wieder Fuß zu fassen.

Anträge seit Mitte der 90er Jahre:

Ab Mitte der 90er Jahre trat verstärkt eine Vermischung zwischen rechtlichen Möglichkeiten und medizinischen Maßnahmen ein. Dieser Trend wurde sowohl von einer bestimmten „Expertengruppe“ verstärkt, als auch von den Mitarbeitern der medizinischen Dienste (MDK) aufgegriffen.

Eine weitere wichtige Veränderung war, dass über die Lage von Intersexuellen mehr bekannt wurde und oft Transgender erkannten, dass sie eigentlich Intersexuell sind und ihnen ihre Rechte vorenthalten werden. Stattdessen sahen sich Intersexuelle in den „Spielregeln“ des TSG verstrickt. Statt auf Grund medizinischer Belege den Geburtseintrag „wegen Irrtum“ ändern lassen zu können sollten sie nun Gutachten für das TSG selbst bezahlen.

Diese Methode, selbst bezahlte Gutachten nach TSG als Voraussetzung für medizinische Behandlungsschritte zu verlangen, wurde auch zunehmend von den Krankenkassen gegenüber Transmännern und Transfrauen praktiziert.

Eine weitere Änderung nahm auf das Verhalten von Transgendern einen großen Einfluss: Die besseren Informationsmöglichkeiten durch das Internet und die Möglichkeit der Vernetzung von Informationen. Parallel dazu war zu beobachten, dass sich Gutachter und Behandler immer stärker abkapselten, so dass der Eindruck entstand, der antragstellende Transgender sei nicht mehr Partner im Verfahren, sondern ein „fremdbestimmtes Objekt“.

Als eine der Folgen konnten Transgender natürlich nicht mehr mit dem Verfahren nach TSG zufrieden sein. Es ist unter diesen Aspekten auch kaum noch möglich zwischen der Zufriedenheit über medizinische Maßnahmen und die der rechtlichen Anerkennung zu trennen.

Es ist ausschließlich einer verbesserten Öffentlichkeitsarbeit gegenüber den Medien und gegenüber Arbeitgebern zu verdanken, sowie einem gewachsenen Selbstbewusstsein unter Transgendern, die sich mittlerweile nicht mehr notwendigerweise als „richtige“ Frauen und Männer betrachten müssen, dass ein großer Teil der Transgender, nach Abschluss ihres TSG-Verfahrens, mit ihrer Lebenssituation zufrieden sind.

zu b) Die Erwartungshaltungen der Betroffenen sind sehr verschieden.

Die Zufriedenheit eines Menschen mit dem Erreichten hängt, unabhängig davon um was es dabei geht, immer davon ab welche Erwartungen der Mensch mit dem Erreichen eines Zieles verbindet. Diese grundsätzliche Erfahrung gilt natürlich auch dann, wenn Transgender das TSG für sich in Anspruch nehmen und das Verfahren bis zum Abschluss durchlaufen.

Erziehungs- und sozialwissenschaftlich belegt ist die Tatsache, dass Erwartungen immer geweckt werden und nicht angeboren sind. Das TSG an sich ist nicht geeignet oder angelegt irgend welche Erwartungen zu wecken. Es stellt lediglich fest, dass eine fremdbestimmte Zuweisung des Geschlechtes, vorgeschrieben durch das Personenstandsrecht und das Namensrecht, falsch sein kann und korrigiert werden darf. Dabei legt es die Voraussetzungen fest, basierend auf den Wertevorstellungen der 60er und 70er Jahre, unter denen ein „Namens- und/oder Geschlechtswechsel“ zulässig sein soll.

Da der Gesetzgeber aber nirgends definiert hat was Geschlecht ist, bleibt er in seiner Formulierung undeutlich, was einerseits Flexibilität und Anpassung an Wertevorstellungen zuließe, andererseits aber der Spekulation und Willkür Tür und Tor öffnete. Bedauerlich ist vor allem, dass zur Zeit der Schaffung des TSG bereits wissenschaftliche Erkenntnisse vorlagen, und den „Experten“ bekannt sein hätten müssen, dass sich Geschlecht nicht zwischen den Beinen definieren lässt sondern den ganzen Menschen betrifft, vor allem sein sicheres Fühlen und Denken.

Eine verschwindend geringe Zahl von Menschen in unserer Bevölkerung hat Kenntnisse vom TSG, geschweige denn über seine Rechtswirkungen. Diese Aussage gilt auch für fast alle Politiker und die überwiegende Zahl von Transgendern. Wer kennt schon das seit Mitte der 90er Jahre veröffentlichte Referat von Frau RAin Maria Sabine Augstein, in dem sie Möglichkeiten und Grenzen des Lebens, bei Anwendung des TSG darstellt?

Viele Betroffene verwechseln Ursache und Wirkung. Das TSG kann aus Männern keine Frauen machen oder umgekehrt. Es bietet lediglich die Möglichkeit, dass Männer, die in einem weiblichen Körper geboren wurden, Frauen die in einem männlichen Körper auf die Welt kamen, die Möglichkeit erhalten in ihrem empfundenen Geschlecht rechtlich anerkannt zu werden. Ob sie Frauen oder Männer sind, und auch entsprechend leben können, wissen nur sie selbst.

Haben Betroffene, die das TSG in Anspruch nehmen, die Erwartung, dass sie nach der Begutachtung und nach dem Abschluss des Verfahrens richtige Männer oder Frauen sind, dann werden sie unzufrieden bleiben, möglicherweise sogar noch unzufriedener werden als vorher. Dann kann bei ihnen selbst der Eindruck entstehen, dass es falsch war diesen Schritt zu tun. Falsch war aber meist nicht der Weg den sie gegangen sind, sondern die Erwartung an das Ziel. Manche Betroffene lernen dies dann noch, teilweise mit sehr schmerzlichen, neuen Erfahrungen. Andere bleiben in der Unzufriedenheit stecken oder stürzen sogar ganz ab, bis hin zum Suizid.

Erwarten Betroffene, das sie nach abgeschlossenem TSG-Verfahren nur mit der Geburtsurkunde wedeln müssten und sie seinen dann vor Diskriminierung in der Öffentlichkeit oder vor Mobbing geschützt, dann werden sie sehr bald schmerzlich erfahren, dass dies eben nicht funktioniert.

Verbinden Transgender mit Abschluss des 1. Schrittes im TSG-Verfahren die Hoffnung, nun würde ja alles weitere mit der Behandlung automatisch laufen, sie hätten ja jetzt einen Rechtsanspruch auf Behandlung, werden sie fast immer bitter enttäuscht sein. Die wenigsten wissen nach welchen Regeln unser Gesundheitssystem funktioniert. Das gilt oft auch für Leiter von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen und „Experten“. Bei dieser Fehleinschätzung oder dem Mangel an Wissen kommt es nicht selten zu einer großen Unzufriedenheit und Verschlechterung der psychischen Stabilität nach vollzogener Namensänderung.

Wenn dann Transgender eine „Pause“ einlegen, oftmals sogar äußern sie wollen die Namensänderung wieder rückgängig machen, dann wird dies von „Experten“ oft als Wunsch wieder im Ausgangsgeschlecht zu leben interpretiert. Fast in all diesen Fällen hat sich jedoch herausgestellt, dass die Betroffenen lediglich auf die Belastungen der „neuen Rolle“ nicht oder falsch vorbereitet waren.

zu c) Die soziale Basis, aus der heraus ein Verfahren eingeleitet wird und die danach erreichte soziale Basis sind sehr unterschiedlich.

Für den Einfluss der sozialen Basis, und der daraus resultierenden Zufriedenheitserwartung, will ich nur zwei Extreme gegenüber stellen:

  1. Sozial und familiär stabile und gesicherte Transgender beneiden isolierte und sozial destabilisierte Transgender, bezogen auf die ersten Schritte, das Coming-Out und die Einleitung von Verfahren nach TSG. Ihre „Begründung“ dafür lautet: Ich riskiere alles was ich mir im Lauf der Jahre aufgebaut habe, kann alles verlieren. Die anderen haben es gut, denn es kann ja nur besser werden für sie und nicht mehr schlechter.
  2. Im umgekehrten Fall lautet die Begründung für diesen „inneren Neid“: Die können sich ja alles leisten, im Zweifelsfall sich einfach privat behandeln lassen. Ich dagegen bin der Willkür der Gutachter und dem Wohlwollen der Ärzte ausgeliefert.

Die soziale Basis hat also auch direkt etwas mit der Erwartungshaltung zu tun (siehe zu b). Sie ist natürlich auch mitbestimmend bei der Möglichkeit Informationen zu erhalten und diese zu bewerten, um sie für sich nutzbar machen zu können. Außerdem treffen wir häufig auf einen linearen Zusammenhang zwischen sozialer Stabilität und Realitätssinn.

Wenn Transgender, nach Abschluss eines TSG-Verfahrens, ihre soziale Basis halten oder sogar verbessern konnten, dann wird natürlich auch eine größere Zufriedenheit erreicht, als wenn ein Sozialverlust mit dem Verfahren einhergeht. Wurde die Gefahr eines Sozialverlustes realistisch eingeschätzt und dann auch entsprechend akzeptiert, dann wirkt sich dies auf Zufriedenheit ebenfalls positiv aus, führt meist sogar zu einem zunehmenden „Aufstieg“.

Ein hohes Maß an Zufriedenheit wird oft dann erreicht, wenn Transgender auf ihrem Weg vom sozialen Umfeld begleitet werden und sich dieses als stabil erweist. Meist fehlt dazu jedoch dem Umfeld das Wissen und dem Transgender die Kraft dieses zu verbreiten und offen, nicht aggressiv, damit umzugehen.

zu d) Das Lebensalter und die Lebenserfahrung der Betroffenen sind maßgeblich mit entscheidend.

Ich berichte zunächst von jungen Transgendern, die heute leben und das Verfahren nach TSG begonnen haben oder schon zum Abschluss gebracht haben.

In Köln und Umgebung wird immer häufiger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, soweit sich die Jugendlichen, ihre Eltern, Schul- oder Jugendpsychologen an die dgti wenden, die Betroffenen zunächst Erfahrung im gefühlten Geschlecht machen zu lassen. Sie werden in der Schule „umgeschrieben“, d.h. mit neuem Namen und entsprechender Geschlechtsrolle geführt, bis hin zur Änderung der Zeugnisse, damit sie sich etablieren und selbst erproben können, bevor medizinisch irreversible „Schäden“ entstehen. In Anlehnung an die Betreuung junger Transgender in Utrecht/NL werden auch entwicklungshemmende Hormonbehandlungen gemacht. Dies geschieht grundsätzlich im Einvernehmen zwischen dem Transgender, eventuell dem Erziehungsberechtigten, der Klassengemeinschaften oder dem beruflichen Umfeld, bei bereits begonnenem Ausbildungsverhältnis. Im letzteren Fall wird vom Arbeitgeber dann auch eine entsprechende Änderung des Sozialversicherungsausweises veranlasst.

In allen Fällen, bei denen so verfahren wurde, erreichte der Transgender eine sehr hohe Lebenszufriedenheit und psychische Stabilität. In mehr als einem Drittel der Fälle kam es jedoch bei der Einleitung und Durchführung des Verfahrens nach TSG beim Richter und den anderen Verfahrensbeteiligten zu Schwierigkeiten, die nur durch die hohe Stabilität des Betroffenen überwunden werden konnten (ein Paradoxem?).

Andere junge Transgender, die den „normalen“ Weg gegangen sind, haben meist ihre soziale Karriere erst begonnen, nachdem das Verfahren abgeschlossen war. In diesen Fällen wurde zwar Lebenszeit, auch für die Sozialgemeinschaft, vergeudet, dann aber ein hoher Grad an Zufriedenheit erreicht.

Junge Transgender aus als sozial ungünstig eingestuftem Milieu haben dagegen erhebliche Schwierigkeiten ein Verfahren nach TSG überhaupt in Gang zu setzen. Ihnen fehlen auch Zugänge zu Informationen, wie z.B. im Internet, und das Verständnis des Umfeldes, was häufig zu Aggressionen führt, bis hin zu Konflikten mit dem Strafrecht (in dieser Gruppe finden wir auch eine Großzahl der wegen Körperverletzung inhaftierten Transgender, überwiegend Transfrauen, aus den 90er Jahren – Schwerpunkte Hamburg, Frankfurt, Berlin).

(Es würde den Rahmen sprengen, auch wenn die Frage nicht ohne Bedeutung ist, hier auf die Situation von Transgendern einzugehen, die sich zunächst als schwul oder lesbisch einstufen, die mit Prostitution in Berührung kommen oder sogar völlig in die Szene abgleiten, bis hin zur Kriminalität.)

Ältere Transgender haben natürlich auch mehr Lebenserfahrung. Je mehr diese Erfahrung vor allem gesellschaftliche Zusammenhänge und Mechanismen erkennen lässt, umso größer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass sie dann, wenn sie ein Verfahren nach TSG durchlaufen haben, mit dem Erreichten zufrieden sind. Andere ältere Transgender werden aber gerade wegen ihrer Erfahrungen diesen Schritt immer wieder hinausschieben, in der Hoffnung es würde schon irgend wie anders gehen. Bisher gehören in diese Gruppe vor allem Transmänner, die den Schritt nicht machen. Bei Transfrauen stellen wir jedoch fest, dass sie auch im hohen Alter erst den Punkt erreicht haben, in dem sie für sich keine andere Lösung mehr sehen, als sich auch öffentlich zu ihrem Geschlecht als Transfrau zu bekennen. Sie bringen dann, jedenfalls in den meisten Fällen, die nötige Geduld mit, die man heutzutage bei der Durchführung der TSG-Verfahren haben muss und sind dann auch entsprechend zufrieden. Die meisten haben keine überzogenen Erwartungen mehr.

zu e) Es haben sich gravierende Unterschiede alleine aus der Tatsache ergeben, in welchem Bundesland ein Betroffener lebt. Die Unterschiede der Bundesländer sind erheblicher als der Unterschied ob ein Antragsteller mehr in dörflicher oder städtischer Umgebung lebt.

Der Einfluss des Bundeslandes, in dem der Wohnort des Transgender liegt, hängt vor allem mit den dort geübten Begutachtungspraktiken zusammen und der Einstellung des Richters zu den Voraussetzungen, nach denen er ein Verfahren nach TSG überhaupt annimmt. Soweit sich dies herumspricht kommt es zu dem schon angeschnittenen Antragstourismus. Die Wanderbewegungen folgen dabei realen Veränderungen, ausweichend bei Verschärfungen der Gutachterpraxis oder Umbesetzung des Gerichtes, aber auch im Sinne eines Soges, wenn „Gerüchte“ über einen einfachen Regelmechanismus wieder einmal die Runde machen.

Die Frage, ob jemand der in dörflicher oder in städtischer Umgebung lebt hat weniger mit der Zahl der Bewohner, als mit der sozialen Einbindung des Transgender zu tun. Gelingt es ihm auch auf die Probleme seines Umfeldes Rücksicht und Einfluss zu nehmen, dann ist ein Dorf oder ein dörflich strukturierter Stadtteil günstiger als die Anonymität eines Wohnsilos. Entsprechend ist dann auch der Grad der persönlichen Zufriedenheit, wenn der Transgender das TSG-Verfahren durchlaufen hat.

zu f) Die Art des Begutachtungsprozesses spielt, bezogen auf die Ehrlichkeit der Betroffenen sich selbst gegenüber, ein nicht unbedenkliche/unerhebliche Rolle.

Ich zitiere zunächst aus dem Aufsatz „20 Jahre TSG“, der beiliegt.

1.2 Missbrauch durch Gutachter

Wesentlich schlimmer sind jedoch die missbräuchlichen Einlassungen von Gutachtern im Rahmen des TSG. Dabei erscheint es noch relativ harmlos, wenn Gutachter glauben sie hätten den Auftrag und die Kompetenz eine Diagnose zu stellen. Die Kompetenz könnten sie ja eventuell haben, durch ihre Erfahrung und Ausbildung, den gesetzlichen Auftrag haben sie im Sinne des TSG in keinem Fall. Wenn Gutachter die Begriffe Diagnose und Gutachten nicht auseinander halten können, sollten sie in Zukunft von beidem die Finger lassen. (Wenn ein behandelnder Arzt, der Diagnose und Indikation von somatischen Maßnahmen gestellt hat, dann auch bereit ist ein Gutachten nach TSG zu schreiben, ist dagegen nichts einzuwenden. Einwendungen kommen in diesen Fällen dann aber meist von den Gerichten, injiziert von den sachverständigen Experten, was oft zu sinnloser Doppelbegutachtung führt.)

Kritischer, und im Sinne des Grundgesetzes sogar problematisch, wird die Angelegenheit der Begutachtung nach TSG zur Änderung der Vornamen dann, wenn „besondere“ Maßnahmen als unverzichtbar von den Gutachtern verlangt werden. An einigen Beispielen, aus verschiedenen Bundesländern, will ich dies exemplarisch darstellen.

In Nordbayern ist es Usus, dass Transgender sich einer klinisch, psychiatrischen Diagnostik stellen um ein Gutachten nach TSG zu erhalten. Diese klinische Diagnostik hat entweder in einer Psychiatrie zu erfolgen oder zumindest in einer klinischen psychosomatischen Kur. Wer seinen Namen, entsprechend der Zuweisung nach Geburt ändern will, hat diesen „Härtetest“ zu bestehen, wenn nicht, dann ist er eben nicht „Transsexuell“ im Sinne des Verständnisses der Gutachter. Die Krankenkassen müssen die Kosten für diesen „Härtetest“ tragen, die Transgender die Kosten für das Gutachten extra (zwischen DM 500.—und 1.500.--). Transgender werden pathologisiert statt ihnen den Weg für einen gesunden Einstieg in die gefühlte Geschlechtsidentität zu ermöglichen. Im Rahmen der klinischen „Beobachtung“ kommt es immer wieder zu sexueller Nötigung in dem Sinne, dass sich Transgender vor Ärzten, auch in Begleitung von Studenten, über ihre sexuellen Vorstellungen und Wünsche äußern müssen, bis hin zur körperlichen Selbstdarstellung.

In Niedersachsen ist es allgemein üblich, dass die Gutachter glauben sie müssten zu einer Frage Stellung nehmen, die sich eigentlich von selbst beantwortet. Wer Antrag auf Namensänderung nach TSG stellt fühlt sich ja dem Geschlecht, dem er zugeordnet wurde, nicht zugehörig, wurde aber in der Geburtsurkunde so festgelegt. Aus Gründen, die sich dem normalen Menschenverstand entziehen kommt es bei der Begutachtung zu folgender Situation:

Der Klient (es handelt sich ja um einen Rechtsvorgang und nicht um ein medizinisches Anliegen, bei dem dann vom Patienten gesprochen würde) hat sich in der Regel vor dem Gutachter nackt auszuziehen. Ehrlicherweise (oder dummerweise?) wird dieser Vorgang dann im Gutachten meist auch dokumentiert. Die Begründungen für diese Forderung lauten dann doch sehr „abenteuerlich“.

„Ich muss mich ja davon überzeugen, dass sie wirklich dem Geschlecht angehören, das in ihren Akten vermerkt ist.“ – „ Ich muss mich davon überzeugen, dass sie sich nicht nur in der angestrebten Rolle verkleiden, sondern mit der Wäsche des „Wunschgeschlechtes“ auf natürliche Art und Weise umgehen.“ – „Ich möchte ganz einfach sehen, ob tatsächlich die Klitoris unter dem Einfluss von Testosteron wächst, gegenüber einer normal weiblichen Klitoris.“ – „ ... (das Gruselkabinett kann noch fortgesetzt werden).“

In Schleswig-Holstein, speziell in Kiel, wurden „Transsexuelle“ in die Lage gebracht sich als asexuelle Wesen darzustellen. Hatten sie, als Mann zugeordnet, vor ihrem Coming-Out jede menschliche intime Beziehung vermieden, so hatten sie relativ “gute Karten“. Professor Wille erwartete, dass sie auf Männer orientiert seien, aber nie versucht haben, so lange sie noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet waren, dieser Orientierung entsprechend zu leben, – wohlgemerkt heterosexuell, aber eben durch die Zuordnung des Geburtsgeschlechtes dann doch nach außen homosexuell erscheinend – wohl aber erwartete er, dass sie dies für ihre Zukunft in jedem Fall anstreben. Wehe, sie haben es vorher schon gewusst, dass sie heterosexuell orientiert waren und entsprechende Kontakte geknüpft. In diesem Fall wären sie ja dann doch nur Schwule, die zu ihrer Veranlagung (so nannte er es) nicht stehen könnten. „Frauen“, die sich als Männer fühlten, hätten nach seiner Auffassung ja nicht begriffen, wie schön es z.B. sei ein Kind zu gebären (und diese Auffassung von Geschlecht von einem Mann?). Die reale Gewalt, die von seiner Position als Gutachter ausging zeigte sich vor allem darin, dass Sachverständige nicht selten ihr Gutachten zurück zogen, wenn „Wille“ zu einer anderen Ansicht kam als sie. Prof. Wille kam aber vor allem dann ins Schleudern, wenn ein TransMann sich eindeutig dazu bekannte, dass er schwul sei. „Dann hätten sie doch gleich Frau bleiben können und mit einem Mann ins Bett gehen können!“ – In seiner Nachfolge hat sich im Prinzip nichts geändert. Die Gutachter betreiben nach wie vor, obwohl das BVG die Sexualität als ganz persönliche Sache, ein durch das Grundgesetz geschütztes Gut dargestellt hat, eine ausschließlich partnerschaftlich orientierte Schnüffelei und Wertung. Statt Gutachten im Sinne des TSG zu erstellen versuchen sie ihre eigene Behauptung zu beweisen, dass „Transsexualität“ eben doch eine sexuelle Störung sei.

Bei einigen Gutachtern, die von Gerichten bestellt werden und an Diagnostik- und Beratungszentren von Universitäten arbeiten, kommt es immer wieder vor, dass sie eine Begutachtung ablehnen, wenn der Transgender schon mit somatischen Behandlungen, vor allem der Hormontherapie begonnen hat. „Sie haben durch die Hormoneinnahme ja Fakten geschaffen, die eine Begutachtung nicht mehr möglich machen“, so die Antwort, die für andere Transgender im gleichen Gerichtsbezirk automatisch als Drohung wirkt.

Solche und ähnliche Praktiken haben sich natürlich herumgesprochen. Transgender weichen also entweder in ein anderes Bundesland aus oder sie versuchen sich auf die Anforderungen des Gutachters einzustellen, um ihre „Bescheinigung“ zu bekommen. Sie werden sich also nicht mit ihrer realen Lebenssituation auseinander setzen, sondern mit den gutachterlichen Anforderungen. Nach Abschluss des TSG-Verfahrens steht also im Vordergrund die Feststellung „Gott sei Dank habe ich alles hinter mir“. Nicht selten kommt es also zu der Situation (am Beispiel einer Transfrau dargestellt):

I) Erst habe ich der Gesellschaft den Mann vorgespielt, eventuell auch selbst versucht daran zu glauben.

II) Dann habe ich dem Gutachter die „Transsexuelle“ vorgespielt, die gerne „Frau sein möchte“.

III) Nun habe ich es amtlich, dass ich Frau bin und darf auch so leben (oft wird nun die Rolle Frau gespielt, für sich und die anderen, denn außer dem Spielen einer Rolle hat der Transgender nichts gelernt).

Die Transfrau ist also zufrieden und wird u.U. erst Jahre später feststellen, dass sie Zweckoptimismus und Rolle mit Leben verwechselt hat. Das TSG war in der gesamten Zeit nur Alibi für die Aufgabe des „Gutachters“ und die Rolle des Transgender. Sein eigentlicher Zweck, dass eine Frau, die bei der Geburt männlich zugewiesen wurde, als Frau zufrieden und gleichberechtigt leben kann wurde nicht erreicht.

  1. Hat sich die Zweiteilung des Verfahrens (Änderung des Vornamens und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit) bewährt?

Diese Frage kann nur mit einem Ja und einem Nein beantwortet werden, in Abhängigkeit von seiner Durchführung und den Rahmenbedingungen. Beides, die Durchführung und die Rahmenbedingungen, sind aber kein statischer Zustand über die 20 Jahre seit es das TSG gibt.

Dort wo das schrittweise Verfahren, oder die Möglichkeit es gleich nach § 8 zu beginnen, im Sinne der ursprünglichen Gesetzesdiskussion durchgeführt wurde hat es sich bewährt. Sinn der differenzierten Möglichkeit der Anwendung war es die Verantwortung für die Inanspruchnahme beim betroffenen Transgender zu lassen. Er selbst sollte die Möglichkeit haben selbst zu entscheiden und zu verantworten wie, wann und in welchen Schritten er sein Leben gestaltet und die Möglichkeiten des TSG dabei flankierend und ergänzend nutzt. Aufgabe der Gutachter kann in diesem Sinne nur sein dem Richter, der nur juristisch, nicht aber psychologisch oder medizinisch geschult ist, eine mit dem TSG und dem GG zu vereinbarende Entscheidungshilfe zu geben. Dieses Ziel wurde leider nur in Ausnahmefällen erreicht, denn sehr schnell stellte sich heraus, dass die Gutachter die Entscheidungskompetenz übernahmen und der Richter lediglich den Rechtsakt vollzog, also zum Erfüllungsgehilfen der Gutachter degradiert wurde. Dies zeigte sich auch darin, dass es zwar Gesprächskreise gab in denen Gutachter, sowie medizinische und psychologische Fachkräfte mit Richtern in regelmäßigem Kontakt waren, nicht aber Gesprächskreise zwischen Richtern und Transgendern stattfanden (oder nur als seltene Ausnahme es zu einmaligem Gespräch und Gedankenaustausch in Gruppen kam).

In der Folge davon machten sich Richter immer mehr zu eigen, welche Anforderungen „Experten“ an Gutachten stellten und es traten die real vom Gesetz vorgeschriebenen Fragen, zu denen Stellung genommen werden sollte immer weiter in den Hintergrund. Beschränkten sich Richter aber auf die gesetzlich geforderten Aussagen und folgte dem auch der Gutachter, dann konnten Verfahren, vor allem mit Entscheidung nach § 4, relativ problemlos abgewickelt werden.

Seit Mitte der 90er Jahre, vor allem seit die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung, die Akademie für Sexualmedizin und die Gesellschaft für Sexualwissenschaft ihre eigenen Standards für die Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen veröffentlicht hat, kam es zu immer mehr Problemen mit den gerichtlichen Verfahren und auch der medizinischen Behandlung (die hier allerdings nicht zur Diskussion steht). Der größte Fehler dieser Standards besteht darin, dass der Eindruck erweckt wird zwischen TSG, der notwendigen Behandlung und wünschenswerter Selbstfindung und Erprobung für Transgender gäbe es einen gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenhang. Eine formale Anwendung der Standards ist sowohl im sozialrechtlichen Bereich, als auch im Sinne des TSG, eine Rechtsbeugung. (Beschwerden bei Kostenträgern für die Behandlung von Transgendern, als auch bei Gerichten wegen der Annahme oder Ablehnung von Anträgen bestätigten dies immer wieder ohne den Unsinn der formalistischen Anwendung der Standards abzuschaffen.)

Die Zweiteilung des TSG wurde auf diesem Hintergrund ad absurdum geführt.

Für Transgender, die schon eine Familie gegründet hatten und trotzdem den Weg zu ihrer Persönlichkeit gehen wollten ist die Zweiteilung natürlich ein Segen. Nur so können sie weiter mit ihrer Familie unter dem Schutz des Art. 6 des Grundgesetzes leben. Unabhängig von dem Fortschritt medizinischer Geschlechtsanpassung können sie ja auf die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit verzichten. So ist es eben möglich, dass Peter, Geschlecht weiblich, mit Klaus, Geschlecht männlich, verheiratet ist und folglich von den Eheleuten Herr Peter und Herr Klaus in amtlichen Schreiben gesprochen werden muss, nachdem Verfahren gegen Behörden, wegen Diskriminierung von Amtswegen erfolgreich waren. (Natürlich gibt es auch die Ehen zwischen zwei Frauen, von denen die eine männlich, die andere weiblich ist. Der Art. 6 des GG hat eben doch mehr Kraft als irgend eine Behördenvorschrift.)

  1. Wie beurteilen die Betroffenen die durchschnittliche Gesamtdauer der Verfahren?

Da jeder Transgender das Verfahren nach TSG nur einmal durchläuft gibt es für die Betroffenen natürlich keine durchschnittliche Gesamtdauer. In den Gruppen werden Verfahrenszeiten auch nur am Rande und in Extremfällen diskutiert und bekannt, da Transgender oft nach einer gewissen Zeit und dem Erreichen eines bestimmten, individuell zu beurteilenden Behandlungs- und Verfahrensfortschritt nicht mehr in den Gruppen auftauchen.

Versuche über nachträgliche Fragebogenaktionen Daten zu bekommen sind zwar unternommen worden, ihre Ergebnisse wurden veröffentlicht, nicht aber nach sozialwissenschaftlichen, statistisch anerkannten Kriterien ausgewertet.

Die Verfahrensdauer hängt von sehr vielen Fakten ab, von denen einige sehr individuelle Gründe haben (die Aufzählung betrifft nur Verfahren, bei denen zunächst der Antrag nach § 1 TSG gestellt wurde, mit Entscheidung nach § 4 TSG):

1. Wird der Antrag mündlich zur Niederschrift gestellt oder schriftlich, mit notwendigen und sinnvollen begleitenden Unterlagen eingereicht?

2. Wird sofort Prozesskostenhilfe beantragt oder ergibt sich die Notwendigkeit erst dadurch, dass der Antragsteller den geforderten Prozesskostenvorschuss nicht bezahlen kann?

3. Prüft das Gericht beim Antrag auf Prozesskostenhilfe die eingereichten Unterlagen oder nimmt es auch eine Überprüfung der Vermögensverhältnisse von eventuell Unterhaltspflichtigen im Sinne des SGB vor?

4. Berät das Gericht den Antragsteller bei offenen oder zweifelhaften formaljuristischen Fragen oder erweckt es den Eindruck durch „Anforderungen“, der Antragsteller habe selbst zu wissen wie er diese Fragen klärt?

5. Lebt der Antragsteller schon ganz oder teilweise in der angestrebten Geschlechtsrolle?

6. Ist der Antragsteller schon in begleitender psychologischer/medizinischer Behandlung?

7. Erwartet sich der Antragsteller von der Verfahrenseröffnung, dass er damit seinen behandelnden Ärzten die Ernsthaftigkeit seines Bestrebens deutlich machen kann, um so schneller in den Genuss einer gegengeschlechtlichen Hormonbehandlung zu kommen?

8. Kann der Antragsteller schon von Beginn des Verfahrens an Gutachten behandelnder Ärzte oder Psychologen vorlegen und ist das Gericht bereit diese im Sinne des TSG anzuerkennen?

9. Nimmt das Gericht bei der Beauftragung von Gutachtern auf Wünsche des Antragstellers Rücksicht oder besteht es auf von ihm ausgewählten Gutachtern?

10. Wie lange lässt sich das Gericht mit der Beauftragung der Gutachter Zeit und wie verfügbar sind diese Gutachter?

11. Stellt das Gericht es dem Gutachter anheim dem Antragsteller die Termine zu geben oder teilt es dem Antragsteller mit, bei welchen Gutachtern er sich um Termine bemühen muss?

12. Sind die Gutachter bereit unabhängig voneinander, also auch parallel zu arbeiten oder folgen sie einer weit verbreiteten Praxis, dass einer eben nur ein „Zweitgutachten“ erstellt, vorher also das erste vorgelegt haben will?

13. Führen die Sachverständigen ihre Aufgabe als Gutachter aus oder verhalten sie sich so, als ob sie einen diagnostischen Auftrag hätten (was vor allem bei Gutachtern der Fall ist, die sich im Sinne der deutschen Standards verhalten)?

14. Sind die Gutachter für den Antragsteller zeitlich und räumlich rasch und gut erreichbar?

15. Wie viele und in welchen zeitlichen Abständen finden Begutachtungsgespräche statt?

16. Führt der Richter die Anhörung erst durch wenn er die Gutachten vorliegen hat oder erfolgt die Anhörung sofort nach Antragseingang (diese Verfahren sind meist schneller abgewickelt als im umgekehrten Fall)?

17. Wird der Vertreter des öffentlichen Rechts schon ab der Antragstellung auf dem Laufenden gehalten oder erhält er erst Nachricht und die Akten, wenn der Richter gewillt ist seinen Beschluss zu fassen?

18. Macht der Richter von der Möglichkeit Gebrauch den Vertreter des öffentlichen Interesses zur Anhörung einzuladen und dann, ohne weitere Information seinen Beschluss zu fassen, so dass dem Vertreter des öffentlichen Interesses, wenn er sich sonst um nichts kümmert, eben nur die Zeit des gesetzlich vorgesehenen Einspruchs vor Erreichen der Rechtskraft bleibt?

Die Reihe der Einflussgrößen auf die individuelle Verfahrensdauer könnte noch fortgesetzt werden. Ich nenne, bevor ich versuche eine Gesamtübersicht aus der Beratungspraxis heraus zu geben, einige extreme Einzelfälle (zu § 1 TSG).

Die kürzeste Verfahrensdauer, die mir bekannt wurde betrug 1 Monat, genau genommen sogar nur zwei Tage.

Der Antragsteller ging, ohne die nötige juristische Kenntnis, mit seiner Mutter zum Standesamt und ließ dort die Geburtsurkunde ändern. Es wurde sowohl der Name als auch der Geschlechtseintrag geändert. In Folge ließ der Antragsteller mit der sofort neu ausgestellten Geburtsurkunde alle sonstigen amtlichen Papiere ändern. Einen Monat später wandte sich der Standesbeamte, der seinen „Fehler“ bemerkt hatte, an das zuständige Amtsgericht. Der Richter stellte sofort am nächsten Tag einen Beschluss aus, mit dem der „Fehler“ des Standesbeamten geheilt wurde (ohne sich um die sonstigen Vorgaben des TSG zu kümmern). Der Beschluss wurde auch dem Antragsteller übermittelt.

Neben meinem eigenen Verfahren, das 7 Monate benötigte, ist mir nur ein Fall bekannt geworden, in dem das Verfahren nur 6 Monate dauerte.

Die längste mir bekannt gewordene Verfahrensdauer, hier wurde allerdings sofort nach § 8 beantragt, betrug 15 Jahre, mit Vorabentscheid zum Namen, vom Richter ohne getrennten Antrag durchgeführt, nach 8 Jahren.

Ein weiterer extremer Fall, hier nur nach § 1 TSG, betrug über 6 Jahre. Es kam immer wieder zum Abbruch des Begutachtungsprozesses, weil der Antragsteller den Vorstellungen des Gutachters nicht standhalten konnte, teilweise mit der Folge klinischer Aufenthalte.  Zusätzlich gab es in der Zeit zwei Richterwechsel und dem Antragsteller wurde mehrfach suggeriert er sei selbst an der Verschleppung des Verfahrens Schuld. Ohne den Beistand erfahrener Berater außerhalb der professionellen Expertenszene hätte der Antragsteller das Verfahren möglicherweise nicht überlebt.

In den letzten 15 Jahren hat sich das Verfahren nach § 1 TSG immer stärker dahingehend entwickelt, dass man glauben könnte, wer diese Tortour übersteht ist wirklich transsexuell und hat Anspruch auf eine medizinische Behandlung. Ich persönlich betrachte diese Entwicklung als Missbrauch des Gesetzes von Amtswegen.

Ich will aber auch nicht verschweigen, dass es auch normal und menschenwürdig laufende Fälle gibt.

Die Dauer eines TSG-Verfahrens zur Änderung der Vornamen liegt zwischen 1 – 2 ½ Jahren (Erfahrung aus ca. 400 mir bekannt gewordenen Fällen in den letzten 15 Jahren, in den letzten 6 Jahren habe ich sie teilweise selbst begleitet). Im Sinne der Zweiteilung ist diese Dauer unzumutbar lang, führt zu sozialer und psychischer Destabilisierung und geht damit völlig am Sinn des Gesetzes vorbei.

Mir ist klar, dass die durchgeführte Anfrage des BMJ bei den Gerichten zu einem anderen Ergebnis kommt. Dies kann z.B. daran liegen, dass die Gerichte die Zeitrechnung für das Verfahren erst beginnen, wenn der Antragsteller alle Unterlagen beigebracht hat. Des weiteren ist davon auszugehen, dass Gerichte die Zeit von der Beauftragung der Gutachter bis zum Eingang der Gutachten nicht zur Verfahrenszeit rechnen. Wenn Gerichte dann auf eine durchschnittliche Zeit von 6 oder 9 Monaten kommen ist dies kein Wunder. Für den Antragsteller zählt aber immer die Zeit von der Antragstellung bis zum Beschluss. Jede andere Betrachtung ist Augenauswischerei, denn sie geht an den Vorgaben des TSG vorbei.

Für TSG-Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit sind die Angaben zur Zeitdauer des Verfahrens praktisch nicht verwertbar. Das liegt daran, dass es z.B. Gerichte gibt, die glauben es müssten nochmals alle Fragen nach § 1 TSG erhoben werden, auch wenn dieses Verfahren beim selben Gericht schon abgeschlossen ist. Hier gehen die Auffassungen der Gerichte über die Aufgabe der Gutachter weit auseinander.

Es sind Fälle bekannt geworden, in denen mit dem Antrag der OP-Bericht und ein Bericht des nachsorgenden Arztes vorgelegt wurde und dann lediglich eine Anhörung stattfand. Diese Fälle waren dann nach 3 – 4 Monaten entschieden.

In anderen Fällen, so absurd dies sich auch anhören mag, kam es zu zwei langwierigen, psychiatrischen Begutachtungen, natürlich mit Leibesvisitation, um festzustellen, ob der Antragsteller nun tatsächlich dem anderen Geschlecht zuzuordnen sei oder ob es sich nur um eine von Fachleuten durchgeführte Genitalverstümmelung eines Kranken handeln würde. Wird die prothetische Versorgung mit körpereigenem Material zur Umgestaltung der Genitalien nicht entsprechend der Vorstellung der Gutachter vollzogen, im Sinne des medizinisch Machbaren, unabhängig von der persönlichen Zumutbarkeit, dann wird ein Antrag sowieso abgelehnt. An manchen Gerichten müssen Antragsteller sogar damit rechnen, dass ein Amtsgericht den Verweis auf eine Entscheidung eines Oberlandesgerichtes einfach ignoriert und einen abschlägigen Beschluss fasst (übliche Praxis gegenüber  Transmännern ohne Scheidenverschluss beim Amtsgericht Köln).

Transfrauen, die sich bei ihrer medizinischen Angleichung nicht den Vorstellungen des Gerichtes und der Gutachter entsprechend genital umbauen lassen haben derzeit keine Chance auf Durchsetzung ihres Rechtes. Sie werden mit dem Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers und die medizinische Machbarkeit des Eingriffes einfach abgespeist. Erst wenn man die Diskussionen zum TSG und die Einstellung der Abgeordneten und Experten zum Thema Homosexualität genau kennt und sorgfältig unter die Lupe nimmt, dann wird klar, dass Transgender, speziell Transfrauen im Sinne der § 175 StGB, den es seit über 10 Jahren nicht mehr gibt, von Staatswegen diskriminiert werden. Es stellt sich hier die Frage, ob der Sinngehalt und die Aussagen des Grundgesetzes höher zu werten sind, die z.B. eben auch zur Abschaffung des § 175 führten, oder die Vorstellungswelt von Richtern und Experten, die ihre Ausbildung in einer Zeit genossen haben, in der Homosexualität noch als krank galt und Schwul sein sogar strafbar sein konnte?

  1. Sehen Sie Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung?

Unter Berücksichtigung der heutigen Verfahrenswirklichkeit kann ich diese Frage nur mit nein beantworten, wenn am TSG in seiner heutigen Form festgehalten wird.

Aus diesem Grunde habe ich mich, und hat sich die dgti, auch der Projektgruppe „Geschlecht und Gesetz“ angeschlossen, die nach einem Jahr Arbeit am 20.11.2000 in Berlin den Entwurf eines Transgendergesetzes TrGG vorgelegt hat.

  1. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderung des Vornamens nach § 1 TSG sachgerecht oder sind sie zu streng oder zu niedrig?

Da es hier um die Würde von Menschen geht und nicht um eine Sache können die Voraussetzungen auch gar nicht sachgerecht sein. Es geht um Menschen die anders sind als eine Mehrheit der Bevölkerung und diese Andersartigkeit bezieht sich auf ihre geschlechtliche Identität, unabhängig davon ob auch eine biologisch, medizinisch feststellbare Intersexualität vorliegt. Sie sind nicht krank sondern werden krank gemacht durch die irrige Festschreibung, dass ein Mensch eben ein eindeutig sichtbares Geschlecht haben müsse, ansonsten könne er nicht normal sein oder normal aufwachsen. Dabei werden seit Jahrzehnten bekannte wissenschaftliche Forschungsergebnisse ignoriert und den „Experten“ zur Entscheidung, im Sinne einer geschlechtlich dualen Gesellschaft, übergeben.

Es ist den politisch Verantwortlichen nicht bewusst, dass sie damit gegen ihre eigene Verfassung verstoßen:

a) Art. 1 GG: Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

b) Art. 3 GG: niemand darf wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden.

(siehe weiteres dazu in „20 Jahre TSG“)

Voraussetzungen, die nicht sachgerecht sind können weder zu streng noch zu niedrig sein, sie sind einfach falsch.

  1. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG sachgerecht oder sind sie zu streng oder zu niedrig?

Im Prinzip gelten die selben Aussagen wie zur Frage 6. Hinzu kommt jedoch noch

c) Art. 3 GG: Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit

  1. Sind aus ihrer Sicht die Unwirksamkeitsgründe (§ 7 TSG) sowie die Ausschlusstatbestände (§ 8 Nr. 2 bis 4 TSG) sachgerecht?

Beide Fragen müssen eindeutig mit nein beantwortet werden.

Zu § 7 TSG:

Wenn Transgender Kinder gezeugt oder geboren haben, dann entspringt es lediglich der Fantasie der Bevölkerung und der Gutachter/Experten, dass sie glauben, damit müsse bewiesen sein Erzeuger gleich Mann, Gebärende gleich Frau. Wenn nun der Gesetzgeber die Konzession an Transgender macht diesen Beweis außer Kraft zu setzen, bei einem Nachkommen ab einer gewissen Zeitspanne nach der Namensänderung diese aber mit einer Unwirksamkeitsklausel belegt, dann ist dies ein rechtlich nicht haltbarer Spagat.

Der Gesetzgeber akzeptiert mit dem TSG, das die Biologie und die damit verbundene Geschlechtszuweisung dem Transgender ein „Bein“ gestellt haben kann. Mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nimmt er eben diese Akzeptanz wieder zurück. Mit Nr. 3 unterstellt der Gesetzgeber, dass ein heterosexuell veranlagter Transgender in Wirklichkeit ja homosexuell sei, indem er ihm die Ehe mit einem gegengeschlechtlichen Partner wegen der fehlenden Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit verbietet, eine Heirat mit einem gleichgeschlechtlichen Partner, die ja dann wegen der fehlenden Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit rechtlich möglich wäre aber mit der Sanktion belegt, ihn wieder den alten Namen zuzuordnen. (In umgekehrter Richtung wird das „Spiel“ laufen, sobald das Gesetz zur eingetragenen Lebenspartnerschaft Rechtskraft erlangt. Nur namensgeänderte Transgender, die zur Zeit der Beschlussfassung nach § 4 ohne Partner waren sind also zur Partnerlosigkeit verdammt. Nur namensgeänderte Transgender, die zur Zeit der Beschlussfassung nach § 4 verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dürfen in ihrer Partnerschaft bleiben, solange sie auf die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit verzichten.

Wer über die hier nur kurz angerissenen Fälle nachdenkt kann nur zu dem Schluss kommen, dass der § 7 TSG nicht sachgerecht ist.

Zu § 8 Nr. 2 bis 4:

Mit der Vorschrift Nr. 2 wollte sich der Gesetzgeber aus dem Dilemma schleichen, dass zwar nach Art. 6 Ehe und Familie unter dem besondern Schutz des Grundgesetzes stehen, auf der anderen Seite aber in keinem Fall geduldet werden kann, dass der Staat ein homosexuelles Paar unter diesen Schutz stellt. Wer also die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit will muss eben auf den Schutz des Art. 6 „freiwillig“ verzichten, auch wenn er bei seinem Partner bleiben will. In den Köpfen der Väter des TSG geisterten Vorstellungen wie: Homosexuelle könnten das Gesetz missbrauchen.

Wenn hinter der Nr. 3 der Gedanke steckt Transgender könnte vererblich sein und die Hoffnung, dies könnte durch diese Vorschrift verhindert werden, wird die Situation vollständig verkannt. Erstens haben viele Transgender vor ihrem Outing schon gezeugt oder geboren. Zweitens führen fast alle, von Transgendern als für sich persönlich als angenehm empfundenen medizinischen Begleitbehandlungen zum Verlust der natürlichen Fortpflanzungsfähigkeit.

Wenn hinter der Vorschrift Nr. 3 aber der Gedanke steckt, es müsse verhindert werden, dass Männer Kinder gebären und Frauen Kinder zeugen, dann ist dies Augenauswischerei. Ich bin zwar nicht die Mutter meiner Kinder, aber ich bin die Rechtsnachfolgerin des Vaters meiner Kinder, denn nach heutigem Rechtsstand bin ich nicht ihr Vater, obwohl ich sie gezeugt habe.

Mit der Vorschrift Nr. 4 richtet sich der Blick des Gesetzgebers wieder, wie bei der Geburt eines Kindes, zwischen die Beine und er hofft, dann könne er das Geschlecht sehen. Diese Vorstellung ist naiv und nur noch haltbar, wenn politisch Verantwortliche und „Experten“ sich weigern etwas dazu zu lernen. Der Gesetzgeber schreibt zwar vom Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes, was natürlich weit mehr umfasst als der Blick in die Unterhose, aber in der Rechtspraxis wird das Erscheinungsbild auf diesen Blick reduziert. Selbst wenn es eine Vorschrift gäbe, dass alle Menschen bei uns „unten ohne“ herumlaufen müssten, um ihr Geschlecht zu erkennen, dann wäre es eben auch nur der Blick auf ein äußeres Merkmal von Geschlecht und nicht das Geschlecht als Ganzes. (Diese Sichtweise des Gesetzgebers führt eben auch dazu, dass bei uns laufend intersexuell geborene Kinder verstümmelt werden.)

  1. Welche Erfahrungen sind mit den zu erstellenden Sachverständigengutachten gemacht worden? Bestehen Schwierigkeiten, geeignete und qualifizierte Sachverständige zu finden? Beurteilen die Betroffenen die Dauer für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens als angemessen?

Ich habe eine Sammlung von Gutachten aus einem Jahrzehnt über Antragsteller der verschiedensten sozialen Schichten und aus verschiedenen Bundesländern. Die meisten davon sind geeignet eine Doktorarbeit über die Persönlichkeitsstruktur von Gutachtern zu schreiben, wenn man sie dahingehend auswerten würde. Mir fehlt sowohl das Geld, als auch die Zeit um eine solche Auswertung zu ermöglichen. Ich habe in verschiedenen Veröffentlichungen, im Internet, in meinem Sachbuch „Gleiche Chancen für alle“, dem Text „20 Jahre TSG“ und Infoschriften zu besonders markanten Fällen des „Schlechtachtens“, denn sie verdienen nicht den Namen Gutachten, gemacht. Es gibt auch einfache, sachliche und klare Gutachten, wenige, aber es gibt sie. Die schlimmste Erfahrung, die Transgender mit dem Gutachten machen ist die Tatsache, dass sie sich mancher menschenunwürdigen Prozedur vor seiner Erstellung unterziehen müssen und dann auch noch horrende Preise dafür bezahlen müssen.

Für einen Fehler, den der Transgender selbst nicht zu verantworten hat, nämlich die Geschlechtszuweisung und das sklavische Festhalten daran, bis der Transgender bewiesen hat, dass es ein Fehler war, muss der Transgender dann auch noch selbst bezahlen. Eine Verwaltungsgebühr würde jeder verstehen, aber eine sich selbst diskreditierende Begutachtung, oft mehr als Härte- und Wahrheitstest ausgelegt, denn als Hilfe für die richterliche Entscheidung, wird nur zähneknirschend hingenommen. Interessant ist über die Jahre auch die Beobachtung, dass ein Gutachten umso teurer ist, je schlechter es ist. Besonders teuer sind im Regelfall Gutachten für Personen, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde. In diesen Fällen scheinen die Gutachter gesetzliche Höchstgrenzen grundsätzlich auszuschöpfen (Ausnahmen bestätigen diese Regel).

Bei der Antwort auf die Frage nach geeigneten und qualifizierten Gutachtern muss einem Teil der Fachschaft der Sexualmediziner ein großer Vorwurf gemachte werden, der in manchen Gegenden auch auf die Verantwortlichen der medizinischen Dienste der Krankenkassen MDK ausgeweitet werden muss. Entgegen dem Fortschritt der medizinischen Wissenschaft halten sie an einem sexualmedizinischen Krankheitsbild fest, was so weit geht, dass der Eindruck entsteht sie wollen ihre Pfründe des Gutachter(un)wesens sichern. Viele qualifizierte Ärzte und Psychologen, die diesem Verharren und Spezialisieren auf Sexualmedizin nicht folgten, wurden von „Spezialisten“ bedrängt, mit Unterstützung von Mitarbeitern des MDK und Kassenärztlicher Vereinigungen. Der Verteilungskampf war auch von den Transgendern nicht mehr zu übersehen. Es hat sich die Lage inzwischen so zugespitzt, dass sogar zwei universitäre Einrichtungen zur Beratung, Begutachtung und Diagnose von Transgendern in den letzten Monaten bei der dgti um Hilfe baten für ihre Patienten geeignete Gutachter zu finden. Auch Gerichte haben ihren Part zu dieser Verschärfung beigetragen, indem sie sich nur noch auf Empfehlungen von selbsternannten Fachkommissionen verlassen und vom Antragsteller selbst beigebrachte Gutachten ohne Begründung ablehnen.

Da die Dauer und Kosten der Gutachten von den Betroffenen überwiegend nicht als angemessen gesehen werden können, wollen diese dann aber zumindest erreichen, dass diese Gutachten auch gleich für die Kostenübernahme medizinischer Maßnahmen anerkannt werden. Ich habe auf diese unsägliche Verstrickung zwischen Gutachten und Diagnose bzw. Indikation für eine Behandlungsmaßnahme in „20 Jahre TSG“ ausführlich hingewiesen.

Der einzige uns gangbar erscheinende Weg, um die Lage der Transgender im Gutachtendschungel erträglich zu machen, ist die Abschaffung der Begutachtung bei der Änderung des Namens und die Festschreibung, dass für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ärztliche Bescheinigungen ausreichend sind.

  1. Welche Änderungen des Transsexuellengesetzes wären aus ihrer Sicht wünschenswert?

Schon Ende der 80er Jahre war klar, dass das TSG geändert werden muss. Bis weit in die 90er Jahre hinein warnte Frau RAin Maria Sabine Augstein davor „Hand ans TSG zu legen“. Sie machte auch kein Hehl aus den Gründen für ihre Warnung, hängte dies aber nicht an die „große Glocke“:

1. Die Bewegung der Transgender gab es nicht. Es gab zwar Gruppierungen mit mehr oder weniger Mitgliedern, aber diese versuchten ihre Interessen in der Gruppierung durchzusetzen oder mit der Gruppierung Profil zu gewinnen oder die Gruppe für ihre Interessen einzusetzen.

2. Die Betroffenen waren in den wenigsten Fällen in der Lage gesellschafts- und sozialpolitisch zu denken und zu handeln oder sich eben genau damit zu beschäftigen. Aber auch die Gesellschaft, auch Politiker, waren noch nicht in der Lage zu akzeptieren, dass Transgender durchaus fähig sind gesundheits-, sozial- und arbeitspolitische Gedanken zu entwickeln und zu vertreten.

3. Diejenigen Transgender, die tragfähig planen, argumentieren und handeln konnten, konnte selbst nicht erwarten, dass sie in den Reihen der Betroffenen den nötigen Rückhalt bekommen.

4. Die Vorstellungen, welche Rechte in einem reformierten TSG enthalten sein müssten, aufgenommen werden müssten oder verschärf werden müssten, waren zu verworren und unausgegoren.

5. Das gesellschaftliche und politische Klima barg in sich die Gefahr, dass es bei dem Versuch der Verbesserung im Endeffekt nur zu einer Verschlechterung der Lage kommen könnte.

6. Diese Erkenntnis von ihr stützte sich auch auf die Erfahrungen mit der „Entschließung zur Diskriminierung von Transsexuellen“ aus der 11. Wahlperiode des Deuteschen Bundestages und die Tatsache, dass sie selbst in vielen Musterprozessen, in denen sie anwaltschaftlich tätig war, erlebte, dass dort als selbstverständlich bezeichnete Rechte erst gerichtlich erstritten werden mussten.

7. Ihre letzte Warnung, am TSG herum zu doktern, sprach sie im Zusammenhang mit den von ihr in Transgenderkreisen verbreiteten Informationen zur Vorbereitung des Gesetzes der Eingetragenen Lebenspartnerschaft aus und dem Aufruf diese Gesetzesinitiative zu unterstützen. Ihr war klar, dass hier auch die Interessen von Transgendern berührt werden würden, in ein Gesetz zur Lebenspartnerschaft aber keine Sonderregelung für Transgender gehört, eben so wenig wie in die Ehegesetze. Wenn Sonderregelungen für Transgender erforderlich sind, dann können diese nur in einem novellierten TSG oder einem neuen Gesetz für Transgender eingebracht werden.

Im Herbst 1999 ergab sich dann die Gelegenheit, dass die Projektgruppe „Geschlecht und Gesetz“ ihre Arbeit aufnehmen konnte. Schon in der 1. Sitzung wurde klar, dass es nur eine Verbesserung des TSG geben kann, nämlich es außer Kraft zu setzen und durch ein neues Transgendergesetz TrGG zu ersetzen. Der Entwurf liegt auch im Bundesministerium des Inneren vor.

Ich schließe die Ausführungen zu den Fragen ausdrücklich mit dem Wunsch, dass der Dialog mit den Transgendern nun ernsthaft und intensiv fortgesetzt wird, damit auch für uns die Menschenrechte und der Schutz des Grundgesetzes politisch durchgesetzt werden und nicht Stück für Stück gerichtlich erstritten werden müssen.

Im Auftrag der dgti – Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V.

(Helma Katrin Alter)