20 | 05 | 2024

Zivilprozessordnung

vom 30. Januar 1877 (RGBL. S. 83)
Fassung vom 12. September 1950 (BGBL. S. 533)
mit Änderungen bis 30. September 2009
Auszug

Anträge auf Prozesskostenhilfe sind grundsätzlich mit dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zu stellen. Der Antrag kann zunächst formlos erfolgen. Vor Eröffnung des Verfahrens muss das Gericht über den inzwischen vollständig ausgefüllten Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheiden. Entsprechend dem Sinn der Prozesskostenhilfe können Vorermittlungen des Gerichtes erforderlich sein, deren Kosten jedoch dem Antragsteller nicht angelastet werden können. Bei Vorermittlungen in Verfahren nach dem TSG gehen Kosten der Vorermittlung nur dann zu Lasten des Antragstellers, wenn sich vorsätzliche Täuschung über die Voraussetzungen zur Antragstellung erweist (z.B. Vortäuschung von geschlechtsangleichenden Maßnahmen zur Erlangung der Personenstandsänderung).

Die folgenden Auszüge sollen einen Überblick über

1. die Fragen der Prozeßkostenhilfe und des Prozeßkostenvorschusses geben

2. einen Einblick in diejenigen Teile der ZPO, auf welche die freiwillige Gerichtsbarkeit Bezug nimmt, also keine eigenen Regelungen trifft.

Gerade der Teil der Prozesskostenhilfe, vor allem in den Teilen, in denen reale Beträge festgeschrieben werden, ist einer ständigen Anpassung unterworfen. Hier genannte Zahlen beziehen sich auf das Prozesskostenänderungsgesetz vom 10.10.1994 (BGBl. I S. 2954) und die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Justiz vom 16.6.1997 (BGBL. I S 1357).

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Siebenter Titel: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

§ 114 Voraussetzungen

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

§ 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;

b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand;

2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand;

b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 70 vom Hundert des unter Buchstabe a genannten Betrages;

3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;

4. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. *) Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem

einzusetzenden Einkommen (Euro)

eine Monatsrate von (Euro)

bis 15 0
50 15
100 30
150 45
200 60
250 75
300 95
350 115
400 135
450 155
500 175
550 200
600 225
650 250
700 275
750 300
über 750 300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

*) Zum Stichtag 21. Oktober 2005 ist die letzte Bekanntmachung zu § 115 Zivilprozessordnung (Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 924) gültig.

§ 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1. die Bundes- oder Landeskasse

a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,

b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,

2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,

3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

§ 123 Kostenerstattung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

Der § 393 der ZPO ist im 2. Buch, siebenter Titel "Zeugenbeweis" enthalten, der für Verfahren nach TSG keine Rolle spielt. Der § 402 im achten Titel betrifft die Probleme der Sachverständigen. Gerade in diesem Bereich führt Unkenntnis der Transidenten, der Gutachter und mancher Richter oft zu erheblichen Problemen. Kommentare zu einzelnen Paragraphen werden deshalb unvermeidlich sein, auch wenn sie "nur" die Meinung der Verfasserin wiedergeben.

Zweites Buch. Verfahren im ersten Rechtszuge

Achter Titel. Beweis durch Sachverständige

§ 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

§ 403 Beweisantritt

Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.

§ 404 Sachverständigenauswahl

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

Die folgenden Paragraphen regeln die Fragen der Ablehnung von Gutachtern, ihre Rechte und Pflichten und die Möglichkeit des Richters eine Zeitvorgabe für die Vorlage des Gutachtens auszusprechen. Ein Sachverständiger muß in der Lage sein das Gutachten nach zwei bis fünf Sitzungen mit dem Antragsteller anzufertigen. Er darf sich in die Behandlung nicht einmischen, noch selbst aus dem Auftrag zur Begutachtung einen Behandlungsanspruch ableiten. Ist er nach spätestens fünf Sitzungen innerhalb von drei Monaten nicht in der Lage ein Gutachten abzugeben, dann hat er dies in verständlicher Art dem Gericht darzulegen, auch wenn er der Meinung ist, daß die Ursachen dafür in der Person der Antragstellers liegen. Kann er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, dann ist er von zukünftigen Aufgaben als Sachverständiger auszuschließen. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit, anders als für Verfahren die ausschließlich nach der ZPO ablaufen, hat der Richter die Pflicht für einen zügigen Fortgang des Verfahrens zu sorgen.

Drittes Buch. Rechtsmittel

Dritter Abschnitt. Beschwerde

§§ 567 - 577a

Auf Verfahren nach TSG findet das Rechtsmittel der Beschwerde und der weiteren Beschwerde Anwendung, geregelt in den angegebenen Paragraphen der ZPO. Auf ihren Abdruck wird verzichtet, da im Fall der Einlegung von Rechtsmitteln in jedem Fall ein Anwalt, der mit der Materie des TSG vertraut ist, hinzugezogen werden sollte.

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