23 | 11 | 2024

Fragen der Behandlung
In den letzten Monaten, auch ausgelöst durch den MDS, MDK, Krankenkassen und andere Quellen, kam es zu sehr großen Verunsicherungen bezogen auf die Diagnostik und Behandlung von Transgendern. Aus diesem Grunde fasse ich an dieser Stelle Grundsätzliches, was auch auf der Seite "Medizinisches" ausführlich besprochen wird, hier zusammen.

Diagnose: Verdacht auf "transexuelles Syndrom"

Notwendige Schritte für die Differenzialdiagnose

Behandlung: erste Schritte und Ziele

Wichtiger Hinweis für den Patienten

Diagnose: Verdacht auf "transsexuelles Syndrom"

Zunächst möchte ich zur Klärung der Begrifflichkeit folgendes darstellen:

1. Sich nicht dem, bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht zugehörig zu empfinden ist grundsätzlich eine Selbstdiagnose.

2. Diese Selbstdiagnose schließt nicht automatisch das Empfinden ein dem anderen Geschlecht anzugehören, sie bedeutet aber ausdrücklich, dass sich der betroffene Mensch nicht dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht zugehörig empfindet. Die kulturell bedingte Vorgabe von Geschlecht, in der auch Betroffene aufwachsen, erweckt aber oft den Eindruck sich dem anderen Geschlecht zugehörig empfinden zu müssen und die damit verbundene "Heilungserwartung". Es gibt aber keine verbindliche medizinisch wissenschaftlich, noch juristisch eindeutige Definition von Geschlecht. Dies dem einzelnen betroffenen Menschen zum Vorwurf zu machen ist weder mit den Menschenrechten, dem Grundgesetz oder dem Sinn der Schöpfung vereinbar.

3. Die kulturell und sozial geprägte Begrifflichkeit von männlich und weiblich dient ausschließlich der Normierung von Natur und Schöpfung. Jeder einzelne Mensch entzieht sich aber einer Normierung. Wenn es ihm gelingt sein Leben in einer dualisierten Norm offen oder versteckt zu leben, dann bestätigt er die Norm, die ihn selbst zwar nicht bestätigt, sozial und kulturell aber nicht in Frage stellt. Prof. Dr. Mieth, katholischer Moraltheologe der Uni-Tübingen bestätigte ausdrücklich, dass es mehr Geschlechter gibt als wir in unserer Kultur und Denkweise zulassen wollen. Er erweiterte seine Aussage auch ausdrücklich auf den Schöpfungsbegriff, auf den sich andere Wissenschaftler gerne reduzierend berufen.

4. Die Fremddiagnose eines "transsexuellen Syndroms" kann nicht erhoben werden. Deshalb ist es erforderlich, dass eine medizinische und neurologisch/psychiatrische Differenzialdiagnose erstellt wird (Negativbeweis, der vor allem aus der Mathematik bekannt ist).

An dieser Stelle muss ich nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass zwischen der Diagnose und eventuellen Behandlungsschritten auf der einen Seite und den Bestimmungen des PStG (Personenstandsgesetzes), hier speziell des TSG mit der sogenannten "kleinen Lösung" (Antrag nach § 1 mit Entscheidung nach § 4) auf der anderen Seite, kein Zusammenhang besteht oder abgeleitet werden kann. Es darf weder für Behandlungsschritte die Inanspruchnahme des TSG gefordert werden, noch kann aus der Inanspruchnahme des TSG die Notwendigkeit einer Behandlung abgeleitet werden. Nach derzeit geltendem Recht ist es lediglich notwendig, dass medizinische Maßnahmen nachgewiesen werden, wenn ein Antrag nach § 8 (Änderung der Geschlechtszugehörigkeit) gestellt wird. Umgekehrt ist es aber nicht erforderlich, dass nach medizinischen Maßnahmen ein Antrag nach § 8 TSG gestellt wird. So ist es möglich, dass verheiratete Transgender auch verheiratet bleiben können, auch wenn dann sozial gesehen zwei Frauen oder zwei Männer miteinander verheiratet sind (sie haben sogar das Recht, in gegenseitigem Einverständnis, ihre Heiratsurkunde so zu ändern, dass der nach § 4 TSG zugebilligte Vorname in die Heiratsurkunde übernommen wird). Aus diesem Grunde dürfen auch Behandlungsmaßnahmen nicht verweigert werden, wenn der/die Betroffene verheiratet bleiben will.

Notwendige Schritte für die Differenzialdiagnose

Der Patient (ich meine beide nach heutigem Recht gegebene Geschlechtsformen) sucht den Arzt seines Vertrauens auf. Am günstigsten ist es, wenn der Arzt den Patienten schon längere Zeit kennt. Die oft geäußerte Befürchtung, es gingen auch andere Familienmitglieder zu diesem Arzt und es käme dadurch zu einem ungewollten frühzeitigen Outen, ist unbegründet. Sowohl der Arzt als auch das Personal in der Praxis stehen unter absoluter Schweigepflicht, auch Verwandten 1. Grades gegenüber, also Ehegatte, Eltern und eigene Kinder. Der Arzt muss keine speziellen Kenntnisse über "Transsexualität" haben (ich verwende hier deshalb diesen Begriff, da er für die Abrechnung nach ICD 10 F 64.0 erforderlich ist). Viel wichtiger ist, dass der Arzt den Patienten in seiner bisherigen allgemeinen, gesundheitlichen und sozialen Entwicklung kennt und der Patient seinerseits dem Arzt vertraut oder durch das lange sich Kennen Vertrauen aufbauen oder erhalten kann. Dieses Vertrauen könnte nur dann ungerechtfertigt sein, wenn der Arzt von sich aus die Existenz von Trans* als natürliche Lebensform in Abrede stellt, selbst also in wissenschaftlich unbegründeten, lediglich kulturell manifestierten Dogmen verstrickt ist.

In den folgenden Ausführungen gehe ich aber vom Normalfall aus:

1. Der Arzt des Vertrauens kennt den Patienten.

2. Er weiß, dass es in der Entwicklung eines Menschen zum Erkennen und Erleben einer Diskrepanz zwischen dem zugewiesenen Geschlecht und dem eigenen Empfinden kommen kann, weil die Zuweisung sich lediglich am genitalen Erscheinungsbild, nicht aber dem Gefühl des Patienten fest macht.

3. Er akzeptiert den Menschen in seiner Gesamtheit und neigt nicht dazu aus eigenen Ängsten gleich eine "Abschiebung" zu "Experten" zu veranlassen.

4. Er versteht, dass ein Mensch, der sich anders fühlt als er von Geburt aus zugewiesen wurde, Probleme haben kann, denen ein Mensch der sich mit seiner Zuweisung identifiziert nicht ausgesetzt ist. (Diese Menschen, es sind etwa 98% aller Menschen, brauchen sich nie Gedanken über ihre Identität machen.)

Dieser Arzt wird in seiner ersten Einschätzung davon ausgehen, dass es primäre Ursachen für eine "Geschlechtsidentitätsstörung" geben kann, aber eben auch zu Störungen sekundärer Natur kommt, wenn die Zuweisung des Geschlechtes nicht mit dem Empfinden des heranwachsenden Menschen übereinstimmt. Dieser Mensch weiß ja zunächst nichts davon, dass seine Entwicklung und Erziehung unter der wissenschaftlich nicht haltbaren These der Zweigeschlechtlichkeit erfolgt.

Der Arzt des Vertrauens kann nun zum Dreh- und Angelpunkt für notwendige und sinnvolle Behandlungen und Untersuchungen werden. Er ist bereit alles Notwendige für eine sichere Differenzialdiagnose einzuleiten. Welche Schritte sind dies? Für die rein medizinische Differentialdiagnose gilt:

1. Grundsätzlich ist der erste Schritt eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung um Leber-, Nieren- und Stoffwechselstörungen auszuschließen. Diese Untersuchung hat zwar nichts mit "Störungen der Geschlechtsidentität" zu tun, ist aber eine wichtige Grundlage für eventuell nötige nachfolgende Behandlungsschritte (vor allem im Hinblick auf eine gegengeschlechtliche Hormontherapie und ihre Risiken).

2. Der Hausarzt veranlasst eine Untersuchung des hormonellen Status des Patienten. Entweder wird die nötige Blutprobe von ihm selbst entnommen oder er veranlasst die Überweisung zu einem Arzt, der mit hormonellen Störungen und deren Behebung zu tun haben kann, ein Gynäkologe, Urologe, Internist oder Endokrinologe. In Jedem Falle ist es wichtig, dass der behandelnde Arzt hinter seiner Empfehlung steht.

a) Wenn er selbst die Probe entnimmt, dann muss der Untersuchungsauftrag an das Labor eindeutig lauten: Bestimmung des Geschlechtshormonzustandes, verglichen mit den Referenzwerten männlich und weiblich zum Ausschluss von Intersexualität.

b) Überweist er zu einem Kollegen/Kollegin, wegen Verdachtes auf ein "transsexuelles Syndrom" nach ICD 10 F 64.0, dann muss der Überweisungsauftrag folgenden Hinweis enthalten: Feststellung des Hormonstatus, verglichen mit den Referenzwerten männlich und weiblich zum Ausschluss von Intersexualität.

3. In einem nächsten Schritt ist es notwendig durch die urologisch-/gynäkologische Untersuchung festzustellen, ob Teile oder rudimentäre Reste des anderen Geschlechtes vorhanden sind. Der behandelnde Arzt stellt also eine Überweisung zum Urologen oder Gynäkologen aus, mit dem Auftrag: Feststellung der äußeren und inneren Geschlechtsmerkmale zum Ausschluss von Intersexualität, wegen Verdachtes auf ein "transsexuelles Syndrom". Es muss gezielt nach inneren Geschlechtsmerkmalen des anderen Geschlechtes gesucht werden oder deren frühkindliche Beseitigung oder Korrektur zur Vorspiegelung eines "eindeutigen" Geschlechtes. (Jeder Patient sollte wissen, auch der Arzt, dass die biologisch, geschlechtliche Differenzierung in der Zeit der 9. bis 12. Schwangerschaftswoche erfolgt und nicht immer der Erwartungshaltung der religiös, kulturellen Vorstellung folgt. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass sich die Gonaden entweder zu Hoden oder Eierstöcken entwickeln, manchmal aber auch zu beidem. Die Stammzellen, die für die weitere genitale Entwicklung verantwortlich sind entwickeln einen Penis oder eine Klitoris, eine Prostata oder eine Gebärmutter, Schamlippen oder einen Hodensack. Es kommt darauf an, welcher "Schlüssel" aktiv auf die Entwicklung zu jedem einzelnen Zeitpunkt einwirkt. In jedem Fall werden gleichzeitig die entsprechenden und notwendigen Verbindungen zum Stammhirn hergestellt. Diese Nervenbahnen bleiben natürlich auch dann erhalten, wenn eine sogenannte Fehlbildung "korrigiert" wird. Genau deshalb ist es unverantwortlich irreversible Eingriffe an Kindern, die sich zu ihrem Geschlecht nicht äußern können, vorzunehmen. Die Behauptung, Geschlechtsidentität sei anerziehbar ist spätestens seit dem Zeitpunkt widerlegt, als die "wissenschaftlichen Grundlagen für die Erziehung zu einer eindeutigen Geschlechtsidentität" (in den 50er-Jahren von Monay veröffentlicht) durch den Wissenschaftler Milton Diomand als kulturell, religiöse und dogmatisch entlarvt wurden.

Wenn diese bisher durchgeführten Untersuchungen keinen Anhaltspunkt für ein der Intersexualität zuzuordnendes Syndrom ergeben, dann kann auf weitere teure Untersuchungen normalerweise verzichtet werden (ich sage deshalb "normalerweise", weil es natürlich auch in meiner Denkweise und meinem Wissen keine Normierung für Menschen gibt). Es liegt der sinnvolle Schluss nahe, dass der Patient unter einem "transsexuellen Syndrom" leidet, also einer durch die geschlechtliche Zuweisung bei der Geburt ausgelöste Identitätsstörung.. Oft kommt es vor, dass verlangt wird eine chromosonale Abweichung zu prüfen. Klar ist aber, medizinisch und wissenschaftlich bewiesen, dass die reine Bestimmung der Geschlechtschromosome keine eindeutige Aussage über ein Geschlecht machen kann (es gibt XX-Männer und XY-Frauen, bei denen eben die hormonelle Untersuchung keinen Aufschluss gibt). Liegt ein gemischter Chromosomensatz vor, so weisen auch die Untersuchungen nach 2. und 3. entsprechende Auffälligkeiten aus. Liegt ein mehrdeutiger Chromosomensatz vor, so gilt entsprechendes. Eine Untersuchung der hirnorganischen Struktur durch ein CT mag zwar wissenschaftlich interessant sein, ist jedoch völlig irrelevant für den Einzelfall und treibt lediglich Kosten in die Höhe. Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse, dass sich in den Ergebnissen einer CT-Untersuchung (Computertopografie des Kopfes, wie sie z.B. in Münchjen üblich ist) verwertbare Erkenntnisse wiederspiegeln. Es entstehen zu Lasten der Sozialgemeinschaft lediglich Kosten, die eigentlich der Forschung zuzuordnen wären. Zeigen aber die Untersuchungen von Hormonen und inneren Geschlechtsorganen Auffälligkeiten im Sinne einer geschlechtlichen Uneindeutigkeit oder Mehrdeutigkeit, dann hat sich der Verdacht auf ein "transsexuelles Syndrom" nicht bestätigt und die weiteren Untersuchungen und die Behandlung muss dann nach den Kriterien einer Intersexualität fortgesetzt werden (juristisch also der freien Entscheidung der betroffenen Menschen zu seinem Geschlecht, auch dann, wenn es nicht in die Dualität von Geschlecht passt. Das Grundgesetz sagt eindeutig, dass kein Mensch wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Eine Definition von Geschlecht ist im Grundgesetz nicht zu finden, im Umkehrschluss kann daraus nur gefolgrt werden, dass es eben keine Definition gibt).

Neben der beschriebenen medizinischen Diagnose ist eine weiterer Schritt, die neurologisch / psychiatrische Differentialdiagnose wichtig. Der Hausarzt/Arzt des Vertrauens wird also seinen Patienten zu einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überweisen mit dem Auftrag: Feststellung des neurologisch/psychiatrischen Zustand des Patienten wegen Verdachtes auf ein "transsexuelles Syndrom". Dabei ist es für den untersuchenden Arzt wichtig zu klären ob der überwiesene Patient unter einer primären neurologischen oder psychischen Störung leidet, die zu einem Ausweichverhalten führt oder sich auf Grund der manifestierten Geschlechtsidentitätsstörung lediglich sekundäre Störungen ergeben haben, die dazu dienten der Abweichung der Geschlechtsidentität entgegen zu wirken, also eventuelle sekundäre Störungen vorliegen.

Der Patient sollte in jedem Fall schon vor der Konsultation des Neurologen/Psychiaters einen ausführlichen Lebenslauf im Sinne einer Anamnese schreiben und dem Arzt zur Verfügung stellen, damit sich dieser bei den notwendigen Gesprächen oder Untersuchungen schon ein Bild gemacht haben kann. Dieser Lebenslauf sollte über die Entwicklung des Patienten im Vorschulalter, die ersten Schuljahre, die Zeit der Pubertät und, entsprechend dem Alter des Patienten, über seine weitere soziale Entwicklung Aufschluss geben. Parallel dazu sind aufgetretene Krankheiten, aufgefallene Verhaltensstörungen und eventuelle Behandlungen (Kinder-/Jugendpsychologe oder Schulpsychologe), psychosomatische Gesundheitsstörungen, Gefühlslagen wie hyperaktiv oder introvertiert bis hin zu autistischen Verhaltensformen, Erscheinungen der Ausgrenzung oder Selbstabkapselung, ... darzulegen. Für einen außenstehenden Arzt ist es auch wichtig, dass der Patient auf die häusliche Situation, in der er sich entwickelt hat, eingeht, also die soziale Stellung und emotionale Beziehung zu Eltern und Geschwistern. Dies hat nichts mit Neugier der Ärzte/Diagnostiker zu tun, sondern es erleichtert die Differenzierung zwischen primären und sekundären Störungen. Ehrlichkeit und Offenheit des Patienten dient seiner eigenen Sicherheit. Ein guter Diagnostiker wird merken, wenn ihm der Patient etwas zwanghaft oder aus Angst verschweigt, oder wenn er ihm etwas vorgaukelt, was nach Meinung des Patienten der Erwartungshaltung des Diagnostikers entspricht. Der Arzt ist dann aber beim weiteren Suchen nach den Ursachen auf seine Phantasie angewiesen und dies kann so weit gehen, dass der Patient selbst ungewollt eine Fehldiagnose provoziert. Diagnostiker, oder "Gutachter", die mit vorgefertigten Meinungen in die Arbeit mit Transgendern einsteigen sollten von vornherein abgelehnt werden. Bereits im April betonte Frau Sophienette Becker, die an den Standards für die Begutachtung von "Transsexuellen" (veröffentlicht 1996) maßgeblich mitgearbeitet hat, in einer Live-Rundfunkdiskussion über das Thema Trans* folgendes:

Auf die Frage der Moderatorin, wie sie denn "Transsexualität" beschreiben würde sagte Frau Becker: "Wenn ich 1000 Transsexuelle begutachtet oder behandelt hätte, dann wären dies 1000 verschiedene "Transsexualitäten". Tatsache ist eben, dass jeder einzelne Mensch seine Identität, oder eben die Störung dieser wegen der geburtlichen Zuweisung, nur in seinem Umfeld, seiner ganz spezifischen Erfahrung mit Entwicklung und Erziehung erlebt. Der Mensch lässt sich nicht standardisieren.

Die Tatsache, dass ein Patient eventuell eine Ehe, eine eheähnliche Beziehung oder eine "homosexuelle" Partnerschaft eingegangen ist oder noch aufrecht erhält ist in keinem Fall ein Beweis, dass eine Identitätsstörung ausgeschlossen sei. Vor allem ist ja der Versuch eine "homosexuelle" Partnerschaft einzugehen sogar ein Beweis für das Vorliegen einer Identitätsstörung. Eine solche Partnerschaft sieht ja nur von außen betrachtet homosexuell aus, ist aber entsprechend der Identität des Patienten eine heterosexuelle Partnerschaft, also "pseudohomosexuell" wegen der geschlechtlichen Zuweisung. Im Umkehrschluss ist dann eine Ehe des Patienten eigentlich "pseudoheterosexuell", in Wahrheit also eine staatlich legalisierte Homoehe, die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes Art. 6 steht.

Ich kann nur jedem Patienten wünschen, dass sein behandelnder Arzt ihn für die Erstellung der neurologisch/psychiatrischen Differentialdiagnose zu einem Kollegen überweist, der nicht unter kultureller Verengung leidet und sich um den Menschen kümmert und nicht die Zementierung von Dogmen.

Der Diagnostiker sollte in seinem Abschlussbericht an den behandelnden Arzt deutlich darstellen, dass bei dem Patienten keine neurologische oder psychotische Erkrankung in dem Sinne vorliegt, dass sie das "Gefühl dem anderen Geschlecht" anzugehören als Flucht aus dem zugewiesenen Geschlecht belegen würde. Vorhandene Störungen, als sekundäre Form müssen natürlich klar gemacht werden und es sollten dafür auch Behandlungsempfehlungen abgegeben werden. Der Patient muss sich klar darüber sein, dass die ärztliche Akzeptanz seiner abweichenden Geschlechtsidentität nicht automatisch dazu führt, dass er nun von anderen Störungen, die er sich in seinem Leben erworben hat, automatisch "geheilt" ist. Ein Patient, der unter einer als pathologisch einzustufenden Kontaktarmut leidet und bei dem sich daraus depressive Zustände entwickelt haben, wird nicht automatisch plötzlich kontaktfreudig. Er muss es erst wieder lernen Kontakte aufzunehmen und zuzulassen. Ein Patient, der zum Alkoholiker wurde, weil er sich selbst und die Umwelt nicht mehr ertragen konnte, wird durch die ärztliche Akzeptanz nicht automatisch trocken, er hat aber eine gute Chance, wenn er darauf hinarbeitet, seine Lebenssituation zu verbessern. Ich habe diese beiden Fälle nur beispielhaft genannt, weil sie sehr leicht nachvollziehbar sind. Eine psychotherapeutische begleitende Behandlung kann dann eben dazu helfen, dass der Patient eben nicht "vom Regen in die Traufe" kommt, wenn er das gefühlte Geschlecht auch lebt. Der angesammelte Ballast sollte offen und ohne jeden diagnostischen oder gutachterlichen Druck aufgearbeitet werden.

Wenn der Diagnostiker feststellt, dass keine wesentlichen sekundären Störungen vorliegen, dann steht auch für diesen Teil der Diagnose fest, dass ein "transsexuelles Syndrom" vorliegt. Eine Psychotherapie zu diagnostischen Zwecken ist sinnlos, uneffektiv und führt nur zu kostentreibenden und u.U. auch stark psychisch belastenden Verzögerungen des Entwicklungs- und "Heilungsprozesses".

Behandlung: erste Schritte und Ziele

Die Behandlung zur Stabilisierung und/oder Verbesserung der Lebenssituation und Gesundheit des Patienten muss im gegenseitigen Vertrauen zwischen Arzt und Patienten abgesprochen werden. Dabei ist aber vor allem darauf zu achten, dass

1. keine falschen Erwartungen aufgebaut werden.

2. die Lebbarkeit der angestrebten Geschlechtsrolle auch sozialverträglich erprobt wird und bei der Erprobung auftretende Probleme besprochen werden. Die Erprobung der Lebbarkeit kann auch durch den Einstieg in die Hormontherapie unterstützt werden. Ein "Alltagstest" als Härttest, um zu beweisen, dass man für die Hormontherapie reif ist, ist absolut unsinnig. Er könnte nur als Schikane verstanden werden unter dem Motto: "ein Patient der sich diese Forderung gefallen lässt muss ja wohl transsexuell sein, denn ein anderer Mensch ließe sich dies nie gefallen."

3. grundsätzlich eine begleitende Psychotherapie zu empfehlen ist. Gerade in der Zeit der Erprobung und des Einstieges in die Behandlung kommt es sehr oft zu neuen Problemen, die der Patient lernen muss richtig einzuordnen und damit umzugehen. Diese Therapie sollte in jedem Fall auf den Mensch, seine Ängste und Bedürfnisse orientiert sein. Der Therapeut sollte wissen, nun erst seine psychische Pubertät durchlebt. Die Therapie sollte weder mit einer diagnostischen noch gutachterlichen Erwartungshaltung belastet werden (siehe auch "Möglichkeiten und Grenzen der Psychotherapie" in dem Sachbuch "Gleiche Chancen für alle").

4. der Patient sich vor allem auf den Weg der Angleichung, die dabei auftretenden Probleme und die dabei möglichen Chancen zur Entwicklung konzentriert und nicht das einzige Ziel in der Erreichung eines "Endzustandes" sieht. Eine solche Einstellung gefährdet erheblich die Tragfähigkeit der "neuen" Geschlechtsrolle. Es geht nicht um eine neue Rolle, sondern das Hineinwachsen in die gefühlte Identität und den lebenswerten Umgang mit der Reflexion in der sozialen Umgebung, Verwandtschaft, Freunde, Nachbarschaft und am Arbeitsplatz. Es geht darum realistische Perspektiven zur Unterstützung der Behandlung zu sehen und zu erarbeiten.

Der Einstieg in den ersten Schritt einer Angleichung des geschlechtlichen Erscheinungsbildes, soweit es sich um medizinisch indizierte Maßnahmen handelt, ist die Hormontherapie. Diese Therapie liegt, wie auch die BEK (Barmer Ersatzkasse) einem Arzt auf Anfrage mitteilte, ausdrücklich in der gegenseitigen Verantwortung von Arzt und Patient, nachdem eine vollständige Differentialdiagnose den Verdacht des "transsexuellen Syndroms" bestätigt hat. Die Hormontherapie muss nicht beantragt werden und bedarf deshalb auch keiner Genehmigung durch die Krankenkasse. Verschriebene Hormone sind wie alle anderen Medikamente als Heilmittel von der Kasse zu übernehmen. Geschlechtshormone fallen auch nicht unter die Einschränkungen des sog. Off-Label-Use-Urteils des BSG, da es keine Hormone auf dem Markt gibt, die ausdrücklich für eine gegengeschlechtliche Hormonbehandlung entwickelt wurden. Sie sind deshalb in jedem Fall auf Kassenrezept zu verschreiben. Eine Verschreibung auf Privatrezept für Kassenpatienten ist unzulässig.

Im übrigen verweise ich auf die ausführlichen Hinweise der dgti unter Medizinisches.

Wichtiger Hinweis für den Patienten

Der Patient sollte von Anfang an alle Schritte der Diagnose und Behandlung auch für sich dokumentieren, also den zeitlichen Ablauf dokumentieren, auch von vorherigen somatischen oder psychischen Behandlungsschritten, Kopien von Überweisungen machen bevor er sie verwendet, Kopien von Untersuchungsberichten, ... damit er später, wenn in der weiteren Behandlung auch antragspflichtige Maßnahmen anstehen, den "transsexuellen" Verlauf nachweisen kann.

Sobald ein Patient zumindest teilweise in der angestrebten sozialen Geschlechtsrolle lebt kann er zum Schutz vor Diskriminierung durch Amtspersonen und Behörden oder Einrichtungen des Öffentlichen Rechts, den Ergänzungsausweis bei der dgti beantragen.

Wenn der Patient in der "neuen" Geschlechtsrolle Arbeit sucht oder in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ausüben will, dann kann er schon vor einer gerichtlichen Entscheidung über seinen geänderten Namen einen neuen Sozialversicherungsausweis mit seinem neuen Namen beantragen, der dann auch die dem Namen entsprechende Geschlechtskennziffer trägt. Zuständig sind die BfA oder die LVA. Wenn der Patient die Dienste einer Arbeitsagentur (früher Arbeitsamt) in Anspruch nehmen muss oder sogar auf das Sozialamt angewiesen ist, so haben diese die Pflicht den Hilfesuchenden in der gelebten Geschlechtsrolle zu akzeptieren und so anzusprechen und anzuschreiben (siehe Grundsatzurteil des BVG von 1996).

V.i.S.d.P. Helma Katrin Alter (2004)