11 | 05 | 2024

Das TSG und Änderungsbedarf
Im Herbst 2000 wurden der Text zur geplanten „Großen Anfrage“ der PDS im Bundestag an verschiedenen Organisationen und Einzelpersonen geschickt. Auch die dgti wurde aufgefordert ihre Stellungnahme dazu abzugeben. Von Köln aus wurde dann am 12.12.00 unser überarbeiteter Entwurf der PDS wieder zugeleitet. Im allgemeinen Text wurden einige wesentliche Änderungsvorschläge gemacht. Sie betreffen

- den fehlenden Schutz vor Diskriminierung durch Behörden, 
- die Klarstellung, dass Geschlecht sich nicht nur zwischen den Beinen zeigt (was die PDS unseres Erachtens zu wenig herausgearbeitet hatte) und 
- die konsequentere Verwendung des Begriffes Transgender.

Im Fragenteil hat die dgti Erweiterungen vorgeschlagen, die jeweils durch die Verwendung des Zusatzes a) erkennbar sind.

Natürlich hat die PDS ihre Anfrage längst gestellt und die Bundesregierung geantwortet. Wir Veröffentlichen den Vorentwurf deshalb, weil nur so deutlich wird was von der zunächst geplanten „Großen Anfrage“ in der dann real gestellten „Kleinen Anfrage“ übrig geblieben ist. Die dgti wird in einen nächsten Schritt auf die Frage und Antwort der Bundesregierung eingehen.

Deutscher Bundestag Drucksache 14/0

14. Wahlperiode

Große Anfrage

der Abgeordneten Christina Schenk ........ und der Fraktion der PDS

Entwurf

Diskriminierung von Transsexuellen und Transgender in Recht und Gesellschaft

Am 10. September 1980 trat das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen, das Transsexuellengesetz (TSG) in Kraft (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I, S. 1654 ff). Das TSG war nach Schweden das zweite seiner Art und galt damals europaweit und weltweit als progressiv. Es hatte und hat vielfach Vorbildfunktion für ähnliche Gesetzgebungen in anderen Staaten. Die Entschließung zur Diskriminierung von Transsexuellen des Europäischen Parlamentes (Drucksache 11/5330) orientiert sich in medizinischen Aspekten unter D.2. im wesentlichen am Vorbild Deutschland, geht in seinen anderen soziokulturellen Forderungen allerdings über jenes hinaus. Im Widerspruch zum ursprünglichen Vorbildcharakter mussten aber soziokulturelle Rechte von Transgendern in Deutschland auf dem gerichtlichen Wege erstritten werden oder es wurden staatliche Aufgaben, wie im Beispiel der Forderung nach einem Ausweis zum Schutz von Transgender vor Diskriminierung durch Behörden, auf Drängen der dgti – Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. an private Einrichtungen abgegeben, um politischen Handlungsbedarf zu vermeiden.

Das TSG war bereits zum Zeitpunkt seiner Einführung nicht unumstritten. So hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum TSG festgestellt, es fehlten „... differenzierte Lösungen, ausreichende Erkenntnisse aus Untersuchungen im medizinisch-naturwissenschaftlichen Bereich sowie Zusammenstellung über die Auswirkungen der rechtlichen Zuordnung zum Gegengeschlecht" (Drucksache 8/2947).

Aus heutiger Sicht ist eine Reform des TSG aus mehreren Gründen, notwendig. Zum einen traten von Anfang an große Schwierigkeiten bei der Umsetzung in die Praxis auf, zum anderen berücksichtigt es nicht die Tatsache, dass sich die Geschlechtsidentität in vielen Fällen nicht bipolar beschreiben lässt, sondern Zwischenstufen zwischen den Polen männlich und weiblich sehr viel häufiger vorkommen als früher angenommen und zum dritten beschränkt das geltende TSG die Gültigkeit von Menschenrechten für die Betroffenen und steht somit in einem Spannungsverhältnis zur begrüßenswerten Entwicklung der Konsolidierung und Umsetzung von Menschenrechten auf europäischer Ebene. Dies betrifft vor allem „das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 1 GG)“, „das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG)“, „das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechtes (Art.3 GG)“ und „den besonderen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)“, denn Familie ist dort, wo gemeinsame Kinder erzogen werden.

Das im TSG begründete Gutachterverfahren wird in der gängigen medizinischen Praxis zur Legitimation für eine weitreichende psychotherapeutische Behandlung herangezogen, die in den „Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen" (Becker 1997) ihren Niederschlag finden. Es wird also eine Begutachtung, die wegen der Besonderheiten des Personenstandsgesetzes und des geltenden Namensrechtes für erforderlich gehalten wurde, auf Kosten der Transgender, in eine Diagnose im Sinne des medizinischen Terminus umgewandelt. Die Verquickung von psychologischen und medizinischen Behandlungsempfehlungen, zur Erreichung einer Qualitätssicherung im Gesundheitswesen, mit dem TSG gibt diesen Standards den Anstrich einer gesetzlichen Vorschrift, was sowohl dem Sinn gesundheitlicher Maßnahmen als auch dem Sinn des TSG widerspricht. In der praktischen Folge bedeutet dies: Ehe sich Transsexuelle der geschlechtsangleichenden Operation unterziehen und damit die Bedingungen des § 8 TSG zur Personenstandsänderung erfüllen können, geht der Indikationsstellung zur Hormonbehandlung und zur Operation eine therapeutische Begleitung voraus, die mindestens 1 Jahr in Anspruch nimmt. Im Laufe der psycho‑therapeutischen Behandlung muss Transsexualität mittels Differentialdiagnostik eindeutig diagnostiziert werden, damit Hormonbehandlung und Operation erfolgen können.

Die Indikation zur Hormonbehandlung verlangt von den Betroffenen „... das Leben in der gewünschten Geschlechterrolle mindestens 1 Jahr lang kontinuierlich zu erproben (sogenannter Alltagstest, von dessen formaler Anwendung, wie er sich nach der Veröffentlichung der Standards entwickelt hat, sich Frau Becker selbst öffentlich distanziert hat)" (in: Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen, Becker 1997). Ohne Hormongaben, die das äußerliche Erscheinungsbild dem Identitätsgeschlecht anpassen könnten, sollen Transsexuelle selbstbewusst im Alltag, am Arbeitsplatz, in der Familie, auf der Straße im anderen Geschlecht auftreten und leben lernen. Ohne vorherige Vornamensänderung mangelt es den Transsexuellen zusätzlich an elementaren Ausweispapieren, die zur Rechtfertigung und Erklärung der besonderen Lebenssituation gegenüber Dritten dienen. Aber selbst mit den begrenzten Dokumenten, die Transsexuellen nach der Vornamensänderung gemäß § 1 TSG zustehen, stoßen die im Alltagstest befindlichen Personen oft und schmerzvoll an die Grenzen des nicht geänderten Personenstandes und des Widerspruches zum Erscheinungsbild. Das Recht, dass die Geschlechtskennzahl im Sozialversicherungsausweis dem Vornamen angepasst wird um soziale Destabilisierung zu vermeiden mussten sich Transgender erst gerichtlich erstreiten, damit es von der BfA umgesetzt wurde. Bei den LVA’s kommt es trotzdem immer wieder zur Ablehnung der geforderten Änderungen, selbst wenn diese vom Arbeitgeber befürwortet wird. Die betreffenden Personen empfinden sich als verkleidet, unbeholfen und werden auch von der Außenwelt als irritierend empfunden. Arbeitsplatz‑, Wohnungsverlust und der soziale Abstieg sind nicht selten. Deswegen muss der Alltagstest in seiner jetzigen Form als intentional fehlgeschlagen bewertet werden, da er die Konfliktsituationen, in denen sich Transsexuelle befinden, verschärft statt sie zu entschärfen (Clemmensen, L.H.: The „Real‑life Test" for Surgical Candidates, in: Blanchard / Steiner, Clinical Management of Gender Identity Disorders in Children and Adults, American Psychiatric Press 14, 1990, S. 121‑135).

Durch entgangene Steuereinnahmen, fehlende Beiträge zur Sozialversicherung, fehlende Kaufkraft, Pflichttherapie im Rahmen des Gutachterverfahrens und daraus resultierende Folgeschäden, Langzeitkrankschreibungen und Frühverrentung entstehen nach Berechnungen der dgti - Deutschen Gesellschaft für Transsexualität Transidentität und Intersexualität zudem volkswirtschaftliche Schäden in Höhe von mindestens 240 Millionen DM in der Bundesrepublik, wenn man die von den Experten sehr niedrig angesetzten Zahlen der Betroffenen zu Grunde legt.

Die „Kleine Lösung" der Vornamensänderung impliziert mannigfaltig konkrete Probleme in der Praxis, die sich vor allem daraus ergeben, dass sich der Personenstand nicht geändert hat. Es gibt Konflikte im Strafvollzug, im Krankenhaus, mit Behörden, bei Personenkontrollen, auf Auslandsreisen oder mit Arbeitgebern, weil das in den Dokumenten vermerkte Geschlecht im Gegensatz zum gelebten Geschlecht steht. Zwar werden Lösungen regelmäßig im Einzelfall entweder unbürokratisch oder per Gerichtsentscheid herbei geführt, in jedem Falle obliegt es jedoch den Transsexuellen selbst, sich individuell für ihre Menschenrechte einzusetzen, sie zum Teil erstmals zu erwirken oder im Notfall unter Einsatz privater Finanzressourcen vor Gericht einzuklagen. Selbst beim Verbundverfahren nach § 9 TSG werden zwei Sachverständige zur Begutachtung herangezogen. Dies spart Zeit und Umstände, aber kein Geld, denn die Antragsteller sind verpflichtet, nicht nur die Gutachtenkosten, sondern auch Gebühren entsprechend der Kostenordnung für ein Gerichtsverfahren zu zahlen, mit dem sie lediglich ihre Grundrechte einklagen wollen. Dies ist ein unhaltbarer Zustand in einem Staat, der die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO (Resolution 217 A (III), 1948) unterzeichnet und in weitreichender Form im Grundgesetz (BGBl. S.1, 1949) verfestigt hat.

Grundlage des gültigen TSG ist nicht, wie sich Transsexuelle bzw. Transgender selbst sehen und in welch verschiedenen, durchaus stark voneinander abweichenden Graden sie sich als dem anderen Geschlecht zugehörig begreifen bzw. sich auch zwischen den Polen männlich und weiblich verorten. Maßstab ist vielmehr die gesellschaftliche Normierung des Geschlechtsverständnisses als bipolar, das Uneindeutigkeiten in der Geschlechtszuweisung sanktioniert ‑ beispielsweise in Form des Verbots geschlechtsuneindeutiger Vornamen oder des Eheverbots für unverheiratete Transsexuelle nach § 7 TSG. Gerade das indirekte Eheverbot des § 7 TSG steht im Widerspruch zum Vollzug des Gesetzes zur eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dort kommt es weder auf das Erscheinungsbild, noch auch die Geschlechtsaussage des Vornamens an sondern ausschließlich auf das in der Geburtsurkunde eingetragene Geschlecht. Dadurch wurde eine weitere Diskriminierung von Transgendern verhindert.

Gesellschaft und Gesetzgeber zwingen überkommene Vorstellungen von Identität unhinterfragt transsexuellen bzw. transgender Menschen auf. Der Zwang zur Transformationsoperation nach § 8 TSG für Menschen, die ihren Personenstand ändern wollen, ist menschenrechtlich problematisch und international umstrittenen. Obwohl das Gesetz eine geschlechtsangleichende Operation als Voraussetzung für die Personenstandsänderung nicht ausdrücklich vorschreibt, denn es heißt „sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmalen verändernden Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes erreicht worden ist.“ Werden in der Praxis Geschlechtsmerkmale bei erwachsenen Transgendern auf den Blick zwischen die Beine reduziert. Trotz dieser geübten Praxis. weigern sich die Krankenkassen in vielen Fällen, die Kosten für bestimmte chirurgische Leistungen zu übernehmen weil medizinisch‑naturwissenschaftlich nicht geklärt sei, was das jeweilige Geschlecht ausmacht. Dies ist jedoch eine Frage des jeweiligen gesellschaftlichen Verständnisses von Geschlecht und keine medizinisch‑naturwissenschaftliche Frage. Ob die betreffenden Transsexuellen bzw. Transgender die chirurgischen Eingriffe als für das individuell‑persönliche Verständnis vom „Mann‑Sein" oder „Frau-Sein" unabdingbar notwendig erachten oder nicht, bleibt dabei ohnehin unberücksichtigt.

Die hier dargestellten Probleme, die sich aus der Konstruktion des TSG und seiner Handhabung in der Praxis ergeben, verdeutlichen sowohl die Informations‑ und Wissenslücken als auch den Handlungsbedarf.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Anträge nach §§ 1 und 8 TSG wurden bei den Amtsgerichten seit Einführung des Gesetzes gestellt? 
(Bitte nach Jahren und getrennt nach Mann-zu-Frau-Transsexuellen/Transfrauen sowie Frau-zu-Mann-Transsexuellen/Transmännern auflisten.)

2. Wie viele Entscheidungen nach §§ 1 und 8 TSG wurden im Sinne der/s Antragstellenden gefällt?

3. Wie viele Verfahren nach §§ 1 und 8 TSG wurden abgelehnt oder gegen das Ansinnen der/s Antragstellenden entschieden?

4. Wie viele Anträge nach § 1 TSG wurden von den Antragstellenden wieder zurück gezogen und welche Gründe wurden dafür genannt?

5. Wie viele Anträge nach § 8 TSG wurden von den Antragstellenden wieder zurück gezogen und welche Gründe wurden dafür genannt?

5a. Wie viele Anträge wurden von intersexuellen Menschen gestellt, die durch die vorhergehende Behandlung eine Fehlzuweisung erfahren haben und dann, obwohl ihnen das Recht auf Änderung von Namen und Geschlecht wegen Irrtum nach PStG §47 zustehen würde, in das TSG-Verfahren gezwungen werden?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung diese Zahlen zu ermitteln, falls sie darüber keine Kenntnisse hat?

6. Welche Kosten verursacht das TSG‑Verfahren nach § 1 dem Antragstellenden durchschnittlich?

7. Welche Kosten verursacht das TSG‑Verfahren nach § 8 dem Antragstellenden durchschnittlich?

7a. Wie hoch sind die Kosten für die der Staat seit 1980 einstehen musste, da Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestand?

8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass für unverheiratete Transsexuelle/Transgender, die unter die Regelungen nach §§ 1‑7 TSG fallen, de facto ein Eheverbot besteht, da im Falle einer Eheschließung die Vornamensänderung rückgängig gemacht wird?

9. Hält die Bundesregierung dieses Eheverbot als mit den Grund‑ und Menschenrechten vereinbar? 
Wenn ja, mit welcher Begründung? 
Wenn nein, welche Schritte wird die Bundesregierung einleiten, dies zu ändern?

9a. Würde die Bundesregierung das de facto Eheverbot durch Anwendung der gleichen Kriterien, wie sie für die eingetragene Lebenspartnerschaft gelten, auflösen?

10. Würde das Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes die problemlose Umwandlung der Ehe in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft möglich machen und natürlich auch umgekehrt?

11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass bei verheirateten Transsexuellen/Transgendern, die unter die Regelungen nach §§ 1‑7 TSG fallen, bereits bestehende Ehen nicht geschieden werden? 
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aus faktischer identitätspositivistischer Sicht gleichgeschlechtliche Ehen in Deutschland bereits bestehen?

12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass für Transsexuelle/Transgender, die unter die Regelungen nach §§ 1‑7 TSG fallen, de facto das Verbot besteht. eigene Kinder zu zeugen oder zu gebären, da sonst die Vornamensänderung mit der Geburt des Kindes rückgängig gemacht wird?

12a. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in der Transgender diese Regelung durch entsprechendes Timing unterlaufen haben?
Wenn ja wie viele?
Handelte es sich dabei um zeugende Transfrauen oder gebärende Transmänner?

13. Hält die Bundesregierung das Fortpflanzungsverbot als mit den Grund‑ und Menschenrechten vereinbar? 
Wenn ja, mit welcher Begründung? 
Wenn nein, welche Schritte wird die Bundesregierung einleiten, dies zu ändern?

14. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass Ehen von verheirateten Transsexuellen/Transgendern, die unter die Regelungen nach §§ 8‑12 TSG fallen mit der gerichtlichen Entscheidung nach 8 TSG automatisch aufgelöst werden einen Antrag nach § 8 TSG stellen wollen sich vorher scheiden lassen müssen und Paare, die weiterhin füreinander einstehen wollen, ihrer gesetzlichen und rechtlichen Privilegien beraubt werden?

15. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass für TranssexuelleTransgender, die unter die Regelungen nach §§ 8‑12 fallen, ein Sterilisationszwang Kastrationszwang besteht?

16. Hält die Bundesregierung die Vorschrift der dauerhaften Unfruchtbarmachung als mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) vereinbar? 
Wenn ja, mit welcher Begründung? 
Wenn nein, welche Schritte wird die Bundesregierung einleiten, um dies zu ändern?

17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass TranssexuelleTransgender, die eine Personenstandsänderung wünschen, sich nach §§ 8‑12 TSG einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterziehen müssen, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht werden muss und dabei als Erscheinungsbild nur der Blick auf die Genitalen zählt?

18. Hält die Bundesregierung diesen Operationszwang als mit der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1), dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2) und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1‑3 GG) vereinbar? 
Wenn ja, mit welcher Begründung? 
Wenn nein, welche Schritte wird die Bundesregierung einleiten, um dies zu ändern?

18a. Ist der Bundesregierung bekannt, dass aus den Protokollen und Mitschriften von Ausschusssitzungen und Debatten eindeutig hervor geht, dass der operative Eingriff im Genitalbereich dem Ziel dienen soll, dass sich Transgender nicht mehr sexuell mit der Technik ihres zugewiesenen Geschlechtes betätigen können. Nach geltender Rechtssprechung stellt das GG den Sexualbereich als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 (vgl. BVerfGE 47, 46; 60, 123; 88, 87). Außerdem hat das Parlament schon vor Jahren den § 175 StGB ersatzlos abgeschafft. 
Hat die Bundesregierung etwas unternommen um dieser veränderten Rechtsauffassung bei der Anwendung des TSG Rechnung zu tragen?
Wenn ja, wie geschah dies?
Wenn nein, warum nicht?

19. Sind der Bundesregierung die Gründe bekannt, aus denen es Krankenkassen vielfach ablehnen, die Kosten für psychologische, endokrinologische, plastisch-chirurgische und ästhetische Behandlungen von Transsexuellen/Transgendern im vollen Umfang zu bezahlen? 
Wenn ja, billigt sie diese? 
Wenn nein, welche Schritte wird die Bundesregierung bei den gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen einleiten, um die vollständige Kassenübernahme der Kosten zu gewährleisten?

20. Wie viele Transsexuelle/Transgender verlieren nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik im Laufe des Alltagstestes und Transformationsprozesses ihren Arbeitsplatz?

21. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die Diskriminierung von TranssexuellenTransgendern auf dem Arbeitsmarkt abzubauen?

22. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an TranssexuellenTransgender, die infolge von Alltagstest und Transformationsprozess und den damit verbundenen Diskriminierungen zu Sozialhilfeempfängern werden?

23. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an TranssexuellenTransgendern, die dauerhaft krank geschrieben sind?

24. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an TranssexuellenTransgendern, die aufgrund von Krankschreibungen und Arbeitsplatzverlust früh berentet werden?

25. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob sich die Lebenssituation Transsexueller von Transgendern in anderen europäischen Ländern mit ähnlichen Regelungen wie dem TSG von der in der Bundesrepublik signifikant unterscheidet? 
Wenn ja, in welcher Hinsicht?

26. Wie bewertet die Bundesregierung, dass die meisten Transsexuellen‑Selbsthilfeorganisationen zwar als Vereine eingetragen, aber ihre Gemeinnützigkeit nicht anerkannt ist?

27. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, dies zu ändern?

28. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bis heute sowohl große Defizite in der Erforschung von Transsexualität als auch bei der Verbreitung der vorhandenen Kenntnisse im medizinisch‑ . wissenschaftlichen Bereich bestehen?

28a. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine wissenschaftliche Forschung mit medizinischem oder sexualmedizinischem Schwerpunkt zu keinen real verbessernden Ergebnissen über das Phänomen der „Geschlechtsabweichung“ kommen kann?
Wenn ja, was gedenkt sie zu tun?
Wenn nein, womit begründet sie dies?

29. Erwägt die Bundesregierung entsprechende interdisziplinäre Forschungen und Förderungsprogramme aufzulegen.
Sind entsprechende Anträge für Forschung oder Förderprogramme bei der Bundesregierung eingegangen?
Wenn ja, wie wurden sie entschieden?

30. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Transsexuelle Transgender im Umgang mit Behörden (Polizei, Grenzbeamte, Meldestellen,. Haftanstalten, Bundeswehr, etc..) und staatlichen oder vom Staat geförderten Institutionen diskriminiert und zum Teil sogar kriminalisiert werden?

31. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um diese Diskriminierung und Kriminalisierung zu verhindern?

32. Werden im von der Bundesregierung im Koalitionsvertrag angekündigten Antidiskriminierungsgesetz die Belange von Transsexuellen Transgendern berücksichtigt? 
Wenn ja, in welcher Form?

32a. Hat die Bundesregierung die Absicht vor der Festlegung einer entsprechenden Form sich mit den Vertretern großer Selbsthilfe- oder Betroffenenorganisationen in Verbindung zu setzen?
Wenn ja, in welcher Form ist dies vorgesehen?
Wird die Bundesregierung die Mittel für ein entsprechendes Hearing zur Verfügung stellen?
Wenn nein, warum nicht?

33. Wird die Bundesregierung im Rahmen der EU die Initiative zur Einführung eines EU-weit anerkannten Ausweises für TranssexuelleTransgender, so wie er in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium z.Z. für Transfrauen und Transmänner von der dgti ausgegeben wird, die sich für die sog. „Kleine Lösung“ entschieden haben, ergreifen? 
Wenn nein, warum nicht?

33a. Beabsichtigt die Bundesregierung, für den Fall eines EU-weit anerkannten Ausweises die Berechtigung zum Bezug einzuschränken oder sollen alle Transgender, in jeder Phase ihrer Entwicklung und ihres Lebens darauf einen Rechtsanspruch haben?

34. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Suizidrate bei Transsexuellen Transgendern, die ihre Vornamen geändert, sich aber nicht einer geschlechtsangleichenden Operationen unterzogen haben?

35. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Suizidrate bei TranssexuellenTransgendern, die sich geschlechtsangleichenden Operationen unterzogen und ihren Personenstand geändert haben?

36. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Suizidrate bei minderjährigen TranssexuellenTransgendern?

37. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die jetzt gültige Altersvoraussetzung von 25 Jahren für die große und kleine Lösung sachgerecht ist? Wenn ja, wie begründet sie dies?Obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26.1.1993 – BvL 38/92 (BGBl. I S 326) die im TSG § 1Abs 1 Nr. 3 geforderte Bedingung einer Altersgrenze von 25 Jahren als mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit als nichtig erklärt hat, kommt diese Beschränkung immer wieder zur Anwendung. Was hat die Bundesregierung getan, damit der Beschluss des BVerfG in die Rechtspraxis Einzug hält?

38. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, dass minderjährigen Transsexuellen Transgendern Hormongaben und geschlechtsangleichende Operationen verweigert werden, während intersexuell geborene Kinder oft gleich nach der Geburt geschlechtsvereindeutigend mit dem Ziel operiert und hormonell behandelt werden, eine zweifelhafte optische Eindeutigkeit zu erreichen?

39. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Kriterien seitens der Gutachter im gerichtlichen Verfahren an Transsexuelle Transgendern bezüglich der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht angelegt werden und auf welcher Definition von Geschlecht diese beruhen?

40. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern eine gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung als Kontraindikation gilt?

40a. Ist sich die Bundesregierung dessen bewusst, dass eine optisch sichtbare gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung vor einer Behandlung und Anerkennung als Transgender in der Realität der Geschlechtsidentität eine heterosexuelle Orientierung ist?
Im umgekehrten Fall wird eine dem Identitätsgeschlecht entsprechende heterosexuelle Beziehung als gleichgeschlechtlich wahrgenommen.

42. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Rechtsverordnung oder einen Gerichtsentscheid die/der festlegt, was ein "Mann" und was eine "Frau" ist? 
Wenn ja, um welche Rechtsverordnung oder welchen Gerichtsentscheid handelt es sich und wie ist der genaue Wortlaut? 
Wenn nein, gedenkt die Regierung eine solche definitorische Regelung zu schaffen?

43.Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht die Praxis der Standesämter, ausschließlich geschlechtseindeutige Vornamen zu akzeptieren? Wie begründet die Bundesregierung die starre Festschreibung in Gesetzen und Rechtsverordnungen, dass nur geschlechtsspezifische Vornamen gewählt werden dürfen und die allgemein hohen Hürden, die vor einer Vornamensänderung stehen, nicht nur bei Transgendern? 
Sieht sie die Notwendigkeit diese starre Gesetzgebung aufrecht zu erhalten?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Wenn nein, was gedenkt sie zu tun?

44. Welche Instanz entscheidet über die Geschlechtseindeutigkeit von Vornamen?

45. Sind in der Bundesrepublik Vornamen zulässig, die in anderen Ländern sowohl als männlich als auch als weiblich gelten? 
Wenn ja, welche?

46. In welchen Ländern gibt es die Möglichkeit, Kindern geschlechtseindeutige Vornamen zu geben?

47. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung für Transsexuelle Transgender rechtlich möglich, außerhalb des TSG, etwa nach § 47 Personenstandsgesetz (PStG) den Geschlechtseintrag ändern zu lassen? 
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um nach § 47 PStG den Geschlechtseintrag ändern lassen zu können?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die Änderung von Name und Geschlechtseintrag nach § 47 PStG vollzogen wurden?

48. In welchen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union existieren gesetzliche Regelungen zum Umgang mit Transsexuellen/Transgendern?

49. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Mitgliedsstaaten der EU, die keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Transsexuellen/Transgendern haben, solche entsprechend der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Diskriminierung von Transsexuellen vom 12.09.1989 einführen werden? 
Wenn ja, in welcher Form? 
Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den

Christina Schenk

Roland Claus und Fraktion

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Sehr geehrte Frau Schenk,

ich habe versucht den Grundcharakter der Anfrage nicht zu verändern. Abweichend von den Einlassungen von Frau Clüsserath, Trier, stärker zu betonen, habe ich nur eine sehr wesentliche Ergänzung dazu vorgesehen (Zusatzfrage 18a). Bei der Frage der medizinischen Lage von Transgendern habe ich, entgegen den Wünschen von Frau Metzer, Berlin, und Frau Hildner, Nürnberg, mich auf die Fälle beschränkt wo es zu gesetzlich nicht zu rechtfertigenden Vermischungen von TSG und medizinischer Versorgungsansprüche kommt, oder wo sich zwangsläufige Zusammenhänge aus der derzeitigen Praxis der Rechtssprechung ergeben. Insoweit können Einzelmeinungen der genannten Personen von der hier dargestellten Gesamtstellungnahme der dgti abweichen.

Es ist der PDS unbenommen, welche Schwerpunkte sie aus den Anregungen aufgreift oder unterlässt.

(Helma Katrin Alter)

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