11 | 05 | 2024

Als Eckpunkte für die Änderung
des Vornamens und des Geschlechtes schlägt die dgti folgendes vor:

Grundsätzlich sollte die Möglichkeit seinen Vornamen und den Geschlechtseintrag zu ändern jedermann offen stehen, denn Name und Geschlecht sind Fremdzuweisungen zu einem Zeitpunkt in dem ein Mensch seinen Willen nicht erklären kann. Also sollte dies nicht in einem "Sondergesetz" geregelt werden, sondern durch Veränderungen des Personenstandsgesetzes ermöglicht werden.

Dabei ist zu berücksichtigen:

1. Bei der Geburtsanmeldung ist neben männlich und weiblich auch der Eintrag intersexuell möglich bei uneindeutigem oder mehrdeutigem äußeren genitalen Geschlecht. Zusätzlich ist in diesem Fällen der Vermerk zu machen, dass die Person von amtswegen vor erreichen der Pubertät zu einer Stellungnahme aufgefordert wird (aber sich nicht zwingend erklären muss).

2. Jeder Mensch hat vor erreichen der Pubertät und jederzeit danach einmalig das Recht über seinen Vornamen selbst zu bestimmen. Der Antrag ist unter Vorlage eines Beratungsscheines beim Standesamt des Wohnortes zu stellen. Weitere Änderungen des Vornamens unterliegen den allgemeinen Vorschriften des Namensrechtes.

3. Wurde eine Namensänderung erwirkt, die gleichzeitig eine Geschlechtsfestlegung oder Änderung nach geltenden Regeln des Namensrechtes darstellt, so kann 1 Jahr danach unter Vorlage eines Beratungsscheines auch der Geschlechtseintrag vereindeutigt oder geändert werden. Zuständig ist das Standesamt des Wohnortes.

4. Die Änderung des Vornamens als auch des Geschlechtes stehen allen Bürgern zu, die ihren regelmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige stellen den Antrag bei der deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat. Für die Bearbeitung ist das Standesamt Berlin-Schöneberg zuständig.

Die dgti geht hier ausdrücklich von der "Diagnose Transsexualität" weg, denn es

1. wird dieser Begriff ja auch von den Fachgesellschaften kritisch gesehen,

2. lässt sich "Transsexualität" nicht diagnostizieren (die Selbstdiagnose kann nur durch eine Differentialdiagnose mit hoher Wahrscheinlichkeit gesichert werden) und

3. würde dann Intersexualität wieder ausgeschlossen oder müsste in einem Sondergesetz geregelt werden.

Die dgti spricht auch von Beratungsschein (was auch vom Arbeitskreis Recht des Transgender-Netzwerkes Berlin auf unsere Anregung hin aufgenommen wurde) und nicht von Diagnose. Wenn es Schwangeren in einer Fristenregelung erlaubt ist über ihren Körper, damit aber auch über werdendes Leben, nur mit dem Nachweis einer Beratung zu entscheiden, dann kann ja wohl das öffentliche Interesse über Namen und Geschlecht eines selbst betroffenen Menschen nicht höher gestellt werden als die Entscheidung gegen werdendes Leben.

Vorschlag der dgti zur Umsetzung:

Die Umsetzungen dieser Forderungen ist im Personenstandsgesetz, Dritter Abschnitt, „Geburtenbuch“ zu realisieren. Im Einzelnen könnte dies geschehen in ...

§ 21 Abs. 1
Satz 3 wird ergänzt (bisher nur: Geschlecht des Kindes,) ... wobei neben männlich und weiblich auch IS/männlich, IS/weiblich und IS/zwittrig zulässig ist
Satz 4 wird ergänzt (bisher nur: die Vornamen und der Familienname des Kindes), ... wobei auch ausdrücklich geschlechtsneutrale Namen zulässig sind
In Abs. 2 wird an den bisherigen Text angefügt: Wurde wegen geschlechtlicher Uneindeutigkeit oder Mehrdeutigkeit der Geschlechtseintrag IS/... gemacht, so sind die Eltern ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Kind vor Erreichen der geschlechtlichen Pubertät auf sein Selbstbestimmungsrecht von amtswegen hingewiesen wird.

§ 27 des PStG wird zu § 27a. Angefügt wird § 27b

§ 27b (Änderung von Name und Geschlecht durch Willenserklärung) 
1. Erreicht ein Kind dessen Geburtseintrag IS/... lautet das 10. Lebensjahr, so wird es vom Geburtsstandesamt aufgefordert sich zu seinem Geschlecht zu äußern. Wird zu diesem Zeitpunkt von dem Kind, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, schon eine Änderung von Vorname und Geschlecht angestrebt, so muss neben dem Beratungsschein auch eine Erklärung des Anwalts des Kindes vorgelegt werden, aus der hervor geht, dass es sich um den freien Willen des Kindes handelt und sich über die Tragweite ausreichend klar ist. Das Recht des Kindes sich schon vorher zu erklären bleibt davon unberührt.
2. Jeder andere Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Bürger der nicht nur vorübergehend seinen Aufenthalt in Deutschland hat, ist berechtigt, unter Vorlage eines Beratungsscheines, seinen Vornamen ändern zu lassen. Wird ein gegengeschlechtlicher oder geschlechtsneutraler Name gewählt, so hat er frühestens 1 Jahr nach der Namensänderung auch das Recht seinen Geschlechtseintrag ändern zu lassen. Die Änderung des Geschlechtseintrages ist nicht von biologisch messbaren Kriterien abhängig.
3. Änderungen im Sinne Abs. 1 oder 2 werden im Geburtenbuch als Randvermerk dokumentiert.

Begründung:

Das Personenstandsgesetz und Namensrecht, aber auch viele andere Gesetze, verankert im BGB und anderen Gesetzbüchern, gehen von den Begriffen „Geschlecht“, „männlich/weiblich“ sowie „Mann/Frau“ aus, ohne dass es dafür eine juristische oder medizinisch eindeutige Definition gibt. Dr. Jörg Woweries, Kinderarzt aus Berlin, geht in seinem Kommentar zum Vortrag von Christoph Joseph Ahlers, Diplom-Psychologe, wissenschaftlicher und klinischer Mitarbeiter am Institut für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité, auf diese Frage ausdrücklich ein. Der Vortrag von Herrn Ahlers geht von der ausschließlichen Dualität der Geschlechter aus. Dr. Woweries stellt klar, dass diese Grundannahme falsch ist und die Vielfalt der Geschlechter damit unterschlägt und jede Abweichung als unnormal und krank definiert. Auch Frau Prof. Dr. Richter Appelt von der Uni Hamburg-Eppendorf, geht in einem ausführlichen Interview zur Umfrage über Intersexualität darauf ein, dass frühere Grundannahmen zur Vereindeutigung wissenschaftlich nicht haltbar sind und man von mehr als zwei Geschlechtern ausgehen muss. Von dieser falschen Annahme über nur 2 Geschlechter gingen auch die Väter des Grundgesetzes und aller anderen Gesetze aus.

Diese falsche Grundannahme führte auch zu den Formulierungen des TSG, dessen Vereinbarkeit mit dem GG nun auf dem Prüfstand steht und durch eine Reform geändert werden muss. Auch die Vorstellungen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und des LSVD zur TSG-Reform machen diesen dogmatischen Fehler. Dies führt aber dazu, dass Männer und Frauen gegenüber allen anderen Geschlechtern bevorzugt werden, obwohl dies laut Art. 3 Abs.3 GG ausdrücklich untersagt ist. Menschen mit uneindeutigem oder mehrdeutigem Geschlecht werden also ausdrücklich benachteiligt und in Folge davon entgegen Art.2 Abs.1 und 2, i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG in dem Recht auf freie Entwicklung der Persönlichkeit, Recht auf körperliche Unversehrtheit und der Würde des Menschen beschädigt und behindert. (Im Übrigen verweist die dgti auf Kapitel 6 des Aufsatzes „Was ist Geschlecht?“, der Grundlage einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgerichtes war; nachzulesen unter www.dgti.org Vorträge/Leitartikel Nr. 13. Daraus geht auch eindeutig hervor, dass eine Reform des TSG durch ändern, ergänzen oder streichen von §§ praktisch nicht möglich sein wird.)

Gerechtigkeit darf nicht nur für „Transsexuelle“ hergestellt werden, sondern muss für alle Menschen und damit auch für alle Geschlechter gelten.

Sowohl verschiedene Fachgesellschaften der Sexualmedizin und –wissenschaften gehen, wie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen davon aus, dass für das Verfahren zur Änderung der Vornamen und des Geschlechtes keine Vertreter des Öffentlichen Interesses erforderlich ist. Dies bedeutet aber in der juristischen Konsequenz, dass es kein öffentliches Interesse gibt ob ein Mensch seinen Vornamen oder sein Geschlecht im Geburtenbuch ändern lassen will (ein Richter kann nicht für ein öffentliches Interesse missbraucht werden). Es ist somit auch kein Gerichtsverfahren erforderlich (gegen wen denn, wenn es kein öffentliches Interesse gibt) sondern lediglich ein Verwaltungsakt zu vollziehen.

Wenn die mit der Materie vertrauten und sich damit beschäftigenden Wissenschaften ausdrücklich zugeben, dass sie in früheren Aussagen zum Thema Transsexualität und Intersexualität von wissenschaftlich nicht mehr haltbaren Grundannahmen ausgingen, sowohl was die Diagnose als auch die Behandlung angeht, dann bedeutet dies aber vor allem, dass es keinen Sinn macht Gutachten einzuholen, die ja dann doch nur pseudowissenschaftliche Gutachten wären.

Es ist der Meinung der dgti nach aber zwingend erforderlich, das sich Menschen, die ihren Vornamen und den Geschlechtseintrag ändern wollen ausführlich psychosozial beraten lassen. Diese Beratung muss alle Aspekte des Lebens ergebnisoffen beleuchten und dem Ratsuchenden klar darlegen, welche eventuellen psychischen, körperlichen und sozialen Belastungen auf ihn zukommen und wo die Grenzen möglicher Entlastungen liegen. Die Verantwortung, welche Schlüsse der Ratsuchende daraus zieht liegt ausschließlich bei ihm selbst. Gegenüber dem Standesbeamten weist er mit dem Beratungsschein nach, dass er diese wahrgenommen hat. (Die Fragen psychologischer und/oder medizinischer Behandlungen werden weder durch den Beratungsschein, noch den Verwaltungsakt des PStG berührt.)

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Persönlichkeitsrechtes wurde im ersten Leitsatz eines Bundesverfassungsgerichtsurteils dargelegt (Az. 2 BvR 1833/95), nämlich die Tatsache, dass die Frage über das Geschlecht eines Menschen ausdrücklich dem Sexualbereich zuzuordnen ist, auch dem Genitalbereich, welcher der Privatsphäre zuzuordnen ist, die unter dem besonderen Schutz des GG steht. Weiter führt das Verfassungsgericht aus, dass jedermann von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereiches verlangen kann. Das schließt die Pflicht ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörig-keit zu respektieren. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zitiert dieses Urteil ausschließlich im Hinblick auf das Recht der Anrede und unterschlägt das wesentlich wichtigere Selbstbestimmungsrecht des Menschen.

Es ist auch noch wichtig auf den Begriff „Verwandtschaft“ einzugehen. Jeder Mensch ist in irgend einer Form mit anderen Menschen verwandt. Besondere Bedeutung kommt der Verwandtschaft 1. Grades zu. Verwandte 1. Grades haben besondere Pflichten und Rechte, die von den Gesetzen, in erster Linie vom Grundgesetz geschützt sind.

Jeder Mensch ist im 1. Grade verwandt mit seinen Eltern durch Geburt und seinen Kindern durch Zeugung oder Gebären (wenn er Kinder hat). Eine Verwandtschaft 1. Grades kann auch durch staatlich dokumentierte Verträge entstehen. Dies sind:

1. die Ehe

2. die eingetragene Lebenspartnerschaft

3. die Adoption.

Ausführlich nimmt die dgti im bereits zitierten Aufsatz (im Kapitel 5, besonders 5.2 Der Familienbegriff). Darüber hinaus wird nochmals ausführlich in der Stellungnahme der dgti zum derzeit noch anhängigen Bundesverfassungsgerichtsverfahren Stellung genommen, in dem es um die Frage geht, ob das Recht auf Änderung der Geschlechtszugehörigkeit von Ehelosigkeit abhängig gemacht werden darf. Die vollständige Stellungnahme ist auf der Seite www.dgti.org nachzulesen.

Aus Sicht der dgti gibt es außer kulturellen Vorbehalten keinen Grund, warum

a) für Ehe und Eingetragene Lebenspartnerschaft verschiedene Personenstandsbücher geführt werden.

b) Aus beiden Verwandtschaftsverhältnissen durch staatlich dokumentierten Vertrag ergibt sich eine Verwandtschaft 1. Grades mit gleichen Pflichten.

c) Die Tatsache, dass daraus nicht gleiche Rechte abgeleitet sind ist juristisch nicht zu begründen und verstößt gegen das GG.

d) Einer intakten Partnerschaft, an der ein „transsexueller“ Partner beteiligt ist, kann es nicht zugemutet werden, dass sie diese Benachteiligung hinnimmt.

e) Eine Sonderregelung die „transsexuellen“ Schwulen und Lesben Sonderrechte gegenüber den anderen Partnerschaften einräumt ist ebenso ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des GG.

Die dgti sieht als einzig richtigen Ausweg aus der „Misere“, dass der juristische Begriff von Geschlecht aus der ausschließlich dualen Form herausgebracht wird. In Papieren für den internationalen Verkehr muss es dem Ausweisbesitzer selbst überlassen bleiben welchen Eintrag er machen lässt. Es muss möglich sein als Eintrag vorzusehen:

· M für männlich
· F für weiblich
· IM intersexuell männlich
· IF intersexuell weiblich
· IZ intersexuell zwittrig
· X für geschlechtlich unbenannt

Der dgti ist klar, dass diese Vorstellung gewöhnungsbedürftig ist und es Zeit dauern wird, bis sich die Gesellschaft daran gewöhnt hat. Doch wann will der Gesetzgeber und in Folge dann auch die Gesellschaft mit dem Umdenken anfangen, wenn nicht jetzt. Wichtig erscheint uns aber, dass die Umsetzung dieser Möglichkeiten Voraussetzung dafür ist, dass sich bei Menschen, die von der Wahlmöglichkeit einer Namens- und/oder Geschlechtsänderung Gebrauch machen, das nötige Selbstbewusstsein entwickelt. Es erübrigen sich dann auch alle anderen Bestimmungen, wie sie im bisherigen TSG geregelt sind.

gez. Helma Katrin Alter

(Dieser Vorschlag wurde persönlich an alle von den Fraktionen als Sprecher des Innenausschusses veröffentlichten Mitglieder geschickt um sicher zu stellen, dass er zur Anhörung bekannt ist.)

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