03 | 05 | 2024

20 Jahre TSG

Eine Betrachtung von Helma Katrin Alter

A) Historie zur Entstehung des TSG

1. Hürde: "Personenstandsgesetz und Namensrecht"
2. Hürde: "Homosexualität" 
3. Hürde: "Nachkriegszeit" 
4. Hürde: "Wissenschaftliche Kompetenz" 
5. Hürde: "Medizinische Machbarkeit"

B) Verfahrenswirklichkeit des TSG

1. "Kleine Lösung" nach TSG, Entscheidung nach § 4
1.1 Missbrauch von Gutachten 
1.2 Missbrauch durch Gutachter 
1.3 Verfahrensfehler und Diskriminierung durch das Gericht 
1.4 Zusammenfassung

2. Umsetzung der "großen Lösung" nach § 8 TSG
2.1 Entstehung der gesetzlichen Vorgaben 
2.2 Handhabung des Gesetzes nach §§ 8 und 9 
2.3 Restproblematik trotz Entscheidung nach § 8 TSG

C) Das TSG und die Lage von Intersexuellen

1. Die Lage von Kindern und ihren Eltern
2. Die Rückkopplungen des TSG auf Intersexualität 
3. Transgender, ein Schulterschluss?

D) Das TSG im Spiegel des Grundgesetzes

1. Ausgangslage in den 70er Jahren
2. Veränderung seit der Einführung des TSG
2.1 Die Würde des Menschen ist unantastbar
2.2 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
2.3 Männer und Frauen sind gleichberechtigt
2.4 Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden

3. Staatliche Bemühungen Transgendern gerecht zu werden

E) Anpassung des TSG oder ein Transgendergesetz TrGG

Im Herbst dieses Jahres wird das TSG 20 Jahre alt. Wie die Entwicklung der letzten Monate zeigt wird es dazu kommen, dass sich die verschiedensten Gruppierungen zu Wort melden werden. Dieses Jahr ist mein Sachbuch "Gleiche Chancen für alle" - Transidentität in Deutschland 1998/1999" (ISBN: 3-89811-043-5) auf dem Markt erschienen, das sich in seinen Ausführungen unter anderem auf dieses Gesetz stützt und die z.Z. geltenden Rechtsnormen, sich gleichzeitig aber sehr kritisch mit der sich entwickelnden Rechtspraxis, in der Behandlung und Anerkennung von "Transsexuellen" auseinander setzt. Die folgenden Ausführungen sollen das fortschreiben, was im Buch nicht mehr angesprochen werden konnte, oder auf Grund der Zielsetzung nicht veröffentlicht wurde.

Der Weg zum TSG war lang und ist nicht zu verstehen, wenn man nicht das Umfeld mit betrachtet, das zur Zeit seiner Entstehung existierte. Ich nehme bewusst in Kauf, dass die folgende Abhandlung als nicht wissenschaftlich fundiert gesehen werden könnte, weil ich auf Quellenangaben und sehr zeitaufwendige, punktuelle wissenschaftliche Bezüge verzichte.

Mir geht es um den einzelnen Menschen und seine Würde als Mensch. Als ich vor fast genau 5 Jahren die Selbsthilfegruppe Transsexueller in Köln gründete gab ich das Motto für die Gruppe vor: "Wenn es uns nicht gelingt als Menschen zu leben, macht es auch keinen Spaß transsexuell oder intersexuell zu sein!". Und es hat funktioniert. Die Gruppe ist "erwachsen" geworden und existiert gerade deshalb, weil sie Transsexualität in all ihren "Spielarten" ebenso akzeptieren kann, wie jede Suche nach geschlechtlicher Identität, ohne Zwang zu bestimmten Regeln oder Vorstellungen.

A) Historie zur Entstehung des TSG

Der Weg zum TSG begann weit vor dessen Verabschiedung im Deutschen Bundestag im Sept. 1980. Bereits in den 20er Jahren wurde klar, dass der Mensch nicht in jedem Fall von Natur aus Mann oder Frau ist (vorher gab es diese Erfahrung auch schon, doch sie wurde öffentlich nicht bekannt). Schon in den 30er Jahren beschäftigte sich die Firma Schering mit der Problematik durch hormonelle Behandlung eine "Geschlechtsumwandlung" (so nannte man es damals) zu ermöglichen. Biologische Anomalien gab es auch schon, wir sprechen heute von Intersexualität, doch es fehlten den Medizinern damals, Gott sei Dank, noch die Möglichkeiten zu behaupten, dass sie das mit dem Skalpell schon hin bekommen würden.

1. Hürde: "Personenstandsgesetz und Namensrecht"

Der staatlich provozierte Leidensweg Transsexueller und Intersexueller begann bereits im 19. Jahrhundert, als das Personenstandsgesetz und ein, in der Welt einmalig restriktives Namensrecht eingeführt wurde. Seit dieser Zeit hatte ein Kind bei seiner Geburt eindeutig zu sein, d.h. der Blick der Hebamme zwischen die Beine des Kindes musste zu der eindeutigen Aussage "es ist ein Junge/ein Mädchen" führen. Die Natur stellte aber weiterhin der kulturellen Entwicklung, vor allem aber der "staatlichen Gewalt" ein Bein. Die Natur hatte sicher vergessen sich mit der neuen deutschen Gesetzgebung vertraut zu machen. Da sich "gute deutsche Gesetzgebung" aber nicht irren kann musste der Fehler in der Natur liegen. Folglich begann sich der Leidensweg von Intersexuellen in Richtung des medizinisch Machbaren zu entwickeln. Die angebotenen chirurgischen Eingriffe (oder waren es doch Verstümmelungen?) sollten den Menschen helfen vor "Schmach und Schande" durch die Mitmenschen bewahrt zu werden. (Ich will nicht behaupten, dass ich in dieser Zeit nicht auch den Begründungen für gut gemeinte Hilfe erlegen wäre.)

2. Hürde: "Homosexualität"

Sozial und geschichtlich betrachtet war es durchaus ehrenwert, wenn sich zwei Frauen, die keinen Mann abbekommen hatten, gleich aus welchen Gründen, zu einer Sozialgemeinschaft zusammengeschlossen haben (heute würde man in den meisten Fällen wohl ehrlicherweise von einer lesbischen Beziehung sprechen). Wenn aber ein Mann, wissend um seine "Manneskraft", nicht bereit war diese im Sinne der "Familiengründung" einzusetzen, dann war er sicher krank. Wenn er nun aber sogar versuchte einen anderen Mann, im Sinne einer sozialen Partnerschaft fürs Leben zu finden, so war dieses Verhalten nicht nur krank, sondern sogar kriminell.

Schon in der Weimarer Republik wurde erkannt, dass diese Sichtweise einer Männerbeziehung falsch ist. Es war ein Gesetz in Vorbereitung, dass die Rechte schwuler Männer neu regeln und liberalisieren sollte (Frauen waren von der destruktiven Rechtspolitik gegenüber Homosexualität nicht betroffen). Doch es kam ganz anders: Deutsche "Zucht und Ehre" führten so zu einer Verschärfung des § 175, die in unheiliger Allianz von Medizin und Recht zunächst sogar in die Rechtssprechung der BRD einging. Erst 1967 wurde der § 175 StGB entschärf und in den ausgehenden 80er Jahren abgeschafft. Es gab ihn also noch, als das TSG aus der Taufe gehoben wurde.

3. Hürde: "Nachkriegszeit

"Nach dem zweiten Weltkrieg standen Männer vor der Problematik, dass sie einerseits eine dominante Rolle zu bekleiden hatten, auf der anderen Seite aber erstens ein Überhang an Frauen existierte, zum anderen die älteren Frauen dafür Sorge getragen hatten, dass das Sozialwesen überhaupt funktionierte. Zwangsläufig kamen die Männer, die den Krieg führen mussten in ein Leben zurück, dessen Spielregeln inzwischen Frauen gestaltet hatten. Unter diesen Männern, und in der Zwischenzeit geborenen, gab es auch solche, die sich als Frauen fühlten (TransFrauen), allgemein als Transsexuelle bezeichnet. Frauen, gefühlsmäßig jedoch eher Männer (TransMänner), hatten sich durch die anstehenden Aufgaben und Problem entweder etabliert oder im "Frauenüberschuss" in einer nach außen lesbisch wirkenden Partnerschaft gebunden.

Die Entwicklung bis Ende der 60er Jahre war vor allem durch kollektive Probleme geprägt. Es ist ein bekanntes Phänomen, dass in solchen Zeiten real existierende persönliche Probleme in den Hintergrund treten. Sie existieren natürlich auch, werden öffentlich aber nicht wahrgenommen. Zu diesen Problemen gehört mit Sicherheit auch das der "Transsexualität" (da ich diesen Begriff nicht mehr verwenden will füge ich hier ein, dass ich eher von Transgender spreche, denn das Problem, so es denn eines ist, hat mit Sex nichts zu tun, sondern viel mehr mit der sozialen Rollenzuweisung und dem eigenen sozialen Rollenverständnis, eben "gender", sowie mit der Gefühlswelt, die eine derartige Rollenzuweisung erst möglich macht). Parallel mit dem Wirtschaftswunder der BRD wurde aber deutlich, dass es die Transgenderproblematik gibt, sichtbar aber fast ausschließlich in Richtung TransFrauen. Es entstand Handlungsbedarf.

4. Hürde: "Wissenschaftliche Kompetenz"

Mit dem Aufschwung der BRD ging ein Aufschwung in den wissenschaftlichen Leistungen, auch der Medizin einher.

Auch die Psychologie hatte sich längst zu einer wissenschaftlichen Form aufgeschwungen und war kräftig bemüht den Beweis zu erbringen, dass sie eben Wissenschaft sei und nicht etwa nur eine Form der helfenden "Menschenkenntnis". Ich habe mit großem Interesse, und in den 60er Jahren für mich noch nicht verständlichen Skepsis, das Studium meines Bruders auf dem Weg zum Diplompsychologen verfolgt (aus heutiger Sicht halte ich ein zieloffenes Studium der Psychologie für sehr nützlich, ein zielorientiertes Studium, im Sinne von Psyche funktioniert so, alles andere ist krank, jedoch für schädlich).

Für TransFrauen war es zum Ende der 60er Jahre sehr nützlich, dass sich die Fakultät der Sexualmedizin ihrer Probleme annahm, dachten doch die meisten Betroffenen selbst, es sei ein Problem dieser Art. Dabei grenzten sich die Betroffenen selbst ganz massiv gegenüber Transvestiten, Travestie und vor allem "Tunten" ab. Ohne den ursprünglichen Einsatz der Sexualmedizin gäbe es weder eine Behandlung nach RVO, noch eine Chance der Gleichstellung im Sinne des TSG. Leider sind aber viele Sexualmediziner auf halbem Weg stehen geblieben. Diejenigen aber, die ihren Beruf und ihre dabei gewonnenen Erkenntnisse ernst genommen haben, kamen zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass Transgender keine Problematik ist, mit der die Sexualmedizin fertig werden kann, sondern dass lediglich in einzelnen Fällen Transgender auch sexualmedizinisch zu behandelnde Probleme haben. Dies sind aber nicht primäre Probleme, die dann bestimmte Symptome hervorbringen, sondern Sekundärprobleme durch das individuell fehlende Wissen und die Reflexion der Umwelt. Zur Zeit der Schaffung des TSG existierte diese Einsicht jedoch noch nicht, weil andere Einsichten auch nicht möglich waren oder nicht danach gesucht wurde.

5. Hürde: "Medizinsiche machbarkeit"

Wir haben es nicht zuletzt dem Zweiten Weltkrieg zu "verdanken", dass die Wiederherstellungschirurgie einen derart großen Aufschwung genommen hat, dass heute davon Behinderte aller Couleur profitieren. Angesichts der restriktiven Sicht über Homosexualität lag es nahe eine Basis dafür zu schaffen, dass Menschen, die sich einem genitalverändernden Eingriff unterzogen hatten, nicht verweigert werden kann sie dem anderen Geschlecht als zugehörig zuzuordnen. Daraus wurde nun aber der irrige Rückschluss gezogen, dass nur solche Menschen wirklich Transgender seien, die einen solchen Eingriff mit aller ihnen zur Verfügung stehenden Macht anstreben.

Ich denke, dass der Gesetzgeber aber nun, mehr intuitiv als real wissend, eine weit größere Sichtweise über die Problematik bewiesen hat, als er entschied nur von "weitgehender Annäherung an das andere Geschlecht" zu sprechen. Aus keinem der Diskussionsbeiträge zur Verabschiedung des TSG im Bundestag ist in irgend einer Form abzuleiten, dass der Gesetzgeber dabei an die Problematik von TransMännern gedacht hat, also Frauen die sich als Mann fühlen und für deren Behandlung im chirurgischen Bereich keine befriedigenden Prognosen zur Verfügung standen. Ausgesprochen oder auch nicht ist lediglich zu spüren, dass der Bundestag, und seine Vertreter, die für das TSG einstehen wollten, Angst hatte, Homosexuelle - eindeutig nur Schwule - könnten das TSG für sich in dem Sinne missbrauchen, eine Ehe mit einem Mann einzugehen.

Im Umkehrschluss wurde jedoch daraus gefolgert, ohne dass dies je so gesetzlich festgeschrieben wurde (wie denn auch, Gefühle können nicht per Gesetz bestimmt werden), dass jemand nur dann transsexuell sei, wenn er den zwingenden Operationswunsch habe (und als FzM wahnsinnig darunter leide, dass dies technisch nicht befriedigend machbar sei - was real nicht stimmt, denn es ist genauso gut oder schlecht machbar wie im umgekehrten Fall - prothetische Versorgung mit körpereigenem Material, egal ob aus Schamlippen und Arm oder aus Hodensack und Penishaut , welche nach heutigen Standards der medizinischen Wissenschaft eingesetzt werden).

B) Verfahrenswirklichkeit des TSG

Das TSG hat sich meines Erachtens vom Prinzip her bewährt, ist aber aus verschiedenen Gründen verfassungsrechtlich kaum haltbar und in seiner praktizierten Anwendung oft menschenverachtend (auch wenn von seiner ursprünglichen Intention her genau das Gegenteil davon beabsichtigt war). Deshalb wurde wohl kaum ein Gesetz so oft als Legitimation für Einschnitte in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen missbraucht wie das TSG. Dieser Vorwurf wendet sich an Transgender im gleichen Maß wie gegen sogenannte Experten. Es liegt mir fern die eine oder andere Gruppe hier anzuklagen. Ganz im Gegenteil hoffe ich, dass diese Veröffentlichung einen Beitrag dazu leisten kann, dass geltendem Recht hier Gehör verschafft werden kann und gleichzeitig eine Basis geschaffen wird geltendes Recht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen - sei es durch sinngemäße Anwendung, durch Anpassung, Veränderung oder Ersatz durch bessere und den Menschenrechten konforme Formulierung.

1. "Kleine Lösung" nach § 1 TSG, Entscheidung nach § 4

Das TSG wurde vom Gesetzgeber bewusst in einer Form geschaffen, die eine Möglichkeit bietet, die Lebbarkeit der gefühlten Geschlechtsrolle zu erproben oder von Beginn an die Zuordnung zum anderen, als dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht zu ermöglichen.

Für mich ist es nachvollziehbar, dass Menschen, die in ihrer eigenen Geschlechtsidentität nie gefragt waren diese zu überdenken, weil sie "zufällig" nach dem Blick zwischen die Beine passend war, das Anliegen hatten, dass im Fall der Divergenz Fachleute zu Rate gezogen werden. So ist für mich auch verständlich, wenn der Gesetzgeber fordert, dass im Falle der Namensänderung, entgegen den Bestimmungen des geltenden Namensrechtes, geeignete Sachverständige zu der Frage der Geschlechtsidentität Stellung nehmen sollen (sie tun dies übrigens, spätestens seit 1996, im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, welches die geschlechtliche Identität eindeutig in die Verantwortung der eigenen Person legt Akt. Zeichen: 2 BvR 1833/95).

Gutachter haben die Aufgabe dem Richter, der in der Regel nicht sachverständig ist, zu bestätigen, dass der Antragsteller (geschlechtsneutral gesehen) seit mehr als drei Jahren unter der Vorstellung leidet dem anderen Geschlecht anzugehören und sich diese Einstellung des betroffenen Antragstellers, nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, auch nicht mehr ändern wird. Die dritte Frage, ob der Antragsteller dem anderen, nicht empfundenen Geschlecht zugeordnet wurde, erübrigt sich eigentlich, da ja sonst gar kein Antrag gestellt worden wäre. Gutachter stellen Tatsachen fest, sie schaffen keine Voraussetzungen für weitergehende Maßnahmen. Sie haben weder eine Diagnose zu stellen, noch erstellen sie eine Indikation für weitergehende Behandlungen.

1.1 Missbrauch von Gutachten

Transgender leiten aus dem Gutachten zur Namensänderung nach TSG ab, dass sie nun einen Behandlungsanspruch hätten. Statt die Möglichkeit zu nutzen nun mit der Namensänderung die Lebbarkeit der geschlechtlichen Identität zu erproben verlangen sie, unter Berufung auf das Gutachten, dass ihnen nun begleitende und stützende Heilmaßnahmen zustehen würden. Umgekehrt verlangen Sachbearbeiter und Mitglieder des MDK, dass erst die Namensänderung mit den erforderlichen Gutachten vollzogen wird, bevor Heilmaßnahmen möglich gemacht werden. Beides, die Berufung auf ein Gutachten nach TSG, als auch das Verlangen nach einem derartigen Gutachten vor der Aufnahme von Heilmaßnahmen, ist ein Verstoß gegen geltendes Recht und verstößt gegen den Sinn der ursprünglichen Gesetzesintention.

Eine Gruppe von Sexualmedizinern, die sich dem Bereich "... auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut ..." zuordnen, haben durch ihre Veröffentlichung der "Standards der Begutachtung und Behandlung Transsexueller" diesem Missbrauch des TSG sogar noch Vorschub geleistet. Es entsteht der Eindruck ein Arzt, der Transgender behandelt, könne sich bei einer medizinischen Maßnahme auf das TSG berufen, wenn die Namensänderung vollzogen ist. Umgekehrt versucht die gleiche Gruppe mit dieser Veröffentlichung die Gutachten des Gerichtes in die Qualität einer diagnostischen fachärztlichen Stellungnahme zu heben. Den Krankenkassen kann es nur Recht sein, denn Gutachten für das Gericht muss der Antragsteller zahlen, Diagnosekosten und Indikation für die Behandlung eines Patienten sind aber Kosten, die von Krankenkassen und Krankenversicherungen übernommen werden müssen.

Vieler Orts werden die "Standards" in den Stand einer Vorschrift erhoben. Sie sollten aber lediglich eine Empfehlung sein um, bei der individuell zu gestaltenden Behandlung von Transgender, eine diagnostische und medizinische Qualitätssicherung zu gewährleisten. Statt dessen verschieben sie Verantwortung, die der Transgender und der behandelnde Arzt zu tragen haben, auf eine scheinbar gesetzlich geregelte Ebene. Sie erwecken den Eindruck, die Inanspruchnahme des TSG, natürlich in zwei Schritten und mit dem zwingenden Wunsch der Personenstandsänderung, sei Voraussetzung und gleichzeitig Alibi für Behandlungen.

1.2 Missbrauch durch Gutachter

Wesentlich schlimmer sind jedoch die missbräuchlichen Einlassungen von Gutachtern im Rahmen des TSG. Dabei erscheint es noch relativ harmlos, wenn Gutachter glauben sie hätten den Auftrag und die Kompetenz eine Diagnose zu stellen. Die Kompetenz könnten sie ja eventuell haben, durch ihre Erfahrung und Ausbildung, den gesetzlichen Auftrag haben sie im Sinne des TSG in keinem Fall. Wenn Gutachter die Begriffe Diagnose und Gutachten nicht auseinander halten können, sollten sie in Zukunft von beidem die Finger lassen. (Wenn ein behandelnder Arzt, der Diagnose und Indikation von somatischen Maßnahmen gestellt hat, dann auch bereit ist ein Gutachten nach TSG zu schreiben, ist dagegen nichts einzuwenden. Einwendungen kommen in diesen Fällen dann aber meist von den Gerichten, injiziert von den sachverständigen Experten, was oft zu sinnloser Doppelbegutachtung führt.)

Kritischer, und im Sinne des Grundgesetzes sogar problematisch, wird die Angelegenheit der Begutachtung nach TSG zur Änderung der Vornamen dann, wenn "besondere" Maßnahmen als unverzichtbar von den Gutachtern verlangt werden. An einigen Beispielen, aus verschiedenen Bundesländern, will ich dies exemplarisch darstellen.

In Nordbayern ist es Usus, dass Transgender sich einer klinisch, psychiatrischen Diagnostik stellen um ein Gutachten nach TSG zu erhalten. Diese klinische Diagnostik hat entweder in einer Psychiatrie zu erfolgen oder zumindest in einer klinischen psychosomatischen Kur. Wer seinen Namen, entsprechend der Zuweisung nach Geburt ändern will, hat diesen "Härtetest" zu bestehen, wenn nicht, dann ist er eben nicht "Transsexuell" im Sinne des Verständnisses der Gutachter. Die Krankenkassen müssen die Kosten für diesen "Härtetest" tragen, die Transgender die Kosten für das Gutachten extra (zwischen DM 500.-und 1.500.--). Transgender werden pathologisiert statt ihnen den Weg für einen gesunden Einstieg in die gefühlte Geschlechtsidentität zu ermöglichen. Im Rahmen der klinischen "Beobachtung" kommt es immer wieder zu sexueller Nötigung in dem Sinne, dass sich Transgender vor Ärzten, auch in Begleitung von Studenten, über ihre sexuellen Vorstellungen und Wünsche äußern müssen, bis hin zur körperlichen Selbstdarstellung.

In Niedersachsen ist es allgemein üblich, dass die Gutachter glauben sie müssten zu einer Frage Stellung nehmen, die sich eigentlich von selbst beantwortet. Wer Antrag auf Namensänderung nach TSG stellt fühlt sich ja dem Geschlecht, dem er zugeordnet wurde, nicht zugehörig, wurde aber in der Geburtsurkunde so festgelegt. Aus Gründen, die sich dem normalen Menschenverstand entziehen kommt es bei der Begutachtung zu folgender Situation: 
Der Klient (es handelt sich ja um einen Rechtsvorgang und nicht um ein medizinisches Anliegen, bei dem dann vom Patienten gesprochen würde) hat sich in der Regel vor dem Gutachter nackt auszuziehen. Ehrlicherweise (oder dummerweise?) wird dieser Vorgang dann im Gutachten meist auch dokumentiert. Die Begründungen für diese Forderung lauten dann doch sehr "abenteuerlich". 
"Ich muss mich ja davon überzeugen, dass sie wirklich dem Geschlecht angehören, das in ihren Akten vermerkt ist." - " Ich muss mich davon überzeugen, dass sie sich nicht nur in der angestrebten Rolle verkleiden, sondern mit der Wäsche des "Wunschgeschlechtes" auf natürliche Art und Weise umgehen." - "Ich möchte ganz einfach sehen, ob tatsächlich die Klitoris unter dem Einfluss von Testosteron wächst, gegenüber einer normal weiblichen Klitoris." - " ... (das Gruselkabinett kann noch fortgesetzt werden)."

In Schleswig-Holstein, speziell in Kiel, wurden "Transsexuelle" in die Lage gebracht sich als asexuelle Wesen darzustellen. Hatten sie, als Mann zugeordnet, vor ihrem Coming-Out jede menschliche intime Beziehung vermieden, so hatten sie relativ "gute Karten". Professor Wille erwartete, dass sie auf Männer orientiert seien, aber nie versucht haben, so lange sie noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet waren, dieser Orientierung entsprechend zu leben, - wohlgemerkt heterosexuell, aber eben durch die Zuordnung des Geburtsgeschlechtes dann doch nach außen homosexuell erscheinend - wohl aber erwartete er, dass sie dies für ihre Zukunft in jedem Fall anstreben. Wehe, sie haben es vorher schon gewusst, dass sie heterosexuell orientiert waren und entsprechende Kontakte geknüpft. In diesem Fall wären sie ja dann doch nur Schwule, die zu ihrer Veranlagung (so nannte er es) nicht stehen könnten. "Frauen", die sich als Männer fühlten, hätten nach seiner Auffassung ja nicht begriffen, wie schön es z.B. sei ein Kind zu gebären (und diese Auffassung von Geschlecht von einem Mann?). Die reale Gewalt, die von seiner Position als Gutachter ausging zeigte sich vor allem darin, dass Sachverständige nicht selten ihr Gutachten zurück zogen, wenn "Wille" zu einer anderen Ansicht kam als sie. Prof. Wille kam aber vor allem dann ins Schleudern, wenn ein TransMann sich eindeutig dazu bekannte, dass er schwul sei. "Dann hätten sie doch gleich Frau bleiben können und mit einem Mann ins Bett gehen können!" - In seiner Nachfolge hat sich im Prinzip nichts geändert. Die Gutachter betreiben nach wie vor, obwohl das BVG die Sexualität als ganz persönliche Sache, ein durch das Grundgesetz geschütztes Gut dargestellt hat, eine ausschließlich partnerschaftlich orientierte Schnüffelei und Wertung. Statt Gutachten im Sinne des TSG zu erstellen versuchen sie ihre eigene Behauptung zu beweisen, dass "Transsexualität" eben doch eine sexuelle Störung sei.

Bei einigen Gutachtern, die von Gerichten bestellt werden und an Diagnostik- und Beratungszentren von Universitäten arbeiten, kommt es immer wieder vor, dass sie eine Begutachtung ablehnen, wenn der Transgender schon mit somatischen Behandlungen, vor allem der Hormontherapie begonnen hat. "Sie haben durch die Hormoneinnahme ja Fakten geschaffen, die eine Begutachtung nicht mehr möglich machen", so die Antwort, die für andere Transgender im gleichen Gerichtsbezirk automatisch als Drohung wirkt.

1.3 Verfahrensfehler und Diskriminierungen durch das Gericht

Am deutlichsten wird die Problematik, der sich der beteiligte Richter oft gar nicht bewusst ist, wenn ich den Weg der Beispiele wähle. Für fast alle Verfahren gilt, dass sie viel zu lange dauern. Transgender, die einen Antrag auf Änderung des Vornamens stellen haben praktisch immer schon einen sehr langen Weg der Selbstzweifel und der Selbstfindung hinter sich, bevor sie sich zu diesem Schritt entschließen. Gestützt auf die Aussagen der Experten stelle ich außerdem fest, dass etwa 60 % aller Verfahren vom Staat bezahlt werden müssen, da einem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben werden muss. Sehr oft sind sich die Antragsteller über die Höhe der Kosten, die auf sie zukommen, nicht bewusst.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer liegt bei 18 bis 24 Monaten und ist damit schon fast ein unzumutbarer Härtetest für Transgender. Ausnahmen, wie ich sie in meinem eigenen Verfahren erlebt habe, das nur 7 Monate beanspruchte, gelten schon fast als Wunder. In anderen mir bekannten Verfahren dauerte es alleine über 12 Monate bis das Verfahren überhaupt in Gang kam. In praktisch all diesen Fällen waren es fehlende, lückenhafte oder sogar falsche Auskünfte, die der Antragsteller vom Gericht bekommen hatte. Da in Verfahren nach TSG aber kein Anwalt beteiligt ist, wird die Inanspruchnahme eines Anwaltes auch im Fall der Prozesskostenhilfe nicht vergütet. Gerade dieser Personenkreis muss sich aber auf die Auskünfte, die er bei Gericht erhält, verlassen können (und glaubt meist auch, sie seien richtig - was Gott sei Dank ja auch meist zutrifft, aber eben nicht immer, wie die folgenden Beispiele zeigen werden).

Ende der 90er Jahre häuften sich die Beschwerden über das Amtsgericht Frankfurt am Main (nach dem dort ein Wechsel des zuständigen Richters stattgefunden hatte). Der zuständige Richter lehnte z.B. die Annahme eines Antrages nach § 1 TSG mit der Begründung ab, der Antragsteller sei den Beweis schuldig geblieben, dass er schon drei Jahre in der angestrebten Geschlechtsrolle lebt. In einem anderen Fall lehnte er zunächst die Antragsannahme ab, weil der Antragsteller im Erscheinungsbild der zugewiesenen Geschlechtsrolle den Antrag persönlich abgeben wollte. Er sagte, es sei unglaubwürdig, wenn er in "dieser Aufmachung" behaupte, er fühle sich dem anderen Geschlecht zugehörig. Der Antragsteller hatte sich für die Abgabe des Antrages von seinem Arbeitgeber für kurze Zeit beurlauben lassen (der Arbeitgeber wusste noch nichts von der Transgendersituation). Erst nach massiver Intervention war der Richter bereit den Antrag anzunehmen und Sachverständige zu bestellen.

Seit mehreren Monaten häufen sich die Beschwerden über das Amtsgericht Berlin. Der Richter entzieht die Genehmigung der Prozesskostenhilfe, weil nach über einem Jahr die Gutachten noch nicht erstellt sind und der Antragsteller dies selbst verschuldet hätte (der Antragsteller war durch fehlerhafte Hormonbehandlung, bzw. Fehleinschätzung der mit der Hormonbehandlung entstandenen gesundheitlichen Probleme mehrere Monate schwer krank, was dem bestellten Gutachter bekannt war). In einem anderen Fall kam es zu keinem Termin für die Anhörung. Als nach mehreren Monaten der Antragsteller telefonisch nachfragte, warum er noch keinen Termin habe, sagte der Richter er könne noch keinen Termin festlegen, da der Antragsteller selbst die angeforderte Scheidungsurkunde noch nicht vorgelegt hätte (so auch an anderen Gerichten geschehen, z.B. Ffm), was bei Verfahren zur Namensänderung gar nicht erforderlich ist.

Zusätzlich kommt es immer wieder zu erheblichen Spannungen, bis hin zu Diskriminierungen vor Gericht im Zuge der Anhörung. Da der eigentliche Antragsgegner, der Vertreter des öffentlichen Interesses fast ausschließlich durch Abwesenheit glänzt, entsteht für den Antragsteller der Eindruck, der Richter sei der Verfahrensgegner. In überaus seltenen Fällen beugen Richter, von Beginn der Anhörung an, dieser Gefahr vor. Es häufen sich dagegen, gerade in den letzten vier Jahren die Fälle, wo durch wertende Äußerungen des Richters in der Anhörung sogar der Eindruck verstärkt wird, er sei der Antragsgegner. Solche Äußerungen, die sich wiederum in Berlin häufen (aber nicht nur dort), sind: 
"Es erscheint mir doch sehr unglaubwürdig, dass Sie sich als Mann fühlen, da sie doch zwei Kinder geboren haben." - "Wie wollen Sie ihren Pflichten als Vater nachkommen, wenn sie sich nicht scheiden lassen wollen, aber einen weiblichen Vornamen beantragen?" - "Wenn Sie mit ihrem Mann/ihrer Frau weiter zusammenleben wollen, dann ist es doch viel einfacher Sie bleiben so wie Sie sind." - "Da Sie selbst zugeben, dass Sie Sperma haben einfrieren lassen müssen Sie erst den Nachweis erbringen, dass dieses vernichtet ist, bevor ich ihren Antrag auf Namensänderung weiter bearbeiten kann (der Richter hat hier wohl Angst, dass der § 7 TSG damit unterlaufen werden soll - er vertritt wohl die Auffassung, dass Transgender zwar kinderlieb sein dürfen, mit ihrem Antrag auf Namensänderung aber das Recht auf eigene Kinder verwirkt haben)."
Diskriminierungen bei der Anrede sind an der Tagesordnung. Das gelebte und empfundene Geschlecht sei ja noch nicht rechtsgültig, denn amtlich sei man ja noch Mann/Frau und das Gericht müsse sich ja daran halten (von der Möglichkeit auch in Protokollen die gelebte Geschlechtsform zu verwenden, mit dem Vermerk "amtlich noch männlich/weiblich" in Klammer machen Richter kaum Gebrauch). Diese "Unsitte", vom Bundesverfassungsgericht bereits gerügt, wird selbst bei Verfahren zur Personenstandsänderung nach § 8 TSG noch beibehalten, solange das Urteil nicht gesprochen ist.

1.4 Zusammenfassung

Der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der gestuften Inanspruchnahme des TSG, hier zunächst nur die Namensänderung, erreichen wollte, ist aus heutiger Sicht nicht mehr erfüllt. Transgendern sollte ein Weg eröffnet werden ohne irreversible Folgen, die Lebbarkeit der empfundenen Geschlechtsrolle für sich zu erproben. Zu einer einfachen Willenserklärung vor dem zuständigen Standesbeamten konnte man sich nicht durchringen. So wurde der erste Abschnitt des TSG geschaffen und die Zuständigkeit an einen Richter abgegeben. Da dieser aber in der selben Lage ist wie ein Standesbeamter, sollte er vor der Entscheidung zwei unabhängig Gutachten einholen. Gleichzeitig sollte damit vermieden werden, dass das TSG von Schwulen "Tunten" missbraucht wird. Es musste also a n das TSG der Anhang im Titel " ... in besonderen Fällen".

Sowohl Transgender, als auch behandelnde Ärzte und Psychologen haben die Verkündung des Gesetzes dankbar aufgenommen. Endlich war eine Basis da, die Transgendern eine klar nachvollziehbare Möglichkeit eröffnete ihren Namen (und dann auch das Geschlecht) entsprechend dem eigenen Geschlechtsempfinden nach zu ändern. Diese Möglichkeit gab es auch vorher schon, sie war jedoch ohne spezielle Rechtskenntnis kaum durchsetzbar. Das TSG, vor allem der Abschnitt 1, schienen einfach, klar und leicht durchführbar.

Doch bereits Mitte der 80er Jahre wurden die ersten Pferdefüsse sichtbar. Es sprach si ch herum mit welcher Erwartungshaltung Sachverständige an das Problem der Begutachtung heran gingen. Es bildeten sich Selbsthilfegruppen, die aber vielfach den Charakter einer Infobörse annahmen. Es begannen Auseinandersetzungen über die Frage von "richtigen" und "falschen" Transsexuellen. Die Fachleute steuerten noch den Begriff der primären und der sekundären Transsexuellen bei. Wer nicht von Anfang an genau wusste, dass für ihn nur der "ganze Weg" in Frage kommt, der war sowieso nicht transsexuell. Es entwickelte sich teilweise ein Transgendertourismus, weil sich herumsprach in welchem Bundesland, bei welchem Amtsgericht es am einfachsten ist die Gutachten und die Namensänderung zu bekommen. Da wurden Wohnortwechsel nur aus diesem Grund vollzogen (sogar vorgetäuscht). Bei den Experten entstand der Eindruck in Selbsthilfegruppen würden Transgender "über den Tisch" gezogen und erst durch die Gruppe in ihre Vorstellungen getrieben. Diese Gruppendynamik gab es, aber es gab auch andere Selbsthilfeansätze.

In Folge dieser Entwicklung wurden aus Sachverständigengutachten immer mehr umfangreiche Diagnoseberichte. Es wurde plötzlich schon beim Gutachten nach § 4 TSG der Nachweis des "notwendigen" Leidensdrucks verlangt. Aus einer bis drei Sitzungen zur Begutachtung wurden plötzlich aufwendige Therapiemaßnahmen, die nun aber der Patient, nicht mehr Klient, selbst bezahlen sollte. Oder es stellten die bestellten Gutachter plötzlich bei den Krankenkassen Therapieanträge. Statt Transgendern die Möglichkeit der Erprobung zu eröffnen wurden sie entmündigt und, wenn sie eigentlich gesund waren, in die Verzweiflung oder Depression getrieben, bis hin zum Suizid. Es entstanden Gerichtsgutachten zwischen ¾ Seite Umfang bis hin zu 40 und mehr Seiten.

Es ist verständlich wenn nun die Transgender mit diesen Gutachten und der vollzogenen Namensänderung Druck auf ihre Krankenkassen und behandelnde Ärzte machten. Der Nachweis, dass sie transsexuell sind sei ja nun erbracht. Nun müssen auch die Behandlungen umgehend genehmigt werden. Je mehr dieses Verfahren von Transgender so benutzt wurde, umso mehr fühlten sich Sachverständige auch in der Pflicht nicht mehr ein Gutachten zu erstellen, sondern eine hieb- und stichfeste Diagnose. Die Spirale dreht sich noch heute immer weiter und hat in der Formulierung der sogenannten Standards ihren augenblicklichen Höhepunkt erreicht, der nur noch dadurch überboten werden könnte, wenn diese zur Vorschrift durch den Gesetzgeber erhoben würden (was aber der Gleichstellung der Transgenderbehandlung mit dem Seuchengesetz entsprechen würde - in die gleiche Richtung geht auch die offene oder versteckte Forderung von Mitarbeitern des MDK in verschiednen Regionen eine Meldepflicht durchzusetzen - wie gesagt: Seuchengesetz).

Alle gemachten Aussagen lassen nur einen Schluss zu: Der vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene Zweck des Abschnitt 1 des TSG wurde nicht erreicht, oder eben nur in Ausnahmefällen, und kann durch die heutige Praxis auch nicht erreicht werden. Zu dieser Entwicklung haben alle Beteiligten beigetragen, Transgender, Experten und Gerichte.

2. Umsetzung der "großen Lösung" nach § 8 TSG

Bereits 1972 wurde mir in sehr drastischer Form klar, dass sich der Gesetzgeber in Dinge einmischt, die ihn nun wirklich nichts angehen, nämlich ob ein Mann sich sterilisieren lassen darf oder nicht. Dabei spielt es nun keine Rolle, ob der Arzt, dem das Begehren angetragen wurde, nun rechtlich einwandfrei informiert war oder nur auf Grund des Eindrucks, den gesetzliche Vorschriften bei ihm hinterlassen hatten so verunsichert war, dass er nicht wagte ohne entsprechende Absicherung zu handeln. Fakt ist jedenfalls, dass es dem Arzt nicht genügte von mir zu erfahren, dass ich keine Kinder mehr zeugen wolle. Es genügte ihm auch nicht, dass meine damalige Frau damit einverstanden war, dass ich mich sterilisieren lasse. Er bestand darauf, dass wir eine Bescheinigung beibringen, dass meine Frau die Pille nicht verträgt und deshalb die einzige Möglichkeit der sicheren Verhütung darin bestehe, dass ich mich sterilisieren lasse. Natürlich hat dieser Fall nichts mit dem TSG zu tun, er zeigt aber deutlich, dass eine ganz persönlich sinnvolle Maßnahme, die weder die Rechte anderer Menschen berührt, geschweige denn eine "Gefahr für die staatliche Ordnung" darstellt, damals reglementiert war und dem Bereich der freien Willensentscheidung entzogen wurde.

Seither ist viel Zeit vergangen und es hat sich manches zum Besseren gewendet. Wenn ich nun über die Probleme der Umsetzung des § 8 TSG spreche werde ich nur bedingt die Frage aufgreifen, ob dieser Paragraph mit dem Grundgesetz überhaupt vereinbar ist. Das TSG wurde in den 70er Jahren entwickelt und 1980 verkündet, also zu einer Zeit diskutiert, in der man oben geschilderten Fall noch als rechtskonform ansah. In dieser Zeit fehlte auch auf breiter Basis das Verständnis für die Probleme von Homosexualität und für die Ziele der Frauenbewegung.

Die Frage, ob der § 8 TSG mit der heutigen Verfassungswirklichkeit noch in Einklang zu bringen ist werde ich später aufgreifen. Zunächst soll dargestellt werden wie die Änderung des Personenstandes heute umgesetzt wird, bzw. in der Vergangenheit umgesetzt wurde. Bevor jedoch zu der Umsetzung des § 8 TSG Stellung bezogen wird muss nochmals klar gemacht werden, wie es denn zu seiner gesetzlichen Form kam und was mit den vier Voraussetzungen, die der Antragsteller erfüllen muss, beabsichtigt war.

2.1 Entstehung der gesetzlichen Vorgaben

Der Gesetzgeber sah vor, dass das TSG auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn keine "Vorabendscheidung" nach Abschnitt 1 TSG getroffen wurde. So beginnt der Text der § 8 fast gleichlautend mit dem Text von § 1, nur mit dem Unterschied, dass es nun um den Personenstand und den Namen geht. Da er aber auch im schrittweisen Verfahren genutzt werden kann, ist die erste Voraussetzung, die ausdrücklich in der Aufzählung steht, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sein müssen und im § 9 Abs. 3 steht zum Verfahren, dass die §§ 2 bis 4 und 6 entsprechend gelten. Dies scheint logisch, wenn kein Verfahren nach Abschnitt 1 des TSG vorgeschaltet war.

Aus heutiger Sicht sind beide aufgeführten Gesetzesaussagen kaum noch verständlich. Damals, in den 70er Jahren glaubte der Gesetzgeber aber noch, er müsse durch diese "Hürde" ausschließen, dass sich ein Mensch "chirurgisch umbauen" lässt um dann auf dem Wege der Personenstandsänderung doch einen gleichgeschlechtlichen Partner zu heiraten. Es sollte auch ausgeschlossen werden, dass jemand, der mit seiner Geschlechtsrolle nicht klar kommt und deshalb glaubt dem anderen Geschlecht anzugehören, die Personenstandsänderung nach einem "Umbau" bekommt. Offen ausgesprochen, hinter den Kulissen zwischen Experten und Abgeordneten auch heftig diskutiert, versprach man sich davon, dass durch diese "Hürde" Menschen von geschlechtsverändernden Maßnahmen abgehalten werden könnten, wenn sie nicht wirklich transsexuell seien. 
Der Antragsteller müsse also trotz bereits vollzogener geschlechtsangleichender Maßnahmen nachweisen, dass er sich schon vorher dem anderen Geschlecht zugehörig empfunden habe. 
Außerdem müsse der Nachweise durch Gutachten erbracht werden, dass sich dieses Empfinden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern würde.

In letzter Konsequenz war also der Gesetzgeber davon überzeugt, dass nur durch diese Begutachtung verhindert werden kann, dass sich Menschen, die nicht zum Bereich von Transgendern gehören, unberechtigt, egal aus welchen Gründen, in das andere Geschlecht einschleichen. In diesen Diskussionen wurde praktisch ausschließlich von Missbrauchsgefahr durch "Männer" gesprochen. Es ging um Schwule, Triebtäter und sexualgestörte Männer. Es ging auch um die Befürchtung, dass es zu Versuchen von Strafvereitelung kommen könne (wieder nur bei Männern). Im Umkehrschluss argumentierte der Gesetzgeber, dass sich "richtige Transsexuelle" ja dieser Gutachterprozedur freiwillig unterziehen würden, denn sie wollen ja in jedem Fall die Anerkennung als dem anderen Geschlecht zugehörig zu gelten.

Die zweite Vorgabe sagt, dass der Antragsteller nicht verheiratet sein darf. Da nach § 1315 BGB eine Ehe nicht von Seiten des Staates aufgehoben werden kann, und der Gesetzgeber auch nicht das Risiko eingehen wollte, dass eine gesetzlich zu verankernde "Zwangsscheidung" bei Begehren auf Personenstandsänderung dann von den geschiedenen Ehegatten doch angefochten wird, ging er eben den Weg des geringsten Widerstandes. Er legte fest, dass ein Transgender, der den Personenstand geändert haben möchte eben nachweisen muss, dass er nicht verheiratet ist (also eine eventuell schon früher eingegangene Ehe rechtskräftig geschieden ist).

Da in Deutschland zwei Männer oder zwei Frauen nicht miteinander verheiratet sein dürfen, auf der anderen Seite Ehe und Familie aber sogar unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen, erschien es dem Gesetzgeber billig vom Transgender zu verlangen, dass er sein Persönlichkeitsrecht hinten anstellt, wenn er den Schutz des Grundgesetzes für seine Familie in Anspruch nehmen will. Eine wirkliche Debatte über diesen Punkt gab es nicht. Welche Frau, die einen Mann geheiratet hat wolle schon mit einer Frau verheiratet bleiben? Und Männer, die eine Frau geheiratet hatten, die sind doch nicht plötzlich schwul, wenn sich herausstellt, dass ihre Partnerin eine Transgender ist.

Die Diskussion zur dritten Voraussetzung, dauernd fortpflanzungsunfähig, mutet aus heutiger Sicht wie ein "Schattenboxen" an. Es könne ja wohl nicht sein, dass Frauen Kinder zeugen und Männer Kinder gebären. Die Tatsache, dass Transgender aber genau dies tun, solange sie sich nicht einer medizinischen Behandlung unterziehen, wurde ignoriert. Es wurde darum gestritten, ob eine Sterilisation bereits ausreichend sei. Es wurde in Zweifel gezogen, dass die chemische Kastration durch die gegengeschlechtliche Hormonbehandlung genügt. Trotz bestehenden Kastrationsverbotes, es sei denn sie ist zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden medizinisch dringend indiziert, kommt es durch diese Vorschrift im TSG faktisch zum Kastrationszwang bei Transgendern (und hier ohne jede medizinische Begründung).

Die vierte Forderung enthält drei wichtige Aussagen: äußere Geschlechtsmerkmale - verändernder operativer Eingriff - deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild. Dieser Teil schien die wenigsten Schwierigkeiten zu machen. Die Transgender, die bereits auf anderem Wege ihre Personenstandsänderung gerichtlich durchgefochten hatte, waren genitalangleichend operiert. Zur Entscheidung anstehende TransFrauen hatten ebenfalls die genitalangleichende Operation schon hinter sich oder standen kurz davor. Erfahrungen mit TransMännern gab es kaum. Erfahrungen mit Totaloperationen von Frauen lagen vor und die Aussage der Mediziner, man könne diese auch so ausführen, dass anschließend das "Loch" zugenäht wird wurden akzeptiert. Man war sich auch klar, dass sich bei den wenigen Erfahrungen mit einer Penisplastik für Männer, bei unfallbedingtem Verlust des Gliedes, deutlich gezeigt hat, dass dies nur sehr bedingt möglich sei. 
Schnell waren alle drei Begriffe zusammengefasst und auf den "Blick zwischen die Beine" reduziert. War es Scham des Gesetzgebers, dass er dies in der Formulierung des Textes so blumig umschrieb oder war es eine von ihm selbst nicht erkannte Weitsicht, dass zum Geschlecht möglicherweise mehr gehört, als eben nur dieser Blick? In der Praxis wurde durch das TSG aber der schon bei Neugeborenen nicht unumstrittene Blick zwischen die Beine zur Feststellung des Geschlechtes nun auch für Erwachsene zementiert. Intersexuelle wurden plötzlich dazu getrieben ihre Rechte nach TSG durchzusetzen, statt sich auf das Personenstandsgesetz zu berufen. (Ich gehe auf diese Problematik noch ein.)

2.2 Handhabung des Gesetzes nach §§ 8 und 9

Die Fälle, bei denen die Operation schon vor in Kraft treten des Gesetzes lag, wurden vergleichsweise schnell und "unbürokratisch" abgearbeitet. Selbst Transgender, die weiterhin mit ihrem Partner/ihrer Partnerin zusammenleben wollten ließen sich scheiden. Verfahren wurden auch an Gerichten durchgeführt, die gar nicht dafür zuständig waren. Der extremste mir bekannte Fall spielte sich in Rheinland-Pfalz ab, wo erst 1997 entdeckt wurde, dass am Amtsgericht Koblenz Verfahren nach TSG durchgeführt wurden, ohne dass es je zuständig war.

In den 80er Jahren verlagerten sich die Probleme zusehends in Richtung auf die Kostenübernahme für medizinische Behandlung. Transgender versuchten ihre Behandlungsansprüche damit zu rechtfertigen, dass das TSG ja die Behandlung vorschreibe. Diese Argumentation ist verständlich, juristisch aber falsch. Der Gesetzgeber hat zwar in der Vorabdiskussion auch über das Problem der Behandlung und die Behandlungskosten gesprochen, diese dann aber völlig außen vor gelassen. Die Wirkung des TSG auf die Behandlungslage von Transgender wurde aber deutlich falsch eingeschätzt.

Nach der Einführung des Gesetzes gab es geradezu einen Run auf "gesetzestreue" Behandlungsmaßnahmen. "Wenn man mir die OP verweigert kann ich ja keine richtige Frau sein." - "Da die OP ja kaum machbar ist werde ich wohl nie ein richtiger Mann." Dies waren eine lange Zeit die Positionen, in die sich richtige Transgender drängen ließen oder selbst drängten.

Von den Gerichten, vor allem aber den Gutachtern wurde der Eindruck erweckt Transgender könnten nach der Behandlung und gesetzlichen Anerkennung richtige Männer oder Frauen sein. "Vom Mauerblümchen zum Macho"? "Vom Bauarbeiter zum Topmodel"? Es wurden nach der gesetzlichen Anerkennung, unter Ausnutzung des Offenbarungsverbotes, sicher aber falsch verstanden, regelrechte Legenden über ein Leben aufgebaut, das der Transgender ja gar nicht so erlebt hat. Arbeitszeugnisse von Baufirmen, Schlossereibetrieben oder Speditionen wurden als Emanzipationsversuche verkauft und dann doch eine Umschulung ins Büro oder als Köchin, Hauswirtschafterin oder im Hotelgewerbe angestrebt. Sogar die Bundeswehr musste hier mitspielen und aus einem Panzerfahrer plötzlich einen Sanitätsoffizier machen um keine Lücke im Lebenslauf des ehemals Wehrpflichtigen entstehen zu lassen (aktive Wehrpflichtige wurden entlassen, Zeitsoldaten mussten ihr Problem verschweigen oder die Laufbahn "ehrenhaft" beenden, Berufssoldaten riskierten die Existenz und mussten Schweigen).

Die ersten großen Probleme mit der Handhabung des § 8 wurden deutlich, als Transgender, die im ersten Schritt schon Jahre vorher die Namensänderung vollzogen hatten, plötzlich nochmals die Kosten für zwei Gutachten zu ihrer Identität zahlen sollte. Der Abs. 3 des § 9 wurde von dem Gericht so ausgelegt, dass es eben vom Gesetz vorgeschrieben sei, dass zwei neue Gutachten zu allen Fragen erstellt werden müssen, denn es heiße ja dort ausdrücklich, dass diese Gutachten "... auch darauf zu erstrecken (sind), ob die Voraussetzungen nach § 8 ... vorliegen". Dies bedeute doch klar, dass alle Fragen nochmals gutachterlich geprüft werden müssten. Eine sachverständige Expertin versuchte mir dies damit zu erklären, es könne ja sein, dass der Transgender sich nun nach der OP doch dem alten Geschlecht zugehörig empfinde. Für mich ist diese Begründung ebenso wenig nachvollziehbar wie die Auslegung des Gesetzes durch den zuständigen Richter.

Ich kenne persönlich zwei Fälle in denen es nach der OP zu einer Veränderung in der Einstellung zur eigenen Geschlechtlichkeit kam, im Sinne eines "Rückwegs". Im einen Fall lebt die TransFrau wieder in der sozialen Rolle Mann. "Er" hat aber trotz OP nie einen Antrag auf Änderung des Personenstandes gestellt. Er sagt heute ganz offen: "Hätte ich die OP nicht gemacht, dann hätte ich auch nie erfahren, dass sie für mich überflüssig war" (und er sagt es ohne jeden Vorwurf, weder gegen sich selbst noch gegen Gutachter oder Behandler). Im zweiten Fall lebt die TransFrau, die auch die Personenstandsänderung gemacht hatte, für die Gesellschaft sichtbar als Frau, spricht von sich selbst aber von "das Kim". Sie sagt eindeutig, dass sie sicher auch ohne die OP heute als "das Kim" leben würde, wenn sie damals, vor über 10 Jahren schon gewusst hätte, was sie heute von sich selbst weiß. Ohne die OP hätte sie aber nie zu sich selbst finden können. "Ich bin weder Mann noch Frau, ich bin Transgender und stehe zwischen den Geschlechtern", ist ihre klare Aussage.

Damit ist ein weiterer Problemkreis angerissen. Es gibt nicht nur TransMänner, bei denen die OP ja nur bedingt möglich ist, es gibt auch TransFrauen, die sagen sie wollen gar nicht die Möglichkeiten der Medizin für sich im Sinne einer Eindeutigkeit, die ja nur sie selbst sehen, in Anspruch nehmen. Dies ändere jedoch nichts an ihren Gefühlen TransFrau, oder im Sinne der Gesellschaft Frau, zu sein. Alle Versuche die Personenstandsänderung zu erhalten wurden in diesen Fällen rigoros abgelehnt, selbst dann wenn medizinisch und psychiatrisch einwandfreie Gutachten vorlagen. Versuche zu erreichen, dass sich das Verfassungsgericht damit beschäftigt scheiterten meist schon daran, dass die Beschwerde gar nicht angenommen wurde. Die deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes wird bei TransFrauen ausschließlich auf den Bereich reduziert, den andere Menschen, vor allem die Öffentlichkeit gar nicht wahrnimmt.

In mehreren ablehnenden Urteilen zum § 8 TSG finden wir die Formulierung: "Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers muss gewährleistet sein, dass sich der Antragsteller sexuell nicht mehr im Sinne seines Ursprungsgeschlechtes betätigen kann." Dabei macht es auf die Gerichte nicht den geringsten Eindruck, dass das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Zusammenhang festgestellt hat, dass Sexualität und sexuelle Praktiken, die zwischen zwei Menschen im Einvernehmen ablaufen, ausdrücklich der Privatsphäre des Menschen zuzuordnen sind und (zu deutsch) den Staat nichts angehen. Durch das TSG kommt es aber auch zu Problemen wie im folgenden Fall: In einer Familie, bestehend aus TransFrau, Frau und vier Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben und auch zusammen bleiben wollen, will die TransFrau die Personenstandsänderung. Das Paar ist sich einig die einvernehmliche Scheidung einzureichen, damit dies nach TSG möglich wird. Nach einem halben Jahr beantragt die TransFrau beim Amtsgericht Vorabendscheid nach § 9 TSG. Kurz danach erhält das Paar vom Familiengericht die Nachricht, dass der Scheidungsantrag zurückgewiesen wird, da das Paar ja nach wie vor zusammen lebe und auch nicht die Absicht zu erkennen sei, dass sie dies ändern wollen. (Es ist schon fast zum Heulen, wenn man dann auf dem Brief des Familiengerichtes liest: An das Ehepaar Christa und Claudia ...).

In einem anderen Fall, es ging hier um die Scheidung eines TransMannes von seinem Ehepartner, wurde auf Empfehlung des Jugendamtes das Sorgerecht der leiblichen Mutter, eben dem TransMann, entzogen und ihm nur ein bedingtes Besuchsrecht unter Auflagen eingeräumt. Das Sorgerecht wurde dem Vater zugesprochen, damit die Kinder ohne Schaden aufwachsen können. Anzumerken ist aber noch, dass die Kinder an beiden sehr hängen, ihrem Vater und ihrem Papa. Auch in diesem Fall wurde die Scheidung nur eingereicht, weil sonst die Änderung des Personenstandes nicht möglich ist. Getrennte Wohnungen wurden nur wegen des Scheidungsrechts bezogen, wenige Häuser voneinander entfernt.

Verzichten aber Transgender auf die Personenstandsänderung, egal wie weit sie operativ angeglichen wurden, dann gelten sie im Bereich Krankenhaus, Polizeiverwahrung und Gefängnis und im Eherecht als dem Ursprungsgeschlecht zugehörig, obwohl sie in allen anderen Bereichen als dem Geschlecht zuzuordnen sind, der sich aus ihrer Namenswahl ergibt. Alle Dokumente, die zwingend einen Geschlechtseintrag haben, offen oder versteckt, und sich nach dem Eintrag in der Geburtsurkunde richten müssen, kommt es für Transgender zu Diskriminierung von Staatswegen. Alle Versuche des Gesetzgebers sich seinerseits aus diesem Dilemma zu befreien sind halbherzig und teilweise sogar inkonsequent.

2.3 Restproblematik trotz Entscheidung nach § 8 TSG

Schon mit einer Entscheidung nach § 1 TSG wird der Transgender zum Rechtsnachfolger von sich selbst. Das ändert sich auch nicht, wenn die Entscheidung nach § 8 getroffen wird. So taucht in manchen amtlichen Papieren bei TransFrauen plötzlich ein "Zwillingsbruder" auf, bei TransMännern entsprechend eine Zwillingsschwester. Dieser Eindruck entsteht z.B. beim Fahrzeugbrief des eigenen PKW, wenn er umgemeldet wird. In privaten Verträgen, die nicht geändert werden dürfen, auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, steht dann plötzlich zu lesen: In die Rechtsnachfolge des Herrn ... tritt mit Wirkung vom ... Frau ..., mit allen Rechten und Pflichten ein. Da außer dem Vornamen und der Anrede alle anderen Personendaten identisch sind entsteht wieder der Zwillingseffekt. (Ich will gar nicht versuchen mir vorzustellen was geschieht, wenn möglicherweise einmal nach Jahren eine Lage entsteht, dass dieser Zwilling gesucht wird.)

Ein weiteres Restproblem ist die prothetische Versorgung mit körpereigenem Material und die Hormontherapie. Im Falle eines Unfalls oder einer plötzlich eintretenden Krankheit, bei der sich der Patient nicht mehr selbst äußern kann, können ohne eine entsprechende Notfallkarte, aus der alles über die biologische Vergangenheit vermerkt ist, unkalkulierbare Risiken, bis hin zur Fehlbehandlung bei den Erstmaßnahmen, entstehen.

Bekannt wurde mir z.B. der Fall eines Motorradunfalls einer TransFrau, bei der Unterleibsverletzungen entstanden. Durch die gut angelegte plastische Nachbildung und das unfallbedingte Bluten im Genitalbereich merkte der Notarzt nicht, dass es sich um eine Nachbildung handelte und begann Maßnahmen einzuleiten, wie sie bei einer Frau mit starker Blutung aus dem Uterus heraus notwendig sind. Zufällig kannte einer der Rettungssanitäter die TransFrau und konnte so den Fehler der Erstmaßnahme verhindern.

Was mag wohl mit einem bewusstlosen Patienten geschehen, wenn eine Schnellanalyse des Blutes zur Festlegung erster Rettungsmaßnahmen notwendig ist und diese, durch die hormonelle Behandlung bedingt (die aber dem Notfallarzt nicht bekannt ist), auf ein anderes Krankheitsbild schließen lässt, wenn keine Hormonbehandlung durchgeführt wird.

Als letztes Restproblem will ich hier die besondere Situation von TransMännern verdeutlichen, die nach der Personenstandsänderung eben Männer sind. Kommt ein solcher TransMann in die Lage, dass er in Polizeigewahrsam genommen werden muss oder sogar eine Gefängnisstrafe antreten muss, wird der fehlende oder unbefriedigende Penisaufbau zum Problem.

Nun mögen diese Fälle ja als selten auftretende Probleme in einer selbst sehr selten auftretenden Personengruppe gesehen werden (wobei die Zahlen der Experten nach untern schön geredet werden).

Das größte Problem ist aber die enge Auslegung der vierten Bedingung des § 8 TSG. Damit erzeugt der Gesetzgeber einen Operationsdruck, auch wenn dies nicht in der ursprünglichen Absicht gelegen haben mag. Transgender stehen immer wieder vor dem Problem, dass ihnen elementare Grundrechte vorenthalten werden, wenn sie sich nicht im Sinne des medizinisch Machbaren operieren lassen. Und so wird aus der individuellen Entscheidung für eine Heilmaßnahme, auf dem Weg über das TSG, in der Praxis eine gesetzliche Vorschrift zur OP.

C) Das TSG und die Lage von Intersexuellen

Oberflächlich betrachtet hat das TSG nichts mit dem Personenkreis der Intersexuellen zu tun. Deren Problematik wurde weder bei der Vordiskussion zum TSG, noch bei dessen Verwirklichung angesprochen. Aus heutiger Sicht ist mir klar, dass einer der Hauptgründe dafür ist, dass im Bewusstsein der Bevölkerung, also auch der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die Vorstellung vorherrscht, es handle sich dabei um den sehr selten auftretenden Fall von Zwittern (Hermaphroditen), denen dann als Einzelfall ja medizinisch geholfen wird.

Intersexualität kommt aber weitaus häufiger vor als die sogenannte Transsexualität. Von der medizinischen Wissenschaft wird sie aber in "Krankheitsbildern" der vielfältigsten Formen aufgeteilt. Damit werden zwei Effekte erreicht:
· Es wird die Zahl der Betroffenen nicht sichtbar. 
· Es entsteht der Eindruck von Heilbarkeit. 
Vor allem die letzte Feststellung kann nach heutiger Kenntnis über Intersexualität nicht so stehen bleiben.

1. Die Lage von Kindern und ihren Eltern

Eine Form der Intersexualität wird bei der Geburt eines Kindes sichtbar: Die sogenannten genitalen Fehlbildungen. Werden sie beim Blick zwischen die Beine des Neugeborenen entdeckt, dann beginnt bereits ein Automatismus, der in vielen Fällen zum späteren Drama wird, ohne dass das Kind dies begreifen kann. Nach geltender Rechtspraxis fehlt die Voraussetzung um dem Kind einen Namen zu geben und es somit ins Geburtenbuch einzutragen. Im Prinzip muss der Arzt entscheiden, ob es nun eher ein Junge oder ein Mädchen ist und die Eltern entsprechend beraten. Bereits 1986 führte Hans-Georg Koch jedoch in seinem Aufsatz: "Transsexualismus und Intersexualität - rechtliche Aspekte", MedR 4: 172-6 aus, dass "kein Standesbeamter verlangen kann, dass ein genitalkorrigierender Eingriff verlangt werden kann, nur um eine eindeutige Entscheidungsgrundlage zu haben". In der Praxis geschah, und geschieht auch heute noch, genau das Gegenteil.

Der Arzt macht den Eltern eine Empfehlung in Richtung auf das Geschlecht und verspricht den Eltern, zu gegebener Zeit durch entsprechende chirurgische Maßnahmen die Eindeutigkeit herzustellen. Mit der Begründung, so könnten dem Kind Peinlichkeiten erspart bleiben und eine gesunde psychische Entwicklung gewährleistet werden, wird von den Eltern das Einverständnis zum geplanten Eingriff "erschwindelt". Eine hinreichend verständliche Aufklärung der Eltern unterbleibt meist, vor allem mit Sicht darauf, dass man zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht wissen kann welche geschlechtliche Identität dieses Kind hat. Eine psychologische Begleitung der Eltern unterbleibt praktisch immer. Der Eingriff wird spätestens vor dem Übergang in die Grundschule vorgenommen.

Dem Kind wird ein Geschlecht zugewiesen und dann entsprechend "hingebastelt", noch bevor es selbst zu seiner Identität Stellung nehmen kann oder mit eigenen Äußerungen ernst genommen wird. Weil die Gesellschaft Eindeutigkeit verlangt (oder die Verantwortlichen diese eben für notwendig halten) wird ein Mensch verstümmelt. (Näheres dazu bei Michel Reiter - AGGPG; Sabrina Schwanczar - Leipzig; European Federation of Sexology.)

Stellt sich dann später heraus, dass die chirurgische Zuweisung zu einem Geschlecht falsch war, dann wird der intersexuelle Mensch so behandelt, als wenn er transsexuell sei. In Wahrheit hätte er jedoch das Recht seinen Namen und sein Geschlecht "wegen Irrtums" ändern zu lassen. Dieses Recht ist ihm aber, durch den verfrühten Eingriff praktisch genommen, weil häufig dieser Eingriff durch alle möglichen Ausreden über den erfolgten Eingriff, oder durch eine "Mauer des Schweigens", dem Betroffenen gar nicht bekannt ist. Ich kann mich noch sehr lebhaft an einen Fall erinnern, den ich über 4 Jahre begleitete. Der "Patient" hörte immer wieder, es hätte durch einen Unfall als Kind Probleme gegeben, die operativ behoben werden mussten. "Er" spürte, dass er belogen wurde und ließ nicht locker. Als endlich die Klinik gefunden war, die vor über 20 Jahren den Eingriff vorgenommen hatte, zeigte sich diese scheinbar kooperativ und versprach im Archiv die Akte heraus zu suchen. Als der "Patient" zum vereinbarten Gespräch erschien erfuhr er, dass es vor einigen Jahren in diesem Teil des Archivs einen Brand gegeben hätte, bei dem seine Akte mit verbrannt sei. Zufall? - Ausrede? - wir werden es nie erfahren.

Mehr oder weniger glücklich, durch die gemachten Erfahrungen aber doch stark belastet, lebt sie heute als Frau. Sich noch mal Ärzten für eine Operation in die Hände zu geben ist für sie jedoch unvorstellbar und so verweigert ihr das Gesetz ihren Freund zu heiraten. Vor dem Gesetz wäre diese Ehe zwischen einem Mann und einer Frau "eine schwule Beziehung" - eine paradoxe Vorstellung, wenn man das Paar persönlich kennt.

Wären ihr durch den frühkindlichen Eingriff, später durch die Verweigerung der Bestätigung, dass sie intersexuell ist, nicht die Möglichkeiten der freien Entfaltung der Persönlichkeit genommen worden, dann könnte sie heute sicher glücklich leben. - Nur ein Beispiel von sicher hunderten Fällen hinter der "Mauer des Schweigens".

2. Die Rückkopplungen des TSG auf Intersexualität

Sind bei der Geburt eines Kindes genitale Abweichungen nicht sichtbar, oder werden sie übersehen, dann erfahren Intersexuelle oft von ihrem "wahren" Zustand nichts. Stellt sich zum Beispiel in der Pubertät heraus, dass ein Brustwachstum bei dem Jungen auftritt, so wird durch eine Testosteronbehandlung versucht dieses zu stoppen. Gleichzeitig beginnt aber der Stimmbruch und es entsteht Bartwachstum. Damit ist dann "der Beweis erbracht", dass es eben ein Junge ist, der unter einer Hormonstörung leidet. Er wird das Wort Intersexualität nicht hören, die Eltern meist auch nicht, eventuelle Abweichungen in der Geschlechtsidentität werden ebenfalls mit dieser "Hormonstörung" begründet und behauptet, dass sich dies geben wird, wenn die Behandlung erst richtig greift (oft klammern sich Ärzte jahrelang an diese Behauptung und geben den Fall an einen Psychotherapeuten ab, der aus dem Patienten einen "richtigen Mann" machen soll, oder im umgekehrten Fall eine "richtige Frau").

Da Patient oder Patientin von den Ärzten über die wahre Lage ihrer "Regelabweichung" im Unklaren gelassen werden, es werden Krankheitsbegriffe genannt, die der Betroffene nur dann dem Bereich der Intersexualität zuordnen kann, wenn er beginnt sich an Hand medizinischer Literatur mit den Fachbegriffen und Symptomen zu beschäftigen. Meist sind durch die Behandlung dann aber schon irreversible Fakten geschaffen, so dass der Betroffene eine Geschlechtsidentitätsstörung aufweist, weil die Behandlung vorher in die falsche Richtung gegangen ist. Ich denke dabei an einen krassen Fall, wo ein männlich orientierter Intersexueller so weit gebracht wurde, dass mit allen möglichen medizinischen Maßnahmen erreicht wurde, dass er ein Kind gebären konnte. Das bedeutete für ihn sechs Monate Krankenlager script> in der Schwangerschaft um heute zu wissen, dass er zu der Gruppe gebärfähiger Männer gehört (was es "natürlich" in Deutschland nicht geben darf).

Heute, acht Jahre nach der Geburt des Kindes wird dem Betroffenen in der Therapie vorgehalten, er habe doch ein Kind geboren und als "Mutter" damit Pflichten übernommen. Sein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht wird als Ausweichen aus seiner allgemeinen Lebenslage interpretiert und als unglaubwürdig dargestellt. Erst vor zwei Jahren hat er mit Hilfe seines Ehemannes erfahren, warum er bis zum 18ten Lebensjahr keine Regelblutungen hatte.

Wenn es gelänge die Mauer des Schweigens zu durchbrechen, dann würde sehr schnell klar, dass es wesentlich mehr intersexuelle als transsexuelle Menschen gibt. In der medizinischen Wissenschaft zeichnen sich sogar Ergebnisse ab, soweit überhaupt Forschung betrieben wird, die darauf hinweisen, dass Transsexualität möglicherweise doch "nur" eine Form von Intersexualität ist.

3. Transgender, ein Schulterschluss?

Im Januar 2000 hat eine kleine Gruppe von Betroffenen, Transsexuellen und Intersexuellen, die durch ihre jahrelange Erfahrung in der Betreuungsarbeit einen relativ großen Überblick haben, und in ihrer Zusammensetzung einen durchaus repräsentativen Querschnitt für Deutschland darstellen, den Versuch unternommen zusammenzudenken, was Wissenschaft und Forschung auseinander dividiert haben. Das Prinzip "teile und helfe (oder doch herrsche)" lässt Probleme kleiner erscheinen als sie in der Realität sind. Das Prinzip "betrachte gemeinsam was zusammen gehört" macht Hilfe effektiver und bietet die Chance Leid zu vermeiden.

Intersexualität reicht von minimaler Abweichung, die dann oft auch nie im Leben bemerkt wird, bis zum totalen Hermaphroditen. Sie ist körperlich manifestiert und kann lediglich in ihren Folgen behandelt werden. Diese Behandlung darf sich aber nicht an den Erwartungen der Gesellschaft orientieren, sondern sie muss so gestaltet sein, dass sie den individuellen Bedürfnissen des Betroffenen gerecht wird. Im Prinzip glauben die meisten behandelnden Ärzte auch, dass sie dies so täten. In der Praxis lassen sie sich jedoch, eben auch mit Sicht auf Gesellschaftsnormen erzogen und ausgebildet, von dem Gedanken leiten, nur richtige Männer und Frauen können ein glückliches Leben führen. Eindeutigkeit so früh wie möglich herstellen sei also die richtige individuelle Hilfe. Der Patient wird meist nicht gefragt. In fast keinem Fall wird ihm gesagt, dass die zu erreichende Eindeutigkeit eben nur eine optische Hülle sei, die an seinem wahren Zustand nichts ändert. Es ist also keine Heilung, sondern eine ungefragt erbrachte "Rehabilitationsleistung", weil sonst Behinderungen durch die Gesellschaft zu erwarten sind. Weil Intersexuelle das Eindeutigkeitsprinzip in Frage stellen werden sie in ihrer freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert und das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird ihnen oft genommen (ich denke da an einen extremen Fall, der in seiner Entwicklung vom Baby bis zum Jugendlichen, durch Behandlung und Zuordnung sieben mal "gedreht" wurde).

Geschlechtsidentität ist das sichere Gefühl "ich bin Mann, ich bin Frau". Wenn sie mit der biologischen Zuordnung bei der Geburt zusammenfällt wird sie dem Menschen gar nicht bewusst, da sie nicht in Frage gestellt wird. Wird aber bewusst, dass die Zuordnung mit der eigenen Geschlechtsidentität nicht zusammen fällt, dann sprechen die Mediziner von Transsexualität. Folgen wir Prof. Sigusch in seinen Gedankengängen, die er schon Anfang der 90er Jahre in Fachzeitschriften, später auch in einer allgemeinverständlichen Publikation dargelegt hat, dann sind wir alle transsexuell, in der Ausprägung von 0,... % bis 100 %.

"Transsexualität" ist das sichere Gefühl dem anderen Geschlecht anzugehören, abweichend von der biologischen Zuordnung. "Transsexualität" ist nicht heilbar. Jede Form der ärztlichen Hilfe ist folglich nur eine Rehabilitationsmaßnahme, um die Folgen gesellschaftlicher Verunglimpfung zu mindern. Keine ärztlich Kunst kann Männer oder Frauen herstellen. "Transsexuellen" bleibt deshalb nur die Wahl entweder in der zugewiesenen Geschlechtsrolle zu leben, oder ihr Leben entsprechend der geschlechtlichen Identität auszurichten. Sie bleiben "transsexuell", auch nach einer Behandlung. Daran kann auch keine Perfektionierung der "Heilmaßnahmen" etwas ändern. Was erreicht werden kann ist die Verbesserung des individuellen Lebensgefühls und die Hoffnung, dass durch die scheinbare Eindeutigkeit Diskriminierungen durch die Gesellschaft unterbleiben und damit auch die Einstellung zur eigenen Persönlichkeit verbessert werden kann.

Unter diesen Gesichtspunkten über Transsexualität und Intersexualität wurde der Gruppe sehr schnell klar, dass es dafür im deutschen Sprachgebrauch nur den Begriff des "gelebten sozialen Geschlechtes" gibt, mit mehr oder weniger großer Annäherung an das von der Gesellschaft erwartete Erscheinungsbild. Der einzige, einigermaßen passende Sammelbegriff, der dafür zur Verfügung steht, ist Transgender und für den einzelnen Menschen dann eben der Begriff TransMann und TransFrau, wobei jeweils das Zielgeschlecht angegeben ist, unabhängig davon ob es schon gelebt wird oder nicht.

Transgender, ein Schulterschluss? Die Antwort heißt ja, nicht aber ausschließlich im Sinne von "Einigkeit macht stark", sondern eher in der Erkenntnis, dass gemeinsam betrachtet und bewertet werden muss, was auch sachlich zusammen gehört. Transgender ist nicht ein drittes Geschlecht. Diese Betrachtung wäre wiederum eine Normierung, die lediglich einer polarisierten Geschlechternorm einen weiteren Pol hinzufügen würde. Transgender macht deutlich, dass es so viele Geschlechter gibt, wie Menschen auf dieser Erde leben. Auch wenn eine mehrheitliche Einteilung in Mann und Frau funktioniert, so macht Transgender deutlich, dass die Grenzen und Übergänge fließend sind und der formalistische Zwang zur Eindeutigkeit gegen die Würde des Menschen verstößt.

D) Das TSG im Spiegel des Grundgesetzes

1. Ausgangslage in den 70er Jahren

Bei der Formulierung des Grundgesetzes, auch der Menschenrechte, gab es für die daran beteiligten Menschen und Gruppierungen keine Veranlassung sich um die Frage "Was ist Geschlecht?" Gedanken zu machen. Es war klar, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt, benachteiligt oder diskriminiert werden darf, der Begriff selbst wurde aber als allgemeingültig definiert angenommen.

Der Blick zwischen die Beine, die Vermutung es komme zur Zeugungs- oder Gebärfähigkeit, genügte und es war klar, dass es sich um männlich oder weiblich dreht. Der Augenschein und die damit verbundene Wahrheitsvermutung wurde zur Tatsache erklärt.

An dieser Einstellung hat sich in der Gesellschaft nichts geändert, da auch die Wissenschaft hier nichts geändert hat, entgegen aller sonst in der Wissenschaft gültigen Prinzipien. Die Wahrheitsvermutung wird zur Tatsache erklärt und deshalb wird jede Abweichung davon als falsch oder krank dargestellt. Würde die Wissenschaft in anderen Sachgebieten, wie z.B. Physik, Chemie oder sonstigen, so arbeiten, wie es Medizin und Psychologie in diesem Punkt tun, dann hätten wir ein dogmatisch zementiertes Chaos.

Diese Gedanken waren den Vätern des Grundgesetzes aber nicht bewusst. Die Wahrheitsvermutung über "Geschlecht" wurde einfach so hingenommen und so steht zwar im Grundgesetz, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen, es ist aber nicht angegeben, was Ehe ist. Selbst in den Gesetzen, die sich dann speziell mit der Ehe, ihrem Zustandekommen und anderen Problemen beschäftigen ist Ehe nicht definiert. Es wird einfach der kulturell gewachsene Begriff unterstellt, letztendlich die biblische Vorstellung von Adam und Eva, als Mann und Frau.

Dies war die Ausgangslage, als der Gesetzgeber, vom Bundesverfassungsgericht angemahnt, ein Gesetz schaffen sollte, das die Rechte von "Menschen mit abweichender Geschlechtsidentität" in angemessener Weise zur Geltung bringt. Allen Beteiligten, den Vertretern der gesetzgebenden Gewalt, den Experten und den wenigen Betroffenen war eines gemeinsam: Sie waren in einem Umfeld aufgewachsen und erzogen, das nur im Sinne obiger Aussagen dachte und handelte.

So kam es zu den pragmatischen Lösungen im derzeit noch gültigen "Transsexuellengesetz". Überspitzt lässt sich, im Bezug auf das Grundgesetz, die Lage so formulieren: 
1. Den "echten Transsexuellen" muss geholfen werden. Dazu ist es nötig Gesetze zu ändern oder durch das TSG zu ergänzen. 
2. Männer und Frauen müssen vor "falschen Transsexuellen" geschützt werden. 
3. Individuelle Nachteile müssen von "Transsexuellen" in Kauf genommen werden, wenn eine andere Lösung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass natürlich über die Frage gesprochen wurde, wie denn die Behandlung von "Transsexuellen" geregelt werden soll. Es gab Denkansätze in das TSG auch einen Rehabilitationsanspruch mit aufzunehmen. Anspruch auf Rehabilitation haben Menschen, die durch Geburt, Krankheit oder Unfall behindert sind. Die Behinderung kann körperlicher oder psychischer Natur sein. Wenn ich daran denke, welche Einstellung gegenüber Behinderten in dieser Zeit noch vorherrschte, ich war damals selbst leitend an der Realisierung eines großen Behindertenprojektes beteiligt, kann ich nachvollziehen, dass sich "Transsexuelle" in keinem Fall als behindert einstufen lassen wollten, im Sinne einer psychischen Behinderung. Gesundheitsfragen hatten in dem zu verabschiedenden Gesetz, von der Sache her, aber nichts verloren. So wurde diese Diskussion auf anderer Ebene ausgetragen und führte zum Begriff des "Krankheitswertes" im Sinne der RVO.

Die Belange und Probleme Intersexueller waren zu keinem Zeitpunkt ein Thema. Die einzige Personengruppe, die von ihnen und ihren Problemen hätte sprechen können waren ja medizinische Experten, die auftretende Fälle von Intersexualität aber ja schon, auf ihrer Einstellung der medizinischen Hilfe basierend, als gelöst betrachteten.

Interessant ist auch, wenn man die geografisch kulturelle Zuordnung der Redebeiträge und die Verwendung der Begriffe "Identität" - "Geschlechtsidentität" - "gestörte Geschlechtsidentität" - "Sexualstörung" - "..." in einer Landkarte zuordnet. Es zeigt sich dann nämlich, dass Liberalismus, Konservatismus und Sozialismus weniger politisch geprägt sind sondern eher kulturell, bezogen auf den Lebensraum in dem die Redner aufgewachsen sind, weitgehend unabhängig von Wohnsitz in den 70er Jahren. (Diese Feststellung beruht auf Auffälligkeiten, die ich auch mangels Arbeitskapazität nicht weiter untersuchen konnte, kann also im Rahmen dieser Dokumentation nur als These stehen.)

2. Veränderungen seit der Einführung des TSG

Die Veränderungen, die sich seit der Einführung des TSG in unserer Gesellschaft vollzogen haben, teilweise auch in Gesetzen, sogar in Änderungen des Grundgesetzes ihren Niederschlag gefunden haben, müssen getrennt von den Änderungen dargestellt werden, die sich direkt auf das Leben von Transgender ausgewirkt haben. Dabei kommt es in dieser Darstellung natürlich nur auf diejenigen an, die den Begriff Geschlecht im weitesten Sinne berühren.

Gesellschaftlich spielen dabei zunächst die Erfolge der Frauenbewegungen eine erhebliche Rolle, später kommen dann die ersten Erfolge der Homosexuellenbewegung zum Tragen. Alleine der Art. 3 des GG wurde seit den 80er Jahren zwei mal erweitert, zunächst durch die Feststellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau, in einem Nachgang dann noch um den staatlichen Auftrag diese Gleichberechtigung auch durchzusetzen. Die völlige Gleichberechtigung der Frauen muss nun auch in der Bundeswehr realisiert werden.

Die sich verändernde Einstellung zu ledigen Müttern und unehelichen Kindern fand ihren gesetzlichen Niederschlag. Veränderungen in der Einstellung zu Sexualität und das Recht auf Selbstbestimmung darüber, führte z.B. zur Einführung des Straftatbestandes der Vergewaltigung in der Ehe.

Grundsatzurteile, bis hin zum Bundesverfassungsgericht stellten klar, dass Sexualität und Sexualpraktiken eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen sind, in den sich der Staat nicht einzumischen hat, solange dadurch nicht die Rechte anderer Unbeteiligter beeinträchtigt werden oder diese gegen den Willen einer betroffenen Person ausgeübt werden. Der "Schwulenparagraph" 175 wurde aus dem StGB ersatzlos gestrichen. Das Recht auf Partnerschaft für Schwule und Lesben soll endlich geregelt werden. (In die soziale Pflicht wurden sie schon lange vorher genommen, wenn sie eine Lebensgemeinschaft hatten. Nun endlich sollen ihnen auch Rechte zugebilligt werden, da sie durch ihre Partnerschaft auch die Sozialgemeinschaft entlasten.)

Um zu verdeutlichen ob sich die Lage der "Transsexuellen" in dieser Zeit des Wandels verbessert hat, oder eben unter Stagnation oder sogar Rückschritt leidet, müssen diese Fragen auf die einzelnen Grundgesetzaussagen bezogen beantwortet werden.

2.1 Die Würde des Menschen ist unantastbar

Machen wir uns obige Aussage des BVG zur Sexualität, in dem es den Art. 1 GG als Beleg zitiert klar, dann lässt sich am Auszug einer Beschwerde, wegen Verweigerung der Personenstandsänderung, sehr schnell nachvollziehen, dass der Art. 1 für Transgender scheinbar nicht gilt.

"... Erst zum Schluss des Ablehnungsbeschlusses kommt das Gericht zum eigentlichen Kern seiner Ablehnung: " Dies entspricht jedoch nicht der in § 8 Abs. 1 Ziffer 4 TSG normierten Intention des Gesetzgebers, dass in jedem Fall dem Transsexuellen durch operative Maßnahmen eine geschlechtliche Betätigung entsprechend seinem Ursprungsgeschlecht unmöglich zu machen ist."

Die Antragstellerin macht geltend, dass sie die Reduzierung von weiblich oder männlich auf einen regelkonformen Zustand zwischen den Beinen als menschenverachtend und verfassungswidrig ansieht. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das bereits zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts ( 2 BvR 1833/95) in dem es u. a. heißt: "Aus der Achtung der Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt das Gebot, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört." Die Antragstellerin macht geltend, dass sie nicht als Mann geboren wurde, sondern auf Grund der sichtbaren Geschlechtsmerkmale zwischen den Beinen, dem männlichen Geschlecht zugeordnet wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin selbst zu keiner gegenteiligen Willenserklärung in der Lage. Als sie im Alter von vier Jahren erstmals dazu in der Lage war wurde sie nicht ernst genommen (auch später nicht). ..."

2.2 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Die Beschwerdebegründung geht auch darauf ein:

"... Bereits 1986 führt Hans-Georg Koch in seinem Aufsatz: Transsexualismus und Intersexualität - rechtliche Aspekte, MedR 4: 172-6 aus, dass "kein Standesbeamter verlangen kann, dass ein genitalkorrigierender Eingriff verlangt werden kann, nur um eine eindeutige Entscheidungsgrundlage zu haben". Physische Regelabweichungen, soweit sie für den "Patienten" zu keinen lebensbedrohlichen Situationen führen, dürfen in keinem Fall ohne dessen Einwilligung korrigiert werden oder gar von Staatswegen gefordert werden. Der Art. 2 GG garantiert jedem Menschen das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht auf körperliche Unversehrtheit haben auch körperlich Behinderte und Körperbehinderte.

Da sowohl bei Intersexuellen, als auch bei Transsexuellen die körperlichen Merkmale Regelabweichungen gegenüber der physischen Norm aufweisen steht ihnen das Recht auf körperliche Unversehrtheit ebenso zu, ohne dass ihnen dadurch andere Grundrechte vorenthalten werden dürfen. Genitalkorrigierende Operationen bei Kindern, die sich weder zu ihrer geschlechtlichen Identität äußern können, noch gegen Entscheidungen von Ärzten oder Eltern zur Wehr setzen können, sind ein Verstoß gegen die Menschenrechte, wenn sie lediglich das Ziel der Eindeutigkeit haben.

Genitalkorrigierende Eingriffe bei Erwachsenen, gleichgültig ob Transsexuell oder Intersexuell, sind mit dem Patienten im Einzelfall zu entscheidende Heilmaßnahmen die eine Linderung von vorhandenem Leid herbeiführen können oder präventiv zur Vermeidung von zu erwartendem Leid sinnvoll sein können. Sie können in keinem Fall auf Grund gesetzlicher Regelungen vorgeschrieben werden. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um eine direkte Vorschrift handelt oder um indirekte "Drohungen" im Sinne von: " ... wenn du dich nicht operieren lässt, dann ...". Die vom Gericht im Fall vorgebrachten Ablehnungsgründe bezogen auf § 8 Abs. 1 Ziffer 4 TSG sind aber genau so eine Drohung. Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Drohung schon mehrfach erfolgreich ausgesprochen wurde, sich der Patient aus lauter Verzweiflung dann eines Tages unters Messer gelegt hat, ohne jede Chance für sich selbst herauszufinden ob er diese Maßnahme für sich selbst benötigt.

2.3 Männer und Frauen sind gleichberechtigt

Auch hier zitiere ich aus der Beschwerdebegründung des anhängigen Falles:

"... Im Fall der Antragstellerin beruft sich das Gericht ausschließlich auf die Aussagen von Experten über die Machbarkeit von Operationen in Richtung Frau und die Problematik bei der Angleichung in Richtung Mann.

Der Antrag auf Personenstandsänderung stützte sich unter anderem auf das Urteil des Bayrischen Oberlandesgerichtes vom 14.06.95 (IZ BR 95194). Wenn ein Scheidenverschluss und ein Penisaufbau nicht verlangt werden kann, um dem Sinn des TSG gerecht zu werden, dann kann im Umkehrschluss auch keine Penisaplation und keine Scheidenöffnung verlangt werden. Beide Maßnahmen müssen, in beiden Richtungen gesehen, Individualentscheidungen sein, die zur Verbesserung der psychischen und physischen Situation des Transsexuellen oder Intersexuellen beitragen können, nicht aber zwingend müssen. (Die Verbesserung der psychischen Situation kann nur die Antragstellerin und ihr Therapeut und/oder Umfeld beurteilen. Eine Verbesserung der physischen Situation durch eine OP kann ihr niemand garantieren, wohl aber wissen die Mediziner um die physischen Risiken. Gerade deshalb kann der Gesetzgeber hier keine geschlechtsspezifischen Vorschriften machen oder gemeint haben.)

Mit dem Beschluss der Ablehnung verstößt das Gericht gegen das Gleichheitsprinzip von Mann und Frau und den ausdrücklichen Auftrag an den Gesetzgeber, bestehende Nachteile zu beseitigen (Art. 3 Abs. 2 GG). Das Gericht stellt sich damit über den Willen des Grundgesetzes...."

2.4 Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden

Die Antragstellerin macht geltend, dass sie durch das Gericht entgegen Art. 3 Abs. 3 GG benachteiligt wird. Dort heißt es: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Ihr jetziger körperlicher Zustand stellt eindeutig eine körperliche Behinderung dar. Nach einer genitalverändernden Operation, einer prothetischen Versorgung mit körpereigenem Material, ist sie ebenfalls körperlich behindert. Mit welcher Art von Behinderung sie besser leben kann ist einzig und allein ihre, grundrechtlich abgesicherte Entscheidung. Wenn ihr durch diese Entscheidung andere Rechte vorenthalten werden, dann ist dies ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG, da eine eindeutige Benachteiligung wegen ihres Geschlechtes und der sich ausschließlich im genitalen Bereich befindlichen körperlichen Behinderung vorliegt. Das Gericht leistet mit seinem Ablehnungsbeschluss dieser Benachteiligung aktiven Vorschub.

2.5 Ehe und Familie stehen unter besonderen Schutz

Hier hat sich der Gesetzgeber sehr einfach aus der Verantwortung gestohlen. Wer verheiratet ist kann gar keinen Antrag auf Personenstandsänderung stellen. Das Gericht darf ihn nicht annehmen, weil nur unverheiratete "Transsexuelle" den Wunsch nach vollständiger gesetzlicher Anerkennung haben dürfen. Das gleiche Verhalten des Gesetzgebers droht nun im Zusammenhang mit der Eingetragenen Partnerschaft. Transsexuelle haben sich eben gesellschaftskonform zu verhalten oder sie sind keine "echten" Transsexuellen.

Die Gruppe der Transgender hat längst erkannt, dass jede Änderung am TSG nur zu einer Verschlimmerung der Lage führen würde. Es muss durch ein neues Transgendergesetz mit einer völlig anderen Konzeption ersetzt werden, die auch den Entwicklungen der Gesellschaft und ihren Einsichten Rechnung trägt. (Ein solcher Entwurf liegt fast vollständig in der Projektgruppe "Geschlecht und Gesetz" vor.)

3. Staatliche Bemühungen Transgendern gerecht zu werden

Wenn ich hier von staatlichen Bemühungen rede, dann ist weder eine Regierung noch das Parlament gemeint. Fast alles, was zur Verbesserung der Lebenssituation von TransFrauen, TransMännern und Intersexuellen geführt hat musste gerichtlich erstritten werden. Die sich aus Urteilen ergebenden generellen Verbesserungen fanden oft keine Verbreitung oder wurden sogar verzerrt wiedergegeben, so dass neue Probleme entstanden.

Zu den gerichtlich erstrittenen Verbesserungen gehört die Vergabe einer Sozialversicherungsnummer, die das Geschlecht nach dem Namen ausweist, nicht nach der Geburtsurkunde. Wenn der Arbeitgeber die Ummeldung vornimmt, dann funktioniert dies sogar schon vor einer amtlichen Namensänderung. Wenn dann aber das Finanzamt nicht mitmacht, dann arbeitet Herr Peter X auf die Lohnsteuerkarte von Frau Beate X.

Ein Ansatz des Deutschen Bundestages aus der 11. Wahlperiode, die Lage von "Transsexuellen" zu verbessern, wurde an die EU gerichtet und damit schien das Parlament ja alles getan zu haben, was es zu tun gibt. Intern wurde so gut wie nichts von dem umgesetzt, was man von der EU als Hilfe für Transgender fordert.

Manche Verbesserungen konnten auch durch Überzeugungsarbeit zwischen Betroffenen und Behörden erreicht werden, die langsam auch von anderen Dienststellen der gleichen Behörde übernommen werden. Am Beispiel der Bundesanstalt für Arbeit will ich klar machen, wie grotesk die Situation auch sein kann. Arbeitsämter einiger großer Städte praktizieren, ausgelöst durch Aktivitäten engagierter Transgender, dass Betroffen im sozial gelebten Geschlecht als arbeitssuchend geführt werden, unabhängig davon, ob eine Namensänderung schon gesetzlich vollzogen ist oder nicht. Sie benannten auch einen speziellen Berater, der sich mit der Thematik Transgender vertraut machte und Fälle übernahm, wenn der zuständige Mitarbeiter einen Fall von Transgender vorgelegt bekam. Die Bundesanstalt lehnte es aber ab mit der Organisation zusammen eine Infobroschüre zu erstellen, damit in allen Arbeitsämtern diese Informationen und Hilfsmöglichkeiten vorliegen würden. "Es sei von Amtswegen und durch das SGB ja schon alles geregelt" war die lapidare Stellungnahme.

Diskriminierungen von Amtswegen sind bei Sozialamt, Wohnungsamt, Polizei, ..., oft auch nach vollzogener Namensänderung, eher die Regel, mit starken regionalen Unterschieden. Im Gesundheitswesen hat sich die Tendenz zur Diskriminierung in den letzten Jahren wieder verstärkt.

E) Anpassung des TSG oder ein Transgendergesetz TrGG?

Das TSG ist in seiner gesamten Konstruktion so sehr auf die Vorgaben, gesellschaftlicher und medizinischer Art, aus den 60er und 70er Jahren ausgerichtet, dass es durch Änderung nicht verbessert werden kann. Es muss durch ein anderes Gesetz abgelöst werden.

Rahmenbedingungen für dieses Gesetz müssen sein:

1. Das Gesetz muss für alle Transgender, ohne Aus- oder Abgrenzung anwendbar sein 
2. Das Gesetz darf Fachleuten und gesellschaftlichen Phantasien keine Kompetenzen über das Individuum einräumen 
3. Das Gesetz muss auch Transgendern die Grundrechte ungekürzt zubilligen
4. Das Gesetz darf keinen Rahmen dafür geben, dass daraus Behandlungsvorschriften abgeleitet werden können, auch nicht indirekt

Der Entwurf eines Gesetzestextes, der diese Rahmenbedingungen erfüllt, wird demnächst fertig gestellt sein und für die öffentliche und/oder parlamentarische Diskussion von der Projektgruppe "Geschlecht und Gesetz" zur Verfügung gestellt.

Die Fragen der Gesundheitsführsorge und Vorsorge sind für Transgender nicht anders geregelt als für jeden anderen Menschen auch. Dort wo Tendenzen dazu geführt haben, dass Transgender anders behandelt werden, als jeder andere Bürger, müssen diese Ungleichbehandlungen abgeschafft werden.

Es ist zu prüfen, ob für Transgender das Rehabilitationsprinzip zusätzlich eingeführt werden muss. Diese Diskussion ist jedoch von der Diskussion des TrGG sachlich und räumlich zu trennen.

© Helma Katrin Alter (2000)

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