21 | 11 | 2024

Musterbrief an eine Grundschule

In diesem Brief geht es um ein 9jähriges Kind das die 3. Klasse der Grundschule besucht. Name und persönliche Daten wurden entsprechend der Schweigepflicht anonymisiert.

Nürnberg, 26.05.xxxx

Sehr geehrter Herr ...,
sehr geehrte Frau ...,

Sie werden sich möglicherweise wundern von mir Post zu bekommen. Es geht um Ihre Schülerin, Petra Xyz (amtlich noch Michael). Ich habe von Petras Situation erstmals durch Anruf der Mutter Ende April erfahren.

Ich habe Petra den "Ergänzungsausweis" ausgestellt (siehe Anlagen), da sie inzwischen alle Voraussetzungen dafür erfüllt (vorläufiger Ausweis). Der Ausweis wird Transsexuellen, auf Antrag als Ergänzung zum Kinderausweis (da Petra noch keinen Personalausweis hat ergibt sich die Vorläufigkeit), ausgestellt um ihre soziale Stabilität zu sichern, sie vor Diskriminierung weitgehend zu schützen und sie aus der Lage zu befreien, dass sie Ämtern und Behörden gegenüber immer wieder in Erklärungsnotstand gerät. Die rechtliche Zulässigkeit zur Ausgabe des Ausweises wurde 1998 mit dem Bundesministerium des Inneren im Vorfeld geklärt und entspricht einer Forderung der Eu aus der 11. Wahlperiode der Bundesrepublik Deutschland. Petra lebt und fühlt als Petra und nicht als Michael. Soweit ich dies beurteilen kann tut sie dies in einer sehr natürlichen Art und Weise und nicht gekünstelt oder überzogen. Ich habe seither die Familie schon zweimal besucht um mir ein persönliches Bild über Petra und den Familienhintergrund zu machen (erster Termin So 13.Mai von 11:00-17:00h und Do 24. Mai von 17:00-19:00h). Soweit zur Vorgeschichte.

Ich habe nun im Interesse von Petra ein, in seiner Wirkung sehr bedeutsames Anliegen an Sie. Petra ist ja z.Z. in der 3. Klasse, d.h. es steht im nächsten Schuljahr die Entscheidung an in welche folgende Schulart sie übertreten wird. Dies bedeutet, dass es zu den übergeordneten Aufgaben der Schule und Klassenleitung gehört, Petra zu ermöglichen ihre Fähigkeiten möglichst unbelastet zu entfalten, um den für sie tatsächlich möglichen weiteren schulischen Weg beschreiten zu können.

Ich bitte Sie deshalb von der Möglichkeit Gebrauch zu machen das Zeugnis von Michael, der 3. Jahrgangsstufe, auf den Namen Petra auszustellen. Ich bitte Sie weiter darum zukünftige Zeugnisse ebenfalls auf diesen Namen auszustellen.

Da es sich bei dem Zeugnis um ein amtliches Dokument handelt weiß ich natürlich um Ihre rechtlichen Bedenken, wenn Sie bisher noch keinen solchen Fall hatten. Es handelt sich ja eindeutig um einen Fall in dem sich verschiedene Rechtsansprüche (auf die ich noch eingehen werde) zunächst nur gegeneinander abwägen lassen, eine starre Lösung oder Rechtsvorschrift dazu gibt es nicht, da man zum Zeitpunkt der Einführung des Transsexuellengesetzes TSG davon ausging, dass es nur von Erwachsenen in Anspruch genommen werde.

Grundsätzlich wird in einem Zeugnis eine Leistung beurkundet die von einer bestimmten Person erbracht wurde. Das wesentliche Merkmal ist also die Leistung, der Name selbst ist zweitrangig, vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es ja um die weitere schulische, später berufliche Qualifizierung geht. Petra verkleidet sich ja nicht, sondern ist in ihr Leben hinein gewachsen. Für eine Umstellung von

der Schüler Michael in die Schülerin Petra

spricht auch die Tatsache, dass bei Petra mit entsprechenden Behandlungsschritten in Richtung Mann-zu-Frau in Kürze, also noch vor Eintritt der Pubertät, begonnen wird, so dass es nicht zu einer Entwicklung der männlichen Geschlechtsreife kommen kann (sondern zu einer biologischen Verweiblichung). Gerade bei jungen Menschen ergibt sich erfahrungsgemäß eine sehr rasch einsetzende körperliche Veränderung in Richtung des „Zielgeschlechtes“ (also nicht des bei der Geburt zugewiesenen Hebammengeschlechtes, sondern des Identitätsgeschlechtes).

Von dem Versuch jetzt schon eine gerichtliche Umstellung nach TSG zu betreiben rate ich zum augenblicklichen Zeitpunkt ab. Dafür gibt es mindestens vier Gründe:

1. Erfahrungsgemäß dauert ein Verfahren, wie im Falle von Petra, mindestens 18 Monate und führt gerade bei einem Kind in seiner Entwicklung zu erheblichen persönlichen Belastungen.

2. Die Berührungsängste von Richtern und Sachverständigen mit jungen Transsexuellen sind sehr groß. Oft verweisen sie sogar auf die Altersgrenze von 18 oder 25 Jahren, obwohl diese vom Bundesverfassungsgericht bereits in den 80er Jahren als unwirksam erklärt wurde.

3. Petra könnte zum jetzigen Zeitpunkt nur den Antrag auf Änderung des Namens stellen und müsste dann später ein weiteres Verfahren zur Änderung der Geschlechtszugehörigkeit anstreben. Es ist vor allem für junge Transsexuelle sinnvoll erst dann den Antrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind beide Verfahren in einem Zuge durchzuführen.

4. Vom Bundesverfassungsgericht wurden wesentliche Teile des sog. Transsexuellengesetzes (TSG) als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und außer Kraft gesetzt. Eine umfassende Reform des TSG ist zwingend erforderlich und steht an.

Leider habe ich es immer wieder, in den letzten 13 Jahren der Betreuungs- und Aufklärungsarbeit erleben müssen, dass man in Deutschland mit „Menschen mit abweichender Geschlechtsidentität“ sehr restriktiv umgeht, was häufig erst zu seelischen und körperlichen Einbrüchen führt bevor „Experten“ bereit sind zu helfen. Besonders oft ist dies gerade bei jungen Menschen zu beobachten. Die nun schon fast 4 Jahrzehnte erfolgreiche Arbeit mit jungen „Transsexuellen“ ab einem Alter von ca. 4-5 Jahren an der Universität in Utrecht, Niederlande, zeigt jedoch, dass es auch anders gehen kann. Prof. Gooren, der in Amsterdam den einzigen Lehrstuhl für „Transsexualität“ inne hatte, hat mich persönlich in die Arbeitsweise mit Kindern und Jugendlichen, die sich nicht dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht zugehörig empfinden, eingeführt.

Da es sich bei Ihnen um den ersten so gelagerten Fall handelt kann ich verstehen, dass Sie möglicherweise neben dem Wunsch zu helfen auch Bedenken haben. Im Fall von Petra werden die medizinischen und psychologischen Aspekte eindeutig abgeklärt, soweit ich diese Abklärung nicht selbst vornehmen kann (sowohl die Hamburger Kinder- und Jugendendokrinologie als auch die Pädiatrie der Uni-Klink Frankfurt haben mich um entsprechende Zusammenarbeit gebeten). Für ihre Leistungsfähigkeit sorgt Petra selbst und es ist auch nicht zu erwarten, dass sich durch die Behandlung Petras Lage zum Negativen entwickelt. Zum sozialen Bereich gehört natürlich auch die Schule. Es würde nichts bringen, wenn zwar auf dem Zeugnis „die Schülerin Petra“ steht, sie aber ansonsten wie Michael behandelt wird. Daraus ergeben sich natürlich auch praktische Probleme im Schulalltag, die bedacht und gelöst werden müssen.

Ich kenne nun die Lage in Ihrer Schule und die Zusammensetzung der Klasse von Petra nicht. Ich kann aber einfach Denkanstöße geben, die aus meinen Erfahrungen mit der „Umsetzung“ in Köln und auch in Hürth (einem „Fall“, den ich vor 8 Jahren beginnend begleitete) gemacht wurden. Darüber hinaus hat ja die Mutter von Petra bereits einen Termin vereinbart bei dem ich Ihnen zur Verfügung stehe (darüber hinaus auch der gesamten Lehrerschaft, der Klasse und auch z.B. bei einem Elternabend).

Da wäre zunächst ein ganz banales Problem, die Toilettenfrage. In einem Fall, es handelte sich um eine weiterführende Schule, in der „die Schülerin“ noch nicht bekannt war, bekam sie einen Schlüssel für die Lehrertoilette um dem Problem aus dem Weg zu gehen. In den 5 anderen Fällen (3x Transfrau, 2x Transmann = Zielgeschlecht) wurde in der Klasse ganz offen darüber gesprochen. Die Transmänner setzten sich auf der Knabentoilette ganz einfach durch, 2 Transfrauen wurden ohne jeden Hauch von Irritation auf der Mädchentoilette akzeptiert, in einem Fall wurde gebeten für die Benutzung der Toilette die Pausen möglichst zu vermeiden.

Sport und Duschen: In allen Fällen waren die Betroffenen vom Schwimmunterricht befreit (was sich natürlich nicht auf die Sportnote auswirkte und auch nicht zwingend sein muss, da es ja auf die körperliche Entwicklung ankommt – Hoden schon am Beginn der Geschlechtsreife bei Transfrauen, bereits begonnenes Brustwachstum bei Transmännern). Zwei Transfrauen waren grundsätzlich vom Sport befreit. Die anderen waren angewiesen nach dem Sport die vorhandenen, abschließbaren Einzelduschen zu benutzen.

Schülerakte: In allen Fällen wurde die Schülerakte auf den neuen Namen umgestellt. Sie wurde lediglich mit einem Vermerk versehen, dass für Nachfragen von Behörden (Meldestelle, Polizei, u.ä., nicht aber Kammern, Krankenkasse, Versicherungen u.ä.) zusätzliche Informationen bei der Schulleitung eingeholt werden müssen. Dort wurde eine Akte verwahrt, aus der sich die amtliche Identität laut Geburtsurkunde ergab. Mit vollzogener gesetzlicher Namensänderung muss diese Akte dann aber vernichtet werden (§§ 5 und 10 TSG, Offenbarungsverbot: ... dürfen keine Auskünfte erteilt werden, die auf die ursprüngliche Identität hinweisen).

Schulische Unfall und Haftpflichtversicherung: Auf der Meldeliste für die staatliche Versicherung der Schüler wurde der neue Name eingetragen. Dies ist insoweit rechtlich zulässig, da ja der Schüler/die Schülerin ab dem Zeitpunkt, in dem er/sie an der Schule in der neuen Geschlechtsrolle geführt wird auch in dieser Rolle versichert werden muss. Wie sollte sonst z.B. ein Unfall auf der Mädchentoilette gemeldet und bearbeitet werden, bei einer Transfrau die noch als „der Schüler ...“ gemeldet ist?

Alle anderen Probleme, sich der „neuen Geschlechtsrolle“ entsprechend zu verhalten und damit dann auch klar zu kommen, sind im wesentlichen Aufgabe des Betroffenen selbst. Geschlecht macht sich nicht nur am Namen fest, sondern vor allem auch an der inneren Haltung und der damit verbundenen Ausstrahlung. Dies ist meiner Erkenntnis nach bei Petra gegeben und wird von ihrer Mutter und dem nicht erziehungsberechtigten Vater auch entsprechend gestützt.

Im Anhang finden Sie einige juristische Informationen, die Ihnen die Entscheidung, Petra ihrer gelebten Identität entsprechend zu behandeln erleichtern sollen. Das oberste Ziel einer Schule ist es nicht den Schülern in die Unterhose zu schauen, sondern dafür zu sorgen, dass es ihnen ermöglicht wird zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu kommen, wie dies im Artikel 2 GG ausdrücklich zugesichert wird. In Deutschland gilt grundsätzlich, dass Bundesgesetz Landesrecht bricht. Dies gilt auch im Sinne der föderalen Regelungen der Bildung, wenn sich das Bundesrecht auf das Grundgesetz stützt. Dort finden wir im Art. 1 „die Würde des Menschen ist unantastbar“. Es kann also kein Landesrecht zum Tragen kommen, das dieser Zusage widerspricht, schon gar nicht eine Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift, die über das Grundgesetz gestellt wird.

Natürlich bin ich mir klar darüber, dass es Organen der gesellschaftlichen Ordnung, und dazu gehört ja auch die Schule, schwer fallen kann diesem übergeordneten Grundsatz zu folgen. Sie müssen es aber. Schule ist nicht „Unterhosenwächter“ sondern eine Einrichtung, die Entfaltung des Menschen und Erziehung zur Bildung und Wissen zu fördern hat. Also respektieren sie das Gefühl und Leben von Petra.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben so stehe ich natürlich auch Ihnen, auch schon vor dem bereits vereinbarten Gespräch, zur Verfügung (Kontaktmöglichkeit siehe Briefkopf). Allgemeine Informationen über die Thematik können Sie bei uns unter www.dgti.org nachlesen.

In der Hoffnung, dass Sie Petra entsprechend weiterhelfen können verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

(Helma Katrin Alter)
Beratungsstelle Nürnberg
der dgti