23 | 11 | 2024

Fachgespräch im Innenausschuss
am Mittwoch 28.02.2007 zum „Transsexuellenrecht“

Bericht der dgti

Als Experten waren geladen (in alphabetischer Reihenfolge)

Maria Sabine Augstein, Rechtsanwältin, Tutzing
Manfred Bruns, LSVD Köln
MR Dr. Thomas Meyer, BMJ Berlin
Dr. Konstanze Plett, RA Universität Bremen
Deborah Reinert, Rechtsanwältin, Erftstadt
Christian Schenk, (früher MdB für PDS), Berlin
MR Dr. Heribert Schmitz, BMI Berlin

Den Vorsitz hatte Sebastian Edathy, SPD, von den anderen Parteien waren geladen Helmut Brandt CDU/CSU, Gabriele Fograscher SPD, Gisela Piltz FDP, Ulla Jelpke DIE LINKE und Silke Stokar von Neuforn B90/GRUENE (so weit ich mich orientieren konnte war auch Irmingard Schewe-Gerigk B90/GRUENE anwesend).

Zunächst hatten alle Experten Gelegenheit ihre Statements darzulegen, die auch schriftlich vorlagen und bei www.bundestag.de/ausschuesse/a04/anhoerungen/Anhoerung04/index.html nachzulesen sind (so dass es wenig sinnvoll ist hier darauf einzugehen). Auffällig war, dass immer wieder Kritik am Gesetzesvorschlag der Grünen durchschien.

Der Reformbedarf ist in jedem Fall gegeben, was auch deutlich wird, wenn man sich klar macht, dass das Bundesverfassungsgericht schon insgesamt 5 Entscheidungen fällte, die auf die Anwendbarkeit des TSG direkten Einfluss haben:

1. 1982 1 BvR 938/81 – Aufhebung der Altersgrenze für den Geschlechtswechsel § 8 TSG

2. 1983 1 BvL 38,40,43/92 – Aufhebung der Altersgrenze für Namensänderung § 1 TSG

3. 1996 2 BvR 1833/95 – Recht auf Selbstbestimmung und Anrede (jedoch wurden daraus keine Konsequenzen gezogen, so dass es immer noch vorkommt, dass z.B. Wahlbriefe an Herrn Ulrike R oder Frau Klaus M gehen –angeblich wegen Computerprogrammen nicht umsetzbar; aus dem 1. Leitsatz dieses Urteils wurden gar keine Konsequenzen gezogen, d.h. die pathologisierende Fremdbestimmung blieb erhalten)

4. 2005 1 BvL 3/03 – keine Aberkennung des Vornamens bei Eheschließung § 7 TSG

5. 2006 1 BvL 1,12/04 – Ausschluss von Ausländern die nicht nur vorübergehend in Deutschland leben ist nicht verfassungsgemäß § 1 und § 8 TSG

6. anhängig ist ein Verfahren ob die Ehelosigkeit als Voraussetzung für die Geschlechtsänderung mit dem GG vereinbar ist (siehe dazu unsere Stellungnahme auf der dgti-Seite)

In der anschließenden Runde der Befragung erhielt von jeder Fraktion ein/e Abgeordnete/r die Möglichkeit gezielte Nachfragen zu stellen. Dabei ging es zunächst um das 5. BVerfG-Urteil. Der Vertreter des BMI verwies darauf, dass man eine entsprechende Regelung schaffen würde, machte aber auch deutlich, dass man hier natürlich Probleme des internationalen Rechtes sehe, die noch einer Lösung zugeführt werden müssten. Dem vorher von Frau Augstein gemachten Vorschlag im Wege der Nachbeurkundung nach dem Personenstandsgesetz eine Lösung zu erreichen sieht er mit Skepsis, da diese ja dann nicht nur für Transsexuelle gelten würde. Auch der Vertreter des BMJ machte außer Bedenken keine klaren Aussagen, „es sei ja doch sehr kompliziert und man müsse darauf achten, welche Konsequenzen eine Regelung haben würde.“

Bei dem Problem des Geschlechtseintrages im Reisepass wurde vom BMI darauf hingewiesen, dass es ja schon eine Ausführungsbestimmung zum Passgesetz gäbe, die es ermöglicht den Geschlechtseintrag dem Vornamen folgen zu lassen. In der Expertenrunde wurde dazu darauf hingewiesen, dass es bei den vielen Kulturen, die in Deutschland leben oft gar nicht mehr am Vornamen erkennbar sei, ob nun ein weiblicher oder männlicher Vorname vorliegt. Selbst in Deutschland gibt es unterschiedliche Bewertung eines Vornamens, So sei z.B. im Süddeutschen Raum Heike ein eindeutig weiblicher Name, im Norden dagegen sei er männlich besetzt. Im Rahmen dieser Diskussion wurde auch die Frage aufgeworfen geschlechtsneutrale Namen ohne einen erklärenden zweiten zuzulassen. Es wurde der Gedanke eines „Dritten Geschlechtes“ kurz aufgegriffen, in der Diskussion aber nicht nachhaltig vertieft. Alternativ wurde auch genannt, man solle einen Geschlechtseintrag völlig abschaffen, was aber auf Probleme mit internationalen Vereinbarungen stößt.

Einen breiten Raum nahmen die Fragen nach den Zugangsvoraussetzungen und Verfahrensabläufen ein. Einigkeit bestand in der Aussage, dass der Vertreter des Öffentlichen Interesses überflüssig sei und es dadurch zu einer Beschleunigung der Verfahren kommen könnte. Die Konsequenz daraus, wenn kein öffentliches Interesse bestehe, dass es dann auch kein Gerichtsverfahren braucht, wurde jedoch nur von Deborah Reinert, die weitgehend ihre Stellungnahme am Eckpunktepapier des Tansgender-Netzwerkes Berlin führte, aufgegriffen. Erst danach wurde von den anderen, Nichtregierungsexperten darüber kurz gesprochen und kurz aufgezeigt, dass es durchaus denkbar sei die Namens- und Geschlechtsänderung im PStG und Namensrecht zu lösen. Es wurde darauf hingewiesen, dass nicht damit zu rechnen sei, dass es zu missbräuchlicher Anwendung kommt (welcher Terrorist oder Straftäter würde auf sich aufmerksam machen wollen in dem er offiziell seinen Namen und/oder das Geschlecht wechselt – der besorgt sich doch eher im Untergrund falsche Papiere).

Zu den Zugangsvoraussetzungen gehört natürlich auch die Frage Selbstbestimmung oder Gutachten. Vor allem Deborah Reinert und Christian Schenk übten deutliche Kritik an der Begutachtungspraxis. Der Vorschlag statt Gutachter für die Namensänderung Beratungsstellen einzuschalten hält auch Frau Dr. Plett ausdrücklich für bedenkenswert. Frau Augstein und Herr Bruns halten an der Gutachterfrage fest, ob dies nun einer sei oder zwei sein müssen wurde kurz in den Raum gestellt. Von den Vertretern des BMJ und BMI kam nichts bemerkenswertes. Von den Abgeordneten kam die Nachfrage zum Beratungsschein als Voraussetzung für die Namensänderung und Änderung der Geschlechtszugehörigkeit. Frau Reinert legte dar, dass er in Anlehnung an die Schwangerschaftsberatung ausgestellt wird, wenn der/die Ratsuchende sich ausführlich und ergebnisoffen über die psychosozialen Konsequenzen seines/ihres Schrittes hat beraten lassen (hier wurde der Vorschlag der dgti vom 18.02.2007 vom Transgender-Netzwerk Berlin aufgegriffen und von Frau Reinert vorgestellt). Die bisherige Praxis der Begutachtung könne sich ja auch nur an Symptomen orientieren, von denen die Wissenschaft glaubt, dass sie typisch für „Transsexualität“ sind. Objektive Kriterien für ein diagnostisches Gutachten gibt es nicht. Für die Beratungsstellen sei denkbar, dass qualifiziertes Personal in Beratungsstellen der Selbsthilfevereine, Pro Familia und ähnliche Einrichtungen dort tätig werden. Sicher sind auch einige, der bisher meist nur medizinisch oder psychologisch ausgerichteten Gutachter befähigt ergebnisoffene Beratungen durchzuführen, mit Sicherheit nicht alle, die bisher Gutachten erstellt haben, weil sie in einem „Krankheitsbild“ für die Begutachtung verwurzelt sind.

In der Expertenrunde bestand Einigkeit, dass der § 7 TSG vollständig zu streichen sei. Es wurde darauf verwiesen, dass auch die wissenschaftlichen Fachgesellschaften der Ansicht sind, dass weder die Zeugung oder Geburt eines Kindes etwas an dem Identitätsgefühl Betroffener ändert, noch der Wunsch eine rechtlich gesicherte Partnerschaft einzugehen (siehe 4. BVerfG). Natürlich wird es vereinzelt vorkommen, dass ein Transmann (wenn er hormonell noch nicht kastriert ist) ein Kind zur Welt bringt und der Gedanke ist gewöhnungsbedürftig (umgekehrt kann es natürlich zur Zeugung durch eine Transfrau kommen). Der ursprüngliche Gedanke, die Aberkennung eines vorher geänderten Vornamens sei aus Gründen des Kindeswohls richtig, ist so nicht haltbar. Es wurde dabei auch darauf verwiesen, dass durch die Stiefkindadoption bei Schwulen und Lesben ja auch die Situation eintritt, dass Kinder in gleichgeschlechtlicher Umgebung aufwachsen.

Einen breiten Raum nahm das Gespräch über § 8 in Anspruch. Einigkeit bestand darin, dass die Voraussetzungen der Fortpflanzungsunfähigkeit und der operativen Angleichung zu streichen sind. Interessant war die Nachfrage einer Abgeordneten, ob es Zahlen gibt, die belegen, dass Transsexuelle nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur um die Änderung des Geschlechtes vor dem Gesetz zu erreichen die operative Angleichung anstreben. Dies wäre dann ja ein gesetzlich verordneter Verstoß gegen Art. 2 GG, das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Frau Augstein legte dar, dass dies zumindest bei einer nicht bekannten Anzahl von Transfrauen zu vermuten ist, zumindest sich diese Gruppe nicht ausreichend klar macht warum sie sich der OP unterziehen. Bei Transmännern liegt die Sache anders, vor allem wegen der schlechteren Aussichten auf eine befriedigende Angleichung, Jedoch ist bei ihnen natürlich auch nicht geklärt ob die Entfernung der Eierstöcke und der Gebärmutter immer den eigenen Vorstellungen entspricht oder unter dem OP-Zwang vollzogen wird. Dabei legten die Experten darauf Wert, dass ein Wegfall der operativen Angleichung und der Nachweises der Fortpflanzungsunfähigkeit für die Personenstandsänderung nicht zu Lasten der medizinischen und psychologischen Behandlung ausgelegt werden darf. Auch heute schon gilt, dass das TSG-Verfahren eigentlich nicht geeignet ist Aussagen über die individuelle Notwendigkeit von Behandlungen zu macht. Es gilt nach wie vor die Aussage des Bundessozialgerichtes, dass „Transsexualität einen Krankheitswert haben kann, der durch medizinische Maßnahmen behandelt werden muss, auch wenn davon keine Heilung, wohl aber eine Linderung des krankhaftswerten Zustandes erreicht werden kann“. Unabhängig von der Art der Lösung für die Namens- und Personenstandsänderung sollte dies in den Kommentaren eindeutig niedergelegt werden. Die gemachten Grundaussagen entsprechen auch den Stellungnahmen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften. An dieser Stelle wurde der ganz konkrete Vorschlag eingebracht unter welchen Bedingungen die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit in Zukunft geknüpft sein sollte (und zwar alternativ drei Wege):
1. wenn durch ärztliche Bescheinigung oder Operationsbericht die Durchführung geschlechtsangleichender Maßnahmen nachgewiesen wird (Tatsachenbescheinigung)
2. wenn durch Vorlage des Beratungsscheines dargelegt wird, dass man sich über die psychischen und sozialen Konsequenzen ausführlich beraten hat lassen (Beratungslösung)
3. wenn die Namensänderung vor einem Jahr oder länger erfolgt ist (Fristenlösung)

Am Gebot der Ehelosigkeit entzündeten sich kontroverse Einlassungen. Grundsätzlich waren sich die Experten einig, dass es nicht mit dem GG vereinbar ist den Schutz der Ehe durch Art. 6 GG gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Art. 2 GG und die Würde des Menschen Art. 1 GG aufzuwiegen. Die schwächste Aussage machte hierzu der Vertreter des BMI, als er darauf hinwies, dass ja ein Verfahren beim BVerfG anhängig sei und man vor einer Neuregelung erst die Entscheidung abwarten müsse. Aus den Fragen der Abgeordneten und den Antworten der Experten wurde sehr schnell deutlich, dass sich die Gesellschaft und der Gesetzgeber hier selbst „ein Bein gestellt hat“.

Ohne jetzt auf die einzelnen Aussagen einzugehen ist zunächst einmal eine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft festzustellen. Letztere steht einem Verfahren zur Änderung des Personenstandes nicht im Wege, auch wenn es sich dann um eine Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPG) von zwei Menschen mit unterschiedlichem juristischen Geschlecht handelt, was nicht im Sinne des LPG war. Die Ungleichbehandlung geht noch weiter, da dieses Paar, ohne vorher die Lebenspartnerschaft auflösen zu müssen, nach einem Beschluss nach §8 TSG heiraten kann. Damit erlangt die ursprüngliche Lebenspartnerschaft alle Rechte der Ehe ohne vorher die Lebenspartnerschaft auflösen zu müssen. Es ist auch anzunehmen, dass der selbst nicht betroffene Partner, wenn sie denn beieinander bleiben wollen, sich in seinen Rechten verletzt fühlt.

Anders sieht es im umgekehrten Fall aus. Wenn das Paar, in dem ein Partner transgeschlechtlich ist, beieinander bleiben will fehlt es ja für eine Scheidung am Merkmal der Zerrüttung der Ehe. Sie kann derzeit nach BGB (Scheidungsrecht) nicht geschieden werden. Frau Augstein berichtete von einem Fall in Bayern, bei dem das Gericht das Scheidungsbegehren deshalb ablehnte weil das im Gesetz vorgesehene Zerrüttungsprinzip nicht vorlag. Ohne Scheidung kann der transgeschlechtliche Partner aber die juristische Anerkennung seines Geschlechtes gar nicht beantragen. Hier machte der Vertreter des BMJ die Einwendung, man könnte ja hilfsweise von einem Härtefall sprechen, da die Grundlage der Ehe, die Verschiedenheit der Geschlechter nicht mehr gegeben sei. Es stellt sich dann aber die Frage für wen der Härtefall gegeben ist, den transgeschlechtlichen Menschen oder seinen Lebenspartner, und ob es im Sinne rechtlich gesicherter Partnerschaften möglich sein kann, dass Menschen die zueinander stehen wollen in eine Scheidung gezwungen werden. Es muss auch bedacht werden, dass sich z.B. die Ehefrau ihrem Partner, geschlechtlich nun aber Partnerin, verbunden fühlt, ohne sich selbst nun als lesbisch zu begreifen (ausführliche Darlegung in der Stellungnahme der dgti zum anhängigen Verfahren vor dem BVerfG). Würde man den Weg wählen die Umwandlung einer Ehe in eine Lebenspartnerschaft unter Besitzstandswahrung aus den Rechten der Ehe zu gewähren, so käme es zu einer Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften von Schwulen und Lesben ohne transgeschlechtlichen Partner und solchen mit.

Die einzige Lösung könnte sein, dass Ehe und Lebenspartnerschaft rechtlich völlig gleich gestellt sind (und es dann natürlich auch keinen Grund mehr gäbe sie getrennt zu registrieren). Dieser Gedanke wurde von Herrn Bruns, LSVD gerne aufgegriffen, da so durch die „Hintertür“ der Regelung für Transsexuelle das vom LSVD und dem B90/Die Grünen angestrebte Gleichstellungsgebot für heterosexuelle Partnerschaften mit homosexuellen Partnerschaften erreichbar scheint.

Zum Ende des Fachgesprächs wurden nochmals grundsätzliche Forderungen an den Gesetzgeber deutlich gemacht:

1. Herstellung des Selbstbestimmungsrechtes von Menschen über Name und Geschlecht und weg von der regieden Pathologisierung.

2. Dringender Reformbedarf, da sich die Grundlagen der Wissenschaft zum Thema Trans* in wesentlichen Teilen seit Ende der 70er Jahre, dem Entstehungszeitraum unseres heutigen TSG als nicht haltbar erwiesen haben.

Dr. Schmitz vom BMI musst in diesem Zusammenhand einräumen, dass das BMI schon seit Ende 2000 mit der Problematik befasst sei, aber wegen der Vielfältigkeit der Probleme und auch unterschiedlicher Einlassungen von Betroffenen sich bisher keine gesetzgeberische Lösung von Seiten der Regierung abzeichnet. Er stellte lediglich fest, dass man die Vorgaben des Verfassungsgerichtes termingerecht umsetzen werde.

Schon zu Beginn des Fachgesprächs hatte der Vorsitzende Sebastian Edathy, SPD darauf hingewiesen, dass zur Erstellung des Protokolls alle Beiträge und Fragen aufgezeichnet werden und dokumentiert werden. Die Zuschauerränge waren mit 28 Personen besetzt, die meisten Vertreter von Gruppen aus ganz Deutschland, viele auch unterzeichner des Eckpunktepapiers des Transgender-Netzwerkes Berlin, dem sich auch die dgti angeschlossen hat.
Diese Haltung der dgti ist kein offensichtlicher Widerspruch zu unseren Einlassungen zum Reformbedarf. Der Vorschlag der dgti geht auch darauf ein, dass die Rechte von Intersexuellen mit gelöst werden müssen, und zwar grundsätzlich, ohne hier einzelne Gruppeninteressen zu beschneiden oder Gruppen zu bevormunden. Dieser Gedanke wurde auch immer wieder in dem Fachgespräch vorsichtig angeschnitten. Das Recht auf seinen Namen und sein Geschlecht ist ein Grundrecht und Menschenrecht, dass zum Zeitpunkt der Geburt fremdbestimmt zugewiesen wird. Es dürfen bei dieser Fremdbestimmung aber keine irreversiblen Fakten für eine spätere, eventuell anders lautende Selbstbestimmung geschaffen werden.


Köln, 06.03.2007

Berichterstatterin: 
Helma Katrin Alter
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