21 | 11 | 2024

Mitgliedschaft in der dgti


Die dgti existiert seit Sommer 1998. Die Satzung regelt zwar, wer Mitglied der dgti sein kann, trotzdem scheint es Klärungsbedarf zu geben. Deshalb veröffentlichen wir hier einige wichtige Hinweise zur Mitgliedschaft.

 

F: Welche Arten der Mitgliedschaft gibt es ?

A: Für natürliche Personen die Vollmitgliedschaft, Fördermitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft, für juristische Personen, d.h. z.B. eingetragene Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Firmen gibt es die Gruppenmitgliedschaft.

 

F: Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag ?

A: Der Mindestbeitrag wurde von der Mitgliederversammlung 2018 für Vollmitglieder auf 36,00 € im Jahr festgelegt. Es kann, bei sozialer Bedürftigkeit und zeitlich begrenzt eine Reduzierung auf 12,00€ pro Jahr vom Vorstand genehmigt werden. Für Fördermitglieder wurde der Mindestbeitrag auf 72,00 € im Jahr festgelegt. Als wünschenswerten Jahresbeitrag für Voll- und Fördermitglieder betrachten wir den vierhundertsten Teil des Jahresnettoeinkommens.

Eine in der Satzung vorgesehene Aufnahmegebühr wird derzeit nicht erhoben.

 

F: Wo finde ich den Mitgliedsantrag ? 

A: Antrag auf Vollmitgliedschaft  - Antrag auf Fördermitgliedschaft

 

F: Für wen ist eine Mitgliedschaft ausgeschlossen?

A: Es gehört zum Selbstverständnis der dgti, dass sie ihre Hilfe allen Ratsuchenden ohne Zwang einer Mitgliedschaft und ohne Ansehen der Person oder Lebensumstände, zur Verfügung stellt. Die dgti ist kein Selbsthilfe- oder Betreuungsverein, sondern nimmt Aufgaben des Gesundheits- und Sozialwesens in Deutschland für alle Menschen in der Bundesrepublik Deutschland wahr. Selbst betroffene Ratsuchende und ihre Angehörigen können die Hilfe der Beratungsstellen der dgti, unabhängig von der Zeitdauer einer Beratung in Anspruch nehmen.

Transgender - trans*frauen, trans*männer, Intersexuelle Menschen, nicht-binäre Menschen sowie ihre Angehörigen, die Rat und Hilfe bei der dgti suchen, und nur deshalb eine Vollmitgliedschaft anstreben sind von dieser ausgeschlossen (siehe hierzu "Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft"). Wer uns unterstützen möchte kann dies zunächst über eine Fördermitgliedschaft tun, die eine sporadische aktive Mitarbeit nicht ausschließt. Eine spätere Umwandlung in eine Vollmitgliedschaft ist möglich.

Eine Voll- oder Fördermitgliedschaft bietet keine Vor- oder Nachteile für Beratungssuchende.

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass niemand unsere Beratungsstellen mit dem Gefühl verlässt, er/sie hätte nicht alle Hilfen und Auskünfte erhalten, weil er/sie sich keine Mitgliedschaft leisten kann

 

F: Wer kann eine Mitgliedschaft beantragen?

A: Der § 4 der Satzung der dgti e.V. regelt diese Frage grundsätzlich.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede rechtsfähige natürliche Person werden, die sich zur aktiven Unterstützung der Ziele der dgti verpflichtet. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die

Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Mitglieder auf Probe aufnehmen, über die endgültige Mitgliedschaft entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Aufnahmebestätigung erfolgt schriftlich. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

4.1.1

Der Verein kann für jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag dessen Höhe nach Einkommen gestaffelt sein soll im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festlegen.

Die Mitgliederversammlung legt ebenso ein jährliches Stundensoll für die aktive Arbeit zur Unterstützung der Ziele des Vereins fest.

4.1.2

Die Mitgliedschaft ist an die aktive Unterstützung der Arbeit des Vereins gekoppelt. Ein Mitglied, welches in zwei aufeinander folgenden Jahren das Stundensoll, welches von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde, unterschreitet, verliert seine Mitgliedschaft, welche dann in eine Fördermitgliedschaft übergeht.

4.1.3

Jedes Mitglied dokumentiert Art und Umfang seiner Arbeit für den Verein und legt diese Dokumentation dem Vorstand vor.

4.2 Gruppenmitglieder

Gruppenmitglied kann jede rechtsfähige juristische Person werden, die die Arbeit der dgti aktiv unterstützen will. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Gruppenmitglieder auf Probe aufnehmen, über die endgültige Gruppenmitgliedschaft entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Aufnahmebestätigung erfolgt schriftlich. Ein Rechtsanspruch auf Gruppenmitgliedschaft besteht nicht.

4.2.1

Der Verein kann für jedes Gruppenmitglied eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festlegen. Hierbei soll er zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen juristischen Personen unterschieden werden.

4.3 Fördermitglieder

Jede juristische oder natürliche Person, die die Arbeit der dgti finanziell unterstützen möchte, kann Fördermitglied werden. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mindestjahresbeitrages und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn diese nicht mindestens drei Monate vor Ende eines Mitgliedsjahres gekündigt wird. Bei Änderung des Mindestbeitrages für Fördermitglieder besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.

4.3.1

Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt.

4.3.2

Jedes Fördermitglied hat Anspruch auf einen jährlichen Rechenschafts- und Geschäftsbericht des Vorstandes.

4.3.3

Die dgti kann für Fördermitglieder Vergünstigungen bei Dienstleistungen des Vereins anbieten.

 

F: Welche Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gibt es:

A: Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann gestellt werden, wenn

a) sich der Antragsteller mit den Zielen der dgti vertraut gemacht hat,

b) seine Bereitschaft erklärt, die dgti darin aktiv zu unterstützen und

c) mindestens einem Mitglied persönlich bekannt ist oder bereit ist, sich anlässlich einer Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung persönlich bekannt zu machen.

Darüber hinaus ist es erforderlich, dass ein Antragsteller sich entscheidet, ob eine Vollmitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft angestrebt wird. Der Unterschied und die sich daraus ableitenden satzungsgemäßen Rechte, besteht in der Art der Verpflichtung/en, die der Antragsteller eingehen will.

1. Unterstützung der dgti als Vollmitglied (Mehrfachnennungen möglich):

1.1 durch Diskussionsbeiträge zum Thema Transidentität/Intersexualität im Internet und/oder gegenüber Medien

1.2 durch Öffentlichkeitsarbeit in meinem Wirkungsbereich, in Abstimmung mit der dgti

1.3 durch aktive Hilfestellung für Betroffene, potentielle Helfer, Organisationen und Behörden

1.4 durch die Teilnahme an Schwerpunktaktionen der dgti.

2. Unterstützung der dgti als Fördermitglied (Mehrfachnennungen möglich):

2.1 durch rein finanzielle Unterstützung

2.1 durch die Reputation als Fachkraft

2.3 durch die Reputation als integre Persönlichkeit

Es steht selbstverständlich jedem Mitglied offen, sich auch über die Verpflichtung hinaus spontan oder zeitlich begrenzt der dgti für Aufgaben zur Verfügung zu stellen oder sporadisch im Rahmen des Sponsorings tätig zu werden.

Aus einer Mitgliedschaft können keinerlei Vorteile für das Mitglied abgeleitet werden. Sie begründet auch keine Ansprüche gegenüber der dgti. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Personen, die Leistungen für die dgti erbringen, ist ausgeschlossen. Notwendige Auslagen werden nur erstattet, wenn diese in einer Mitgliederversammlung nachträglich gebilligt werden und es die finanziellen Mittel erlauben oder diese von einer Mitgliederversammlung ausdrücklich vor Ausgabe der Mittel beschlossen sind. In allen anderen Fällen trägt der Leistungserbringer diese Kosten selbst. Spenden, die im Zusammenhang mit einer Leistung eingehen, kommen ausschließlich dem Verein zu Gute und damit, im Sinne der Satzung, der Allgemeinheit. Zweckgebundene Spenden können nur unter Vorbehalt angenommen werden. Über die Annahme der Spende entscheidet der Vorstand, nachdem er eine Stellungnahme des Beirates eingeholt hat. Dies gilt auch für Sponsoring oder die Bereitstellung von Projektmitteln. Alle diese Regelungen gelten auch für die Arbeit der Geschäfts- und Beratungsstellen.

Alle nicht explizit in der Satzung geregelten Fragen sind durch das Vereinsrecht gesetzlich geregelt.

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