03 | 12 | 2024

Kosten für Laserepilation werden übernommen


August 2017: Nach einer Reihe positiver Gerichtsentscheidungen wird die die Epilation mittels Lasertechnik zum 1. Oktober 2017 als neue Leistung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Das Verfahren zur Entfernung von Körperhaaren darf dann im Rahmen geschlechtsangleichender Maßnahmen bei Mann-zu-Frau-Transsexualität abgerechnet werden.

Der Beschluss sieht vier neue Gebührenordnungspositionen (GOP) vor, die in den EBM-Abschnitt 2.3 (Kleinchirurgische Eingriffe, Allgemeine therapeutische Leistungen) aufgenommen werden. Sie können von Hautärzten, Chirurgen und Gynäkologen für die Epilation im Gesicht und/oder am Hals sowie an einer Hand und/oder beiden Händen berechnet werden.

Die  Nadelepilation steht weiterhin als Leistung zur Verfügung.


Vor dem Landessozialgericht kam es am 25.01.2006 zur Verhandlung über die Kostenübernahme einer Epilation mittels Laser oder mittels eines vergleichbaren ähnlichen Verfahrens im Gesicht, am Hals und am Dekolleté bei einem Vertragsarzt. Durch Anerkenntnis der Kostenübernahmepflicht durch die beklagte gesetzliche Krankenkasse und den Verzicht der Klägerin auf weitere Ansprüche aus diesem Rechtsstreit konnte das Verfahren ohne Urteil abgeschlossen werden.<(p>

Hier nun die Niederschrift des Rechtsstreites:

Öffentliche Sitzung des 5. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts

Mittwoch, 25. Januar 2006

24837 Schleswig, Gottorferstr. 2, 3. Etage, Saal 346

Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Dr. Goedelt
Richter am Landessozialgericht Timme
Richterin am Sozialgericht Reiland
Ehrenamtliche Richterin Lebang
Ehrenamtliche Richterin Glamann
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Justizangestellte Sommer

Az.: L 5 KR 99/04

Az.: S 17 KR 555/03 SG Kiel

Niederschrift

 

In dem Rechtsstreit

 

Kathrin S.

... Rendsburg

- Klägerin und Berufungsklägerin -

gegen

Deutsche Angestellten-Krankenkasse

... Hamburg

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Nach Aufruf der Sache erscheinen um 12:36 Uhr:

I. als Beteiligte:

1) die Klägerin

2) für die Beklagte: Herr A.

- unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht -

Die Berichterstatterin trägt den Sachverhalt vor. Die Beteiligten erhalten das Wort. Das Sach- und Streitverhältnis wird erörtert.

Der Senat weist darauf hin, dass nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen insbesondere der Auskünfte des Klinikums der Universität Regensburg und der Hautarztpraxis Dr. Schirren eine Nadelepilation insbesondere der Barthaare medizinisch nicht möglich ist und außerdem der Klägerin auch nicht zumutbar ist. Ferner weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich einer vom Bundesausschuss noch nicht anerkannten Behandlungsmethode die Einstandspflicht der Krankenkasse nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. September 1997 - 1 RK 28/95 - ) davon abhängt, ob sich die fragliche Methode in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion durchgesetzt hat. Diese Voraussetzungen dürfen hier hinsichtlich einer Laserbehandlung anzunehmen sein, unabhängig davon, dass es insoweit noch keine Langzeitstudien gibt. Denn nach den eingeholten Auskünften besteht zurzeit zur Nadelepilation keine alternative Behandlungsmethode mit Ausnahme der Laserbehandlung.

Der Senat schlägt deshalb vor, dass die Beklagte sich bereit erklärt, der Klägerin einen Vertragsarzt zu benennen, der bereit und in der Lage ist, eine Laserbehadlung (außerhalb der vertragsärztlichen Behandlung) durchzuführen und dass sich die Beklagte ferner bereit erklärt, die Kosten dieser Laserbehandlung zu übernehmen. Insofern käme als praktische Abwicklung in Betracht, dass die Beklagte mit dem Arzt eine Übersendung der Rechnung unmittelbar an sie vereinbart.

Der Senat regt darüber hinaus an, dass die Beklagte die Kosten der Klägerin erstattet, die sich aus den Rechnungen der Frau Dr. Rohde über Behandlungen im Jahr 2001 ergeben. Damit im Zusammenhang steht dann auch eine Fahrtkostenübernahme nach den damals geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Daraufhin erklärt der Bevollmächtigte der Beklagten:

Aufgrund dieses gerichtlichen Hinweises erklärt sich die Beklagte bereit, der Klägerin einen für sie erreichbaren Vertragsarzt zu benennen, der bereit und in der Lage ist, die Epilation mittels Laser oder mittels eines vergleichbaren ähnlichen Verfahrens im Gesicht, am Hals und am Dekolleté durchzuführen.

Ferner erklärt sich die Beklagte bereit, der Klägerin die Rechnungsbeträge aus den Rechnungen der Frau Dr. Rohde vom 18. Oktober 2001, 29. Oktober 2001, 7. November 2001 und 3. Januar 2002 zu erstatten sowie die Fahrtkosten zu den Behandlungen durch Frau Dr. Rohde entsprechend den 2001 gegoltenen gesetzlichen Vorschriften zu erstatten.

Die Klägerin erklärt:

Ich bin mit dieser Erklärung der Beklagten einverstanden. Weitere Ansprüche mache ich in diesem Rechtsstreit nicht mehr geltend.

Vorgelesen und genehmigt.

Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung um 13:24 Uhr

Unterschrift Vorsitzender / Unterschrift Urkundsbeamtin

(Rechtskräftige Ausfertigung am 27. Jan. 2006)