21 | 11 | 2024

Grundgesetz

für die Bundesrepublik Deutschland

1. Die Grundrechte

Art. 6 GG

Ehe, Familie, nichteheliche Kinder

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Da Ehe und Familie in keinem Gesetz definiert ist, es zu diesen beiden Begriffen aber jede Menge Rechtsauslegungen und Kommentare gibt, von Juristen, Ethikern, Moralisten, Kirchenvertretern, u.s.w., entspinnen sich natürlich auch immer wieder heftige Diskussionen über den Sinn der Ehe und den Sinn ihrer besonderen Schutzwürdigkeit. Dabei kommt es zu teilweise lustigen, aber auch grotesken Aussagen. Die folgende, sicher sehr sarkastische Umformulierung des Art. 6, lässt durch die dort benutzte Wortwahl jedoch keinen Ermessens- oder Interpretationsspielraum. Wäre der Art. 6 so formuliert, dann gäbe es sicher auch keine Diskussion um eine "Homoehe" (oder doch?).

Anmerkung: Wegen des sehr drastischen Sprachgebrauches ist der Text kursiv gesetzt.

Art. 6 GG

Erzeugerpartnerschaft, menschliche Nachzuchtgemeinschaft, illegale Abkömmlinge

(1) Partnerschaften, die auf menschliche Nachzucht angelegt sind und die daraus entstehende menschliche Nachzuchtgemeinschaft mit ihren Abkömmlingen stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Abkömmlinge sind das natürliche Recht der Erzeuger und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erzeuger dürfen Abkömmlinge nur auf Grund eines Gesetzes von der Nachzuchtgemeinschaft getrennt werden, wenn die Erzeuger versagen oder wenn die Abkömmlinge aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede gebärfähige Frau, die von dieser Fähigkeit Gebrauch gemacht hat, hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Jedem illegal gezeugten Abkömmling sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für seine leibliche und seelische Entwicklung und seine Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den Abkömmlingen, die einer legalen menschlichen Nachzucht entstammen.