20 | 05 | 2024

Änderung des Vornamens in der Türkei

Die folgende Mitteilung erhielt ich auf Anfrage von Frau Serap Doduroglu
Botschaftsrätin für juristische Angelegenheiten
Türkische Botschaft
Utestraße 47
D-53 179 Bonn

[...]

I.
Das türkische ZGB ist im Jahre 1926, kurz nach der Gründung der Republik mit einigen Änderungen von der Schweiz übernommen worden. Sie werden sich vorstellen können, daß in den zwanziger Jahren keine Operationen wegen Geschlechtsänderungen vorgenommen werden konnten. In der Zwischenzeit hat man das Gesetz nicht entsprechend geändert. Allerdings gibt es in Verbindung mit Artikel 26 des türkischen ZGB Rechtsprechung über dieses Thema (einige Urteile des Kassationshofes in Ankara). Diese haben wir leider nicht in der Botschaft vorhanden.

II.
Laut Artikel 26 des türkischen ZGB kann man, falls wichtige Gründe vorhanden sind, einen Antrag auf Namensänderung (Vor- oder Nachname) stellen. Die zuständige Stelle ist das Gericht am Wohnort. Falls ein türkischer Staatsangehöriger keinen Wohnsitz mehr in der Türkei hat, können Prozesse in Personalangelegenheiten am letzten Wohnsitz oder in Ankara, izmir ve istanbul geführt werden. Die Entscheidung, ob dem Antrag stattgegeben wird, liegt beim Richter. Der Richter prüft, ob ernsthaft wichtige Gründe für die Namensänderung vorhanden sind. Da mit einer Geschlechtsänderungsoperation sich auch das Geschlecht ändert, und dies mit Attesten leicht zu beweisen ist, wird solch einem Antrag meistens stattgegeben.

Eine sehr kontroverse Stellungnahme dazu von einer Betroffenen

© Helma Katrin Alter dgti 1998

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