Stand 1. August 2015
Präambel
Die dgti hat sich zum Ziel gesetzt, die Akzeptanz von Transgendern innerhalb der Gesellschaft zu fördern und deren Stigmatisierung entgegenzuwirken. Sie soll Betroffene und Interessierte beraten und betreuen, sofern dies gewünscht wird. Ein wesentlicher Aspekt der Arbeit sollte die (Re-)Integration von Betroffenen in den Arbeitsprozess sein, um so der Gefahr des sozialen Abstiegs zu begegnen, der heutzutage noch mit dem sozialen Wechsel verbunden ist. Sie tritt für mehr Offenheit der eigenen Identität gegenüber ein und trägt der Vielfalt menschlichen Daseins Rechnung.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1
Der Verein führt den Namen „dgti - Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V.".
1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. SeineAufgabenfelder betreffen vor allem Gesundheit, Arbeit und Soziales im Bereich Transgenderund Intersexualität und die Förderung der Bildung. Er ist selbstlos und nicht in erster Linieeigenwirtschaftlich tätig.
2.2
Die Aufgaben des Vereins haben folgende Schwerpunkte:
2.2.1
die Unterstützung von einzelnen Betroffenen und Angehörigen in Fragen der Transidentität, Transsexualität, Intersexualität und Geschlechtsvarianz durch die Weitergabe von langjährigen Erfahrungen von Betroffenen, um dadurch einen Beitrag zur Integration oder Reintegration Betroffener in das gesellschaftliche Leben zu leisten.
2.2.2
eine Interessenwahrung und kostenlose Beratung von Betroffenen bei Ärzten und Behörden, jedoch keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes.
2.2.3
die Informationsbeschaffung und Informationsbereitstellung zum Thema Transidentität und Intersexualität. Durch Öffentlichkeitsarbeit, Sachinformationen und Aufklärung verbessert er die Basis für ein selbstbestimmtes Leben von transidenten und intersexuellen Menschen. In diesem Sinne arbeitet der Verein gesellschaftspolitisch aber parteipolitisch unabhängig und neutral.
2.2.4
der Unterhalt von psychosozialen Beratungs- und Betreuungsstellen. Diese stehen allen Ratsuchenden kostenlos zur Verfügung. Die Leistungen der Beratungsstellen sind von einer Mitgliedschaft unabhängig.
2.2.5
die Unterstützung von Selbsthilfegruppen und anderen Betreuungsvereinen, die sich dem gleichen Themenschwerpunkten widmen. Er entwickelt und fördert Projekte zur Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen und professionellen Helfern. Im Bedarfsfall entwickelt er entsprechende Curriculae und bietet selbst Seminare, Workshops und Kongresse an.
2.2.6
eine Öffentlichkeitsarbeit durch Vermittlung von Sachinformationen und Aufklärung in Medien wie Zeitung, Rundfunk, Fernsehen und Internet sowie durch fachliche Vorträge in Schulen, Kindergärten und sonstigen Institutionen zum Thema "Transidentität, Transsexualismus, Intersexualität und Geschlechtsvarianz" durch sachkundige, pädagogisch geschulte Mitarbeiter.
2.2.7
eine Anlaufstelle zu sein für Allgemeinärzte, Fachärzte, Psychologen, Psychotherapeuten, die noch nie mit der Thematik zu tun hatten, aber Aufgrund eines Patientenkontakts oder im Zuge einer Erweiterung ihres Behandlungsspektrums an der Thematik interessiert sind und erwägen, in ein neues Gebiet einzusteigen und eventuell auch einmal als Gutachter tätig werden möchten. Unsere Mitarbeiter haben nicht zwingend eine medizinische Ausbildung, aber sie können grundlegende Informationen geben und vor allem Kontakte zu bereits erfahrenen Kollegen vermitteln.
2.2.8
sich bei Diskussionen in anderen Organisationen oder politischen Parteien im Bereich des satzungsgemäßen Vereinszwecks fachlich einzubringen und dabei auf eine adäquate Interessenvertretung der Betroffenen und Angehörigen hinzuwirken.
§ 3 Vereinsvermögen
3.1
Am Vereinsvermögen haben die Mitglieder keinen Anteil.
3.2
Der Verein ist selbstlos tätig. Die Vereinsmittel dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Tätigkeiten im Verein sind Ehrenämter. Entschädigungen für tatsächlichen Aufwand können gewährt werden.
3.4
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verein Trans-Ident e.V., eingetragen im Vereinsregister Ansbach VR 200516, Steuernummer 203/111/64733, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaften
4.1 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede rechtsfähige natürliche Person werden, die sich zur aktiven Unterstützung der Ziele der dgti verpflichtet. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Mitglieder auf Probe aufnehmen, über die endgültige Mitgliedschaft entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Aufnahmebestätigung erfolgt schriftlich. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
4.1.1
Der Verein kann für jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag dessen Höhe nach Einkommen gestaffelt sein soll im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festlegen. Die Mitgliederversammlung legt ebenso ein jährliches Stundensoll für die aktive Arbeit zur Unterstützung der Ziele des Vereins fest.
4.1.2
Die Mitgliedschaft ist an die aktive Unterstützung der Arbeit des Vereins gekoppelt. Ein Mitglied, welches in zwei aufeinander folgenden Jahren das Stundensoll, welches von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde, unterschreitet, verliert seine Mitgliedschaft, welche dann in eine Fördermitgliedschaft übergeht.
4.1.3
Jedes Mitglied dokumentiert Art und Umfang seiner Arbeit für den Verein und legt diese Dokumentation dem Vorstand vor.
4.2 Gruppenmitglieder
Gruppenmitglied kann jede rechtsfähige juristische Person werden, die die Arbeit der dgti aktiv unterstützen will. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Gruppenmitglieder auf Probe aufnehmen, über die endgültige Gruppenmitgliedschaft entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Aufnahmebestätigung erfolgt schriftlich. Ein Rechtsanspruch auf Gruppenmitgliedschaft besteht nicht.
4.2.1
Der Verein kann für jedes Gruppenmitglied eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festlegen. Hierbei soll er zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen juristischen Personen unterschieden werden.
4.3 Fördermitglieder
Jede juristische oder natürliche Person, die die Arbeit der dgti finanziell unterstützen möchte, kann Fördermitglied werden. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mindestjahresbeitrages und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn diese nicht mindestens drei Monate vor Ende eines Mitgliedsjahres gekündigt wird. Bei Änderung des Mindestbeitrages für Fördermitglieder besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.
4.3.1
Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt.
4.3.2
Jedes Fördermitglied hat Anspruch auf einen jährlichen Rechenschafts- und Geschäftsbericht des Vorstandes.
4.3.3
Die dgti kann für Fördermitglieder Vergünstigungen bei Dienstleistungen des Vereins anbieten.
4.4. Ehrenmitglieder
Natürlichen Personen die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft angeboten bekommen. Sobald sie dieses Angebot annehmen, beginnt die Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten den Vertretern der Gruppenmitglieder gleich gestellt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 5 Ende von Mitgliedschaften
5.1 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Erlöschen oder Tod. allen Fällen enden damit die übernommenen Wahlämter.
5.1.1
Die Mitgliedschaft endet zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres, wenn der Austritt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand bis zum 31.10. d. l. J. mitgeteilt wurde (es gilt der Poststempel der Absendung).
5.1.2
Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss per Einschreiben mit Rückschein erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch.
5.1.3
Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Streichung, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den in §4.1.2 verlangten Nachweis über die geleistete Arbeit für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht vorlegt oder dieser nicht den erforderlichen Umfang (Stundensoll) belegt. Die zweite Mahnung muss per Einschreiben mit Rückschein erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch und geht in eine Fördermitgliedschaft über.
5.1.4
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins, die im §2 "Zweck des Vereins" festgeschrieben sind, in erheblichem Maß verstößt und diese Verstöße trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand nicht unterlässt. Die Abmahnung muss unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise schriftlich per Einschreiben mit Rückschein durch den Vorstand erfolgen. Der Vorstand kann nach erfolgloser Abmahnung unter Darlegung der Gründe und Offenbarung der Beweise eine Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhen lassen. Hierüber ist das Mitglied schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu informieren. In diesem Fall muss die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss entscheiden. Für den Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied sind bis zur Entscheidung alle Aktivitäten für und im Namen des Vereins verboten.
5.1.5
Wurde eine Mitgliedschaft durch den Vorstand für ruhend erklärt und ein Ausschluss durch die Mitgliederversammlung fand nicht statt, so ist der Status ruhend aufgehoben. Außerdem ist das Stundensoll für jeden angefangenen Monat der ruhenden Mitgliedschaft um 1/12 im betreffenden Geschäftsjahr zu kürzen.
5.2 Ende der Gruppenmitgliedschaft
Die Gruppenmitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit. Einzelheiten und Verfahren regelt die Geschäftsordnung. In allen Fällen enden damit die übernommenen Wahlämter.
5.2.1
Die Gruppenmitgliedschaft endet zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres, wenn der Austritt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand bis zum 31.10. d. l. J. mitgeteilt wurde (es gilt der Poststempel der Absendung).
5.2.2
Die Gruppenmitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss per Einschreiben mit Rückschein erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch.
5.2.3
Die Gruppenmitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn ein Gruppenmitglied gegen die Ziele des Vereins, die in § 2 "Zweck des Vereins" festgeschrieben sind, in erheblichem Maß verstößt und diese Verstöße trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlässt. Die Abmahnung muss unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise schriftlich per Einschreiben mit Rückschein durch den Vorstand erfolgen. Über einen Widerspruch, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang, entscheidet der der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Über einen bevorstehenden Ausschluss ist das Gruppenmitglied unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise vom Vorstand schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu informieren. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Für einen Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich. Bis zum Entscheid kann der Vorstand die Gruppenmitgliedschaft als ruhend erklären. Dem vom Ausschluss bedrohten Gruppenmitglied sind bis zur Entscheidung alle Aktivitäten für und im Namen des Vereins verboten.
5.3 Ende der Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Erlöschen der Rechtsfähigkeit oder Tod. Einzelheiten und Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
5.3.1
Die Fördermitgliedschaft mit Ende des laufenden Mitgliedsjahres, wenn der Austritt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand mindesten 3 Monate vor Ende des Mitgliedsjahres mitgeteilt wurde (es gilt der Poststempel der Absendung).
5.3.2
Die Fördermitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss per Einschreiben erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch.
5.4 Ende der Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Einzelheiten und Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
5.4.1
Die Ehrenmitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn ein Gruppenmitglied gegen die Ziele des Vereins, die in § 2 "Zweck des Vereins" festgeschrieben sind, in erheblichem Maß verstößt und diese Verstöße trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlässt. Die Abmahnung muss unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise schriftlich per Einschreiben mit Rückschein durch den Vorstand erfolgen. Über einen Widerspruch, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang, entscheidet der der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Über einen bevorstehenden Ausschluss ist das Ehrenmitglied unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise vom Vorstand schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu informieren. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Für einen Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich. Bis zum Entscheid kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft als ruhend erklären. Dem vom Ausschluss bedrohten Ehrenmitglied sind bis zur Entscheidung alle Aktivitäten für und im Namen des Vereins verboten.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- Arbeitskreise
6.1
Alle Organe des Vereins können auch online tagen.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
7.2
Mitglieder der Mitgliederversammlung sind:
- Mitglieder nach §4.1
- Je ein Vertreter eines Gruppenmitglieds nach §4.2 sowie die ihnen Gleichgestellten Ehrenmitglieder nach §4.4 und die Fördermitglieder nach §4.3.
- Je ein Vertreter eines Arbeitskreises
Alle Mitglieder der Mitgliederversammlung haben das Rede- und Antragsrecht. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht sind, bis auf bei der Wahl des Beirates, den Mitgliedern nach §4.1 dieser Satzung vorbehalten. Bei der Wahl des Beirates haben nur die Vertreter der Gruppenmitglieder nach § 4.2 sowie die Ehrenmitglieder nach § 4.4 das aktive und passive Wahlrecht.
7.2.1
Mitglieder der Mitgliederversammlung, die zu einer Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihr jeweiliges aktives Wahlrecht und Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied der Mitgliederversammlung übertragen. Dabei darf kein einzelnes Mitglied der Mitgliederversammlung mehr als zwei andere Mitglieder der Mitgliederversammlung vertreten.
7.3
Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Besonderen:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts, des Berichtes der Kassenprüfer, der Berichte der Arbeitskreise und des Berichtes des Beirates.
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlüsse zur Beitragsordnung
- Satzungsänderungen
- Beschluss über einen Vereinsausschluss
- Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 4.1 und Gruppenmitgliedern nach § 4.2
- Beschluss über das Anbieten einer Ehrenmitgliedschaft nach § 4.4
- Beschluss zur Selbstauflösung des Vereins.
7.4
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Eine Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen.
7.5
Entscheidungen zu Mitgliederfragen, wie Ausschluss oder Aufnahme von Mitgliedern, oder zu Personalfragen haben zu Beginn einer Mitgliederversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen.
7.6
Abstimmungen zur Satzungsänderung haben schriftlich und geheim zu erfolgen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7.7
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden wenn:
7.7.1
der Vorstand diese, unter genauer Angabe der Gründe, mit einfacher Mehrheit für erforderlich hält;
7.7.2
eine außerordentliche Wahl erforderlich wird;
7.7.3
eine Mitgliederversammlung von mindestens 25 % der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird;
7.7.4
der Beirat dieses mit 3/4 Mehrheit beschließt;
7.7.5
für eine Mitgliederversammlung die online stattfindet gelten für die Einladung die gleichen Voraussetzungen wie für eine normale Mitgliederversammlung. Der Einladung sind die Zugangsdaten für die Onlinemitgliederversammlung beizufügen. Eine Onlinemitgliederversammlung läuft mindestens zwei Wochen die erste Woche dient dazu die Tagesordnungspunkte zu diskutieren und Anträge zu stellen sowie Wahlvorschläge zu machen. Die zweite Woche dient dazu über die Anträge und Wahlvorschläge abzustimmen.
7.7.6
Die Auszählung wird durch die Versammlungsleitung der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen und die Ergebnisse werden sowohl auf der Onlineplattform der Mitgliederversammlung als auch schriftlich per Post mitgeteilt. Sollte die nächste Mitgliederversammlung wieder eine Online-Mitgliederversammlung sein, so soll auch eine Versammlungsleitung für diese gewählt werden. Sollte die Versammlungsleitung nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen wird die Aufgabe kommissarisch durch den Vorstand geregelt.
§ 8 Der Vorstand
8.1
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er die Aufgaben und Funktionen an die einzelnen Mitglieder des Vorstands verteilt. Der Vorstand kann weitere Personen beratend zum Vorstand hinzu holen.
8.2
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter im Zusammenwirken mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
8.3
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
8.3.1
Die Amtszeit endet jeweils mit der Neuwahl eines Vorstandes.
8.3.2
Sinkt die Anzahl der Vorstandsmitglieder durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern unter drei, so ist innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des gesamten Vorstands und des Beirates einzuberufen. Der Vorstand sowie der Beirat sind dann bis zur übernächsten regulären Mitgliederversammlung gewählt.
8.4
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie muss im zweiten oder dritten Quartal des Jahres liegen. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung, Änderungsanträge und Wahlvorschläge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Der Einladung ist auch der Geschäftsbericht, der Finanzbericht, der Bericht des Beirats, die Berichte der Arbeitskreise und der Bericht der Kassenprüfer beizufügen.
§ 9 Der Beirat
9.1
Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen und wird in schriftlicher Wahl durch die Vertreter der Gruppenmitglieder sowie den Ehrenmitgliedern gewählt. Die Amtszeit des Beirates beginnt und endet jeweils mit der Amtszeit des Vorstandes.
Das passive Wahlrecht beschränkt sich ebenfalls auf Vertreter der Gruppenmitglieder sowie Ehrenmitglieder.
9.1.1
Der Beirat wählt einen Sprecher und gibt sich eine Geschäftsordnung
9.2
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Beratung bei der Haushaltsplanung
- Hilfe bei der Beschaffung von Projektmitteln
- Beratung und Hilfe bei finanziellen und steuerlichen Fragen
- Hilfe und Beratung bei der Sponsorensuche
- Beratung bei der öffentlichen Darstellung des Vereins
9.3
Der Beirat ist berechtigt an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen. Er kann Vorschläge zur Tagesordnung der Vorstandssitzungen machen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind ihm unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.4
Der Beirat ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand hat gegenüber dem Beirat keine Weisungsbefugnis.
9.5
Der Beirat hat das Recht jederzeit in die Bücher des Vereins Einsicht zu nehmen. Über jede Einsichtnahme ist ein Protokoll zu führen, das den gewählten Kassenprüfern und dem Vorstand zur Verfügung gestellt werden muß. Stellt der Beirat grobe Verstöße des Vorstandes gegen eine ordentliche Haushaltsführung fest, so ist er verpflichtet eine außerordentliche Mitgliedsversammlung zu beantragen.
§ 10 Arbeitskreise
10.1
Arbeitskreise werden provisorisch durch den Vorstand, dauerhaft durch die Mitgliederversammlung eingerichtet. Sie werden grundsätzlich durch Mitglieder nach § 4.1, Vertretern von Gruppenmitgliedern nach § 4.2 oder von Ehrenmitgliedern nach § 4.4 koordiniert. Eine Mitgliedschaft in einem Arbeitskreis setzt jedoch keine Mitgliedschaft in der dgti voraus.
10.2
Arbeitskreise sollen sich mit einzelnen wichtigen Arbeitsfeldern beschäftigen oder einzelne Aufgaben der dgti selbständig verantworten. Arbeitskreise sind der Mitgliederversammlung und zwischen diesen dem Vorstand rechenschaftspflichtig und sofern sie Aufgaben nach außen übernehmen, auch weisungsgebunden.
10.3
Die Arbeitskreise wählen vor jeder Mitgliederversammlung der dgti einen Sprecher. Es muss nicht der Koordinator sein, der mit Rede- und Antragsrecht an dieser teilnimmt.
§ 11 Wahlen
11.1.1
Das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand ist an eine Mitgliedschaft nach § 4.1 gebunden.
11.1.2
Das aktive und passive Wahlrecht für den Beirat ist an eine Vertretungsberechtigung für ein Gruppenmitglied nach § 4.2 oder an eine Ehrenmitgliedschaft nach § 4.4 gebunden.
11.2
Alle Wahlen haben schriftlich und geheim zu erfolgen.
11.3
Für alle Wahlen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Vorschrift enthält.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung ist nur gültig, wenn sich mindestens 2/3 der Mitglieder beteiligt haben. Dabei zählen auch die durch Vertretung nach § 7.2.1 abgegeben Stimmen.
§ 13 Satzungsänderungsvorbehalt
Soweit infolge einer Auflage des Vereinsgerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, diese zu beschließen. Die darauf folgende ordentliche Mitgliederversammlung muss diese bestätigen bzw. neu fassen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Sie löst die alte Satzung von 1998 ab.