21 | 11 | 2024

Auszüge aus der Antwort der DGfS
zur Anfrage des BMI

Da die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung durch Vorabinformationen, in ihrem Rundbrief 1/2001 vom Juli 2001 und die vollständige Veröffentlichung in der Zeitschrift für Sexualforschung vom September 2001, ihre Antwort zur Revision des TSG öffentlich gemacht hat, wollen wir wichtige und/oder kritische Passagen auch hier darstellen, soweit es ohne Verletzung des Urheberrechtes möglich ist. Alle wörtlichen Zitate sind der Zeitschrift für Sexualforschung (Thieme Verlag, ISSN 0932-8114) entnommen.

Herausgeber der Zeitschrift sind:

Prof. Dr. Martin Dannecker, Abteilung für Sexualforschung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf

Prof. Dr. Hertha Richter-Appelt, Abteilung für Sexualforschung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf

Gunter Schmidt (näheres ist der dgti nicht bekannt)

Prof. Dr. Volkmar Sigusch, Institut für Sexualwissenschaft des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

an der Stellungnahme haben federführend mitgewirkt:

Dipl. Psych. Sophinette Becker, Institut für Sexualwissenschaft des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Prof. Dr. Wolfgang Berner, Direktor der Abteilung für Sexualforschung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf

Prof. Dr. Martin Dannecker, s.o.

Prof. Dr. Hertha Richter-Appelt, s.o.

zum Vorstand der DGfS gehören:

Prof. Dr. Hertha Richter-Appelt, 1. Vorsitzende

Prof. Dr. Martin Dannecker, 2. Vorsitzender

Dr. Andreas Hill, Geschäftsführer

Dr. Ulrike Brandenburg, Beisitzerin

Dr. Günter Grau, Beisitzer

Nun aber zu den inhaltlichen Aussagen der Antwort der DGfS. Zitate werden im folgenden Text zur Kennzeichnung grundsätzlich kursiv dargestellt. Zusammenfassungen und Kommentare der dgti werden normal dargestellt.

Schon in der Einleitung stellen die Verfasser klar, dass es in Deutschland drei sexualwissenschaftliche Fachgesellschaften gibt:

1. die Akademie für Sexualmedizin
2. die Gesellschaft für Sexualwissenschaft
3. die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung

Im allgemeinen Teil, zur Fragestellung des BMI, stellt die DGfS fest:

Schon ... 1974 hat die DGfS darauf hingewiesen, dass Transsexualität primär kein Problem der Sexualität, sondern ein Problem der Geschlechtsidentität und der Geschlechtsrolle sei. Gleichwohl hat sich die Bezeichnung Transsexualität durchgesetzt. Wir werden im Folgenden diese reduktionistische und den Kernkonflikt der Betroffenen falsch bezeichnende Kategorie zwar verwenden, schlagen aber vor, bei einer eventuellen Novellierung des TSG diesem eine neue Überschrift zu geben und es "Transgender-Gesetz" zu nennen.

Allerdings sollte dieses Gesetz nach dem Dafürhalten der DGfS weiterhin nur für Transsexuelle gelten. Bestrebungen, in einem neuen "Transgender-Gesetz" die rechtlichen Belange von Transsexuellen gemeinsam mit denen von Intersexuellen zu regeln, schließt sich die DGfS nicht an, weil es sich um zwei völlig verschiedene Gruppen von Betroffenen handelt, deren einzige Gemeinsamkeit die Forderung ist, das zugeschriebene Geschlecht ändern zu können. Der Begriff "lntersexualität" umfasst eine große Vielfalt biologisch-somatisch gegebener Uneindeutigkeiten bzw. Mehrdeutigkeiten der Geschlechtszugehörigkeit. Die Kriterien der Geschlechtszuweisung bei der Geburt orientierten sich lange Zeit einseitig an den äußeren Genitalien und bestimmten die medizinische Haltung, ein nichteindeutiges Genitale möglichst bald nach der Geburt operativ zu korrigieren und dem Kind das entsprechende Geschlecht zuzuschreiben. Diese medizinische Praxis hat in der Vergangenheit bei vielen Intersexuellen zu erheblichen Problemen in ihrer psychosexuellen Entwicklung geführt und ist in den letzten Jahren zunehmend von Betroffenen kritisiert worden. Auch innerhalb der Medizin wird diese Praxis und die ihr zugrunde liegende Einseitigkeit der Kriterien zunehmend hinterfragt. Die DGfS beteiligt sich deshalb an systematischen Nachuntersuchungen mit dem Ziel einer Neuorientierung des medizinischen Umgangs mit Intersexuellen.

Eine sich daraus ergebende eventuelle rechtliche Regelung der Situation Intersexueller sollte aus Sicht der DGfS nicht mit den ganz anders gearteten Problemen von Transsexuellen vermischt werden.

Interessant war für uns zu lesen, dass die DGfS zwar den Begriff "Transsexuelle" für falsch hält, ihn jedoch trotzdem weiter verwenden will. Dann aber sagt sie, es solle ein neues Gesetz (denn mit einer Novilierung scheint es auch nach Auffassung der DGfS nicht getan zu sein) Als "Transgender-Gesetz" TrGG bezeichnet werden, womit sie sich dem Vorschlag der PGG (Projektgruppe Geschlecht und Gesetz) anschließt. Sie gehen auch darauf ein, dass die Lage der Intersexuellen nicht befriedigend gelöst ist, verlangen jedoch, dass deren Rechte nicht in einem TrGG einbezogen werden sollen. (Anmerkung der dgti: Auch der Sprecher der AGGPG, Michel Reiter, distanziert sich von dem IS-Teil des Gesetzesentwurfes, da er seiner Auffassung nach die Dualität der Geschlechter, die es in der Natur nicht gibt, zementiert und so die Rechte Intersexueller nicht ausreichend berücksichtigt.) Wenn die DGfS aber den Begriff "Transgender" als richtig ansieht, dann muss ihr auch klar sein, dass dies eben nicht nur Transfrauen und Transmänner sind, sondern alle Formen von Geschlecht dazu gehören.

Weiter schreibt die DGfS im allgemeinen Teil:

Innerhalb der Wissenschaft (Medizin/Psychologie) gelten die Ursachen der Transsexualität nach wie vor als nicht geklärt und sind Gegenstand verschiedener theoretischer Ansätze. Die früher vermuteten biologisch-somatischen Ursachen sind bislang allesamt nicht verifiziert worden. Es besteht heute Konsens darüber, dass ein persistierendes transsexuelles Verlangen das Resultat sequenzieller, in verschiedenen Abschnitten der psychosexuellen Entwicklung gelegener, eventuell kumulativ wirksam werdender Einflussfaktoren ist. Die in der Anerkennung dieser Tatsachen enthaltene partielle Entkopplung von biologischen Gegebenheiten und erlebter Geschlechtszugehörigkeit kann nicht durch eine chirurgisch hergestellte scheinbare Eindeutigkeit auf der morphologischen Ebene (d. h. der äußeren Geschlechtsmerkmale) wieder rückgängig gemacht werden. Diese "Eindeutigkeit" ist auch deshalb nur eine scheinbare, weil sich die Spuren des ursprünglichen Geschlechts selbst durch invasive chirurgische Maßnahmen nicht vollständig tilgen lassen. Zudem ist sie viel zu eng an eine klischierte Vorstellung von einem perfekten weiblichen bzw. männlichen Körper gebunden.

Anmerkung der dgti: Spätestens mit dieser letzten Bemerkung widerspricht die DGfS ihrer eigenen Aussage, dass Intersexualität, die ja eine "körperliche Abweichung" vom "Idealgeschlecht" darstellt, nicht mit den Belangen der anderen Transgender gesetzlich gemeinsam gesregelt werden sollte. Steht hinter dieser Abgrenzung die Angst vor Regressforderungen bei frühkindlichen Eingriffen? (von der die DGfS schreibt, dass diese ja auch unter "Experten" umstritten seien).

Und später lesen wir in der Stellungnahme:

Klinische Differenzierungen und Differenzialdiagnosen (z. B. Unterscheidungen nach primärer und sekundärer Transsexualität, nach Vorkommen von Transvestitismus in der Vorgeschichte, nach sexueller Orientierung, psychischem Strukturniveau etc.) sind für das Verständnis des Einzelfalls und die individuelle Behandlung zwar von großer Bedeutung. Sie sind aber nur begrenzt tauglich, um "echte" von "vermeintlichen" transsexuellen Entwicklungen abzugrenzen. Eine solche, auf wenige diagnostische und differenzialdiagnostische Parameter sich beziehende Unterscheidung ist in der Praxis nicht bzw. höchst selten möglich.

.....

Zwar gibt es nach wie vor die relativ einfach zu beurteilenden Fälle von transsexuellen Entwicklungen, wo die Betroffenen sich von früher Kindheit an durchgängig dem anderen Geschlecht zugehörig fühlten. Diese stellen jedoch nicht die Mehrheit der Patienten mit Transsexualität dar. Die Praxis zeigt ein sehr viel komplizierteres und vielfältigeres Bild.

In diesem allgemeinen Teil, und auch später bei den Antworten, stellt die DGfS auch fest, dass eine vollständige Entkopplung von Fragen des Namens- und Personenstandsrechtes auf der einen Seite und des individuellen Anspruches auf Heil- oder Rehabilitationsmaßnahmen auf der anderen Seite angestrebt werden muss.

In der Antwort zur Frage 1 "Haben sich nach Ihren Informationen die Erwartungen der Betroffenen an das TSG erfüllt?" wird resümiert, dass sich das TSG zwar bewährt hätte, viele Rechte von den Betroffenen aber erst gerichtlich erstritten werden musste, da sie nicht explizit im TSG erwähnt sind, z.B. das Recht qualifizierende Zeugnisse umschreiben zu lassen, das Recht schon nach der Namensänderung mit dem Geschlecht angesprochen zu werden, das der Name signalisiert, ... Weiter wird ausgeführt, dass der Zwang zur Fortpflanzungsunfähigkeit oder das Eheverbot als restrektive gesetzliche Forderung nicht haltbar sind.

Bei der Frage 2 "Sind die Personen, die sich den Verfahren nach dem TSG unterzogen haben, mit ihrer Geschlechterrolle nach Verfahrensabschluss zufrieden (ggf. wie hoch ist der Anteil der Fälle, in denen nach Verfahrensabschluss eine Rückkehr zum Ausgangsgeschlecht begehrt wurde)?" kommt die DGfS zu einigen interessanten Schlussfolgerungen. Im Prinzip wird die Zufriedenheit der betroffenen Personengruppe betont. Es heißt aber auch:

Unzufrieden sind relativ viele Patienten jedoch über die ihnen im Rahmen der TSG-Verfahren abverlangten einzelnen Schritte, die teilweise mit der rechtlichen Regelung, teilweise jedoch mit einer willkürlichen Auslegung des TSG zusammenhängen.. So haben insbesondere viele medizinische Dienste der Krankenkassen (MDKs) nicht aus dem TSG ableitbare Vorschriften erlassen, die sich sowohl auf die medizinischpsychotherapeutische Behandlung als auch auf den zügigen Ablauf der TSG-Verfahren negativ auswirken.

Die dgti kann nur hoffen, dass möglichst viele Verantwortliche in den MDKs lesen, dass sich hier eine renomierte Fachgesellschaft genau der Argumentation anschließt, die von uns schon seit Jahren publiziert wird. Leider wird dabei von der DGfS aber übersehen, dass sie selbst den Grundstein für diese Fehlentwicklung legte, als sie in der Expertengruppe die "Standards der Begutachtung und Behandlung Transsexueller" erarbeitete.
Zur Frage der Rückkehrer schreibt die DGfS eindeutig, dass ihr nur sehr wenige Fälle von Rückumwandlungsbegehren bekannt sind und diese deutlich unter 1 % aller durchgeführten TSG-Verfahren liegen.

Zur Frage 3 "Hat sich die Zweiteilung des Verfahrens (Änderung des Vornamens und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit) bewährt?" stellt die DGfS fest, dass sie eindeutig davon ausgeht. Sie geht in 20-30 % aller Fälle davon aus, dass es diese Gruppe, wenn auch aus verschiedenen Gründen sogar bei der Vornamensänderung belassen hat, also die zweite Stufe gar nicht in Anspruch genommen hat (z.B. wegen bestehender Ehe, wegen erreichter Zufriedenheit, wegen der Hürden vor dem zweiten Schritt). Wörtlich lesen wir dann später aber auch:

Leider hat die geläufige Bezeichnung der Vornamensänderung als "kleine Lösung" den Anschein erweckt, als ob diese die schlechtere Lösung für die Probleme der Transsexuellen sei. Dies hat mit dazu beigetragen, dass manche Betroffene die mit einer Vornamensänderung bereits gegebenen Möglichkeiten eines rechtlich anerkannten Lebens im Wunschgeschlecht unterschätzen. Dieses Problem ist aber nicht unabhängig von der bereits erwähnten problematischen Gleichsetzung von gelungenem/vollständigem Geschlechtswechsel mit erfolgter chirurgischer Veränderung der äußeren Geschlechtsmerkmale und deren Festschreibung in § 8 TSG zu sehen.

Zur Frage 4 "Wie beurteilen die Betroffenen die Gesamtdauer der Verfahren?" lesen wir unter anderem:

Die meisten Betroffenen sind mit der durchschnittlichen Verfahrensdauer unzufrieden. Auch aus der Sicht der DGfS dauern die Verfahren mit einer durchschnittlichen Laufzeit zwischen ein und zwei Jahren deutlich zu lang.

und später:

Ein hinausgezögertes TSG?Verfahren führt gerade bei den Betroffenen, die sich in einem zeitlich abgestuften diagnostisch-therapeutischen Behandlungsprozess befinden (vgl. Vorbemerkung 4), häufig zu einer Störung dieser Behandlung und zu Problemen mit der sozialen Integration, was sich wiederum negativ auf den langfristigen Behandlungserfolg auswirkt.

Bei der Antwort auf die Frage 5 "Sehen Sie Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung?" nimmt die DGfS eine vollständig andere Position als die dgti und die PGG ein. Sie plädieren dafür den Vertreter des "öffentlichen Interesses", da er so wie so nie wirksam aktiv wurde, völlig abzuschaffen und dessen Befugnis dem Richter zuzuordnen, da dieser wesentlich kompetenter sei. Wörtlich schreibt die DGfS:

Zu prüfen wäre, ob die Hinzuziehung eines Vertreters des öffentlichen Interesses in den TSG-Verfahren überhaupt erforderlich ist. Die Kontrolle des TSG-Verfahrens durch einen Vertreter des öffentlichen Interesses geht zurück auf die ursprüngliche Angst des Gesetzgebers vor einer missbräuchlichen und fahrlässigen Inanspruchnahme der Vornamensänderung und der Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz. Diese Sorge war, wie sich inzwischen gezeigt hat, völlig unbegründet.

Die dgti stimmt der Feststellung, dass die Gefahr einer missbräuchlichen und fahrlässigen Inanspruchnahme des TSG unbegründet war. Daraus aber den Schluss zu ziehen, der Richter könne und solle die Aufgaben des Vertreters des öffentlichen Interesses mit wahrnehmen zeugt unseres Erachtens von wenig Sachkenntnis der DGfS in Fragen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die dgti fordert, ganz im Gegenteil zu der Feststellung der DGfS, soweit in einem Transgendergesetz überhaupt ein Richter tätig wird, dass der Vertreter des öffentlichen Interesses Anwesenheitspflicht bei der Anhörung hat, damit es nicht zu unsinnigen Verzögerungen wegen fehlender Sachkenntnis kommt. Immerhin klagen die Betroffenen nicht gegen ihre Eltern sondern gegen den Staat, der durch seine Gesetzgebung das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einschränkt, wenn sich die Zuweisung bei der Geburt als falsch oder eben nicht haltbar herausgestellt hat.

Interessant ist die Antwort auf die Frage 6 "Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderung des Vornamens nach § 1 TSG sachgerecht oder sind sie zu streng oder zu niedrig?", da sie das Dilemma, in das sich die Fachgesellschaften selbst gebracht haben, deutlich macht. Es geht um die Position der Gutachter, im Spannungsfeld zwischen wissenschaftlicher Wirklichkeit und gesetzlicher Forderung:

Entweder er befürwortet den Antrag auf Vornamensänderung, indem er diese tatsächlich als "kleine Lösung" (zur Erleichterung des Alltagstests und damit zur Verbesserung zukünftiger diagnostisch-prognostischer Sicherheit) begreift, muss aber dafür (nach § 1.2) mehr diagnostische Sicherheit vortäuschen, als er bereits hat, und geht damit das Risiko ein, vorzeitig somatische Maßnahmen anzubahnen. Oder der Gutachter entscheidet sich aufgrund des genannten Widerspruchs und der damit verbundenen möglichen Folgen dafür, die Messlatte für § 1.2 (im Sinne einer "sicheren" Diagnose) hoch zu hängen, und erschwert dadurch den für eine langfristig sichere Diagnose so wichtigen Alltagstest.

Die DGfS macht in dieser Aussage und im allgemeinen Teil klar, dass es eben keine wissenschaftliche Sicherheit gibt, die prüf- oder testbar wäre. Aus diesem Grunde empfiehlt sie auch, dass in einem künftigen Transgendergesetz von dieser prognostischen Sicherheit Abstand genommen wird.

Noch deutlicher wird die Einsicht und/oder Unsicherheit der Experten, im Bezug auf Vorstellungen und wissenschaftliche Erkenntnisse über Transsexualität, bei der Antwort auf die Frage 7 "Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG sachgerecht oder sind sie zu streng oder zu niedrig?" Dies drückt sich z.B. an der folgenden Feststellung aus:

Die Forderung nach einem die "äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff [...], durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist" (§ 8.4), ist grundsätzlich problematisch (vgl. Vorbemerkungen, 2.).

Hat die DGfS verstanden, dass weder die Hebamme, noch ein Gutachter oder ein Gericht etwas zwischen den Beinen erwachsener Menschen verloren hat? Wohl kaum, aber die verantwortlichen Damen und Herren sind sich dessen bewußt, das eine "prothetische Versorgung mit körpereigenem Material" eben keine Geschlechtsangleichung, sondern nur ein "es sieht ähnlich aus und kann, wenn alles gut geht, so funktionieren als ob" bedeutet und damit nicht zur Regel, sondern zur individuell notwendigen Heilmaßnahme gehört. Damit gehört diese Vorstellung von Geschlecht auch in keinem Fall in ein neues Gesetz. Wie vorher bereits berichtet hält die DGfS es auch für falsch, dass die Fortpflanzungsunfähigkeit per Gersetz verlangt wird und der Schutz von Familien, garantiert durch das Grundgesetz, mit der derzeitigen Formulierung des TSG unterlaufen wird. Sie stellt folgerichtig fest (wenn auch erst abschließend zur Frage 10):

Die von der DGfS befürwortete Abkoppelung der juristischen Anerkennung im gewünschten Geschlecht von somatischen Zwangsmaßnahmen hätte für die Betroffenen positive Auswirkungen und würde gesellschaftlich nicht zu Problemen führen. Ein Missbrauch des Transsexuellengesetzes infolge einer entsprechenden Revision des TSG wäre nicht zu befürchten.

Die Frage 8 "Sind aus Ihrer Sicht oder aus Sicht der Betroffenen die Unwirksamkeitsgründe (§ 7 TSG) sowie die Ausschlusstatbestände (§ 8 Nr. 2 bis 4 TSG) sachgerecht?" und Frage 9 "Sind bei der Erstellung der Sachverständigengutachten Probleme aufgetaucht (z. B. im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft der Betroffenen, Dauer und Umfang des Verfahrens)?" wurden nur mit Querverweis auf vorhergehende Aussagen beantwortet.

Die Frage 10 lautet (und ich habe ja schon mit einem Teil der Antwort der DGfS vorgegriffen) "Sind bei der Erstellung der Sachverständigengutachten Probleme aufgetaucht (z. B. im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft der Betroffenen, Dauer und Umfang des Verfahrens)?" Hier kann die dgti der Antwort der DGfS eindeutig zustimmen:

Begreift man das TSG als Rechtswohltat für die Betroffenen, dann hat es primär den Zweck, das Leben der Transsexuellen rechtlich, psychisch und sozial zu erleichtern. Das Transsexuellengesetz sollte die Betroffenen nicht in eine Richtung drängen, die orientiert ist an obsoleten Vorstellungen eines perfekten Geschlechtskörpers, also besonders nicht zu invasiven somatischen Maßnahmen. Zwar sind operative Maßnahmen in einer Vielzahl der transsexuellen Verläufe indiziert, sie sollten aber keine Zwangsvoraussetzung für den Zugang zu den Rechtswohltaten des Transsexuellengesetzes sein. In der vorliegenden Fassung greift das TSG zu stark in die medizinisch?psychologische Begleitung des transsexuellen Weges und in das, was auf diesem Weg für erforderlich angesehen wird, ein.

Die dgti distanziert sich jedoch von einem dabei verwendeten Begriff, der Rechtswohltat. Es darf in einem neuen Transgendergesetz nicht um eine Rechtswohltat gehen, sondern ausschließlich darum, dass anerkannt wird, dass auch Transgender - Transfrauen, Transmänner und Intersexuelle - ein Recht auf die von der Verfassung garantierten Grundrechte haben. Dazu gehören vor allem:

* Niemand darf auf Grund seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden
* Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (was auch nicht durch Erwachsene im wissenschaftlich ungeprüften, oder derzeit nicht prüfbaren Erziehungswahn eingeschränkt werden darf)
* Jede Familie hat das Recht auf den besonderen Schutz des Staates, auch dann, wenn ein Teil der Familie Transfrau oder Transmann ist.
* Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit und/oder Rehabilitation, wenn seine körperliche Andersartigkeit sonstigen Vorstellungen unserer Gesellschaft widersprechen.

Ich hoffe, dass diese Veröffentlichung weder gegen das Urheberrecht verstößt, noch in sonstiger Art und Weise die Rechte Dritter berührt. Ich habe mich, im Auftrag der dgti, bemüht so sachlich wie irgend möglich zu sein. Gerade aus dieser Lage heraus darf ich, Helma Katrin Altere, zum Abschluss dieser Veröffentlichung noch einige Anmerkungen machen, die möglicherweise nachdenkenswert sind.

Die Anfrage des BMI erfolgte im Dezember 2000, kurz nach dem die PGG den Entwurf eines neuen Transgendergesetes vorgelegt hatte. Die Antworten sollten noch im Dez. 2000 an das BMI geschickt werden. Die dgti und Transmann haben diesen Termin eingehalten, die Verbände der Experten hatten entweder andere Vorgaben oder haben dies eben nicht getan.

Im April 2001 hat sich Frau Dipl. Psych. Sophinette Becker, Institut für Sexualwissenschaft des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, zusammen mit Herrn Prof. Kokott, München, auf eine einstündige, live ausgestrahlte Radiosendung im HR2 mit mir als Gesprächspartenrin eingelassen, in der sie ausdrücklich betonte, dass der Begriff "Alltagstest" sicher sehr unglücklich gewählt sei, denn es gehe "wie Frau Alter schon sagte, doch nicht um ein Bestehen oder Durchfallen, sondern um die Erprobung der Lebbarkeit der Geschlechtsrolle". Weiter sagte sie wörtlich, dass "es sich bei 1000 Transsexuellen nicht um eine, sondern um 1000 verschiedene Transsexualitäten handelt".

Im Mai 2001 gabe es in der Abteilung für Sexualforschung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf eine Gesprächsrunde zum Thema "Ziele eines Transgendergesetzes" zu dem ich als Gesprächspartnerin die Vorstellungen derm PGG und der dgti erläutert habe und mich der Diskussion der Anwesenden stellte. Im Nachhinein bin ich "enttäuscht", dass diese nicht den Mut fanden, sich auch als Mitglieder der DGfS zu Outen. Ihre Antwort an das BMI ist eindeutig erst nach dieser "Anhörung" erfolgt. Der DGfS standen zur Zeit ihrer Antwort auch die Informationen, über die Rechtswirklichkeit im Zusammenhang mit dem TSG, der dgti zur Verfügung.

Im Begleitbrief der dgti zur Antwort auf die Frangen des BMI schrieb ich unter anderem:

Sehr schnell wurde mir klar, dass es zwei Gründe gibt, warum Verfahren nach TSG Probleme schaffen:

1. Der Gesetzgeber unterstellt, dass Geschlecht eine "Tatsache" sei, ohne je an irgend einer Stelle definiert zu haben, was denn Geschlecht sei. Diese notwendige Definition wurde an "Experten" abgegeben, in der Hoffnung es sei gültig, was sie feststellen. Einziges Kriterium wurde der "Blick zwischen die Beine". Gerade bei Intersexuellen, die dann in TSG-Verfahren gedrängt wurden, ist dies aber ein gravierender Fehler. 
2. Richter und Gutachter werden im Falle von Transgendern mit ihrem eigenen Geschlecht konfrontiert, mit dem sie sich nicht auseinandergesetzt haben, weil es zufällig mit der Zuordnung zusammen stimmt. (Diese Aussage gilt auch für Politiker.)

Nicht böse sein über die nun folgende Abschlussbemerkung. Sollten Pressevertreter oder Diplomanten oder Doktoranten bis hierher vorgedrungen sein, auf dem Wege Geschlechtsidentität zu erforschen, dann stehe ich, in Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, gerne weiteren Diskussionen zur Verfügung.

gez. Helma Katrin Alter (2001)