17 | 05 | 2024

Urteile zur gesetzlichen Krankenversicherung


Hinweise:

  • Die Urteile sind chronologisch sortiert, die aktuellsten Urteile befinden sich am Ende der Seite.
  • Über die folgende Internet-Seite kann in Sozialgerichtsurteilen recherchiert werden:
    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/

 

Sozialgericht Hildesheim, 2. Kammer

Januar 1980 Az: S 2 Kr 23/77

Übernahme der Behandlungskosten bei vorliegender Transsexualität

Transsexualität ist eine Krankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung. Die geschlechtsumwandelnde Operation kann eine notwendige Behandlungsmaßnahme sein, für die die Krankenkasse leistungspflichtig ist. Der Kostenerstattungsanspruch wird durch RVO § 216 nicht ausgeschlossen.

 

Landessozialgericht Niedersachsen, 4. Senat

April 1986 Az: L 4 Kr 67/83

Übernahme der Behandlungskosten bei vorliegender Transsexualität

Die (regelmäßig unheilbare) Transsexualität ist nicht generell, sondern nur im Einzelfall als Krankheit i.S. von § 184 Abs. 1 RVO anzusehen, wenn durch die Transsexualität ein so starker Leidensdruck hervorgerufen wird, daß es zur Linderung des Leidensdruckes, insbesondere auch zur Abwehr einer extremen Selbstmordgefahr, ärztlicher Maßnahmen bedarf. Transvestitismus ist von Transsexualität deutlich abzugrenzen. Eine Kasse hat für die Kosten einer operativen "Geschlechtsumwandlung" (hier: Geschlechtsangleichung Mann-zu-Frau) aufzukommen, wenn nach einer langfristigen vergeblichen psychologischen und/oder psychotherapeutischen Behandlung davon auszugehen war, daß die operative Behandlung als einziges Mittel eine Minderung des Leidensdrucks herbeiführen konnte.

 

Landessozialgericht München, 4. Senat

Juli 1986 Az: L 4 Kr 118/84

Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer geschlechtsumwandelnden Operation (hier: Penisaufbau)

Sind mit der Transsexualität erhebliche psychische Störungen verbunden, die durch medizinische Maßnahmen in hinreichendem Maße gelindert werden können, so handelt es sich um eine Krankheit i.S. von § 184 Abs. 1 RVO. Im Einzelfall kann eine geschlechtsumwandelnde Operation erforderlich, notwendig und zweckmäßig sein, insbesondere dann, wenn sie in Fortführung langfristiger operativer und hormoneller Therapien und nach vergeblicher psychiatrischer Betreuung eine Linderung des Leidensdrucks hervorzurufen vermag.

 

Bundessozialgericht, 3. Senat

August 1987 Az: 3 RK 15/86

Kostenübernahme einer geschlechtsumwandelnden Operation - Krankheitsbegriff

Der Krankheitsbegriff umfaßt nicht nur einen regelwidrigen, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichenden Körper - oder Geisteszustand, sondern darüber hinaus auch einen Leidensdruck, durch den sich die Regelwidrigkeit erst zur eigentlichen Krankheit i.S. von § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 RVO qualifiziert. Eine Linderung des krankhaften Leidensdruckes durch eine geschlechtsumwandelnde Operation reicht als anspruchsbegründender Umstand in dem Sinne aus, als diese Operation nicht eine Heilung erwarten lassen braucht. Ist der Nachweis der Zweckmäßigkeit einer ärztlichen Behandlung im Einzelfall erbracht, dann ist diese Leistung selbst dann zu erbringen, wenn ihre Zweckmäßigkeit nicht allgemein anerkannt ist (vgl. BSG vom 22.7.1981 3 RK 50/79 = BSGE 52, 70, 74).

 

Kammergericht Berlin <AUFGEHOBEN>, 6. Zivilsenat

27. Januar 1995 Az: 6 U 6696/93

Versicherungsschutz in der Krankenversicherung für geschlechtsangleichende Operationen bei Mann-zu-Frau-Transsexualität nach Selbstmedikation mit weiblichen Sexualhormonen

Eine Heilbehandlung, wie geschlechtsangleichende Operationen bei Mann-zu-Frau-Transsexualität des Versicherungsnehmers, ist zwar schon dann als medizinisch notwendig i.S. des MB/KK 76 § 1 Abs. 2 S 1 (juris: MB/KK J: 1976) anzusehen und damit vom Versicherungsschutz der Krankenversicherung umfaßt, wenn die ärztliche Entscheidung für ihre Durchführung nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen in dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, medizinisch vertretbar war. Im Fall geschlechtsangleichender Operationen ist diese Art der Heilbehandlung aber nur dann medizinisch notwendig, wenn sie geeignet ist, die bei dem Versicherungsnehmer vorliegende Krankheit der Transsexualität zu beheben. Dies ist nicht anzunehmen, wenn nach Durchführung solcher Operationen allenfalls eine Verbesserung der psycho-sozialen Situation des Versicherungsnehmers zu erwarten steht, die eigentliche Krankheit aber nicht behoben ist. Unabhängig von der Frage der Notwendigkeit einer Heilbehandlung in Form der Durchführung von geschlechtsangleichenden Operationen kann dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für derartige Operationen nicht gewährt werden, wenn er die - nun feststehende - Krankheit einer Mann-zu-Frau-Transsexualität vorsätzlich dadurch herbeigeführt hat, daß er, nachdem er auf Grund einer - andersartigen - Operation zeugungsunfähig geworden ist, auf Grund eines frei gewählten Entschlusses (also nicht auf Grund einer genetisch und psychisch vorgegebenen Notwendigkeit) nunmehr eine Frau sein will und sich deshalb in Selbstmedikation weibliche Sexualhormone verabreicht.

 

Dieses Urteil wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 06.12.2003 aufgehoben

Zunächst einmal argumentierte der ECHR damit, daß durch die Prozessführung das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Weiterhin sei die oben angeführte Begründung des Gerichts, die Klägerin habe ihre Transsexualität durch eigenmächtige Hormoneinnahme selbstverschuldet, nicht mit dem bestehenden Wissenststand in Einklang zu bringen.

Ausgesprochen wichtig in diesem Urteil, auch für andere Fälle, ist noch folgender Satz des ECHR:

Das Gericht möchte nochmals seine Erwägungen in den Fällen I. vs. Vereinigtes Königreich und Christine Goodwin vs. Vereinigtes Königreich betonen, nämlich daß in Anbetracht der vielfältigen und schmerzhaften Interventionen, die zu den geschlechtsangleichenden Operationen gehören, sowie dem Maße an Engagement und Überzeugung, welches notwendig ist, um den sozialen Rollenwechsel zu erreichen, man davon ausgehen muß, daß an der Entscheidung für einen Geschlechtsrollenwechsel nichts willkürliches oder launenhaftes ist.

Im Orginal: The Court would again emphasise its consideration in the cases of I. v. the United Kingdom and Christine Goodwin v. the United Kingdom (see paragraph 52 above) that, given the numerous and painful interventions involved in gender re-assignment surgery and the level of commitment and conviction required to achieve a change in social gender role, it cannot be suggested that there is anything arbitrary or capricious in the decision taken by a person to undergo gender re-assignment.

Das vollständige Urteil hier (in Englisch)

 

Sozialgericht Frankfurt/M, 25. Kammer

Januar 1997 Az: S 25 Kr 1000/94

Kostenerstattung für geschlechtsangleichende Operation in Privatklinik

Die Krankenkasse hat die Kosten für eine geschlechtsangleichende Operation in einem Nichtvertragskrankenhaus zu erstatten, wenn die Operation unaufschiebbar ist und zugelassene Krankenhäuser auf Grund der fehlenden Kostenübernahmeerklärung nicht zur Verfügung stehen.

 

Sozialgericht Düsseldorf

Dezember 2007 Az: S 4 KR 78/07

Nade-Epilation bei Transsexualität durch Kosmetikerin

Bei Transsexualität kann die Behaarung im Gesichts- und Halsbereich eine Krankheit darstellen. Die Nadel-Epilation, die grundsätzlich als ärztliche Behandlung im Sinne von § 27 I 2 Nr. 1 SGB V zu bewerten ist, kann, wenn kein vertragsärztlicher Behandler gefunden werden kann, auch durch eine Kosmetikerin ausgeführt werden.

Das SG gab der Klage statt u. verurteilte die Krankenkasse, die bisher entstandenen Kosten der am 29.08.2007 begonnenen Nadelepilation bei der Kosmetikerin J C1 zu erstatten und in der Zukunft bis insgesamt
180 Stunden zu übernehmen.

Vollständiges Urteil:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=75711&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

Sozialgericht Berlin/Brandenburg

März 2016 Az: S 51 KR 2136/13

Krankenversicherung - Kostenerstattung - Bartepilation durch hinreichend qualifizierten nichtärztlichen Behandler bei Mann-zu-Frau-Transsexualismus - Systemversagen

  1. Die Krankenkasse hat die durch die Behandlung eines hinreichend qualifizierten nichtärztlichen Behandlers entstehenden Kosten für bei vorliegendem Mann-zu-Frau-Transsexualismus erforderliche Bartepilationsbehandlungen durch Nadelepilation zu tragen, wenn kein Arzt/keine Ärztin gefunden werden kann, der/die zu einer entsprechenden Behandlung bereit wäre.
  2. In einem solchen Fall liegt ein Systemversagen vor, das dazu führt, dass die Behandlung - trotz Arztvorbehalt - auch von einem nichtärztlichen Behandler, der die Gewähr für eine mindestens gleichwertige Versorgung bietet, auf Kosten der Krankenkasse durchgeführt werden kann, weil bei der Bartepilation durch Nadelepilation weder diagnostischen Schwierigkeiten bestehen noch die Behandlung selbst nennenswerte gesundheitsgefährdende Komplikationsrisiken in sich birgt.

Vollständiges Urteil:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE160010029&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10