Urteile / Leitsätze zu § 8 TSG
Bundesverfassungsgericht kippt Scheidungsgebot
Mai 2008 AZ: 1 BvL 10/05
Ehelosigkeit als Voraussetzung für die Geschlechtsänderung ist mit dem Grundgesetz unvereinbar
Leitsatz:
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.
Aus dem Urteil:
Angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller durch die Versagung der rechtlichen Anerkennung seiner empfundenen und gewandelten Geschlechtszugehörigkeit erfährt, wird § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für nicht anwendbar erklärt.
Links: Pressemitteilung - Urteil
Oberlandesgericht Zweibrücken, 3. Zivilsenat
Mai 1993 AZ: 3 W 5/93
Voraussetzungen einer hinreichenden Geschlechtsanpassung bei Frau-zu-Mann-Transsexualität
Jedenfalls bei dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft ist im Falle der Frau-zu-Mann-Transsexualität die Bildung eines künstlichen männlichen Geschlechtsteils (sog. Phalloplastik) nicht Voraussetzung für den Anspruch nach § 8 Abs. 1 (TSG). Auch die Durchführung einer Scheidenoperation, die die Exstirpation der Scheide (Scheidenverschluß) bedeuten würde, ist, zumal dann, wenn sie nicht unbedenklich möglich ist, nicht zur Annäherung an das Erscheinungsbild des männlichen Geschlechts notwendig. Es ist zu beachten, dass eine Scheidenexstirpation das Risiko von Blasen- und Darmverletzungen birgt und diese Operation zudem eine Erschwernis für eine spätere eventuell durchzuführende Phalloplastik darstellen kann.