03 | 05 | 2024

Positionspapier der dgti

zur Reform des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG)

16.04.2009

Autoren

Andrea Friederike Ottmer
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Alexander Regh
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Für den Vorstand der dgti

Katrin Helma Alter
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Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V.

www.dgti.org


Inhalt:

Vorbemerkung... 4

Grundsätzliches... 5

Das Gesetz... 6

Bezeichnung... 6

Vornamensänderung... 6

Personenstandsänderung... 7

Intersexuelle Menschen... 7

Offenbarungsverbot... 8

Begründung... 9

Neutrale Bezeichnung und Benennung... 9

Standesamt... 13

Wegfall der Gutachten... 14

Notwendigkeit... 14

Vertrauen... 17

Kosten... 18

Grundsätzliche rechtliche Bedenken... 19

Vornamensänderung... 20

Die Änderung der Vornamen soll zukünftig beim Standesamt beantragt werden können... 21

Auf Antrag sind auch geschlechtsneutrale und geschlechtsgemischte Vornamen möglich... 21

Die im bisherigen TSG aufgeführten Voraussetzungen entfallen... 22

Die Vornamensänderung erfolgt auf formlosen Antrag nach Vorlage einer Bescheinigung über eine ergebnisoffene Beratung bei einer entsprechenden unabhängigen Beratungsstelle. Diese Beratung sollte mindestens eine Woche zurückliegen... 22

Die automatische Rückgängigmachung der Vornamens-änderung bei Geburt eines Kindes oder bei Eheschließung entfällt... 24

Hat eine Person eine Vornamensänderung durchgeführt, steht ihr damit automatisch die entsprechende Anrede zu... 24

Auch bei Berichten jedenfalls in Zeitungen, Zeitschriften, Radio und Fernsehen über eine solche Person sind jedenfalls für die Zeit nach der Vornamensänderung die entsprechenden Pronomina und Anreden zu verwenden... 24

Die Möglichkeit der Vornamens- wie auch der Personenstandsänderung steht grundsätzlich jeder Person zu, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ebenso wie im Ausland lebenden Deutschen... 25

Möchte jemand seine Vornamensänderung rückgängig machen, geht dies auf dem gleichen Wege vonstatten... 25

Personenstandsänderung... 25

Die im TSG aufgeführten Voraussetzungen für eine Personenstandsänderung entfallen... 25

Fortpflanzungsunfähigkeit... 25

Zwang zu operativen Eingriffen... 26

Die Personenstandsänderung kann, wie die Vornamens-änderung, beim Standesamt beantragt werden.... 28

Die Personenstandsänderung kann beantragt werden von... 28

Eine bestehende Ehe oder eingetragene Lebens-partnerschaft wird automatisch in das jeweils andere Rechtsinstitut umgewandelt. Dabei dürfen vorher bestehende Rechte nicht beschnitten werden... 29

Intersexualität... 29

Weniger Rechte für intersexuelle Menschen sind nicht vertretbar... 29

Weitere Regelungen für intersexuelle Menschen sind darüber hinaus notwendig... 30

Offenbarungsverbot... 30

Das bestehene Offenbarungsverbot bleibt erhalten, mit den oben angesprochenen Ergänzungen... 30

Für Verstöße gegen dieses werden Sanktionen festgelegt... 31

Familie... 31

Es wird ein Recht auf Unterbringung in Haftanstalten, Krankenhäusern etc entsprechend der gelebten Rolle festgeschrieben... 32


Vorbemerkung

Soweit wir überhaupt entsprechende Begriffe verwenden (müssen), sprechen wir im Folgenden von Transgenderstatt von TranssexualitätTransidentität, oder Geschlechtsidentitätsstörung. Wir sind uns der Diskussion um die Benennung bewußt, entscheiden uns aber hier für den weiter gefaßten Begriff. Transgender bezeichnet alle Menschen, die sich mit dem zugewiesenen Geschlecht falsch oder unzureichend beschrieben fühlen. [1]

Auch andere Gruppen und Institutionen bevorzugen diesen Begriff, so schlug die DGfS etwa schon 2001 vor, die Neufassung des Transsexuellengesetzes besser Transgendergesetz zu nennen. Auch international istTransgender der üblichere Begriff, vergleiche etwa World Professional Association for Transgender Health, Inc. (WPATH) und das International Journal of Transgenderism. Auch innerhalb der EU wird durchgängig der BegriffTransgender benutzt.

Alternativ kann etwa nach dem Vorbild des Gender Recognition Act 2004 (UK) auch auf eine derartige Bezeichnung verzichtet werden; der GRA spricht nur an einer Stelle von "gender dsyphoria", eine recht weite Definition, im Gegensatz zu "Transsexualität", deren enge medizinische Definition zu einer nicht hinnehmbaren Gutachter- und Gerichtspraxis geführt hat.

Grundsätzliches

Es entsteht oft der Eindruck, dass es sich bei jenen, welche dieses Gesetz potentiell in Anspruch nehmen würden, um eine sehr kleine Gruppe handelt. Erst vor kurzer Zeit fand sich in einem großen Zeitungsartikel die Zahl von "etwa 2000" "Transsexuellen" in Deutschland. Jedoch ist auch die wesentlich häufigere Zahl von 7000 "Transsexuellen" entschieden zu niedrig gegriffen. Als absolute Mindestzahl muß man von mehr als 30.000 Menschen ausgehen, 60-80.000 sind durchaus realistische Schätzungen, und nach einigen neueren Untersuchungen könnten auch diese Zahlen noch um einiges zu niedrig sein. Nähere Informationen zu den vorliegenden Zahlen, entnommen etwa einem MDS-Papier, einer Antwort der Bundesregierung und wissenschaftlichen Untersuchungen, finden Sie unter http://www.dgti.info - Leitartikel - 15. Zahlenspiele

Ausdrücklich muß auch intersexuellen Menschen eine Vornamens- bzw. Personenstandsänderung nach diesem Gesetz zustehen. Diese sind zur Zeit de facto, aufgrund der als Grundlage geltenden medizinischen Definition von "Transsexualität", welches bei Vorliegen eines intersexuellen Syndroms diese Diagnose ausschließt, von der Möglichkeit, das TSG in Anspruch zu nehmen, ausgeschlossen. Dies führt häufig zu unbilligen Härten. Näheres dazu ist in den Begründungen ausgeführt.

Wir schlagen weiterhin vor, diese Regelungen nicht wieder in einem eigenen Gesetz zusammenzufassen, sondern diese ausdrücklich als Teil des Personenstandsrechts auszuweisen.

Generell ist vom Gesetzgeber zu überlegen, an welcher Stelle es tatsächlich notwendig ist, das Geschlecht eines Menschen aufzuführen oder abzufragen. Denn es ergeben sich zum Beispiel grundsätzlich bei Renten- und Sozialversicherungsnummer entsprechende Probleme, ohne dass einsichtig ist, warum diese eine Geschlechtscodierung enthalten müssen.

Aus Trans-Kreisen ist immer wieder die Befürchtung zu hören, dass wenn es kein eigenes Gesetz für Transmenschen geben würde, die Kostenübernahme durch die Krankenversicherungen gefährdet wäre. Wir sind uns der Tatsache völlig bewußt, dass dies eine formal unsinnige Befürchtung ist. Jedoch aufgrund dieser Befürchtungen, und weil es 32 Jahre nach dem Urteil, welches eine grundsätzliche Zahlungsverpflichtung der Krankenversicherungen festschrieb, immer noch vorkommt, dass Krankenversicherungen grundsätzlich versuchen, entsprechende Kosten abzulehnen, wäre es unserer Meinung nach durchaus sinnvoll, an geeigneter Stelle diese grundsätzliche Übernahmepflicht gesetzlich festzuschreiben (natürlich immer ausgehend, wie bei jeder anderen medizinischen Behandlung auch, von der individuellen Notwendigkeit).

Das Gesetz

Bezeichnung

Das Gesetz sollte auf Bezeichnungen wie Transsexualität, Transidentität, Transgender oder Geschlechtsidentitätsstörung verzichten, um der Definitionsproblematik aus dem Wege zu gehen. Eine Formulierung wie "Eine Person, die sich aufgrund ihrer Geschlechtsidentität nicht dem eingetragenen Geschlecht zugehörig fühlt, …" umgeht diese.

Allenfalls wäre die am weitesten gefasste Bezeichnung, nämlich Transgender, tragbar, wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch dies nicht gänzlich unproblematisch ist.

Vornamensänderung

  • Die Änderung der Vornamen soll zukünftig beim Standesamt beantragt werden können.
  • Auf Antrag sind auch geschlechtsneutrale und geschlechtsgemischte Vornamen möglich.
  • Die im bisherigen TSG aufgeführten Voraussetzungen entfallen.
  • Die Vornamensänderung erfolgt auf formlosen Antrag nach Vorlage einer Bescheinigung über eine ergebnisoffene Beratung bei einer entsprechenden unabhängigen Beratungsstelle. Diese Beratung sollte mindestens eine Woche zurückliegen.
  • Die automatische Rückgängigmachung der Vornamensänderung bei Geburt eines Kindes oder bei Eheschließung entfällt.
  • Hat eine Person eine Vornamensänderung durchgeführt, steht ihr damit automatisch die entsprechende Anrede zu.
    • Auch bei Berichten jedenfalls in Zeitungen, Zeitschriften, Radio und Fernsehen über eine solche Person sind jedenfalls für Berichte über die Zeit nach der Vornamensänderung die entsprechenden Pronomina und Anreden zu verwenden.
  • Die Möglichkeit der Vornamens- wie auch der Personenstandsänderung steht grundsätzlich jeder Person zu, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ebenso wie im Ausland lebenden Deutschen.
  • Möchte jemand seine Vornamensänderung rückgängig machen, geht dies auf dem gleichen Wege vonstatten.
  • Falls dies als notwendig angesehen wird, kann bei Geburt eines leiblichen Kindes oder Eheschließung eine vereinfachte Möglichkeit der Rückgängigmachung der Vornamensänderung eingerichtet werden, oder eine automatische Anfrage, ob dies gewünscht werde.
  • Die im TSG aufgeführten Voraussetzungen für eine Personenstandsänderung entfallen.
  • Die Personenstandsänderung kann, wie die Vornamensänderung, beim Standesamt beantragt werden.
  • Die Personenstandsänderung kann beantragt werden von
    • Personen, die seit mindestens einem Jahr eine Vornamensänderung haben
    • Personen, bei denen seit mindestens einem halben Jahr medizinische Maßnahmen zur Geschlechtsangleichung durchgeführt sind/werden. Das schließt ausdrücklich die Behandlung mit andersgeschlechtlichen Hormonen ein.
  • Eine bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft wird automatisch in das jeweils andere Rechtsinstitut umgewandelt. Dabei dürfen vorher bestehende Rechte nicht beschnitten werden.
  • Ausdrücklich muß das Verfahren nach diesem Gesetz auch jenen Menschen offenstehen, bei welchen ein intersexuelles Syndrom, also eine körperliche geschlechtliche Uneindeutigkeit, diagnostiziert wurde.

Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass weiterer Regelungsbedarf bezüglich intersexueller Menschen besteht. Diese betreffen nicht nur personenstandsrechtliche Fragen, sondern auch medizinrechtliche. Die obenstehende Forderung jedoch fällt, siehe Begründungen, auf jeden Fall in den Bereich des TSG beziehungsweise des neu zu verfassenden Gesetzes.

Wir schlagen vor, da hier ohnehin das Personenstandsrecht geändert wird, folgende Punkte bereits jetzt mitzuregeln:

  • Bei Vorliegen eines Attestes über das Vorliegen einer Intersexualität ist auf Antrag der Verzicht auf die einjährige bzw. sechsmonatige Wartefrist bei einer Personenstandsänderung möglich.
  • Bei Kindern, bei denen ein intersexuelles Syndrom festgestellt wurde, muß auch kein Geschlechtseintrag oder "intersexuell" möglich sein.
  • Bei solchen Kindern muß auch die Eintragung von geschlechtsneutralen oder geschlechtsgemischten Vornamen auf Wunsch der Eltern möglich sein.
  • Das bestehende Offenbarungsverbot bleibt erhalten.
  • Dies schließt die Pflicht aller Stellen ein, qualifizierende Zeugnisse aus Schule, Ausbildung, Studium und Arbeitszeugnisse mit dem ursprünglichen Datum auf den neuen Namen umzustellen.
  • Für Verstöße gegen dieses werden Sanktionen festgelegt
  • Es wird ein Recht auf Unterbringung in Haftanstalten, Krankenhäusern etc entsprechend der gelebten Rolle festgelegt
  • Kinder und Eltern von Transmenschen haben auch das Recht auf Ausstellung von Geburtsurkunden mit dem neuen Namen

Begründung

Neutrale Bezeichnung und Benennung

Die Benutzung des Begriffs Transsexualität, welches ja ein sehr eng definierter medizinischer Begriff ist, für den keine eindeutig meßbaren Kriterien zur Verfügung stehen, hat in der Vergangenheit zu größeren Problemen geführt.

Zum einen wird der Begriff oft mißverstanden: Während er aussagen sollte, dass es sich um Menschen handelt, die quasi mit den "falschen Sexualorganen" auf die Welt kamen (woraus sich dann alle anderen Probleme ergäben), wird er meist verstanden analog zu Heterosexualität, Homosexualität, Bisexualität usw., also alssexuelle Orientierung. Diese ist aber eine ganz andere Frage. [2]

Dazu kommt der Einwand, dass es sich bei dem Begriff um einen medizinischen Fachterminus handle, der also fremdbestimmend sei. Analog zu den Benennungen anderer Organisationen und Gruppen wurde also nach Begriffen gesucht, die grade nicht von außen bestimmt waren.

Und es besteht das mittlerweile nicht mehr zu übersehende Problem, dass "Transsexualität" sehr eng definiert ist, oft, wie im ICD-10, im Gegensatz zu "Transvestitismus", als ob es kein Dazwischen gäbe, oder dies jedenfalls sehr selten sei. Ein Gesetz, welches den Begriff transsexuell verwendet, macht sich diese Definition jedenfalls dann vollständig zu eigen, wenn es nicht selbst eine Definition festschreibt.

Transsexualität ist definiert als:

"Der Wunsch, als Angehöriger des anderen Geschlechtes zu leben und anerkannt zu werden. Dieser geht meist mit Unbehagen oder dem Gefühl der Nichtzugehörigkeit zum eigenen anatomischen Geschlecht einher. Es besteht der Wunsch nach chirurgischer und hormoneller Behandlung, um den eigenen Körper dem bevorzugten Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen.
Die transsexuelle Identität muß mindestens 2 Jahre durchgehend bestanden haben und darf nicht ein Symptom einer anderen psychischen Störung, wie z. B. einer Schizophrenie, sein. Ein Zusammenhang mit intersexuellen, genetischen oder geschlechtschromosomalen Anomalien muß ausgeschlossen sein." (ICD-10-Definition, F64.0. [3] Andere Definitionen sind dieser meistens sehr ähnlich.)

Diese Definition wird insbesondere in folgenden Punkten kritisiert:

"Des anderen Geschlechts" bedeutet, dass es nur genau zwei Geschlechter gäbe, und ein "Dazwischen" nicht existiere. Diese beiden Geschlechter seien deutlich voneinander getrennt. Das mag juristisch gesehen zutreffen, aber auch nur dort. Wie die Existenz von intersexuellen Menschen hinreichend belegt, trifft dies nicht einmal in körperlicher Hinsicht zu. Psychologische Untersuchungen belegen das gleiche für die Identität und Verhaltensweisen. Das Problem hier: Jeder, der sich nicht als eindeutig Frau oder Mann empfindet, ist demnach nicht transsexuell. Und hat damit weder ein Recht auf medizinische Behandlung noch auf ein TSG-Verfahren. Selbst wenn sich jemand zwar nicht unbedingt als "richtiger Mann" fühlt, aber definitiv auch nicht als Frau, und in einer männlich(er)en Geschlechtsrolle leben will, steht ihm formal gesehen ein dazu passender Name nicht zu. Dies wird mittlerweile weitläufig umgangen, indem Gutachter bewußt eine "transsexuelle Prägung" bescheinigen, welche, streng betrachtet, gar nicht vorliegt; und zwar, weil der Bedarf nach der Änderung von Namen und gegebenenfalls Personenstand dennoch genauso groß ist wie bei einer Person, auf welche die F64.0-Definition zutrifft.

"…zu leben und anerkannt zu werden…" Dieser Teil der Definition wird oft als Forderung verstanden: Ein transsexueller Mensch habe gefälligst so zu leben, wie es dem Beurteilenden nach richtige Frauen bzw. Männer tun. Diese Problematik ist unter "Gutachten" weiter ausgeführt.

Weiterhin wird dieser Teil gelegentlich sogar so interpretiert, dass jenen, welche nach einem Wechsel und auch nach medizinischer Behandlung eventuell noch nicht "passen", also uneingeschränkt als Frauen (seltener als Männer) wahrgenommen werden, medizinische Behandlung und gelegentlich TSG-Gutachten verweigert werden. [4] Es ist allerdings kaum mit den Grundrechten vereinbar, jemandem die Wahrnehmung seiner Rechte oder medizinische Behandlungen nur deswegen vorzuenthalten, weil er oder sie nach Meinung eines Gutachters dafür nicht gut genug aussieht.

Angleichungswunsch als conditio sine qua non: Liegt ein Wunsch nach einer Behandlung "soweit als möglich" nicht vor, und damit ist mindestens die genitalangleichende Operation (GA) gemeint, manchmal weitere zusätzlich, kann formal die Diagnose Transsexualität nicht gestellt werden. Kein Wunsch nach GA bedeutet demnach zumindest formal, dass auch nur eine Änderung des Vornamens nicht möglich ist. Auch dies ignorieren mittlerweile nicht wenige Gutachter, zum Wohle ihrer Patienten/Klienten. (Aber durchaus nicht alle.)
Andere betrachten dies weiterhin als conditio sine qua non, so dass die zu Begutachtenden wissen, dass sie diesen Wunsch, obwohl sie ihn eventuell gar nicht verspüren, dem Gutachter glaubhaft machen müssen. (Was übrigens unserer Erfahrung nach immer gelingt.) Dies wiederum führt nicht nur zu wertlosen Gutachten — es verhindert auch oft, dass sich Transmenschen in Ruhe Gedanken darüber machen können, ob sie diese Maßnahmen überhaupt benötigen. Ganz im Gegenteil werden sie in den Operationswunsch getrieben, und kommen oft erst nach Operation (und Personenstandsänderung) dazu, Gedanken darüber zuzulassen. Und das ist ein schlechter Zeitpunkt darüber nachzudenken.

Intersexualität ist ein Ausschlußkriterium. Wer intersexuell ist, könne nach dieser Definttion nicht transsexuell sein. Auch Richter schließen sich dem gerne an. Was zu den unter "Intersexualität" beschriebenen Problemen führt.

Die medizinische Erklärung für das Phänomen einer vom körperlichen/zugewiesenen Geschlecht abweichenden Geschlechtsidentität ist umstritten. So gibt es Experten, die von "soziologisch-psychologischen" Ursachen ausgehen. Andere sind davon überzeugt, dass die Geschlechtsidentität des Menschen vorgeburtlich feststeht. Unter diesen gibt es verschiedene Theorien, wie denn nun diese Geschlechtsidentität vorgeburtlich entstehe. Diese reichen von einem "Trans-Gen" bis zur "hirnorganischen Intersexualität."

Gerne zitiert wird auch eine Aussage der DGfS:

Innerhalb der Wissenschaft (Medizin/Psychologie) gelten die Ursachen der Transsexualität nach wie vor als nicht geklärt und sind Gegenstand verschiedener theoretischer Ansätze. Die früher vermuteten biologisch-somatischen Ursachen sind bislang allesamt nicht verifiziert worden. Es besteht heute Konsens darüber, dass ein persistierendes transsexuelles Verlangen das Resultat sequenzieller, in verschiedenen Abschnitten der psychosexuellen Entwicklung gelegener, eventuell kumulativ wirksam werdender Einflussfaktoren ist. [5]

Dieses Zitat klingt wesentlich eindrucksvoller, als es ist. Es besagt nämlich nur: a) Wir wissen nicht, was die Ursache ist; aber es gibt jede Menge Theorien darüber. b) Körperliche Ursachen sind nicht bewiesen. c) Alle sind sich darüber einig (eine eher gewagte Aussage), dass sich "Transsexualität" aufgrund irgendwelcher (nicht näher benannten, auch nicht an anderen Stellen) Einflüsse über einen gewissen Zeitraum entwickelt.

Es hat übrigens seine Gründe, warum die Einflüsse nicht benannt werden. Die früher vermuteten psychischenUrsachen sind bislang nämlich auch allesamt nicht verifiziert worden. (Sexueller Mißbrauch, dominante Mütter, abwesende Väter, abwesende Mütter, dominante Väter, unterdrückte allgemeine Sexualität (Kastrationswunsch), unterdrückte Homosexualität, unterdrückte Autosexualität, …)

Da hier also kaum von einem gesichertem Wissensstand über die Ursachen ausgegangen werden kann, sind Formulierungen wie "Geschlechtsidentitätsstörung" oder gar "transsexuelle Prägung" mit einem erheblichem Risiko behaftet, in naher oder auch ferner Zukunft überholt zu sein, soweit sie es nicht ohnehin bereits sind.

Der Gesetzgeber sollte also schon aus diesem Grunde ohne Not kein Gesetz formulieren, welches sich an eine medizinische Definition klammert, welche auch unter Experten umstritten ist. Und dies betrifft jede bekannte medizinische Definition.

Ausdrücklich weisen wir noch einmal darauf hin, dass die bisherige enge Anlehnung an die Diagnose "Transsexualität" Menschen ausklammert, welche zwar die Voraussetzungen dieser Diagnose nicht erfüllen, aber gleichwohl ein berechtigtes Interesse haben, ihren Vornamen oder auch ihre Geschlechtzugehörigkeit zu ändern.

Das BVerG hat in einem Leitsatz das soziale Geschlecht als jenes formuliert, dem sich der Mensch zugehörig fühle, über welches weder Juristen noch Mediziner entscheiden und welches von allen öffentlichen Institutionen zu achten sei. (2 BvR 1833/95) In diesem Leitsatz steht ausdrücklich nichts von Transsexualität oder einer anderen medizinischen Diagnose, sondern es wird ausdrücklich festgehalten, dass über dieses soziale Geschlecht weder Mediziner noch Juristen zu entscheiden haben.

Daraus ergibt sich also, dass es grade nicht die Aufgabe des Gesetzgeber ist, nur für eine spezielle Gruppe von Menschen, auf die, nach Ansicht von Ärzten oder Psychologen, eine ganz bestimmte (und nicht unumstrittene) Diagnose zutrifft, ein Gesetz zu schaffen.

Vielmehr hat er die Aufgabe, einen Sachverhalt gesetzlich zu Regeln, nämlich die Tatsache, dass es Menschen gibt, die sich einem anderem als dem eingetragenem Geschlecht zugehörig fühlen und diesen die Möglichkeit einzuräumen ihre gefühlte Geschlechtsidentität durch eine Änderung des Vornamens und/oder der Geschlechtszugehörigkeit zum Ausdruck zu bringen. Eine Aufgabe, die ein "Transsexuellengesetz" schon dem Namen nach verfehlen würde.

Standesamt

Eine Verlegung des Verfahrens zu den Standesämtern hätte zwei große Vorteile:

Erstens würden die Verfahren dadurch beschleunigt; dass die relativ folgenlose Änderung des Vornamens etwa üblicherweise circa ein Jahr dauert, ist nicht auch nur ansatzweise sachlich begründbar. Jedoch ist alleine wegen der ständigen Überlastung aller Gerichte eine größere Beschleunigung eines Gerichtsverfahrens unserer Einschätzung nach nicht zu erreichen.

Zweitens würden dadurch auch die extrem unterschiedlichen Verfahrensweisen der Gerichte wegfallen, und somit Rechtssicherheit im Verfahren geschaffen.

Letztendlich ergibt sich die Notwendigkeit der Verlegung der Verfahren zu den Standesämtern aber auch aus dem Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts, wonach das soziale Geschlecht jenes ist, über welches weder Juristen noch Mediziner zu entscheiden hätten, welches aber von allen öffentlichen Institutionen zu achten sei. (2 BvR 1833/95)

So geben sich einige Gerichte mit zwei bis dreisetigen Gutachte zufrieden und halten 10 Seiten  schon für lang. Andere verlangen mindestens 30 Seiten. Einige Gerichte bestellen sehr gerne bereits vorhandene Therapeuten als Gutachter, andere lehnen das grundsätzlich ab.

Ein Verbleib der Zuständigkeit bei den Gerichten würde also die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes unnötig in Frage stellen.

Wegfall der Gutachten

Notwendigkeit

Dass überhaupt Gutachten notwendig und/oder sinnvoll sind, ist unserer Meinung nach äußerst zweifelhaft, und das nicht nur, weil jeder halbwegs intelligente Mensch mit auch nur rudimentären schauspielerischen Fähigkeiten ein solches Gutachten bekommen könnte, völlig unabhängig von irgendwelchen Fragen der Geschlechtsidentität. Dies ist übrigens keine Aussage von uns — sondern die ständige Aussage diverser Gutachter.

Zum einen sind die zu Begutachtenden ja (bis auf sehr seltene Ausnahmen) erwachsene Menschen, denen der Staat ja auch die Möglichkeit, andere weitreichende Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen, einräumt. Menschen dürfen heiraten, Kinder bekommen oder abtreiben, über ihre Berufsausbildung entscheiden, über ihr Vermögen, und über ihre Gesundheit. Dieses Recht wird ihnen auch im Grundgesetz ausdrücklich zuerkannt. Wenn es jedoch um diese, ureigenste und persönliche Angelegenheit geht, gelten sie als so unreif, dass sie, wenn sie das nicht selber einsehen, sogar durch die Begutachtungen "auf die Wichtigkeit einer ärztlichen Beratung und Betreuung hingeführt" werden. [6] (Was übrigens auch noch eine unzumutbare Vermischung von Begutachtung und Therapie darstellt.)

Außerdem werden weder Anträge auf Vornamens- noch auf Personenstandsänderung unserer Erfahrung nach leichtfertig gestellt. Im Gegenteil ist es üblicherweise das Resultat einer mindestens monate-, meist aber jahrelangen Abwägung, ob man wirklich die Rolle wechseln sollte. Ist dieser Entschluß aber erst einmal gefasst, ist er auch kaum je ins Wanken zu bringen, und zwar unabhängig davon, wie sehr sich darum mancher Gutachter (und Richter) bemüht.

Die Gutachter sollen darüber hinaus auch etwas begutachten, was recht schwierig, wenn nicht — wiederum nach Aussage etlicher Gutachter — gar nicht zu begutachten ist.

Dies sind die beiden Formulierungen dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Dabei ergeben sich drei Probleme: Die "drei Jahre", der Begriff "Zwang" und die de facto niemals realistische geforderte prognostische Sicherheit.

Die drei Jahre haben schon zu einigen Auswüchsen geführt: Da das TSG 1980 davon ausging, dass eine Eheschließung oder die Geburt eines Kindes im Allgemeinen ein Anzeichen dafür seien, dass sich ein Antragssteller wieder dem Ursprungsgeschlecht zugehörig fühle, wurde umgekehrt messerscharf geschlossen, dass wer vor weniger als drei Jahren geheiratet habe oder Mutter oder Vater eines Kindes wurde, entsprechend auch noch nicht drei Jahre unter dem geforderten Zwang stehen könnte. Und zwar auch noch dann, als längst bekannt war, dass diese Ansicht von 1980 schlicht falsch war.

In Einzelfällen kam es auch zu noch wesentlich absurderen Interpretationen dieser "drei Jahre". So wurde der Antrag einer Transfrau (unter Verweis auf die "drei Jahre") fast abgelehnt, weil sie einmal zum Abgeben einer Unterlage bei Gericht im Anzug erschien. Dabei bewegte es den Richter zunächst keineswegs, dass sie für diese Kleidung einen guten Grund hatte: Sie hatte zwar bereits eine neue Arbeitsstelle, die sie auch als Frau antreten würde. An ihrer alten Arbeitsstelle jedoch befürchtete sie Diskriminierung, und hatte sich daher entschlossen, die wenigen Wochen dort eben noch in männlicher Rolle zu absolvieren, um diesen zu entgehen. In ihrer Freizeit lebte sie zu diesem Zeitpunkt bereits längere Zeit vollständig als Frau.

Der Begriff Zwang brachte für begutachtende Psychologen immer wieder Probleme, weil ein Zwang in der Psychologie etwas ist, dem man sich nicht entziehen kann. Wer, für einen Psychologen, unter Zwang steht, tut das, was dieser Zwang ihm verordnet. Konsequenterweise interpretierten einige Gerichte diese Formulierung als "muß seit drei Jahren in dieser Rolle leben" obwohl dies eindeutig der Intention des Gesetzgebers widersprach.

Die hohe Wahrscheinlichkeit war ebenfalls für die Gutachter äußerst problematisch. Denn eine solche Prognose kann man realistischerweise einfach nicht abzugeben, dafür gibt es im menschlichen Leben zu viele Unwägbarkeiten. Obgleich die Rate von "Rückkehrern" konstant mit 1-2% in der Literatur angegeben wird, hat unseren Informationen zufolge kaum ein Gutachter diese "hohe Wahrscheinlichkeit" je gänzlich reinen Gewissens abgegeben.

Des weitern führt die aktuelle Gutachterpraxis zu einer rechtlich nicht hinnehmbaren Verquickung der rechtlichen Frage einer Vornamensänderung mit der Genehmigung somatischer medizinischer Behandlungen.

Allein die Tatsache, dass medizinische Gutachten im Rahmen einer Vornamensänderung nach dem TSG erstellt werden, führt dazu, dass etliche medizinische Dienste der Krankenkassen (MDK) für die Bewilligung einer geschlechtsangleichenden Operation (seltener, aber auch das kommt vor, schon für die Epilation, also die Entfernung des Bartwuchses bei Transfrauen) den Vollzug einer Vornamensänderung zur Vorraussetzung machen. Dieses hat aus Sicht der MDKs den Vorteil, dass sie von den Versicherten zwei Gutachten verlangen können und keine eigenen in Auftrag geben müssen. Dieser Umstand führt aber dazu, dass  Gutachter in solchen Regionen, welche Gutachten für TSG-Verfahren erstellen, im Falle einer Vornamenssänderung nicht mehr nur die Voraussetzungen nach dem TSG prüfen, sondern bewusst oder auch unbewusst gleich auch noch, ob die Vorraussetzungen für eine geschlechtsangleichende Operation vorliegen. Auch die Standards of Care der DGfS von 1995 legen aus genau diesem Grunde bereits an TSG-Gutachten die Kriterien für Operationsgutachten an.

Da diese Voraussetzungen durchaus nicht identisch sind, denn für die Kostenübernahme  einer geschlechtsangleichenden Operation ist anders als für die Vornamensänderung, führt dies in der Rechtspraxis zu einer erheblichen Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen. Ein Operationsgutachten muß z.B. einen erheblichen Leidensdruck feststellen, sowie natürlich der Nachweis, dass diese Person diese Maßnahme auch tatsächlich benötigt.

Verschärft wird diese Problematik noch dadurch, dass es auch Operateure gibt, die zu ihrer eigenen Absicherung auf die Vorlage der Gutachten zur Vor namensänderung bestehen, und ohne diese trotz Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Indikation und einer Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers (für die ja ebenfalls begutachtet wird) eine entsprechende Behandlung ablehnen.

Teilweise werden sogar von den Gutachtern ganz offen für die positive Begutachtung im Rahmen eines Antrages auf eine Vornamensänderung die Einhaltung aller Voraussetzungen der Standards of Care der DGfS (welche ebenfalls alles andere als unumstritten sind) für eine geschlechtsangleichende Operation verlangt. Sprich, ohne eineinhalbjährige Psychotherapie, ohne sechsmonatige Hormonbehandlung und so weiter stellen diese keine positiven Gutachten aus. Teilweise kommt es sogar etwa aufgrund einer bislang aus Sicht des Gutachters zu kurz andauernden Psychotherapie zu Empfehlungen, allein deshalb doch noch ein Jahr mit der Vornamensänderung zu warten. Einige Gerichte folgen solchen Empfehlungen dann.

Vertrauen

Das Vertrauen in Gutachter durch die Betroffenen ist erfahrungsgemäß eher gering, obwohl das natürlich sehr vom Gutachter abhängt. Während einigen wenigen Gutachtern meist vertraut wird, werden die meisten Gutachter zumindest als potentielle Gefahr betrachtet, und wiederum einige wenige, die aber leider häufig als Gutachter bestellt werden, sind eine Gefahr.

Die Begutachtung als solche ist ohnehin mit Ängsten besetzt, schließlich hat da jemand die Macht, über die Zukunft der Betroffenen zu entscheiden, was zurecht als Entmündigung empfunden wird. Für eine einigermaßen realistische Beantwortung der gestellten Fragen wären aber eben das Vertrauen der zu Begutachtenden eine wesentliche Voraussetzung.

Die gutachterliche Praxis bei manchen Gutachtern lässt hier aber von vorneherein kein vertrauensvolles Verhältnis zu. Einige Beispiele:

Da verlangen Gutachter für die Vornamensänderung, trotz Vorliegen eines urologischen Attests über den normgerechten Zustand der Genitalien, dass sich Betroffene ausziehen. Diese erklären sie mit der Absicht, Intersexualität ausschließen zu wollen. Dabei wird ignoriert, dass aus medizinischer Sicht Intersexualität nicht nur durch die Untersuchung der äußere Gestalt der Genitalien ausgeschlossen werden kann, sondern, wenn man dies schon für notwendig hält,  auch eine zusätzliche Chromosomenanalyse, eine genaue Untersuchung der inneren Organe und eine genaue Betrachtung des Hormonspiegels vor der Behandlung sind dann notwendig. Eine solche Begutachtung der Genitalien, die nicht einmal aus medizinischer Sicht vertretbar ist, ist nicht zumutbar. Als Resultat dieser "Untersuchung" finden sich dann so schöne Formulierungen in den Gutachten wie z.B.: "Die Hoden sind nur noch knapp Pflaumen groß." (Hierbei handelt es sich um eine Standardformulierung, welche dieser Gutachter bei jedem Gutachten zur Vornamensänderung von Transfrauen verwendet). Ausdrücken will der Psychiater damit vermutlich, dass diese Hoden geschrumpft seien, welches er auf zum einen im Rahmen einer einmaligen Untersuchung ohnehin nicht beurteilen kann; auf der anderen, läge er mit seiner Größenangabe richtig, dann müßte der die Betroffenen umgehend zum nächstem Urologen schicken. Wohlgemerkt: Diese Formulierung findet sich in allen der dgti bekannten Gutachten dieses Gutachters!
• Im Rahmen der Änderung des Personenstandes wird auch häufig ein Striptease der Betroffenen verlangt, trotz Operationsbericht und Attest, etwa vom Gynäkologen. Einige Gutachter verpacken diese Form der Untersuchung in eine komplette neurologische Untersuchung, andere lehnen sich aber auch an die Schreibtischkante, um den zu Begutachtenden beim Ausziehen zuzusehen: "Ich muss schließlich sehen, ob sie den natürlichen Umgang mit weiblicher Bekleidung beherrschen!".
• Viele Gutachter sind in ihren Rollenvorstellungen offensichtlich irgendwo in den 1950er Jahren des letzten Jahrhunderts stehen geblieben. So gibt es seitenlange Ergüsse über Ketten, die man, wenn man wirklich männlich sein will, angeblich nicht trägt, Männer die kein Damenrad fahren sollten, oder Frauen die nicht mal zu so einem besonderem Anlass wie einer Begutachtung einen Rock anziehen. Auch die Haarlänge scheint solchen Gutachtern von beachtlicher Bedeutung zu sein. Alles aus Sicht dieser sogenannten Fachleute Fakten, die eine positive Begutachtung im Sinne der Betroffenen zumindest in Frage stellen. Und, hier nicht zu vergessen, die Tatsache, dass auch 2009 noch der eine oder andere Gutachter grundsätzlich der Meinung ist, dass schwule Männer keine richtigen Männer, lesbische Frauen keine richtigen Frauen seien.
• So manchen Gutachter kann man nur als sexbesessen bezeichnen. Denn anders lassen sich Gutachten nicht erklären, die sich bei 30 Seiten Gutachten über 28 Seiten, in teilweise moralisierender Form, darüber auslassen, was die zu begutachtende Transfrau (im Gutachten durchgängig als "Herr Sowieso" bezeichnet) jemals im Bett gemacht hat, heute macht, und in Zukunft zu machen beabsichtigt. Der komplette Rest ihres Lebens wird, samt persönlicher Geschichte und Zukunftsprognose, sowie Empfehlung, die Vornamensänderung zuzulassen, auf zwei Seiten abgehandelt.
• Wer seine Rechte nicht genau kennt, und bei einem bestimmten Gutachter in Süddeutschland landet, der bekommt erst einmal erklärt, dass ein Gutachten nur erstellbar sei, wenn man sich zur Beobachtung für einige Wochen in stationäre Behandlung in eine psychiatrischen Institution begibt. Dabei wird einem eine ganz bestimmte Einrichtung sehr nahegelegt. Natürlich wird man dort, läßt man sich darauf ein, im Ursprungsgeschlecht eingewiesen und entsprechend behandelt. Weiterhin wird man dort während Aufenthaltes unter Druck gesetzt, "diesen Unsinn" doch aufzugeben und einzusehen, dass man aber doch "ein Mann" bzw. "eine Frau" sei. Irgendeine sinnvolle Arbeit mit dem Patienten gibt es dort nach den Aussagen derer, die sich darauf eingelassen haben, übrigens keine. Dass dort jemand von seinen Umstiegswünschen "geheilt" worden wäre, hat man ebenfalls, nicht überraschend, noch nicht gehört.
Dieser Gutachter ist übrigens sehr wohl in der Lage, Gutachten ohne diesen stationären Aufenthalt zu verfassen; er tut das immer dann, wenn seine zu Begutachtenden bereits wissen, dass der stationäre Aufenthalt nicht einforderbar ist. Das gilt sowohl für Gutachten für TSG-Verfahren als auch für Kostenübernahme-Gutachten.
Die Kosten für den Aufenthalt übersteigen übrigens die meisten Kosten für geschlechtsangleichende Operationen bei weitem. Die Krankenkasse, wenn es sich um ein Gutachten für eine Operation handelt, zahlt also nicht nur die Operation letztendlich doch, sondern auch noch einige Tausend Euro für den stationären Aufenthalt. (Ein Monat kostet etwa ab 3000 Euro aufwärts, 2-3 Monate Aufenthalt "für die Begutachtung" sind keine Seltenheit.) Die Kassen dürfen den Aufenthalt auch dann zahlen, wenn TSG-Gutachten erstellt werden sollen, mit denen die Kasse eigentlich überhaupt nichts zu tun haben. Hinzu kommen natürlich die Kosten für den Gutachter.

Kosten

Auch die Kosten eines Verfahrens zur Änderung einer rechtlich ziemlich unbedeutenden Tatsache, nämlich des Vornamens, sind nicht hinnehmbar. Je nach bestellten Gutachtern können diese, entweder vom Antragsstellenden, oder in schätzungsweise der Hälfte aller Fälle über die Prozesskostenhilfe von der Allgemeinheit [7], zu tragenden Kosten mehrere Tausend Euro betragen.

Entsprechendes gilt übrigens auch für die Personenstandsänderung, bei der üblicherweise ja der Antragsstellende bereits mehrere Jahre in der neuen Geschlechtsrolle lebt, und ebenso üblicherweise Vornamensänderungsgutachten bereits vorliegen. Hätten sich die darin bestätigten Fakten geändert, wäre es unwahrscheinlich, dass eine Personenstandsänderung angestrebt würde. Dennoch ist in einigen Gegenden häufig nochmals für zwei komplette Gutachten zu zahlen. Dort wird auch ein Vorabentscheid nach §9 TSG schlicht abgelehnt.

Wir möchten in diesem Zusammenhang auch eines zu bedenken geben: So mancher Gutachter wird sich massiv für die Beibehaltung der Gutachten in TSG-Verfahren aussprechen. Das muß nicht immer (nur) dem angeblichen Wohle der Antragssteller dienen:

Eine Beispielrechnung: Ein ordentlicher Professor an einer medizinischen oder sexualwissenschaftlichen Fakultät hat ein Grundgehalt von West 4.006,73 Euro, Ost: 3598,28 Euro (Besoldungsgruppe W2) bis West 4.865,32 Euro, Ost: 4369,34 Euro (W3); das sind die Standard-Besoldungsgruppen für ordentliche Professoren. Dazu kommen noch fünf Gutachtenaufträge für Transmenschen (entweder TSG oder MDK) im Monat, was eher niedrig angesetzt ist. (Und natürlich auch andere Gutachten, die in das Fachgebiet dieses selbstverständlich rein hypothetischen Professors fallen.) Jeder davon bringt nochmals mindestens 1000 Euro, gerne auch mehr; 1000-1800 Euro werden oft genannt.
Natürlich gibt es auch wesentlich billigere Gutachten. Gutachter, die diese ausstellen, gehören allerdings auch üblicherweise nicht zu jenen, welche die Begutachtung im Rahmen von TSG-Verfahren vehement verteidigen.
Praktisch, wenn ein Professor so viel arbeiten muß, dass er Studenten hat, die einem lästige Tests der zu Begutachtenden abnehmen, und eine von der Universität bezahlte Sekretärin, die einem die Gutachten abtippt. Selbst das Papier und das Porto werden von der Universität zur Verfügung gestellt. Aber die Forderung, das für TSG-Verfahren weiterhin Gutachten erstellt werden müssen, dient selbstverständlich nur dem Wohle der Antragssteller.

Grundsätzliche rechtliche Bedenken

Auch hier möchten wir noch einmal auf den Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts verweisen, wonach über das soziale Geschlecht weder Mediziner noch Juristen zu entscheiden haben (2 BvR 1833/95). Da es sich bei Gutachtern im Normalfall um Mediziner handelt, die letztlich genau hierüber entscheiden sollen, stellt eine Gutachterlösung die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zumindest ernsthaft in Frage. Ein Umstand, der letztlich auch nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen kann und somit vermieden werden sollte.

Außerdem wird in und mit der Gutachterpraxis  gegen die Yogyakarta-Prinzipen (Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität) verstoßen. Genannt seien hier das Prinzip 17 "Das Recht auf höchstmögliche Gesundheit" in denen es heißt: "Jeder Mensch hat das Recht auf den bestmöglichen Zustand seiner körperlichen Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund seiner sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität. Sexuelle und reproduktive Gesundheit sind ein grundlegender Bestandteil dieses Rechts." und vor allem das Prinzip 18 "Das Recht auf Schutz vor medizinischer Misshandlung" Hier heisst es weiter. "Niemand darf aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität gezwungen werden sich irgendeiner Form von medizinischer oder psychologischer Behandlung, Untersuchung, oder Maßnahme zu unterziehen, oder in eine medizinische Einrichtung eingewiesen werden. Entgegen anders lautender Beurteilung sind die sexuelle Orientierung und die geschlechtliche Identität eines Menschen an und für sich keine Erkrankungen und sollen daher nicht behandelt, geheilt oder unterdrückt werden …" Und was anderes als eine Untersuchung ist eine Begutachtung?

Die Yogyakarta-Prinzipien fassen die Ergebnisse der völkerrechtlichen Rechtsauslegung der letzten Jahre zusammen. Sie repräsentieren also den Stand der internationalen Menschenrechtsdiskussion. Auch wenn sie als solche nicht absolut rechtsverbindlich sind, haben sie als Auslegungsprinzipien völkerrechtlich verbindlicher Menschenrechtskonventionen nicht nur eine politische, sondern auch eine juristische Relevanz. Dieses bedeutet also, dass Staaten, die gegen diese Auslegungsprinzipien verstoßen, Gefahr laufen, wegen der Verletzung von Menschenrechtskonventionen international ermahnt zu werden oder vor internationalen Gerichten wegen der Missachtung von Menschenrechten verurteilt zu werden.

Ob dieses für einen Staat, welcher zu Recht in aller Welt die Einhaltung der Menschenrechte einfordert, ein hinnehmbares Risiko darstellt, darf bezweifelt werden.

Vornamensänderung

Grundsätzlich ist zunächst zu bemerken, dass die Vornamensänderung in ihrer Bedeutung in nahezu jedem Falle alle anderen Maßnahmen übertrifft. Ist nämlich erst einmal das Auftreten in der neuen Rolle ersteinmal vom Äußeren her möglich, erschwert ein unpassender Vorname den Alltag ganz erheblich. Bei jeder Gelegenheit, wo ein Identitätsdokument vorgelegt werden muß, muß sich ein Transmensch dann outen. Ob dies das Abholen eines Paketes bei der Post ist, einer Führerscheinkontrolle, der Anmeldung in der Videothek, bei Wahlen, beim Bezahlen mit Karte, wenn auf den Namen geachtet wird, oder dazu der Ausweis gefordert wird, was manche Geschäfte ja stichprobenartig tun, beim Vorlegen der Krankenversichertenkarte, und so weiter.

Und wenn man dann "nur" völlig fremden Leuten seine persönliche Situation erklären muß, hat man ja noch Glück gehabt. Gelegentlich kommt es aber vor, dass Betrugsdelikte o.ä. vermutet werden, so dass die Polizei gerufen wird.

Zwar kann der Ergänzungsausweis der dgti, oder eine Bescheinigung des behandelnden Arztes, hier schon viel weiterhelfen. Am grundsätzlichen Problem, der immer wieder erzwungenen Offenlegung der persönlichen Situation, ändern solche Papiere jedoch nichts.

Es war auch ausdrücklich die Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung des TSGs, eine Vornamensänderung (relativ) schnell und einfach zu ermöglichen. Dies wäre bei den jetzigen Bestimmungen jedoch nicht einmal bei sehr schnell erstellten Gutachten mehr möglich; und schnell erstellte Gutachten sind die Ausnahme; und dies neben allen anderen, oben bereits genannten Problemen.

Auch die Kosten, die durch die Gutachten entstehen, sind für eine rechtlich derartig bedeutungslose Angelegenheit wie den Vornamen völlig unangemessen. TSG-Verfahren unter 1000 Euro sind unserer Erfahrung nach selten, solche über 2000 Euro sind es nicht.

Die Änderung der Vornamen soll zukünftig beim Standesamt beantragt werden können.

Es erscheint nicht mehr sinnvoll, diese Verfahren grundsätzlich vor Gericht zu verhandeln. Dies nicht nur wegen der bekannten Überlastung der Gerichte, welche selbst bei Wegfall der Gutachten noch mindestens monatelange Verfahren befürchten läßt, sondern auch, weil man nach 30 Jahren TSG sagen kann, dass die entsprechenden Verfahren schlicht nicht schwerwiegend genug sind, um dies zu rechtfertigen.

Auf Antrag sind auch geschlechtsneutrale und geschlechtsgemischte Vornamen möglich.

Grade bei den in den letzten Jahren verstärkt hervortretenden "nicht-standard-transsexuellen" Menschen, die dennoch eine Vornamensänderung benötigen, wird immer häufiger der Wunsch nach geschlechtsneutralen ("Kim", "Chris") bzw. geschlechtsgemischten ("Karl Anna") Vornamen geäußert. Dem zu entsprechen gebietet schon das Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Menschen.

Bei erwachsenen Menschen, zumal wenn die Beratungslösung als Voraussetzung anerkannt wird, muß davon ausgegangen werden, dass sie sich eventuell dadurch auftretender Probleme bewußt sind und diese in Kauf nehmen (zumal diese unserer Einschätzung nach sehr überschaubar sein dürften).

Wir erachten dies auch in "ordnungspolitischer" Hinsicht als problemlos; denn die mit der Regelung, dass Vornamen geschlechtseindeutig sein müssen, angestrebte immer korrekte Information über das Geschlecht der betreffenden Person ist ohnehin in der Praxis nicht mehr gegeben. Denn davon auszugehen, dass jeder weiß, ob sich hinter Vornamen wie Emanuele, Sunshine, Jazz, Dior, Merle, Kiana Lemetri, Nicola Andrea, Maitreyi Padma oder Oleander eine männliche oder weibliche Person [8] verbirgt, erscheint uns gewagt. Wobei man nicht einmal in die Ferne bzw. die heimische Exotik schweifen muß, um derartige Beispiele zu finden: Hauke, Heike, Andrea, Toni, Sascha, Nicola, Ashley, Robin …

Vergleiche auch die Aussage des Bundesverfassungsgerichts "Dass die Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen sich mit dem im Vornamen ausdrückenden Geschlecht deckt, entspricht dem vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Wunsch nach Ausdruck der eigenen Geschlechtlichkeit im Namen und dient der Wahrung des Kindeswohls bei der Namenswahl." (1 BvL 3/03 <49>)

Zwar mag sich der Staat entscheiden, juristisch nur zwei Geschlechter zuzulassen. (Obwohl auch dies aus unserer Sicht nicht unproblematisch ist; wir sind uns aber der mangelnden Konsensfähigkeit von Alternativen bewußt.) Daraus läßt sich aber unserer Meinung nach nicht schließen, dass jedenfalls selbstgewählte Vornamen, welche ja ebenfalls das empfundene Geschlecht ausdrücken sollen, auf diese beiden genau getrennten Kategorien beschränkt sein sollten.

Die im bisherigen TSG aufgeführten Voraussetzungen entfallen.

Die Altersgrenze ist bereits für beide Verfahren seit 1982 bzw. 1993 durch Urteil des BVerG aufgehoben.

Der Geltungsbereich für Ausländer wurde ebenfalls durch das BVerG bereits erweitert.

Es bleiben die beiden Formulierungen dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Zu diesen haben wir uns bereits oben, unter "Wegfall der Gutachten", geäußert.

Die Vornamensänderung erfolgt auf formlosen Antrag nach Vorlage einer Bescheinigung über eine ergebnisoffene Beratung bei einer entsprechenden unabhängigen Beratungsstelle. Diese Beratung sollte mindestens eine Woche zurückliegen.

Über die sinnvollste Art der Voraussetzung gibt es verschiedene Standpunkte. Die dgti spricht sich dabei, auch aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung, für die Beratungslösung aus. Dennoch führen wir hier auch zwei andere häufig vorgeschlagene Lösungen auf:

  • Vornamensänderung auf Antrag nach eidesstattlicher Versicherung der Antragstellerin oder des Antragstellers über ihr/sein Geschlechtsempfinden.
  • Bei Vorlage eines ärztlichen Attests eines behandelnden Arztes darüber, dass eine Vornamensänderung der betreffenden Person für das Wohlergehen dieser Person förderlich wäre.

Beratungslösung:

Eine ergebnisoffene Beratung, in der einerseits der Antragsstellenden nochmals mit den Konsequenzen der Entscheidung konfrontiert wird, andererseits er/sie die Möglichkeit hat, offen über alle damit zusammenhängenden möglichen Probleme, Einwände, etc zu sprechen, erscheint vielen von denen, die in der Beratungsarbeit tätig sind, als die sinnvollste Lösung. Denn leider fühlen sich viele Transmenschen in Begutachtungsverfahren etc unter Druck gesetzt, jeglichen (scheinbar oder tatsächlich) dem Wunsch nach Geschlechtsrollenwechsel wiedersprechenden Gedanken oder wenigstens jede entsprechende Äußerung zu unterdrücken. Auch kommt es, wenn auch eher selten, vor, dass jemand die Konsequenzen nicht vollständig durchdacht hat. Dies ist wiederum oft eine Folge des "Denkverbots" während Begutachtungen. Eine ergebnisoffene Beratung mit einer Wartezeit kann dem unserer Erfahrung nach hinreichend entgegenwirken.

Aus diesem Grunde ist es aber auch unabdingbar, dass diese Beratungsstellen völlig unabhängig sind von eventuellen Begutachtungen, die ja für operative Maßnahmen weiterhin erforderlich sein werden, da ansonsten natürlich die Offenheit wiederum nicht gewährleistet wäre.

Wir stehen auf dem Standpunkt, dass, wenn eine derartige Beratung ausreichend ist, um die Straffreiheit bei einem Tötungsdelikt, nämlich dem Schwangerschaftsabbruch, zu erreichen, eine solche sicherlich mehr als hinreichend ist, um eine ausgesprochen persönliche Angelegenheit von wesentlich geringerer Tragweite zu ermöglichen. (Wobei die Unterzeichner ausdrücklich festzuhalten wünschen, dass sie die gegenwärtige Lösung der Abtreibungsproblematik unterstützen.)

Eidesstattliche Versicherung:

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung soll "leichtsinnigen" Anträgen vorbeugen. Unserer Erfahrung nach werden solche aber wenn überhaupt sehr selten gestellt. Uns ist kein Fall bekannt. Es würde außerdem eine neue Altersgrenze eingeführt, denn eine eidesstattliche Versicherung kann erst mit 16 Jahren abgegeben werden. Die Altersgrenzen des TSG wurden aber bereits 1982 bzw. 1993 abgeschafft.

Attest:

Während etwa ein entsprechendes Attest des Hausarztes zumeist als eine akzeptable Voraussetzung gesehen wird, wird bei dieser Lösung allgemein befürchtet, dass dabei wieder Gutachten durch die Hintertüre eingeführt werden sollen. Dem muß bei einer entsprechenden Formulierung im Gesetz entsprechend vorgebeugt werden!

Aber auch hier sei noch einmal auf das Prinzip 18 der Yogyakarta-Prinzipien verwiesen, welche eine Attestlösung auch aus menschenrechtlicher Sicht fraglich erscheinen läßt, da auch eine Attestlösung den Antragsteller dazu nötigen würde, sich einer medizinischen Untersuchung und/oder Behandlung zu unterziehen.

Die automatische Rückgängigmachung der Vornamens-änderung bei Geburt eines Kindes oder bei Eheschließung entfällt.

Die Annahme, dass sich eine Person, die sich im ursprünglichen körperlichen Geschlecht betätigt, oder mit einer Person des anderen körperlichen Geschlechts eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft eingehen will, war schon 1980 nicht unumstritten. Mittlerweile ist nicht mehr umstritten, dass diese Annahme schlicht falsch war.

Hat eine Person eine Vornamensänderung durchgeführt, steht ihr damit automatisch die entsprechende Anrede zu.

Dies setzt ein entsprechendes Urteil um (2 BvR 1833/95) und sollte selbstverständlich sein. Ist es aber nicht — viele Gemeinden beispielsweise benutzen Verwaltungssoftware, welche es angeblich unmöglich macht, Briefe mit der richtigen Anrede zu verschicken. Menschen werden daher zwangsläufig dann geoutet, wenn jemand zufällig ihre Behördenpost in die Hand bekommt. Dies ist offensichtlich unzumutbar.

Auch bei Berichten jedenfalls in Zeitungen, Zeitschriften, Radio und Fernsehen über eine solche Person sind jedenfalls für die Zeit nach der Vornamensänderung die entsprechenden Pronomina und Anreden zu verwenden.

Dies ist kein Eingriff in die Pressefreiheit, da die Berichterstattung als solche nicht eingeschränkt wird. Es geht lediglich darum, jene Medien, die eine große Wirkung auf die öffentliche Meinung haben, daran zu hindern, bestehende Vorurteile zu bestätigen oder gar aus diesen Profit zu schlagen. Auch der deutsche Presserat hat erst am 7.3.2009 wieder einen respektvolleren Umgang in der Berichterstattung über Transmenschen angemahnt. [9]

Eventuell wäre dies jedoch im Antidiskriminierungsgesetz besser aufgehoben; als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30.4.1996 (Aktenzeichen C-13/94)), als die man solche Pronomina durchaus bezeichnen kann, sind diese ohnehin untersagt.

Die Möglichkeit der Vornamens- wie auch der Personenstandsänderung steht grundsätzlich jeder Person zu, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ebenso wie im Ausland lebenden Deutschen.

Der grundsätzliche Verweis auf die Regelungen des Heimatlandes ist nur in Ausnahmefällen zumutbar. So haben viele Länder überhaupt keine entsprechende Regelung. In vielen anderen ist etwa die genitalangleichende Operation Voraussetzung selbst für eine Änderung des Vornamens. In wiederum anderen Ländern müßte die Person gravierende Konsequenzen, in Einzelfällen bis zur Todesstrafe, befürchten, würde der Geschlechtsrollenwechsel den dortigen Behörden überhaupt bekannt werden.

Allenfalls könnten daher Staatsangehörige von Staaten, welche dem deutschen Recht vergleichbare oder liberalere Regelungen haben, grundsätzlich auf die Behörden des Heimatlandes verwiesen werden.

Möchte jemand seine Vornamensänderung rückgängig machen, geht dies auf dem gleichen Wege vonstatten.

Falls dies als notwendig angesehen wird, kann bei Geburt eines leiblichen Kindes oder Eheschließung eine weiter vereinfachte Möglichkeit der Rückgängigmachung der Vornamensänderung eingerichtet werden, oder eine automatische Anfrage, ob dies gewünscht sei. Unserer Erfahrung nach wird dies jedoch maximal in Ausnahmefällen der Fall sein.

Personenstandsänderung

Die im TSG aufgeführten Voraussetzungen für eine Personenstandsänderung entfallen.

Fortpflanzungsunfähigkeit

Die Vorraussetzung der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit stellt de facto einen Kastrationszwang dar. Das Recht auf Fortpflanzung stellt aber ein elementares Menschenrecht dar, ebenso wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Diese Menschenrechte dürfen auch denjenigen, die eine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit anstreben, nicht abgesprochen werden.

Das Bedürfniss der Gesellschaft, männliche Mütter und weibliche Väter zu vermeiden, kann unmöglich schwerer wiegen als die Menschenrechte Einzelner. Ausserdem lassen sich mit einem Zwang zur Kastration weibliche Väter zumindest noch nicht einmal sicher vermeiden, da eine solche Person die Möglichkeit hätte, ihren Samen in einer Samenbank zu lagern. Um ganz genau zu sein, wenn man Schafe klonen kann, welcher lebende Organismus kann dann überhaupt noch als fortpflanzungsunfähig gelten?

Der deutsche Gesetzgeber hat aus den Erfahrungen des Dritten Reiches heraus ein striktes Kastrationsverbot festgeschrieben. Das dieses für Menschen aufgehoben ist, die dies  so wünschen, ist durchaus sinnvoll und akzeptabel. Jedoch ist es nicht akzeptabel, dass ein Mensch, der rechtliche Sicherheit wünscht (und mit der Vornamensänderung ist man in einer gelegentlich problematischen Zwischenposition) sich einer Kastration unterziehen muß, um diese erreichen zu können.

Wir verweisen allerdings auch darauf, dass es nach heutigen Erfahrungen, und trotz der beiden in den letzten Monaten publizierten Fällen, selten bleiben dürfte, dass ein Mensch nach erfolgtem Geschlechtswechsel überhaupt noch fortpflanzungsfähig ist, bzw. diese Fortpflanzungsfähigkeit wiederherstellen läßt, und diese Fähigkeit dann auch zur Fortpflanzung benutzt.

Übrigens scheint auch die Argumentation mit dem angeblichen Kindeswohl etwas seltsam, da die Alternative für das Kind wäre, gar nicht geboren zu werden. Impliziert man damit etwa, dass dies besser ist, als Eltern zu haben, die transgender sind? Das wäre eventuell ein etwas problematisches Argument.

Auch aus "ordnungspolitischer" Sicht scheint nur wenig einzuwenden zu sein; denn ob nun ein Mensch ein Kind gebiert, der "nur" einen männlichen Vornamen trägt; oder ob dies jemand tut, der auch einen männlichen Geschlechtseintrag hat, scheint doch eher bedeutungslos. Zumal es durchaus intersexuelle Menschen gibt, welche die ihrem Geschlechtseintrag widersprechenden biologischen Funktionen ausführen können. Das Problem, auch wenn es sehr selten sein dürfte, existiert also bereits.

Falls dies als notwendig angesehen wird, wäre eine rechtliche Konstruktion möglich, in der ein gebärender Mensch für eine "juristische Sekunde", nämlich die der amtlichen Geburt, zur Frau und Mutter erklärt wird, oder entsprechend ein Zeugender zu Mann und Vater, und so in die Geburtsurkunde eingetragen wird. Wobei sich dann natürlich gewisse Probleme ergeben werden, wenn diese vorgelegt wird von dem entsprechenden Elternteil.

Alternativ könnten, statt Mutter oder Vater die Namen eingefügt werden mit dem Hinweis zeugend oder gebärend.

Zwang zu operativen Eingriffen

Auch diese Voraussetzung verstößt gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Dazu kommt, dass es das Bundesverfassungsgericht schon vor Jahren als eine Angelegenheit der absoluten Privatsphäre angesehen hat, was ein Mensch mit seinen Geschlechtsorganen tut. Dann kann es aber nicht weniger privat sein, welche Geschlechtsorgane ein Mensch überhaupt hat.
Außerdem sind dies nicht grade kleine und einfache Eingriffe, sondern ganz massive Operationen. Die Ergebnisse, auch bei Transfrauen, sind auch keineswegs immer so gut, wie dies scheins oft angenommen wird. Natürlich können diese Eingriffe in vielen Fällen individuell notwendig sein — wo sie es aber nicht sind, vom subjektiven Empfinden her, ist es nicht zu vertreten, dass sie dann deshalb notwendig sein sollten, um wieder zu einem eindeutigen rechtlichen Status zu gelangen. Zumal zumindest rechtlich dies auch kein Grund wäre für eine Krankenversicherung, die Kosten zu übernehmen, so dass theoretisch jemand, der diese Eingriffe persönlich gar nicht nötig hätte, jedoch ein zu seiner eventuell seit Jahren und Jahrzehnten gelebten Rolle passendes juristisches Geschlecht haben möchte, sich nicht nur einen unnötigen und sehr schweren chirurgischen Eingriff unterziehen müßte, sondern dieses auch selbst bezahlen müßte.

Zur Zeit besteht übrigens weiterhin eine massive Ungleichbehandlung von Transmännern und Transfrauen — während das Bayrische Oberlandesgericht in seinem Beschluß vom 14. Juni 1995 (1Z BR 95194) entschieden hat, dass der genitaltransformierende Eingriff für Transmänner nicht zumutbar wäre, wird der analoge regelmäßig für Transfrauen als zumutbar angesehen. Es ist zwar richtig, dass relativ gesehen die Eingriffe an Transfrauen sowohl weniger schwer als auch erfolgreicher sind, jedoch handelt es sich, wie gesagt, auch da nicht um leichte oder problemlose Eingriffe.

Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls bereits in 1 BvL 3/03 <66> entsprechend argumentiert: "Für eine unterschiedliche personenstandsrechtliche Behandlung von Transsexuellen mit und ohne Geschlechtsumwandlung sieht die Fachliteratur deshalb keine haltbaren Gründe mehr." und <70> "Eine solche ausschließlich am Geschlecht ausgerichtete Unterscheidung … führt aber dann zu verfassungswidrigen Ergebnissen, wenn bei der rechtlichen Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit einer Person allein auf das nach ihren Geschlechtsmerkmalen bestimmte und nicht auf das von ihr empfundene, durch Gutachten bestätigte Geschlecht abgestellt wird …."

Auch hier sei noch einmal auf die Yogyakarta-Prinzipien verwiesen. In diesem Fall auf das Prinzip 17 "Das Recht auf das höchstmögliche Maß an Gesundheit". Hier heißt es weiter:

"Jeder Mensch hat das Recht auf den bestmöglichen Zustand seiner körperlichen und geistigen Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund seiner sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität. Sexuelle und reproduktive Gesundheit sind ein grundlegender Teil dieses Rechts."

Außerdem das 3. Prinzip "Anerkennung vor dem Gesetz", welches sehr deutlich in seiner Aussage ist.:

"Jeder Mensch hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Menschen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität müssen in allen Lebensbereichen in den Genuss der Rechtsfähigkeit kommen. Die selbstbestimmte sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität jedes Menschen ist fester Bestandteil seiner Persönlichkeit und eines der grundlegenden Elemente von Selbstbestimmung, Würde und Freiheit. Niemand darf als Voraussetzung für rechtliche Anerkennung seiner geschlechtlichen Identität gezwungen werden, sich medizinischen Behandlungen zu unterziehen, darunter operativen Geschlechtsanpassungen (sex reassignment surgery), Sterilisation oder Hormonbehandlungen. Kein rechtlicher Stand, wie beispielsweise die Ehe oder die Elternschaft, darf als Grund angeführt werden, um die rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines Menschen zu verhindern. Es darf auf keinen Menschen Druck ausgeübt werden, seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zu verbergen."

Wie schon unter den rechtlichen Bedenken unter Gutachten erwähnt fassen diese Yogyakarta-Prinzipien den aktuellen Stand der völkerrechtlichen Auslegung der Menschenrechte zusammen und haben so sehr wohl neben einer politischen auch eine juristisch relevante Aussagekraft. Staaten die gegen diese Prinzipien verstoßen riskieren Ermahnungen wegen des Verstoßes gegen die Menschenrechte und selbstverständlich laufen sie auch Gefahr, von internationalen Organisationen und Gerichten wegen solcher Menschenrechtsverletzungen verurteilt zu werden.

Ein Umstand, den der Gesetzgeber eines Staates, dessen Vertreter in aller Welt immer wieder zu Recht auf die Einhaltung von Menschenrechten pochen unmöglich wünschen kann; insbesondere da Verstöße gegen die Prinzipien 3 und 17 dieser Prinzipien sicherlich zu den gröberen Verletzungen gegen international verbindliche Menschenrechtskonventionen gehören.

Insgesamt sind die rechtlichen Bedenken gegen einen Fortbestand der Fortpflanzungsunfähigkeit und operativen Eingriffen, durch die eine weitestgehende Angleichung an das Zielgeschlecht erreicht wird, als Voraussetzungen für eine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit so gravierend, dass sich eigentlich schon jede ernsthafte Diskussion über deren Erhalt von selbst verbieten sollte.

Die Personenstandsänderung kann, wie die Vornamens-änderung, beim Standesamt beantragt werden.

Falls es tatsächlich aufgrund anderer Vorschriften unabdingbar sein sollte, die Personenstandsänderung beim Gericht durchzuführen, wie in der Begründung sowohl 1980 auch 2009 ausgeführt, so wäre die Zweiteilung, ein Verfahren beim Standesamt und eines bei Gericht, bei der bekannten Dauer der Verfahren vor Gericht, die auch durch die neue Regelung nicht signifikant sinken dürfte, bei weitem die zu bevorzugende Lösung. Denn, ohne die Probleme, die eine nicht durchgeführte Personenstandsänderung bringen kann, kleinzureden: Die Probleme, die sich aus einem unpassenden Vornamen ergeben, sind jedenfalls im normalen Alltag wesentlich größer.

Die Personenstandsänderung kann beantragt werden von

  • · Personen, die seit mindestens einem Jahr eine Vornamensänderung haben
  • · Personen, bei denen seit mindestens einem halben Jahr medizinische Maßnahmen zur Geschlechtsangleichung durchgeführt sind/werden. Das schließt ausdrücklich die Behandlung mit andersgeschlechtlichen Hormonen ein.

Bei Menschen, welche seit einem Jahr in der neuen Geschlechtsrolle leben, ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass sie in dieser Rolle hinreichend gefestigt sind, und die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr sehr gering ist. Entsprechendes gilt auch, wenn für medizinische Maßnahmen ja weiterhin notwendigen Begutachtungen erfolgreich durchgestanden sind.

Eine bestehende Ehe oder eingetragene Lebens-partnerschaft wird automatisch in das jeweils andere Rechtsinstitut umgewandelt. Dabei dürfen vorher bestehende Rechte nicht beschnitten werden.

Wir schließen uns hier vollständig der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2008 (1 BvL 10/05) an.

Den bloßen Erhalt des jeweiligen Rechtsinstitutes halten wir für weniger geeignet, da hier z.B. durch entsprechende Behördenpost "An die Eheleute Soundso oder an die Lebenspartner Soundso" eine vermeidbare Offenbarung droht.

Intersexualität

Ausdrücklich muß das Verfahren nach diesem Gesetz auch jenen Menschen offenstehen, bei welchen ein intersexuelles Syndrom, also eine körperliche geschlechtliche Uneindeutigkeit, diagnostiziert wurde.

Während sich in vielen medizinischen Definitionen, insbesondere F64.0,  Transsexualität und Intersexualität ausschließen, gibt es dennoch zumindest viele Berührungspunkte; so ist es nicht ungewöhnlich, dass bei Menschen, bei denen eigentlich eine Intersexualität vorliegt, diese entweder sehr spät erkannt wird, oder ihnen diese Diagnose nicht mitgeteilt wird, und sie bei Bedarf auf das TSG verwiesen werden. Auch wo dies nicht der Fall ist, ist eine Änderung von Vornamen und Personenstand nach §27 i.V.m. §47 des Personenstandsgesetzes oft schwierig.

In nicht wenigen Fällen kam es auch schon zu "Behörden-Ping-Pong": Jemand stellte einen Antrag nach TSG. Irgendwo in den Unterlagen, die dem Gericht zugingen, stand etwas von einer Intersexualität. Das Gericht lehnte daraufhin den Antrag ab, da Intersexualität die Diagnose Transsexualität ausschließe. Die antragsstellende Person wurde an das Standesamt verwiesen. Dieses jedoch verweigerte die Änderung nach PStG, und verwies auf TSG-Verfahren, da ihnen die antragsstellende Person "nicht intersexuell genug" war. Bei Gericht wurde ein neuerlicher TSG-Antrag mit der gleichen Begründung wieder abgelehnt, und wiederum an das Standesamt verweisen, was den Antrag ablehnte … und so weiter. (Das passierte natürlich auch in Verfahren, die am Standesamt ihren Ausgang nahmen.) In einigen dieser Fälle kam es sogar erst während der Begutachtung zum TSG-Verfahren zur Diagnose Intersexualität.

Dazu kommt, dass für intersexuelle Menschen keine Möglichkeit besteht, etwa eine reine Vornamensänderung zu beantragen, zum Beispiel weil eine bestehende Ehe aufrechterhalten werden soll. Der §27 i.V.m. §47 des PstGs bietet nur die Möglichkeit einer gleichzeitigen Änderung von Namen und Personenstand, eine eventuell bestehende Ehe wird automatisch aufgelöst.

Es muß daher möglich sein, egal ob eine Diagnose über ein intersexuelles Syndrom vorliegt oder nicht, ein Verfahren nach diesem Gesetz einzuleiten.

Bei Vorliegen eines Attestes über das Vorliegen einer Intersexualität ist auf Antrag der Verzicht auf die einjährige bzw. sechsmonatige Wartefrist bei einer Personenstandsänderung möglich.

Dies würde den jetzigen Regelungen für eine Personenstandsänderung für intersexuelle Menschen mittels Personenstandsgesetz entsprechen, das auch keine solchen Wartefristen kennt.

Bei Kindern, bei denen ein intersexuelles Syndrom festgestellt wurde, muß auch kein Geschlechtseintrag oder "intersexuell" möglich sein.

Bei solchen Kindern muß auch die Eintragung von geschlechtsneutralen oder geschlechtsgemischten Vornamen auf Wunsch der Eltern möglich sein.

Wir sind uns bewußt, daß unser derzeit gültiges Rechtssystem nur zwei juristische Geschlechter kennt. Es muß aber eine Möglichkeit geschaffen werden, bei Vorliegen von Intersexualität schon bei der Geburt eines Kindes den juristischen Zuordnungsdruck von den Eltern zu nehmen. Dies kann eben durch die vorgeschlagenen Möglichkeiten von Geschlechtseintrag und Namen geschehen.

Nur zwei Beispiele:

• Ein Kind hat sieben Jahre lang keinerlei Geburtsurkunde bekommen, denn die Eltern sagten, es sei eben nicht vorhersehbar, in welche Richtung sich das Kind entwickeln würde. Der Eintrag eines eindeutigen (von den Eltern als "vorläufiger Arbeitsname") betrachteten Namens ohne Geschlechtseintrag wurde ebenso abgelehnt wie der eines geschlechtsneutralen Namens. Erst als sich das Kind entsprechend sicher äußerte, und die Eltern entsprechend zustimmten, wurde dem Kind eine Geburtsurkunde ausgestellt, mit eindeutigem Namen und Geschlecht. Natürlich ergaben sich durch die fehlende Geburtsurkunde große Probleme, etwa bei der Anmeldung zur Schule.

• Es ist bereits einige Male vorgekommen, daß Ärzte sich weigerten, die für die Eintragung beim Standesamt notwendige Geburtsanzeige auszufüllen, da aus ihrer Sicht nicht eindeutig eingetragen werden konnte, ob das Kind männlich oder weiblich sei. Die Eintragung wurde von der Zustimmung der Eltern zu irreversiblen medizinischen Eingriffen, welche den Genitalbereich "vereindeutigt" hätten, abhängig gemacht. Die Eltern wollten diesen Eingriffen jedoch, und das aus guten Gründen, nicht zustimmen, ehe sich das Kind nicht selber äußern konnte, zu welcher Geschlechtsidentität es tendiere.

Weitere Regelungen für intersexuelle Menschen sind darüber hinaus notwendig.

Darüber hinausgehende Regelungen für intersexuelle Menschen, wie etwa eine Dokumentations- und Aufklärungspflicht, bleiben davon unberührt, ebenso wie eventuell einzuführende vereinfachte Verfahren für Vornamens- und/oder Personenstandsänderungen für diese Personengruppe. Wir verweisen ausdrücklich auf den ersten Teil des Gesetzesentwurfs der Projektgruppe Geschlecht und Gesetz aus dem Jahre 2000, zu finden unter http://pgg.trans-info.de, samt seinen Begründungen sowie die Forderungen verschiedener IS-Gruppen.

Auch möchten wir darauf hinweisen, dass eine rechtliche Klärung der Unzulässigkeit von geschlechtszuweisenden medizinischen Eingriffen im Säuglings- oder Kindesalter, wenn auch nicht im Rahmen einer Reform des TSGs dringend erforderlich ist. Auch hier sei noch einmal auf das Yogyakarta-Prinzip 18 "Das Recht auf Schutz vor medizinischer Misshandlung" verwiesen. Dort heißt es unter "Die Staaten müssen" unter Punkt B " alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass am Körper eines Kindes durch medizinische Verfahren bei dem Versuch, diesem eine bestimmte geschlechtliche Identität aufzuzwingen, irreversible Änderungen vorgenommen werden, ohne dass die nach Aufklärung erfolgte freiwillige Einwilligung des Kindes entsprechend seines Alters und seiner Reife und unter Beachtung des Prinzips, stets das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen, vorliegt;" Eine Forderung der sich die Autoren dieses Positionspapiers nur uneingeschränkt anschließen können, eine Forderung aber auch, die in Deutschland noch nicht auch nur ansatzweise Realität ist.

Offenbarungsverbot

Das bestehene Offenbarungsverbot bleibt erhalten, mit den oben angesprochenen Ergänzungen

(Zeugnisse, Unterbringung, Sanktionen bei Verstoß, Geburtsurkunde mit neuem Namen für Eltern und Kinder)

Für Verstöße gegen dieses werden Sanktionen festgelegt

Beim Offenbarungsverbot stoßen die berechtigten Interessen der Antragsteller auf Schutz vor einer Offenbarung ihrer von der Norm abweichenden Geschlechtzugehörigkeit bzw. Sozialisation mit den möglicherweise berechtigten Interessen Dritter, etwa Gläubiger zusammen.

Hier ist aus Sicht der Autoren eine strenge Abwägung zwischen den Interessen erforderlich.

Eine Befürchtung vieler Transmenschen ist es,, dass eine künftige Regierung möglicherweise einmal Daten über Verfahren nach diesem Gesetz nutzen könnte, um Antragsteller nach diesem Gesetz gezielt zu diskriminieren. Zwar halten die Autoren dieses Positionspapiers diese Möglichkeit für eher theoretischer Natur, jedoch ist nach den Erfahrungen der deutschen Geschichte hier sicher eine besondere Sensibilität von Nöten.

Auch ist zu vermeiden, dass sich Antragsteller nach diesem Gesetz nach erfolgter Vornamens- oder Personenstandsänderung durch Vorlage von beispielsweise Bewerbungsunterlagen selber offenbaren müssen. Hierfür ist ein Anspruch auf Änderung von Zeugnissen und anderen offiziellen Papieren auf die neuen Gegebenheiten festzuschreiben, und zwar mit altem Datum. Bei Personen, die nur von der Vornamensänderung Gebrauch gemacht haben, ist auch festzuschreiben, dass die Geschlechtsbezeichnungen, ausdrücklich auch kodierte, wie wir sie z.B. in der Sozialversicherungsnummer finden, dem neuem Vornamen angeglichen werden müssen.

Desweiteren fehlte bisher eine Strafandrohung für den Fall des Bruchs des Offenbarungsverbotes. Es sollte jedoch jedem klar sein, dass wenn er einen nicht offen lebenden Antragsteller nach diesem Gesetz gegen dessen Willen outet, sich einer strafbaren Handlung schuldig macht, die auch verfolgt wird. Denn eine solche Handlung kann für Betroffene durchaus erhebliche Konsequenzen beinhalten.

Familienurkunden

Die Schutzinteressen naher Angehöriger können aus unserer Sicht so erhalten bleiben.

Wobei hier eine Kürzung der Geburtsurkunde um Vornamen und/oder Geschlecht der Eltern dem Kind vermutlich keinen ausreichenden Schutz vor Offenbarung böte, da diese gekürzte Urkunde sich deutlich von einer "normalen" Geburtsurkunde unterscheiden würde, welches zu Spekulationen führen könnte, welche letztendlich zum zutreffenden Ergebnis zu führen drohen. Diese Bedenken gelten allerdings für alle irgendwie gekürzten Dokumente. Wer die üblichen Dokumente kennt könnte auf die Idee kommen er habe es mit einer schlechten Fälschung zu tun, oder wenn er die Gründe für die Ausstellung solcher Dokumente kennt die entsprechenden Rückschlüsse ziehen.

Es wird ein Recht auf Unterbringung in Haftanstalten, Krankenhäusern etc entsprechend der gelebten Rolle festgeschrieben

Außerdem sollte auch im Rahmen des Offenbarungsverbotes ausdrücklich geklärt werden, dass Personen die eine Vornamensänderung nach diesem Gesetz vollzogen haben, im Falle der Anordnung einer Untersuchungshaft oder Haft nicht gegen ihren Willen in die Haftanstalt verbracht werden dürfen, die für Menschen des Geschlechts gedacht ist, denen sie sich nicht zugehörig fühlen.

Denn eine Frau in einer Haftanstalt für Männer oder ein Mann in einer für Frauen fällt massiv auf. Dieses nicht nur im Rahmen des Vollzuges selber, sondern auch bei der mit dem Zwangsaufenthalt verbundenen Adresse. Vergleichbares gilt selbstverständlich auch für die Unterbringung in anderen Institutionen wie Krankenhäusern.

Auch hier sei auf die Yogyakarta-Prinzipien verwiesen, diesmal auf das 3. Prinzip dort finden wir unter "Die Staaten müssen" in Punkt B. "alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonnstigen Maßnahmen ergreifen, damit die selbstbestimmte geschlechtliche Identität jedes Menschen in vollem Umfang geachtet und rechtlich anerkannt wird;" und Punkt E. "dafür sorgen, dass Änderungen an Ausweispapieren in allen Zusammenhängen anerkannt werden, in denen die Identifizierung oder Einteilung von Personen nach dem Geschlecht (gender) qua Gesetz oder politische Maßnahmen vorgeschrieben ist;".

Kinder und Eltern von Transmenschen haben auch das Recht auf Ausstellung von Geburtsurkunden mit dem neuen Namen

Kinder und auch Eltern sollten auf Antrag Geburtsurkunden erhalten können, welche den neuen Namen des Elternteils bzw. Kindes enthalten. Denn die Idee, dass diese nicht offenbaren müssen, dass ein Elternteil bzw. Kind das Geschlecht wechselte, ist zwar löblich. Umgekehrt gilt aber auch, dass nicht alle Kinder bzw. Eltern verbergen wollen, dass dies stattfand. Dazu kommt bei Kindern auch das Problem, dass wenn der Elternteil, der zur Zeit der Geburt noch in der anderen Geschlechtsrolle lebte, weiterhin erziehungsberechtigt ist, eine entsprechende Geburtsurkunde vorlegt, es regelmäßig Probleme gibt, denn er ist ja auf dieser Geburtsurkunde scheinbar gar nicht eingetragen.



[1] Transidentität ist ohnehin nur ein deutscher Sonderweg, dessen Gebrauch unserer Einschätzung nach bereits wieder sinkt, Geschlechtsidentitätsstörung eine medizinische Diagnose, welche dazu durchaus häufig als abwertend wahrgenommen wird.

Die Probleme mit dem Begriff Transsexualität sind zu zahlreich, um sie vollständig aufführen zu können, daher nur die wichtigsten Punkte:

· Die problematische und sachlich falsche Assoziation zu sexuellen Orientierungen, wie sie sich etwa häufig in Schreibweisen wie "Bi- und Transsexuelle" wiederfindet.

· Transsexualität wird meistens in etwa definiert wie im ICD-10, unter F64.0. Diese Definition umfaßt jedoch nur einen kleinen Teil des Transgenderspektrums, und auch nur einen Teil jener Menschen, welche mindestens eine Vornamensänderung, oft auch eine Personenstandsänderung benötigen. Siehe Anmerkung 2.

· Viele Definitionen von Transsexualität schließen explizit intersexuelle Menschen aus, auch solche, deren Erfahrungen sich in nichts von denen "transsexueller" Menschen unterscheidet. Klassisches Beispiel dafür wäre eine Transfrau, bei der ein Mosaik-Chromosomensatz während der Begutachtungen (TSG oder Kostenübernahme) wegen Transsexualität festgestellt wird.

Der Gebrauch des Begriffes, auch von Seiten einiger transsexueller Menschen, ist oft äußerst exklusiv. Diese Gruppe transsexueller Menschen lehnt es auch ab, als transgender bezeichnet zu werden; wir möchten die Qualität der zugehörigen Argumente hier nicht beurteilen, weisen jedoch darauf hin, dass sie mit äußerster Vehemenz vorgetragen werden.

[2] Aus diesem Grunde wird auch weithin die Subsummierung von Transgender unter "Sexuelle Identität" abgelehnt. Transgender ist eine Frage der Geschlechtsidentität. Natürlich haben auch Transgender eine sexuelle Identität, und diese ist meist von der Geschlechtsidentität beeinflußt. So wird ein schwuler Transmann seine sexuelle Identität mit "Schwul" angeben, eine asexuelle Transfrau ihre mit "Asexuell". Grundsätzlich ist dies jedoch eine ganz anderer Bereich der Identität, nämlich nicht "Ich bin …" sondern "Ich bevorzuge/liebe/begehre …".

[3] F64.- Störungen der Geschlechtsidentität
F64.0 Transsexualismus

Klinisch-diagnostische Leitlinien

Der Wunsch, als Angehöriger des anderen Geschlechtes zu leben und anerkannt zu werden. Dieser geht meist mit Unbehagen oder dem Gefühl der Nichtzugehörigkeit zum eigenen anatomischen Geschlecht einher. Es besteht der Wunsch nach chirurgischer und hormoneller Behandlung, um den eigenen Körper dem bevorzugten Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen.

Diagnostische Leitlinien

Die transsexuelle Identität muß mindestens 2 Jahre durchgehend bestanden haben und darf nicht ein Symptom einer anderen psychischen Störung, wie z. B. einer Schizophrenie, sein. Ein Zusammenhang mit intersexuellen, genetischen oder geschlechtschromosomalen Anomalien muß ausgeschlossen sein.

Forschungskriterien
Die Betroffenen haben den Wunsch, als Angehörige des anderen Geschlechtes zu leben und als solche akzeptiert zu werden, in der Regel verbunden mit dem Wunsch, den eigenen Körper durch chirurgische und hormonelle Behandlungen dem bevorzugten Geschlecht anzugleichen.
Die transsexuelle Identität besteht andauernd seit mindestens zwei Jahren. 
Der Transsexualismus ist nicht Symptom einer anderen psychischen Erkrankung, wie z. B. einer Schizophrenie und geht nicht mit einer Chromosomenaberration einher.
F64.1 Transvestitismus unter Beibehaltung beider Geschlechtsrollen

Tragen gegengeschlechtlicher Kleidung, um die zeitweilige Erfahrung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht zu erleben. Der Wunsch nach dauerhafter Geschlechtsumwandlung oder chirurgischer Korrektur besteht nicht; der Kleiderwechsel ist nicht von sexueller Erregung begleitet.
Incl.: Störung der Geschlechtsidentität in der Adoleszenz oder im Erwachsenenalter, nicht transsexueller Typus

Exkl.: Fetischistischer Transvestitismus ( F65.1 )

F64.2 Störung der Geschlechtsidentität des Kindesalters

Diese Störung zeigt sich während der frühen Kindheit, immer lange vor der Pubertät. Sie ist durch ein anhaltendes und starkes Unbehagen über das zugefallene Geschlecht gekennzeichnet, zusammen mit dem Wunsch oder der ständigen Beteuerung, zum anderen Geschlecht zu gehören. Es besteht eine andauernde Beschäftigung mit der Kleidung oder den Aktivitäten des anderen Geschlechtes und eine Ablehnung des eigenen Geschlechtes. Die Diagnose erfordert eine tief greifende Störung der normalen Geschlechtsidentität; eine bloße Knabenhaftigkeit bei Mädchen und ein mädchenhaftes Verhalten bei Jungen sind nicht ausreichend. Geschlechtsidentitätsstörungen bei Personen, welche die Pubertät erreicht haben oder gerade erreichen, sind nicht hier, sondern unter F66.- zu klassifizieren.

Exkl.: Ichdystone Sexualorientierung ( F66.1 ) - Sexuelle Reifungskrise ( F66.0 )

F64.8 Sonstige Störungen der Geschlechtsidentität

F64.9 Störung der Geschlechtsidentität, nicht näher bezeichnet

Störung der Geschlechtsrolle o.n.A.

[4] Die von den "Standards" geforderte Lebbarkeit der gewünschten Geschlechterrolle und die realistische Einschätzung der Möglichkeiten und Grenzen somatischer Behandlungen mögen zwar auch Inhalte der psychotherapeutischen Behandlung bzw. Begleitung sein; hier ist aber auch  neben  dem  Operateur  der  MDK-Gutachter  gefragt,  der  nach  Vorliegen  aller  zur Begutachtung  notwendigen  Expertenunterlagen deren Inhalte auf Stimmigkeit prüft und bei vorhandenem Zweifel sich im persönlichen Gespräch mit dem Transsexuellen durch eigenen Augenschein von der Notwendigkeit und (auch der ästhetischen) Machbarkeit der geplanten Transformationsoperation zu vergewissern hat. Nur derjenige sollte operiert werden, der auch von seinem äußeren Aspekt die Voraussetzungen hierzu bietet; d.h., die soziale Akzeptanz nach der Operation muss auch vom äußeren Erscheinungsbild her gewährleistet sein.

— Abschlußbericht der Projektgruppe P 29 b des MDS - „Behandlungsmaßnahmen bei Transsexualität“ Seite 93

[5] Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung, Rundbrief 1/2001, vollständige Veröffentlichung in der Zeitschrift für Sexualforschung vom September 2001 (Thieme Verlag, ISSN 0932-8114).

Dies war die Antwort der DGfS auf die Anfrage des BMIs zur Notwendigkeit der Reform des TSG von 2000

[6] "Hinzu kommt, dass der Antragsteller sofern er noch nicht ärztlich betreut wird -spätestens bei der gerichtlichen Anhörung und der Mitwirkung der Gutachter (vgl. § 4 Abs. 3 des Entwurfs) auf die Wichtigkeit einer ärztlichen Beratung und Betreuung hingeführt wird." Bundestagsdrucksache 8/2947 Punkt 2.5

[7] Uns ist keine entsprechende Statistik bekannt. Wir schätzen aber, dass 80-90% aller Antragssteller PKH beantragen, und diese meist auch erhalten. Wir schätzen weiterhin, dass zur Zeit mindestens die Hälfte aller Antragssteller diese PKH auch nicht zurückzahlen muß.

[8] Emanuele, Jazz, Merle, Nicola Andrea, Oleander = m

Sunshine, Dior, Kiana Lemetri, Maitreyi Padma = w

Diese Namen waren (laut Wikipedia) jeweils Gegenstand von Gerichtsverfahren und wurden als eintragungsfähig anerkannt.

[9] http://www.presseportal.de/pm/14918/1365020/deutscher_presserat

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