Das BVerfG zur Anrede nach Vornamensänderung
Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1833/95 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau N.N., Herzogenriedstr. 111, Justizvollzugsanstalt, Mannheim,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, Altes Forsthaus 12, Tutzing -
gegen
a) den Beschluß des OLG Karlsruhe vom 12. Juli 1995 - 3 Ws 294/94 -,
b) den Beschluß des LG Mannheim vom 9. November 1994 - StVK 18 -B- 431/94 -,
c) den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 6. Oktober 1994 - 4514 E - 51/93-,
d) den Bescheid der JVA Mannheim vom 8. August 1994 - Dre/Ls -
und Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung der Rechtsanwältin Augstein
hat die 2. Kammer des zweiten Senats des BVG durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kruis, Winter gemäß Paragraph 93c in Verbindung mit Paragraphen 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntnmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. August 1996 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluß des OLG Karlsruhe vom 12. Juli 1995 - 3 Ws 294/94 - und der Beschluß des LG Mannheim vom 9. November 1994 - StVK 18 -B- 431/94 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Sie werden ausgehoben.
Die Sache wird an das LG Mannheim zurückverwiesen.
2. Das Land Ba-Wü hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von PKH.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine transsexuelle Person nach rechtskräftiger Änderung ihres Vornamens von Verfassungswegen mit der ihrem neuen Namen entsprechenden Geschlechtsbezeichnung anzusprechen ist.
I. Die Beschwerdeführerin, die eine lebenslange Freiheitstrafe verbüßt, empfindet sich trotz männlicher biologischer Ausstattung als dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Ihrem Antrag entsprechend wurde ihr ursprünglich männlicher Vorname gemäß Paragraph 1 TSG mit Gerichtsbeschluß vom 18. April 1994 in einen weiblichen geändert. Dessen ungeachtet wurde sie - in einer Männerhaftanstalt untergebracht - von den mit ihr befaßten Vollzugsmitarbeitern teilweise weiterhin mit "Herr ..." angespochen; auch in dem sie betreffenden Schriftverkehr verwendete die Vollzugsverwaltung weiterhin die männliche Anrede.
Einen Antrag der Beschwerdeführerin an die Anstaltsleitung, sie nun ausschließlich als Frau anzusprechen, beschied diese abschlägig. Die betreffenden Mitarbeiter seien ohnehin angewiesen, gegenüber der Beschwerdeführerin möglichst eine neutrale, jedenfalls nicht die männliche Geschlechtsbezeichnung zu verwenden. Die gegen diese Bescheid erhobene Beschwerde wies die zuständige Landesjustizverwaltung als unbegründet zurück, wobei sie die Ansicht vertrat, die Anrede "Herr" oder "Frau" sei eine Geschlechtsbezeichnung. Da aber lediglich der Vorname der Beschwerdeführerin geändert worden sei, ihre rechtliche Stellung als Mann jedoch davon unberührt bleibe, müsse sie von Rechts wegen weiterhin mit "Herr ..." angeredet werden.
Gegen diesen Bescheid trug die Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung an. Die zuständige Strafvollstreckungskammer vertrat mit Beschluß vom 9. November 1994 die Ansicht, der von ihr in Anspruch genommenen weiblichen Anrede stehe Paragraph 10 Abs. 1 TSG entgegen, der eindeutig bestimme, daß sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte erst ab Rechtskraft der Geschlechtsumwandlungsentscheidung nach dem neuen Geschlecht bestimmten. Da eine Entscheidung nach den Paragraphen 8 ff. TSG im Fall der Beschwerdeführerin bislang nicht vorliege, könne diese auch eine weibliche Anrede nicht verlangen. Das mit der Rechtsbeschwerde angerufene OLG bestätigte den landgerichtlichen Beschluß am 12. Juli 1995 lediglich mit der Erwägung, daß eine dem neuen Status der Beschwerdeführerin entsprechende weibliche Anrede zwar durch die Höflichkeit geboten sei; ein einklagbarer Rechtsanspruch jedoch insoweit nicht bestehe.
II. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte auf Achtung ihrer Menschenwürde und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). In den angegriffenen Entscheidungen werde durchweg verkannt, daß ihr seit Änderung ihres Vornamens ein verfassungsrechtlich geschützter Rechtsanspruch gegen jedermann auf Verwendung der weiblichen Anredeform zustehe. Jede Mißachtung dieses Rechts verletze sie in ihren Grundrechten.
III. Das Justizministerium Ba-Wü hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Es entspreche der Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung für die sogenannte "kleine Lösung" (Paragraphen 1 ff. TSG), daß die Beschwerdeführerin rechtlich nach wie vor als Mann zu behandeln sei. Im allgemeinen Sprachgebrauch orientiere sich die Anrede am Geschlecht und nicht am Vornamen; ein Grundrechtsverstoß liege darin nicht.
IV. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (Paragraphen 93a Abs. 2 Lit. B, 93b Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet; die insoweit maßgeblichen Fragen hat das BVG in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286 ff.) bereits entschieden. Die Kammer ist damit auch zur Sachentscheidung berufen (Paragraph 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Art. 1. Abs 1 GG schützt die Würde des Menschen in der Individualität, in der er sich selbst begreift. Dieser Verfassungsgrundwert gewährleistet zugleich in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit des Individuums, sich seinen Fähigkeiten und Kräften entsprechend zu entfalten. Aus der Achtung der Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt das Gebot, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl. BVerfGE 49, 286 ). Die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, betrifft dabei seinen Sexualbereich, den das GG als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestellt hat (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 60, 123 ; 88, 87 ). Jedermann kann daher von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereichs verlangen. Das schließt die Pflicht ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren.
2. Auslegung und Anwendung des TSG bestimmen sich nach diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das TSG vom 10. September 1980 (BGBl. I, S. 1654), dessen Entstehung auf dem Beschluß des BVG vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286 ff.) zurückgeht, sieht für den Geschlechtswechsel eine abgestufte Regelung vor. Der eigentlichen Geschlechtsänderung aufgrund geschlechtsanpassender Operation ("große Lösung") nach den Paragraphen 8 ff. TSG kann danach gemaß Paragraphen 1 bis 7 TSG als Vorstufe eine Vornamensänderung vorausgehen ("kleine Lösung"), die es nach dem Willen des Gesetzgebers der transsexuellen Person erlauben soll, schon frühzeitig - seiner psychischen Befindlichkeit entsprechend - in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten (vgl. die Entwurfsbegründung zum TSG unter Nr. 2.5). Die Vorwirkung der Vornamensänderung stellt damit einen Fall der ausdrücklich vorbehalteten anderweitigen gesetzlichen Bestimmung i.S. des Grundsatzes nach Paragraph 10 Abs. 1 TSG dar, der die Rechtswirkungen der Geschlechtsumwandlung von der Durchführung des Verfahrens nach Paragraphen 8 ff. TSG abhängig macht. Dabei kann nicht zweifelhaft sein., daß die rechtlich anerkannte Vorwirkung des Paragraph 1 TSG in vollem Umfang dem grundrechtlichen Schutz der Intimsphäre nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt.
Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsrolle ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform ("Herr ..."/"Frau ...") von zentraler Bedeutung. Deshalb fordert es die Achtung vor der in Paragraph 1 TSG vorgesehenen Rollenentscheidung, eine Person nach Änderung ihres Namens ihrem neuen Rollenverständnis entsprechend anzureden und anzuschreiben. Nur dieses Verhalten wird der geschilderten gesetzgeberischen Absicht des Paragraph 1 TSG gerecht; nur diese Auslegung des Paragraph 1 TSG erscheint auch mit der Wertentscheidung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar.
3. Der Regelungsgehalt, den die hier angegriffenen Entscheidungen den Paragraphen 1, 10 Abs.1 TSG beigelegt haben, wird weder dem TSG noch den Grundrechten des Beschwerdeführerin gerecht.
a) Die Rechtsauffassung des LG, Paragraph 10 Abs. 1 TSG gebiete es, eine transsexuelle Person nach bereits vollzogener Namensänderung, aber noch vor dem Geschlechtswechsel ihrer personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung anzusprechen, wird schon dem Ausnahmevorbehalt des Paragraph 10 Abs. 1 TSG nicht gerecht. Zum anderen übergeht das Landgericht die Selbstverständlichkeit, daß sich die Anrede einer Person (("Herr ..." bzw. "Frau ...") nach dem rechtlich anerkannten Selbstverständnis dieser Person bezüglich ihrer selbst empfundenen Geschlechtszugehörigkeit zu richten hat, die auch in dem ihr gerichtlich zuerkannten Vornamen zum Ausdruck kommt. Damit verkennt das LG jedoch zugleich den grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch, der einer Vornamensänderung nach Paragraph 1 TSG entgegenzubringen ist.
b) Das OLG räumt der Beschwerdeführerin zwar ein, daß die Anpassung der Sprachgebrauchs an die Vornamensänderung der Achtung ihrer Menschenwürde entspreche. Gleichwohl kommt es zu dem Ergebnis, ein "einklagbarer Rechtsanspruch" bestehe insoweit nicht. Damit läßt das Gericht ebenfalls eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erkennen, die verfassungsrechtlich keinen Bestand haben kann.
4. Da die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, sind sie aufzuheben. Die Sache wird an das LG zurückverwiesen (Paragraphen 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG).
Der Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen Auslagen gemäß Paragraph 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach, Kruis, Winter