21 | 11 | 2024

Intersexualität im Spannungsfeld

zwischen tatsächlicher Existenz und rechtlicher Unmöglichkeit

Stellungnahme der dgti

zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abg. Christina Schenk und der Fraktion der PDS BT-Drs. 14/5425

Vorwort:

In der folgenden Stellungnahme sehen wir es nicht als primäres Ziel an jeden Satz der Bundesregierung zu kommentieren oder zu widerlegen. Uns liegt vielmehr daran darauf hinzuweisen, wie sich in der Antwort eine Verstrickung von "wissenschaftlichen" Erkenntnissen, Rechtsnormen und kulturellen Ängsten gegen Menschen richtet, die sich nicht in der "Norm" befinden. Dieses Denken der in Regierung Handelnden und der sie beratenden Fachkreisen widerspricht in eklatanter Weise den Forderungen, die sich aus den Menschenrechten ergeben und den Aussagen des Grundgesetzes. Wir werden uns bemühen gerade diesen Umstand deutlich in unserer Stellungnahme herauszuarbeiten.

Aus diesem Grunde ziehen wir auch die letzte Frage der PDS und die Antwort der Regierung vor und zitieren zunächst beides wörtlich (was nicht in jedem Fall von uns getan werden wird - der vollständige Text ist ja an anderer Stelle bei uns veröffentlicht). (Im Folgenden werde ich, Helma Katrin Alter als Verfasserin, in der Ich-Form schreiben.)

<<< Frage 34:

Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung eine zwingende Notwendigkeit zur bipolaren Geschlechterdefinition?

Wenn ja, worin besteht diese?

Wenn nein, welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung unter bestehenden rechtlichen Bedingungen, die Kategorie Geschlecht künftig aus allen offiziellen Dokumenten zu streichen? <<<

>>> Antwort:

Die deutsche Rechtsordnung geht von der Unterscheidung des Geschlechts von Menschen in 'männlich' und 'weiblich' aus, vgl. z.B. Artikel 3 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) ist das Geschlecht eines Kindes in das Geburtenbuch einzutragen. Ein Kind darf dabei nur als Knabe oder Mädchen bezeichnet werden. Die Eintragung "Zwitter" wird als unzulässig angesehen, weil dieser Begriff dem deutschen Recht unbekannt ist (Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Kommentar zu § 21 PStG Rz. 71). In Zweifelsfällen ist eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme einzuholen, die gemäß § 266 Abs. 5 der Dienstanweisung für die Eintragung maßgeblich ist. Ergibt sich im Laufe der Entwicklung des Kindes, dass sein Geschlecht falsch bestimmt worden ist, so ist sein Geburtseintrag gemäß § 47 PStG zu berichtigen.

Solange keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, ob eine Nichtfestlegung des Geschlechtes dem Wohle der Betroffenen dient, ist eine Änderung des Rechtes nicht erforderlich. <<<

Bereits 1996 habe ich an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass die Änderung des Art. 3 des Grundgesetzes, die zur verfassungsmäßigen Gleichberechtigung führen sollte, zur verfassungsrechtlich legitimierten Diskriminierung von Menschen führt. In der ursprünglichen Fassung waren nur der heutige Abs. 1 und Abs. 3 enthalten. Der Abs. 2 S. 1 wurde eingeschoben und später durch den S. 2 erweitert.

Durch diese Änderung wurde das Grundgesetz in sich selbst verfassungswidrig. Ich drucke deshalb zunächst den Art. 3 hier ab.

Art. 3

1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Wie aus dem ersten Satz der Antwort der Bundesregierung auf Frage 34 eindeutig hervor geht bestätigt sie meine damaligen Befürchtungen. Sie beruft sich auf Art. 3 Abs. 2 S. 1 und ignoriert ausdrücklich Abs.1 und 3. Sicher war sich der Verfasser der Antwort nicht klar darüber, dass er folgendes "nicht" geschrieben hat, genau damit aber erreicht: "Als Menschen vor dem Gesetz gelten nur eindeutig weiblich und männlich. - Wer nicht eindeutig männlich oder weiblich ist darf, abweichend von Art. 3 Abs. 3, wegen seines Geschlechtes diskriminiert werden." Natürlich wollten auch die Vertreterinnen der Frauenbewegungen dies nicht erreichen, haben aber bei der Realisierung ihrer Gleichstellungsabsicht genau dieser Diskriminierung von Staatswegen Vorschub geleistet. Sie haben sich damit auch, ohne dies Folgen zu ahnen, gegen einen Teil der von ihnen geborenen Kinder entschieden, zumindest gegen die Chance, dass diese entsprechend der Forderung des Art.1 GG "Die Würde des Menschen ist unantastbar." und Art. 2 GG "Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" aufwachsen können.

In den weiteren Ausführungen beruft sich die Bundesregierung zwar auf geschriebenes Recht und Aussagen von "Experten", ohne jedoch eine Definition von Geschlecht zu machen oder auf Erkenntnisse der Wissenschaft zu verweisen, die in den letzten hundert Jahren auch wissenschaftlich nachgewiesen haben, dass Geschlecht eben nicht so einfach "gestrickt" ist, dass man es in nur zwei Gruppen einteilen könnte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich eine große Mehrheit der Bevölkerung in diesen beiden Schubladen wiederfindet.

Obwohl die Bundesregierung an anderer Stelle schreibt, dass Entscheidungen über das Geschlecht durch die Eltern erfolgt, schreibt sie hier, dass Arzt oder Hebame im Zweifelsfall die Bescheinigung ausstellen müssen, "die gemäß § 266 Abs. 5 der Dienstanweisung für die Eintragung maßgeblich ist". Wollen die Eltern also anders handeln als es der "Experte" vorschlägt, haben sie kein Recht dazu, so die Schlussfolgerung aus der Aussage der Bundesregierung.

Der lapidare Satz am Ende, "dass sein Geschlecht falsch bestimmt worden ist, so ist sein Geburtseintrag gemäß § 47 PStG zu berichtigen" bedeutet nichts anderes als die Behauptung, es muss ein richtiges Geschlecht geben. Dies ist nichts anderes als eine Ohrfeige für die Menschenrechte. Er stellt eine Mehrheitsmeinung, die nur durch Kultur und Gewohnheit begründet werden kann, über das Recht des Einzelnen, ohne dass dieser Mensch durch seine Andersartigkeit der Allgemeinheit damit Schaden zufügen würde.

Weder die Mitglieder der dgti, noch ich persönlich, gehören zu einer radikalisierenden Gruppe im Geschlechterkampf. Der letzte Antwortsatz zur Frage 34 liest sich für mich jedoch wie folgt:

"Um das bestehende Recht, im Bezug auf Geschlechtszuweisung, nicht auf den Prüfstand des Grundgesetzes und der Menschenrechte zu bringen, werden gesicherte Erkenntnisse über Geschlecht nicht zur Kenntnis genommen und die Wirkung einer Geschlechtszuweisung nicht untersucht, vorliegende Ergebnisse ignoriert. Anerkannt wird nur was in das Bild "männlich und weiblich" passt. Der Rest wird als krankhaft bezeichnet, weil er der Normung des Menschen wiederspricht."

Zur vollständigen Stellungnahme der dgti

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