02 | 05 | 2024

Transgender und die Gesundheitsreform

Seit dem 1. Januar 2004 gelten die neuen Bestimmungen der Gesundheitsreform. Diese Bestimmungen treffen uns nicht anders als jeden anderen Patienten auch. Es traten aber immer wieder Fragen auf, die scheinbar speziell nur bei Transgendern zutreffen. Grundsätzlich gilt für gesetzlich versicherte Patienten/Patientinnen folgendes:

  1. Sie müssen jedes Quartal einmalig bei ihrem Hausarzt die Praxisgebühr in Höhe von EUR 10,00 bezahlen.
  2. Zu jedem anderen Arztbesuch bei Fachärzten oder zu verordneten und genehmigten Psychotherapien (wenn der Therapeut eine Kassenzulassung hat und bisher mit der Versicherungskarte abgerechnet hat; bei nicht zugelassenen, aber genehmigten Therapien, fällt die Praxisgebühr zusätzlich an, wie auch bei Zahnärzten) muss der Hausarzt für jedes Quartal eine Überweisung ausstellen, die dann den anderen Behandlern die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermöglicht.
  3. Anfallende Rezeptgebühren und Fahrtkosten müssen vom Patienten/Patientin bezahlt werden. Dies gilt auch für den Eigenanteil bei stationärer Behandlung für maximal 28 Tage (danach frei).
  4. Als Obergrenze gilt die zumutbare Selbstbeteiligung in Höhe von 1 % des jährlichen Bruttoeinkommens, da Behandlungen nach ICD 10 F 64.0 unter die vereinbarten Merkmale für "chronisch krank" fallen (Erklärung folgt im Text).
  5. Zum Nachweis der Belastungsgrenze sind alle Selbstbeteiligungen nach Datum sortiert aufzulisten und die Belege zu sammeln. Außerdem muss das in 2003 erzielte Bruttojahresgehalt ermittelt werden oder bei wesentlichen Änderungen das voraussichtlich zu erzielende Jahreseinkommen für 2004 glaubhaft gemacht werden.
  6. Kurz vor Erreichen der Belastungsgrenze ist bei der zuständigen Krankenkasse der Antrag auf vollständige Befreiung von Zuzahlungen für den Rest des Jahres zu beantragen (unter Vorlage der Aufstellung und Belege nach 5).

Nun speziell dazu, warum für Transgender die 1 %-Grenze gilt und nicht wie bei anderen Patienten die 2 %-Regelung. Der gemeinsame Bundesausschuss von Vertretern der Ärzteschaft und der Krankenkassen hat für die Frage "chronisch krank" nicht bestimmte Krankheiten festgelegt sondern Merkmale, wann eine Krankheit chronisch ist. Dabei gelten im wesentlichen 4 Kriterien, von denen das 1. grundsätzlich zutreffen muss und dazu mindestens eines der drei anderen. Diese Kriterien sind (siehe auch www.aok.de/bund/news):

  1. Der Patient/die Patientin muss wenigstens ein Jahr lang regelmäßig jedes Quartal mindestens einmal zum Arzt (Dauerbehandlung).
  2. Der Patient/die Patientin ist in der Pflegestufe 2 oder 3 nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pflegeversicherung eingeordnet.
  3. Es liegt eine anerkannte Behinderung oder Erwerbsminderung von mindestens 60 % vor.
  4. Der Patient/die Patientin ist nach ärztlicher Einschätzung dauerhaft behandlungsbedürftig, auf Medikamente/Behandlungen angewiesen um die Gesundheit zu erhalten oder die Lebensqualität im zumutbarem Rahmen zu erhalten.

Jeder Leser wird sofort erkennen, dass für Transfrauen und Transmänner in jedem Fall die Kriterien 1 und 4 zutreffen. Dies gilt ab dem Augenblick, in dem sich der Patient/die Patientin entschließt Diagnoseschritte und Behandlungen einzuleiten. Als Behandlung gilt dabei selbstverständlich auch die Verordnung einer begleitenden Psychotherapie und Überweisung zu einem Therapeuten. Wichtig ist, dass in jedem Fall Diagnose und/oder Behandlung unter dem Abrechnungsschlüssel ICD 10 F 64.0 "Verdacht auf ein transsexuelles Syndrom" erfolgt.

Um bei der Krankenkasse die 1 %-Regelung geltend zu machen benötigt der Patient/die Patientin lediglich eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über das Vorliegen der beiden Kriterien. Dies hat auch das Gesundheitsministerium bereits öffentlich und grundsätzlich so bestätigt. Transgender benötigen keine weitere gesonderte Bestätigung.

Natürlich ist es auch mir klar, dass es Trans* gibt, die z.Z. in große finanzielle Schwierigkeiten kommen, wenn sie für die Selbstbeteiligung keine Rücklagen haben. Dieses Problem betrifft alle Patienten/Patientinnen die sozial schwach sind und keine entsprechenden Rücklagen haben, da ja auch 1 % des Jahreseinkommens sehr viel sein kann, vor allem wenn schon beträchtliche Beträge im 1. Quartal anfallen. Ich persönlich hatte z.B. schon am 15. Januar eine Selbstbeteiligungssumme von EUR 57,00 erreicht (Arztbesuch, Medikamente, Krankengymnastik, keine speziellen Trans*-Probleme).

Es ist sicher sinnvoll schon jetzt mit dem Arzt die Klärung über die Bescheinigung zur Erlangung der 1 %-Regel zu erreichen. Ein Antrag bei der Krankenkasse ist noch nicht sinnvoll und macht möglicherweise nur "die Pferde scheu". Ich sage dies hier ausdrücklich im Hinblick auf teilweise sehr merkwürdiges Verhalten von Sachbearbeitern in Krankenkassen und dem MDK in Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordbayern, ... Das Bundesgesundheitsministerium hat ausdrücklich öffentlich bestätigt, dass die Verantwortung über die Bescheinigung beim behandelnden Arzt liegt (lediglich bei begründetem Verdacht des Missbrauchs können von der Krankenkasse Kontrollen eingeschaltet werden). Die Gesundheitsreform hat das ausdrückliche Ziel, das Vertrauen zum behandelnden Arzt, aber auch dessen Verantwortungsbewusstsein zu stärken und das sehr kostenintensive sogenannte "Ärztehopping" zu vermeiden (daher auch die Förderung des Überweisungssystems, alternativ mehrfache Zuzahlung).

Hier noch der Vorschlag einer Bescheinigung (Muster):

-----

Briefpapier des Arztes

Frau/Herr 
Mustermann/Musterfrau
Straße
PLZ Ort

Datum: heute

Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse

betrifft Patient/in ...
Versicherungsnummer: ...
bei: ...

Oben genannter Patient/Patientin ist bei mir seit ... in regelmäßiger medizinischer Behandlung, bzw. muss regelmäßig fachärztlich und/oder therapeutisch behandelt werden. Ohne diese Behandlung ist eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten. Es besteht der dringende Verdacht auf das Vorliegen eines "transsexuellen Syndroms" / es wurde ein "transsexuelles Syndrom" diagnostiziert (ICD10 F 64.0).

Eine lebenslange Arzneimitteltherapie ist, neben anderen anstehenden Heilmaßnahmen, in jedem Fall erforderlich. Mein Patient/meine Patientin ist demnach in jedem Fall als chronisch krank einzustufen und hat Anspruch auf die Zuzahlungsgrenze von 1% zur Gesundheitsfürsorge.

(Unterschrift, Arztstempel)

-----

Leider gibt es bisher keinerlei Vorschläge wie das Problem der monatlichen Überbelastung geregelt werden kann. Für Sozialhilfeempfänger die krankenversichert sind könnte ein Lösungsmodel darin bestehen, dass bis zur Erreichung der Befreiung, nachdem also 1 % selbst bezahlt wurde, ein zinsfreier Sozialkredit gewährt wird, der dann in den Befreiungsmonaten getilgt werden kann. Leider haben scheinbar Politiker und "Experten" den Bezug zur Lebensrealität finanzschwacher Bürger verloren. Ich spreche dabei nicht nur für Transgender.

Abschließend weise ich ausdrücklich darauf hin, dass die Behandlung von Transgendern keiner Sonderregelung bedarf. Für alle, Transfrauen, Transmänner und Intersexuelle, gelten alle Regelungen des Gesundheitssystems ohne Einschränkungen, wie bei jedem anderen Bürger auch. Ich weise an dieser Stelle auch ausdrücklich darauf hin, dass sich für die Verordnung von Hormonen durch die Gesundheitsreform nichts geändert hat (siehe auch Fragen der Behandlung). Sie sind weiterhin auf Kassenrezept zu verordnen und bedürfen keiner vorherigen Kostenzusage. Hormone fallen auch nicht unter Einschränkungen der Arzneimittelverordnung. Transgender fallen nicht unter das Seuchengesetz, in dem festgelegt sind:

1. Meldepflicht.
2. Zwangsweise Anwendung von "Behandlungen".
3. Verhinderung von Ansteckung (TG zu sein ist nicht ansteckend sondern naturgegeben).

Ich bitte alle Leser dieser Info:
Druckt sie aus. - Gebt sie eurem Arzt. - Gebt sie eurem Landtagsabgeordneten. - Gebt sie eurem Bundestagsabgeordnetem. - Gebt sie dem für euch zuständigen Sachbearbeiter der Krankenkasse. - Wir leben in dieser Republik, gesund, wenn man uns gesund sein lässt und nicht von Amtswegen versucht uns krank zu machen. Es gibt mehr Geschlechter als nur Mann und Frau, nicht nur ein drittes Geschlecht. Es gibt keine medizinisch gültige Definition von Mann und Frau, auch keine juristische. Wacht auf und zeigt Flagge, jeder so gut wie er/sie kann.

Eure Helma Katrin Alter
(V.i.S.d.P.)

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.