Stellungnahme der dgti e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtsregister einzutragenden Angaben des Bundesministeriums des Inneren , für Bau und Heimat vom 5.6.2018
„Die Bezeichnung „weiteres“ als in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung wird abgelehnt.
Der Text des neu einzufügende § 45b PStG ist so nicht hinnehmbar. Er setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 nur unzureichend um und entspricht nicht der derzeit schon gültigen Rechtslage. Wir widersprechen insbesondere den hervorgehobenen Passagen wie hier nachzulesen.