20 | 05 | 2024

Personenstandsgesetz

Ein Vorwort von Helma Katrin Alter

Das Personenstandsgesetz wurde 1875 geschaffen, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt Seite 23 mit Wirkung vom 6. Februar 1875. Im Jahre 1937 wurde es durch eine überarbeitete Version ersetzt. Erst 1957 wurde die Grundlage für die hier veröffentlichten Teile geschaffen. Seit dieser Zeit gab es zwar 1970, 1977 und 1981 einschneidende Änderungen. Im Bundesgesetzblatt wurde jedoch nie eine verbindliche neue, z.Z. gültige Version abgedruckt oder vom Parlament verabschiedet.

Was mich als Autorin des vorliegenden Sachbuches erschüttert hat, sind die Änderungen des Personenstandsgesetzes im Zusammenhang mit dem Transsexuellengesetz TSG. Die Berührungsängste der Politiker, Juristen und Beamten in unserm Staat scheinen geradezu katastrophale Dimensionen zu erreichen. Ich bin gerne bereit zu behaupten, auch auf die Gefahr hin dafür gesteinigt zu werden, daß viele Formulierungen des Personenstandsgesetzes mit der Würde des Menschen - den Menschenrechten schlechthin - unvereinbar ist.

Natürlich habe ich die Auswahl der Paragraphen unter dem Blickwinkel der Transidentität getroffen. Mir wurde dabei klar, daß es einige Paragraphen gibt, die dieser Thematik zunächst nicht zugeordnet werden - sie wurden bei der Einführung des TSG nicht geändert - wohl aber einen erheblichen Einfluß auf die gesamte Situation von Transidenten in unserer Gesellschaft haben. Ich darf nur auf einen Aspekt aufmerksam machen, den die Rechtsanwältin Frau Maria-Sabine Augstein schon 1996 deutlich gemacht hat:

Für Transidenten, die nur eine Namensänderung durchgeführt haben besteht de facto ein Heiratsverbot! Dieses Heiratsverbot ergibt sich sowohl aus dem TSG, als auch aus dem PStG. Auf der anderen Seite sind Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern verboten, also lesbische und schwule Partner können nicht heiraten. Wenn aber bei verheirateten Paaren, in denen ein Partner transidentisch ist, auf die Personenstandsänderung verzichtet, dann kann - unabhängig von der Frage Operation oder nicht - das Paar verheiratet bleiben. Es handelt sich dann, auch offensichtlich um ein homosexuelles Paar, formaljuristisch natürlich um ein heterosexuelles Paar. Wie lange will unsere Volksvertretung noch diese Doppelmoral aufrecht erhalten und sich nur am formaljuristischen orientieren, nicht an der Lebenswirklichkeit? (Aus meiner Beratungspraxis weiß ich, daß es sich lohnen würde alleine darüber ein Buch zu schreiben.)

Personenstandsgesetz

in der Fassung vom 8. August 1957

(BGBl. I S. 1125, III Nr. 211-1)

mit späteren Änderungen - Stand 1994

Auszug

Die vorliegende Veröffentlichung enthält jeweils den z.Z. gültigen Text. Wenn dieser von der ursprünglichen Fassung abweicht, so ist er kursiv gedruckt und in eckigen Klammern vermerkt wann und warum die Änderung durchgeführt wurde. Führte eine spätere Änderung zur Streichung von Textstellen, so fehlen diese hier kommentarlos. Für die vorliegende Bearbeitung lagen der Autorin die Gesetze, in denen z.B. die Frist für ein Aufgebot abgeschafft wurde, das Kindschaftsrecht und die Rechte von Vätern neu geregelt wurden, ... alles Änderungen nach 1994, nicht vor. Ihr ist aber nichts bekannt, was die Rechte von transsexuellen Menschen verändert hätte.

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

  1. Die Beurkundung des Personenstandes liegt dem Standesbeamten ob.
  2. Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch, ein Familienbuch, ein Geburtenbuch und ein Sterbebuch (Personenstandsbücher).

§ 2

  1. Das Heiratsbuch dient zur Beurkundung der Eheschließungen. Das Familienbuch ist dazu bestimmt, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich zu machen.
  2. Das Geburtenbuch dient zur Beurkundung der Geburten, das Sterbebuch zur Beurkundung der Sterbefälle.

Zweiter Abschnitt

Aufgebot, Heiratsbuch und Familienbuch

...

§ 14

  1. Der Standesbeamte, der das Familienbuch fortführt, hat in dieses einzutragen
  1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit,
  2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
  3. die Nichtigerklärung der Ehe,
  4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
  5. die Wiederverheiratung,
  6. jede sonstige Änderung des Personenstandes,
  7. die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens,
  8. den Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
  9. einen Vermerk über die Änderung der Staatsangehörigkeit, falls die Änderung nachgewiesen wird.[geändert am 1.7.1970 durch 3. PStÄndG.]
  1. Wirkt eine Änderung oder Feststellung nach Absatz 1 Nr. 6 oder 7 auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück, so ist ein neues Familienbuch anzulegen, in dem nur die geänderten Tatsachen zu vermerken sind. [angefügt am 1.7.1970 durch 3. PStÄndG.]

[Der § 15 wurde in seiner Gesamtheit durch verschiedene Gesetze geändert. Da es für das Gesamtverständnis m.E. unerheblich ist, welche Änderung auf welches Detail wirkt, führe ich die Quellen nur in zeitlicher Reihenfolge an. Geändert am 1.7.1970 durch 3. PStÄndG., NEhelG.; am 1.7.1976 durch EheRG; am 1.1.1977 durch AdoptG.]

§ 15

  1. Der Standesbeamte hat in das Familienbuch der Ehegatten einzutragen
  1. die gemeinsam geborenen Kinder der Ehegatten,
  2. die durch nachfolgende Ehe ehelich gewordenen Kinder der Ehegatten, sobald die Legitimation am Rande des Geburtseintrags des Kindes vermerkt ist; ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so wird das Kind eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung der Legitimation in das Geburtenbuch vorliegen,
  3. die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder,
  4. die von einem Ehegatten angenommenen Kinder des anderen Ehegatten.

Hierbei sind der Familienname und die Vornamen der Kinder sowie Ort und Tag ihrer Geburt anzuführen. In den Fällen der Nummer 3 und 4 ist im Familienbuch auf den die Annahme aussprechenden Beschluß hinzuweisen.

(2) Der Eintrag ist zu ergänzen

  1. wenn das Kind die Ehe schließt,
  2. wenn das Kind stirbt oder wenn es für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt wird,
  3. wenn sich der Personenstand des Kindes auf andere Weise ändert,
  4. wenn der Name des Kindes geändert oder mit allgemein bindender Wirkung festgestellt wird.
  1. Wird mit allgemein bindender Wirkung festgestellt, daß eine der im Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Eintragung des Kindes in das Familienbuch nicht bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen; das gleiche gilt, wenn sich die Nichtehelichkeit des Kindes daraus ergibt, daß der Geburtseintrag des Kindes berichtigt, der Mann für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt oder sein Tod verspätet beurkundet worden ist. Wird für das Kind ein eigenes Familienbuch geführt, so ist auch dieses Familienbuch durch ein neues zu ersetzen.
  2. Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen hat. Es wird jedoch im Familienbuch der Eltern auch nach seiner Eheschließung eingetragen, wenn es durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist oder wenn es als Kind angenommen wurde. Für ein angenommenes Kind wird nur das Familienbuch der Annehmenden fortgeführt.

Dritter Abschnitt

Geburtenbuch und Sterbebuch

a) Geburtenbuch

§ 16

Die Geburt eines Kindes muß dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden.

§ 20

Der Standesbeamte muß die Angaben des Anzeigenden nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt.

[Im § 21 Abs. 1 Nr. 1 sind die Regelungen des § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 des TSG seit 1.1.1981 zwingend zu beachten, obwohl der Gesetzestext des PStG. darauf keinerlei Hinweise enthält - diese Hinweise finden wir nur in Ausführungsvorschriften und Fußnoten, die nicht in allen sonstigen Veröffentlichungen enthalten sind.]

§ 21

  1. In das Geburtenbuch werden eingetragen
  1. Die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, [angefügt seit 1.7.1970 durch 3. PStÄndG.]
  2. Ort, Tag und Stunde der Geburt,
  3. Geschlecht des Kindes,
  4. die Vornamen und der Familienname des Kindes [neu formuliert seit 1.7.1976 durch 1. EheRG.]
  5. Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort. [geändert seit 1.7.1970 durch 3. PStÄndG.]
  1. Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.

...

§ 22

  1. Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen Monatsfrist angezeigt werden. Sie werden alsdann am Rande des Geburtseintrags vermerkt.
  2. Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch einem anderen Standesbeamten als dem, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

[Anmerkung: Wir finden im PStG. nichts darüber, wie zu verfahren ist, wenn das Geschlecht des Kindes nicht festgestellt werden kann, was bei Vorliegen einer Intersexualität der Fall ist. Angesichts der Tatsache, daß Intersexualität vorkommt, erscheint es bedenklich, daß gerade diese Frage durch Rechtsvorschriften oder Handlungsanweisungen geregelt wird. M.E. wird Intersexualität damit aus dem Bewußtsein der Bevölkerung verdrängt. Eltern sehen sich dann Ärzten und Beamten ausgeliefert, wenn der Fall bei der Geburt ihres Kindes eintritt.]

...

[Anmerkung: Die §§ 29, 29a und 29b werden nur aufgenommen, weil der § 30 darauf Bezug nimmt. Auf die Angabe welche Veränderungen wann vorgenommen wurden, wird in diesem Fall verzichtet. Die Änderungen und ihre Quellen sind für die Bezugnahme, unter dem Gesichtspunkt Transsexualität/Intersexualität unerheblich.]

§ 29

  1. Der Vater eines nicht ehelichen Kindes wird am Rande des Geburtseintrags vermerkt, sobald seine Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
  2. Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung oder der Entscheidung zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu übersenden.

§ 29a

  1. Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung des Kindes können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
  2. Zur Entgegennahme der Zustimmungserklärungen des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters ist der Standesbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Ist die Geburt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist der Standesbeamte des Standesamtes I in Berlin zuständig.

§ 29b

  1. Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem nicht ehelichen Kinde wird auf Antrag der Mutter oder des Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn geltend gemacht wird, daß die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angaben der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, und wenn das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
  2. Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung zu übersenden. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
  3. Die Anerkennungserklärung und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können im Geltungsbereich dieses Gesetzes von den selben Stellen beurkundet werden, die eine Anerkennung der Vaterschaft beurkunden können.

§ 30

  1. Ein Randvermerk ist ferner einzutragen, wenn außer in den Fällen der §§ 29, 29b [eingefügt seit 1.7.1970 durch NEhelG.] die Abstammung oder der Name eines Kindes mit allgemein bindender Wirkung festgestellt oder wenn der Personenstand, die Angabe des Geschlechts [eingefügt seit 1.1.1981 durch TSG] oder der Name des Kindes geändert wird. Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen, wenn der Ehenamen der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden ist und sich diese Änderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt oder wenn dem überlebenden Elternteil eines auf eigenen Antrag für ehelich erklärten Kindes der neue Name des Kindes erteilt worden ist. [seit 1.7.1976 eingefügt durch 1. EheRG; am 1.4.1994 geändert durch FamNamRG.]
  2. Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu übersenden, aus der sich der Vorgang ergibt.

...

Sechster Abschnitt

Gerichtliches Verfahren

§ 45

  1. Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht dazu angehalten werden.
  2. Der Standesbeamte kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

§ 46

  1. In einer noch nicht abgeschlossenen Eintragung kann der Standesbeamte Zusätze und Streichungen vornehmen. Zusätze und Streichungen sind am Schluß der Eintragung anzugeben.
  2. Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls die Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesbeamten festgestellt, so trägt er den richtigen oder vollständigen Sachverhalt in das Personenstandsbuch ein.

§ 46a

  1. Der Standesbeamte kann in einem abgeschlossenen Eintrag offensichtliche Schreibfehler berichtigen. Er kann auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen ferner berichtigen
  1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsbüchern sowie die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, [ergänzt seit 1.7.1970 durch 3. PStÄndG.]
  2. im Heiratsbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Ehegatten sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen der Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf und Wohnort,
  3. im Geburtenbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Eltern sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort des Anzeigenden,
  4. im Sterbebuch die Angaben über Beruf und Wohnort des Verstorbenen sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort des Anzeigenden.
  1. Im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch kann der Standesbeamte nach Abschluß des Eintrags andere Berichtigungen vornehmen, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch inländische Personenstandsurkunden festgestellt ist. [inländische Personenstandsurkunden: vergl. Beschluß des BGH vom 10.1.1979 (StAZ 1979 S. 119)]
  2. [entfallen seit 1.1.1975 durch 4. PStÄndG.]

§ 46b

Einen Eintrag im Familienbuch kann der Standesbeamte auch dann selbst berichtigen, wenn der Eintrag auf einen Eintrag im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch beruht und dieser berichtigt worden ist. Wird das Heirats-, Geburten- und Sterbebuch nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt, so gilt § 46a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 entsprechend. [geändert seit 1.1.1975 durch 4. PStÄndG.]

§ 47

  1. Im übrigen kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann.
  2. Den Antrag auf Berichtigung können alle Beteiligten und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

§ 48

  1. Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
  2. Die Aufsichtsbehörde und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

[Im Beitrittsgebiet - Art. 3 des Einigungsvertrages, GS Nr. 105 - gelten Übergangsvorschriften.]

...

§ 50

  1. Für die in den §§ 45 und 47 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt den Bezirk des Landgerichts. Haben am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
  2. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder dessen Personenstandsbuch berichtigt werden soll.

[Im Beitrittsgebiet - Art. 3 des Einigungsvertrages, GS Nr. 105 - gelten Übergangsvorschriften.]

...

Achter Abschnitt

Beweiskraft der Personenstandsbücher und -urkunden

§ 60

  1. Die Personenstandsbücher beweisen bei ordnungsgemäßer Führung Eheschließung, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben. Vermerke über die Staatsangehörigkeit oder eine Änderung der Staatsangehörigkeit haben diese Beweiskraft nicht.
  2. Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit eines Eintrags im Familienbuch kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch geführt werden.

§ 61

  1. Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
  2. Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden, den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist ein angenommenes Kind im Familienbuch der Annehmenden eingetragen, so gilt hinsichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. [Hinweis: Es kann sein, daß dieser Absatz durch das neue Kindschaftsrecht eine Änderung erfahren hat. Die hier vorliegende Formulierung gründet sich seit dem 1.1.1977 auf das 4. AdoptG. Dieser Hinweis gilt auch für den folgenden Absatz 3]
  3. Ist ein Kind nichtehelich oder für ehelich erklärt, so wird bei dem Geburtseintrag auf Antrag des Kindes ein Sperrvermerk eingetragen. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf nur den Behörden, den Eltern und den Großeltern des Kindes, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes. [Hinweis: siehe Absatz 2]
  4. Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S 1654) die Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, daß diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf nur Behörden und der betroffenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene Person in ein Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags für die Einsichtnahme in das Familienbuch und die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen bleiben unberührt. [eingefügt seit 1.1.1981 durch TSG]

§ 61a

Der Standesbeamte stellt auf Grund seiner Personenstandsbücher folgende Personenstandsurkunden aus:

  1. beglaubigte Abschriften,
  2. Geburtsscheine,
  3. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden,

3a. Abstammungsurkunden, [eingefügt seit 1.7.1970 durch NEhelG.]

4. Auszüge aus dem Familienbuch.

...

§ 61c

  1. In den Geburtsschein werden die Vornamen und der Familienname des Kindes sowie Ort und Tag seiner Geburt aufgenommen.
  2. Ein im Geburtenbuch enthaltener Randvermerk ist bei der Ausstellung zu berücksichtigen. Weitere Angaben, insbesondere solche, die nicht aus dem Geburtenbuch ersichtlich sind, darf der Geburtsschein nicht enthalten.

§ 62

  1. In die Geburtsurkunde und in die Abstammungsurkunde werden aufgenommen [aufgenommen seit 1.1.1970 durch NEhelG.]
  1. Die Vornamen und der Familienname eines Kindes und sein Geschlecht, [ergänzt seit 1.1.1981 durch § 15 Nr. 3 TSG]
  2. Ort und Tag der Geburt,
  3. die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, ihr Wohnort sowie die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist.
  1. In der Geburtsurkunde werden, wenn das Kind angenommen worden ist, als Eltern nur die Annehmenden angegeben. [neu seit 1.1.1977 durch AdoptG.]

...

§ 65

  1. Ist ein Eintrag berichtigt worden, so sind in den Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus dem Eintrag im Geburtenbuch ergibt, daß ein Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden, daß ein Kind für ehelich erklärt oder daß ein Kind kein eheliches Kind der Ehegatten ist. Sonstige Änderungen des Eintrages sind am Schlusse anzugeben. [neu formulierter Text seit 1.7.1970 durch NEhelG.]
  2. In der Geburtsurkunde sind, wenn im Geburtenbuch ein Randvermerk eingetragen ist, nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken. [angefügt seit 1.7.1970 durch NEhelG.]

§ 65a

  1. In den Auszug aus dem Familienbuch werden auf Antrag Angaben über einzelne Kinder oder über die Eltern der Ehegatten nicht aufgenommen.
  2. Wird im Fall des § 61 Abs. 4 für die betroffene Person ein Familienbuch geführt, so kann auf Antrag des früheren Ehegatten, der Eltern, der Großeltern oder eines Abkömmlings ein Auszug aus dem Familienbuch erteilt werden, in den Angaben über die Änderung der Vornamen nicht aufgenommen werden. [angefügt seit 1.1.1981 durch TSG]

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