21 | 11 | 2024

dgti

Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V.

Infoheft „Praktisches“

Ausgabe Mai 2001 (in Überarbeitung 2021)


Inhaltsverzeichnis

Transidentität - Gesetze - Behandlung (2021)

Das gerichtliche Verfahren (2021)

Probleme bei Anträgen nach §1 und §8/§9 TSG (2021)

Das medizinische Verfahren

Grundsätzliches und Praktisches zum Thema Geschlechtsangleichung und Leistungspflicht der Kassen

Aktuelle Probleme bei der medizinischen Behandlung

Probleme bei der Durchführung der Epilationsbehandlung

Hormone - Aktueller Hinweis zu Verschreibung und Beschaffung

Hinweis zur Verabreichung von Androcur

Männliche Sexualhormone

Weibliche Sexualhormone

Muster - Antrag § 1 TSG

Muster - Antrag § 8 TSG mit Vorabentscheid § 9

Mustervorlagen

Gutachterliche Stellungnahme zur Vorlage beim Amtsgericht (Gutachten)

Fachärztliche Stellungnahme zur Vorlage bei der Krankenkasse für Mastektomie

Fachärztliche Stellungnahme zur Vorlage bei der Krankenkasse für Epilation

Soziale Stabilität Argumentationshilfe gegenüber (früheren) Arbeitgebern wegen Änderungen von Zeugnissen

Anmeldung/Ummeldung bei der Sozialversicherung - durch Arbeitgeber

Das Transsexuellengesetz - TSG (2021)

 


 

Transidentität - Gesetze - Behandlung

Immer wieder erreicht uns die Frage nach dem richtigen Weg. Das geht nicht nur uns so, sondern praktisch allen Menschen, gleichgültig ob professionelle Helfer, Leitenden von Selbsthilfegruppen oder Menschen in Beratungsstellen. In aller Kürze eine „richtige“ Antwort zu geben ist fast unmöglich, denn jeder Mensch muss seinen eigenen Weg finden. Doch ein paar Leitgedanken will ich hier veröffentlichen.

Die folgenden Ausführungen sind keine Bewertung oder ein Hinweis darauf, welche Schritte in welcher zeitlichen Reihenfolge am sinnvollsten sind. Ein zeitlich aufeinander abgestimmtes Konzept ist sinnvoll und wichtig; jedoch ohne die Kenntnis der reinen formalen Vorgänge und ihrer Rechtsfolgen ist es kaum möglich. Ein kombiniertes soziales, medizinisches und gerichtliches Konzept kann aber immer nur sehr individuell erstellt werden. Die Ausgangsbedingungen für jeden einzelnen Menschen sind so unterschiedlich, dass jede rein formale Vorgehensweise weder dem Sinn gesetzlicher Regelungen, noch den Erfordernissen einer medizinischen Behandlung gerecht werden kann.

 


 

Das gerichtliche Verfahren

Das TSG und der §45b Personenstandsgesetz (PStG) wurden geschaffen, um Menschen mit einem zugewiesenen Geschlecht, dass von ihrer Geschlechtsidentität abweicht,  und ihren besonderen Problemen Rechnung zu tragen. Verfahren bzw. Anträge nach dem TSG oder PStG erfordern keine*n Anwält*in. 

Der Gesetzgeber hat bewusst mehre verschiedene Möglichkeiten geschaffen, trans* Personen müssen einen Antrag nach TSG beim im Bundesland per Verordnung zuständigen Amtsgericht stellen. Menschen, die nach Definition des Gesetzgebers eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" (DSD) haben beantragen ihre Personenstand- und Vornamensänderung beim zuständigen Standesamt am Geburtsort.

1. den Antrag auf Änderung der Vornamen nach §1, die sogenannte "kleine Lösung"

2. den Antrag zur Änderung des Personenstandes nach §8, die sogenannte "große Lösung"

3. die Möglichkeit den Antrag nach §9 zu stellen, den Vorabentscheid, um in einem gemeinsamen Verfahren schrittweise vorgehen zu können.

Ein Antrag muss angenommen werden wenn

1.  Antragstellende glaubhaft erklären, dass sie sich dem anderen Geschlecht zugehörig empfinden und dieses Gefühl seit mindestens drei Jahren besteht. (Glaubhaft machen, nicht beweisen!) 
Außerdem bedeutet dies nicht, dass man schon drei Jahre in der neuen Rolle gelebt haben muss!

2. Antragstellenfr in den Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes, bzw. des TSG fallen

Rein juristisch setzt eine Antragstellung nach §1 oder §9 weder voraus, dass Anstragstellende schon in der angestrebten Geschlechtsrolle leben, noch dass bereits medizinische Maßnahmen eingeleitet sind. Aus der Formulierung der Antragstellung sollte jedoch erkennbar sein, warum Antragstellende jetzt tätig werden. Die Begründung dafür kann nur in der individuellen Lebenssituation der Antragstellenden liegen.

Für die Namensänderung schreibt das Gesetz vor (Auszug aus dem TSG):

Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben (Anmerkung: dies bedeutet nicht, dass die Person schon so lange entsprechend leben muss!) sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn ...

1.   sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

2.   mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.

Ein Antrag nach §8 setzt voraus, dass

1. die beiden obigen Bedingungen erfüllt sind

2. der Antragsteller nicht verheiratet ist (entfallen)

3. der Antragsteller dauernd fortpflanzungsunfähig ist (nicht mehr anwendbar)

4. durch medizinische Maßnahmen eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes erreicht worden ist. (nicht mehr anwendbar)

Der Text des §8 Abs. 1 Punkt 4 lautet anders als ich es hier geschrieben habe. Die Rechtsprechung hat den ursprünglichen Text jedoch als nicht haltbar, in seiner praktischen Umsetzung, erkannt und bereits in Form von Grundsatzurteilen anders entschieden. (Denn  "äußere Geschlechtsmerkmale" liegen nicht nur zwischen den Beinen.)

Gutachten erstellen Sachverständige, die vom Gericht berufen werden, wenn ein Antrag nach TSG gestellt wird.

Ein Gutachten für das Gericht hat die Aufgabe, dem Richter eine Entscheidungshilfe zu geben. Er muss in seiner Entscheidung abwägen, ob das Interesse des Antragstellers auf Namensänderung und Änderung der Geschlechtszugehörigkeit höher wiegt als das Interesse der Öffentlichkeit, den Geburtseintrag bestehen zu lassen.

Entscheidet der Richter positiv, dann werden die notwendigen Änderungen im Geburtenbuch bzw. der Geburtsurkunde vorgenommen. Das Personenstandsgesetz verlangt diese gerichtliche Entscheidung, da, anders als bei Intersexuellen, kein offensichtlicher Irrtum bei der Zuweisung des Geschlechtes und des Namens vorlag. Das TSG ist ein Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz.

Wie geht ein Transident/ eine Transidentin nun vor?

1.   Er/sie entscheidet zunächst für sich.

2.   Er/sie nimmt die mit der Entscheidung verbundene soziale Rolle an und lebt sie.

3.   Er/sie stellt den Antrag auf Änderung der Vornamen bei Gericht.

4.   Das Gericht prüft ob der Antrag angenommen werden muss und legt die Verfahrenskosten fest. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einen Kostenvorschuss einzuzahlen.

5.   Nach Einzahlung des Vorschusses beraumt das Gericht einen Termin für die Anhörung an.

6.   Bei der Anhörung macht sich der Richter ein Bild von der Ernsthaftigkeit des Antragstellers/ der Antragstellerin. Er wird dann zwei Sachverständige mit der Begutachtung beauftragen. Diese erhalten ihre Gebühren vom Gericht bezahlt (aus dem Vorschuss).

7.   Die Sachverständigen führen die notwendigen Gespräche mit den Antragstellenden und prüfen beigebrachte oder angeforderte Unterlagen. Sie erstellen nach 1-3 Sitzungen ihr Gutachten.

8.   Sind die Gutachten bei Gericht eingegangen, so fällt der Richter seine Entscheidung. Verzichten die Antragstellenden beim Erörterungstermin bei Gericht auf ihre Einspruchsmöglichkeit, wird die Änderung sofort wirksam.

9.   Nach Ablauf der Einspruchsfrist (s.8.) wird das Urteil rechtskräftig. Wurde dem Antrag stattgegeben, dann werden von Amtswegen die nötigen Änderungen in der Geburtsurkunde veranlasst. Die Antragstellenden müssen für alle sonstigen Änderungen von Papieren, Ausweisen, usw. selbst Sorge tragen und die nötigen Gebühren bezahlen.

10.Der Antragstellenden gilt fortan im gesamten Bereich des sozialen Lebens als dem beantragten Geschlecht (m, w, d, kein Eintrag) zugehörig.

Ist der Personenstand (noch) nicht geändert worden, gelten folgende Ausnahmen:

A) Im Strafvollzug gilt nach wie vor der Eintrag in der Geburtsurkunde.

B) Besondere Rechte oder Pflichten des sozial gelebten Geschlechtes können aus der Namensänderung nicht abgeleitet werden, wenn diese ausdrücklich biologisch geschlechtliche Unterschiede zur Grundlage haben (z.B. Nachtarbeitsverbot für Frauen).

C) Es besteht ein Rechtsanspruch auf Vermeidung von Diskriminierung von Amtswegen. Dieser Anspruch bezieht sich aber nicht auf die Unterbringung in einem Krankenhaus.

 

Wichtiger Hinweis:

Geht aus einer Verbindung, die der Antragsteller/die Antragstellerin nach der Namensänderung (§1) eingegangen ist, oder die noch besteht, ein Kind hervor, so wird die Namensänderung nach TSG von Amts wegen wieder aufgehoben und kann frühestens nach drei Jahren erneut beantragt werden. Dies gilt nicht für Anträge nach de §8.

 

Aus dem Urteil zur Änderung der Vornamen können keine Ansprüche auf Behandlung wegen Transidentität und deren Kostenübernahme direkt abgeleitet werden. Die Gutachten erfüllen auch nicht die Bedingungen einer Diagnose oder einer medizinischen Indikation.

Die Entscheidung zur Personenstandsänderung ist vom Gesetz an Voraussetzungen geknüpft, die der Antragsteller/ die Antragstellerin nicht ohne die Inanspruchnahme von medizinischen Hilfen erfüllen kann. Sie wird zurück gestellt, bis die Bedingungen erfüllt sind .

Die Geschlechtszugehörigkeit ist auf Antrag zu ändern, wenn die Person ...

1.   die Voraussetzungen f ür die Namensänderung erfüllt (Anmerkung: oder diese bereits vollzogen ist),

2.   nicht verheiratet ist, (entfallen)

3.   dauernd fortpflanzungsunfähig ist und  (nicht mehr anwendbar)

4.   sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes erreicht worden ist. (nicht mehr anwendbar)

In der Rechtsauslegung und der geübten Rechtspraxis ist gerade der Punkt 4 umstritten. Dies hat aber zunächst keinen Einfluss auf die Vorgehensweise für Transidenten/ Transidentinnen.

Um Kosten und Zeit zu sparen, aber auch um zu vermeiden, dass die antragstellende Person Gutachten "sammelt", empfiehlt sich in jedem Fall die Antragstellung nach § 9 TSG, mit dem Zusatz eine Teilentscheidung nach § 1 TSG zu fällen. Dieses Verbundverfahren verhi ndert die m ancherorts geübte Rechtspraxis zunächst nach § 4 zwei Sachverständige einzuschalten und beim folgenden Verfahren nochmals zwei Sachverständige zu hören (Anmerkung: Diese Praxis ist meines Erachtens falsch und wird auch nicht von allen Gerichten geübt).

Ein Antrag nach §45b Personenstandsgesetz setzt das Vorhandensein einer ärztliche Diagnose "Varianten der Geschlechtsentwicklung" voraus. Welche das sind, hat der Gesetzgeber eng ausgelegt.

Ausführliche Informationen hierzu sind unter

https://pstg45b.de/ zu finden.

 


 

Probleme bei Anträgen nach §1 und §8/§9 TSG und §45b PStG

Die folgenden Probleme treten in letzter Zeit immer häufiger auf:

1. Frage:

Was soll ich tun? Der zuständige Richter lehnt die Entgegennahme des Antrages auf Vornamensänderung mit der Begründung ab, der Antragsteller lebe noch keine drei Jahre in der angestrebten Geschlechtsrolle. Dies sei aber laut TSG und Rücksprache mit den Experten (in einem Fall nachweislich der Mitarbeiter des MDK) erforderlich. (So geschehen z.B. in Frankfurt/Main und Kiel)

Antwort:

Gegen die zuständigen Richter ist sofortige Beschwerde bei nächsten Instanz einzulegen. Hat der Richter auf diese Möglichkeit nicht aufmerksam gemacht, so ist auch dagegen die sofortige Beschwerde möglich.

Das Verhalten des Richters ist eine eindeutige Rechtsbeugung, in mehrfacher Hinsicht:

1. das TSG wird hier falsch zitiert. Im § 1 heißt es, dass der Antragsteller seit mindestens drei Jahren das Gefühl haben muss dem anderen Geschlecht anzugehören (nicht es zu leben).

2. Auch bei der Antragsablehnung muss eine Rechtsbelehrung über die sofortige Beschwerde erfolgen.

3. Mitarbeiter der Arbeitsgruppe "Standards of Care" oder des Medizinischen Dienstes können zwar als Gutachter bestellt werden, sie können aber keine Aussagen zur Anwendung oder Wirkung des TSG machen, es sei denn, sie sind ausgebildete Juristen.

2. Frage:

Ich bin verheiratet und wollte den Antrag nach §1 TSG stellen. Der Richter lehnte eine Entscheidung zur Namensänderung mit dem Hinweis ab, dass mein Antrag wohl wenig glaubwürdig sei, wenn ich die Absicht hätte verheiratet zu bleiben. Muss ich jetzt wirklich die Scheidung einreichen um dann unverheiratet mit meiner Frau und den Kindern zusammen zu leben?

Antwort:

 

Nein. Das Scheidungsgebot wurde aufgehoben und es gibt die "Ehe für Alle".

3. Frage:

Seit ich mit der Einleitung von medizinischen Maßnahmen begonnen habe gibt es zwischen mir und meiner Frau erhebliche Spannungen, obwohl sie vorher mit meiner Situation gut klar kam. Sie weiß von meiner Transsexualität nun schon seit über 10 Jahren und hat mich wie eine gute Freundin sogar bei meiner "Frauwerdung" beraten. Ich will nun die Namensänderung beantragen und falls es doch zur Scheidung kommt auch die Personenstandsänderung. Kann ich den Antrag gleich nach §9 stellen mit der Vorabendscheidung nach §1 TSG um mir ein zweites Verfahren zu ersparen? Macht es Probleme, wenn ich dann später, wenn die Ehe doch hält, auf die Personenstandsänderung verzichte?

Antwort:

In Deinem Fall empfiehlt sich sogar die Antragstellung nach §9 mit Vorabentscheid. Es kann ja sehr gut sein, dass Deine Frau wieder zu Dir findet, wenn sie sieht wie ernst es Dir einerseits mit der Namensänderung ist, auf der anderen Seite auch mit dem Erhalt der Partnerschaft. Wenn Du dann später, unabhängig von der Frage ob Du Dich hast operieren lassen, auf die Personenstandsänderung verzichtest, entstehen Dir keine Nachteile.

Grundsätzlich kann ein Antrag nach §9 TSG immer dann gestellt werden, wenn eine oder mehrere Bedingungen des §8 noch nicht erfüllt sind und eine Vorabendscheidung für den Antragsteller wichtig ist.

4. Frage:

Im Rahmen der Differentialdiagnostik hat sich bei mir herausgestellt, dass ich intersexuell bin. Da ich davon nichts wusste, und dem männlichen Geschlecht zugeordnet wurde, hielt ich mich bisher für transsexuell. Nun möchte ich meinen Namen und den Personenstand im Geburtenbuch "wegen Irrtums" ändern lassen. Obwohl ein entsprechendes Attest über "Variante der Geschlechtsentwicklung (DSD) vor"  vorlag, lehnte der Standesbeamte die Änderung mit dem Hinweis ab, dies ginge nur nach dem TSG. Wie soll ich mich verhalten?

Antwort:

Wenn der Standesbeamte die Änderung ablehnt, dann kannst Du entsprechend § 45b PStG beim Amtsgericht einen Antrag auf "Vollzug einer Amtshandlung" stellen. Zuständig ist das Amtsgericht Deines Wohnortes. Die Einschränkung, wie beim TSG auf bestimmte Amtsgerichte, gilt in Deinem Fall nicht. Ebenso wenig sind die Vorschriften des TSG anwendbar.

 


 

Das medizinische Verfahren

Transidentität hat, festgeschrieben auch durch ein Grundsatzurteil des BGH, einen „Krankheitswert“. Daraus folgt, dass für Transidenten/ Transidentinnen die gleichen Spielregeln gelten wie für jeden anderen Patienten auch. Diese Feststellung gilt für den Patienten ebenso wie für den Arzt. Wenn eine der beiden Seiten oder auch beide glauben, dass dem nicht so sei, kommt es praktisch immer zu erheblichen Schwierigkeiten.

Der Arzt muss wissen: Es gibt das Krankheitsbild eines transsexuellen Syndroms
Der Transident/ die Transidentin muss wissen: Er/ sie ist Patient mit allen Rechten und Pflichten.

Wie geht ein Transident/ eine Transidentin nun vor?

1.       Er/ sie sucht den Arzt seines/ ihres Vertrauens auf. Es empfiehlt sich oft den Arzt zu wählen, den man schon seit Jahren kennt oder der die Familie kennt, weil er ihre Mitglieder seit Jahren behandelt. Wenn das Vertrauen zwischen Arzt und Patient erst aufgebaut werden muss, dann verzögert sich die erwünschte Hilfe automatisch.

2.       Er/ sie schildert diesem Arzt sein/ ihr Problem und eventuell daraus resultierende krankhafte Symptome. Diese Symptome müssen nicht in jedem Fall derzeit akut sein. Sie müssen auch nicht zwingend zu Behandlungen in früheren Zeiten geführt haben. Der Arzt hat auch die Pflicht und die Möglichkeiten präventiv zu arbeiten, also zur Vermeidung von krankhaften Einschränkungen.

3.       Der Arzt ist sach- und fachkundig oder er zieht einen Kollegen, der Erfahrung auf dem Gebiet hat, zu Rate. In diesem Fall überweist er seinen Patienten/ seine Patientin an den Kollegen mit dem Vermerk: mögliches Vorliegen eines transsexuellen Syndroms.

4.       Da die Diagnose eines „transsexuellen Syndroms“ dem Fachgebiet der medizinischen Psychotherapie zugeordnet ist, wird dieser Kollege auf diesem Gebiet tätig sein.

5.       Im Prinzip handelt jeder Arzt, der erst behandelt, und dann diagnostiziert, unverantwortlich. Trotzdem kann es, wie bei jeder anderen Krankheit, notwendig sein, eine Sofortbehandlung wegen offensichtlicher Beschwerden einzuleiten, um dadurch die Voraussetzungen für eine gesicherte Diagnose zu schaffen.

6.       Der für die Diagnose eingeschaltete Kollege gibt eine Behandlungsempfehlung an den überweisenden Arzt. Dies kann die Einleitung einer Psychotherapie wegen akuter Notwendigkeit sein (mit Angabe des Therapieansatzes), die Aufforderung nötige körperliche Untersuchungen durchzuführen oder Einleitung einer Hormonbehandlung.

7.       Der behandelnde Arzt ist entweder selbst in der Lage den Empfehlungen zu folgen oder er wird wieder die notwendigen Überweisungen durchführen, z.B. an den Endokrinologen zur Bestimmung des Hormonspiegels, den Urologen oder Gynäkologen zur Abklärung der körperlichen Situation, einen Psychotherapeuten zur Behandlung akuter Störungen.

8.       Durch die Überweisungen, aber auch durch die Vorlage der Versicherungskarte der Krankenkasse, ist die Kostenfrage geklärt. Der Patient hat damit nichts zu tun. Ist für eine Therapie ein Behandlungsschein erforderlich, so wird dieser vom Therapeuten vorgelegt, vom Patienten unterschrieben. Den Rest erledigt der Therapeut. Dies ist bei jeder anderen Krankheit genauso!

9.       Wenn ein Arzt oder eine Klinik darauf besteht, dass der Patient zunächst selbst eine Kostenzusage für die Behandlung bei der Krankenkasse einholt, handeln diese falsch. Der Sachbearbeiter kann nur Anträge genehmigen, die ausreichend, also medizinisch begründet sind. Diese Begründung kann aber nur der Arzt oder die Klinik liefern. (Dies schließt natürlich nicht aus, dass sich der Patient vom Sachbearbeiter der Kasse beraten lässt, oder mit diesem über die Probleme, die auf die Kasse zukommen, spricht.)

10.   Ist die Indikation zur Hormonbehandlung gestellt, so verschreibt der Arzt die Hormone. Der Patient bezieht sie aus der Apotheke und bezahlt, wie bei jedem anderen Medikament seinen Kostenanteil. Den Rest holt sich die Apotheke von der Krankenkasse.

11.   Kann der behandelnde Arzt die Hormonbehandlung nicht selbst durchführen, so überweist er wiederum an einen entsprechenden Kollegen. Dies kann ein Gynäkologe, ein Internist oder der Endokrinologe sein.

12.   Führt der vorhandene Bartwuchs/ die noch vorhandene Brust zu erheblichen seelischen Beeinträchtigungen oder ist zu erwarten, dass solche eintreten, oder sind diese unabdingbar um die soziale Rolle des anderen Geschlechtes zu leben, dann werden die entsprechenden Maßnahmen verschrieben. Der behandelnde Arzt überweise zu einem Hautarzt, der die Epilation durchführt oder im Delegationsverfahren von einer geeigneten Fachkraft durchführen lässt. Die Epilation, wenn sie medizinisch indiziert, also verschrieben ist, ist keine Kannleistung der Krankenkasse sondern eine Pflichtleistung. Wird sie von einem Arzt durchgeführt, der eine Kassenzulassung hat, so braucht der Patient auch keinen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Behandlung nach dem Rubin-Laser- oder Photodermverfahren handelt. Im Fall einer notwendigen Brustamputation überweist der Arzt in eine geeignete Klinik. Auch die Brustentfernung ist ein Pflichtleistung der Kasse, wenn sie indiziert, also verschrieben ist. Der Patient unterschreibt lediglich den Behandlungsschein der Klinik.

13.   Bei bestimmten Leistungen schaltet die Krankenkasse, entsprechend allgemeingültiger Vorschriften, den medizinischen Dienst ein. Dies ist keine Besonderheit, die nur für Transidenten gelten würde. Er kann der Kasse empfehlen, dass zusätzliche medizinische Stellungnahmen eingeholt werden wenn:

·      Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose bestehen.

·      Zweifel an der Richtigkeit oder Wirksamkeit verschriebener Behandlungen bestehen.

·      Zweifel an der Qualifikation des Arztes begründet sind.

Jede andere Einmischung des medizinischen Dienstes ist eine „Amtsanmaßung“. Kosten, die durch die Einholung einer medizinischen Stellungnahme entstehen muss in jedem Fall die Krankenkasse bezahlen.

Für den Patienten ist wichtig:

1.    Er kommt seiner Mitwirkungspflicht nach. Dies bedeutet weder, dass er vorgeschlagene Maßnahmen widerspruchslos hinnehmen muss, noch dass er kein Recht darauf hätte, selbst Maßnahmen, und die Reihenfolge in der sie ihm sinnvoll erscheinen, vorzuschlagen.

2.    Er pflegt die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit seinem behandelnden Arzt, dem Arzt seines Vertrauens. Dieser muss kein Spezialist für Transidentität sein. Er muss den Patienten aber kennen, mit ihm über Sinn und Unsinn von Behandlungswünschen sprechen und ein hohes Maß an Bereitschaft zeigen, Transidentität als ein, wenn auch seltenes „Krankheitsbild“ anzuerkennen. Von Natur aus ist der Patient gesund. Seine besondere Art führt aber dazu, dass er „krank“ gemacht wird. Die Aufgabe des Arztes ist es seinen Patienten auf dem Weg in ein lebenswertes Leben zu begleiten.

Ich hoffe, dass diese Ausführungen zu einer gewissen Entkrampfung der Lage beitragen, sowohl auf Seiten der Transidenten, als auch der Ärzte. Allen sei im Einzelfall geraten von den Möglichkeiten der persönlichen Beratung Gebrauch zu machen. Solche Beratungen sind beim Transidentitas e.V. ebenso möglich wie bei anderen Betreuungsvereinen wie VIVA in München, dem Sonntagsclub in Berlin, aber auch in Hamburg und Leipzig (wenn ich eine Möglichkeit vergessen habe, möge man mir dies verzeihen; es ist keine wertende Auswahl).

 


 

 

 

Grundsätzliches und Praktisches zum Thema Geschlechtsangleichung und Leistungspflicht der Kassen

1. Transsexualität ist keine Krankheit und kann auch nicht als solche anerkannt werden, laut BSG-Urteil zur RVO. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass oft statt von Krankheitswert die Verkürzung auf "Krankheit" als Wort gewählt wird.

2. Laut RVO und BSG kann Transsexualität einen Krankheitswert haben und damit die Leistungspflicht der Kassen begründen.

3. Die Leistungspflicht setzt voraus, dass eine Diagnose erstellt ist und eine Leistung indiziert, also verordnet wird (was für jede Krankheit und die sich daraus ergebenden Leistungen gilt, also nicht nur bei TS). Die Leistung kann im Sinne der RVO heilend für vorhandene Symptome wirkend sein oder präventiv gegen zu erwartende Symptome.

4. Bei gewissen verordneten Leistungen ist die Kasse verpflichtet, den medizinischen Dienst einzuschalten (nicht nur bei TS).

5. Der medizinische Dienst hat zu prüfen, ob aus medizinischer Sicht die Leistung notwendig ist, sinnvoll erscheint und der Leistungserbringer qualifiziert ist, bzw. eine anerkannte Methode verwendet. Bestehen an irgendeinem dieser Punkte Zweifel, dann hat der medizinische Dienst die Aufgabe, eine geeignete Empfehlung an die Krankenkasse abzugeben, damit diese Zweifel beseitigt werden können.

6. Einwendungen des medizinischen Dienstes hat die Kasse mit demjenigen zu klären, auf den sich diese Einwendungen beziehen (z.B. Diagnostiker, Behandler oder Patient). Eine generelle Abwälzung auf den Patienten, wie dies bei Transsexuellen häufig vorkommt, ist unzulässig. Wird von MDK eine zusätzliche fachärztliche Stellungnahme empfohlen, und zu diesem Zweck ein geeigneter Fachmann vorgeschlagen, dann darf dadurch die freie Arztwahl des Patienten nicht eingeschränkt werden. Der sogenannte Amtsarzt, den man früher in solchen Fällen aufsuchen musste, wurde per Gesetz abgeschafft. Diese Vorschriften gelten für alle Fälle und Patienten, nicht nur für Transsexuelle.

Soweit scheint zunächst alles klar zu sein. Leider weicht die Vorgehensweise der MDKs und Kassen oft von dieser - vom MDK als korrekt bestätigten - Verfahrensweise ab.. 
In den letzten sechs Monaten erreichten mich aber vermehrt diese und ähnliche Fragen:

1. Frage:

Der für mich zuständige MDK behauptet, dass für die Anerkennung von Transsexualität zwei Gutachten erforderlich seien. Was soll ich tun, denn meine Krankenkasse will nun die bereits seit über sechs Monaten verschriebenen Hormone und weitere Behandlungen nicht mehr bezahlen?

Antwort:

Die Fragestellung zeigt eindeutig, dass der zuständige MDK Gutachten von Sachverständigen mit der ärztlichen Stellungnahme und Diagnostik verwechselt. Bei der gerichtlichen Beantragung von Änderung des Vornamens und/oder des Personenstandes muss durch Gutachten festgestellt werden, ob der Antragsteller transsexuell ist. Dies bezieht sich aber ganz alleine auf das juristische Verfahren, nicht auf die Ansprüche gegenüber der Krankenkasse. Auch im Hinblick auf Behandlung und Leistungsanspruch irrt der MDK in mehrfacher Hinsicht, denn

1.   ist der Krankheitswert von Transsexualität sowohl durch die RVO als auch mehrere Grundsatzurteile bis hin zum BSG schon eindeutig definiert. Es braucht keine weiteren Definitionen des MDK.

2.   Der Leistungsanspruch des Patienten begründet sich ausschließlich auf der Diagnose "transsexuelles Syndrom" und der Indikation einer Behandlungsmaßnahme. Auch wenn das BSG-Urteil von 1987 Grundsatzwirkung hat, so ist es doch eine Einzelfallentscheidung. Daraus abzuleiten, eine Leistungsanspruch entstehe nur, wenn der "Fall" des Patienten buchstabengetreu ebenso behandelt wird, ist eindeutig falsch (siehe auch Frage 3). Auch die Berufung auf die sogenannten "Standards of Care" ist nicht richtig, da diese nur eine Behandlungsempfehlung sind. Eine Expertenempfehlung kann nicht durch den MDK in den Stand einer Vorschrift erhoben werden.

3.   Es ist unzulässig, eine bereits laufende Hormonbehandlung zu verweigern (entspricht der Verweigerung einer medizinischen Hilfeleistung). Außerdem hat der Arzt, und nicht der medizinische Dienst, die Entscheidung zu treffen und zu verantworten, ob Hormone verabreicht werden. Diese Behandlung ist nicht genehmigungspflichtig. Sie wird auf Kassenrezept verschrieben. So handelt auch ein Arzt, der einem Kassenpatienten die Hormone auf Privatrezept verschreibt, falsch.

4.   Es sind sowohl eine medizinische als auch eine psychiatrisch/neurologische Differenzialdiagnose notwendig, um das "transsexuelle Syndrom" zu diagnostizieren. Wenn der MDK diese Tatsache mit zwei Gutachten verwechselt, dann zeugt dies lediglich davon, dass er weder sein Amt versteht, noch die "Standards of Care", auf die er sich so gerne beruft, richtig gelesen oder verstanden hat.

5.   Hat der MDK Zweifel an der Kompetenz der diagnostizierenden und/oder behandelnden Ärzte, so hat er diese Zweifel mit den Ärzten zu klären, nicht mit dem Patienten. Der Fairness halber wird er den Patienten zwar darüber informieren, selbst aber alles tun, damit dem Patienten daraus weder zeitliche, noch psychische Probleme erwachsen. Kompetenzgerangel darf nicht auf dem Rücken der Patienten ausgetragen werden und durch Erhöhung der indirekten Kosten den anderen Mitgliedern einer Krankenkasse aufgebürdet werden.

2. Frage:

Ich will die Änderung meiner Personalpapiere in einem Schritt machen, um mir zwei Gerichtsverfahren zu ersparen, also gleich den Antrag nach § 9 mit Vorabentscheidung stellen.

Die Krankenkasse teilte mir nun mit, dass der MDK erst dann einer Leistungspflicht der Kasse zustimmen würde, wenn die beiden Gerichtsgutachten vo rliegen. Was soll ich tun, da beißt sich doch "die Katze in den Schwanz"?

Antwort:

Der zuständige MDK vermischt hier, ebenso wie die neueste Ausgabe der "Standards of Care", in unzulässiger Weise das TSG mit dem Behandlungsanspruch. Ein parallel aufeinander abgestimmtes Konzept kann zwar im Einzelfall kostengünstig und nützlich sein, es aber zu generalisieren, oder gar den Eindruck einer Vorschrift zu erwecken, ist unzulässig.

Die Gutachten der Sachverständigen für das Gerichtsverfahren zur Änderung der Vornamen haben ausschließlich folgenden Sinn:

1.   Sie bestätigen, dass der Antragsteller sich dem anderen Geschlecht zugehörig empfindet und dieses Empfinden seit mindestens drei Jahren besteht.

2.   Der Antragsteller seinem Geschlechtsempfinden entsprechend leben möchte.

3.   Sich an diesem Empfinden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts ändern wird.

Auch wenn (Gerichts-)Gutachter gewisse diagnostische Angaben machen, oder Hinweise zu beabsicht igten oder laufenden Behandlungen, so dienen diese doch nur dazu dem Richter und dem Vertreter des öffentlichen Interesses den Sachverhalt verständlich zu machen. Die Sachverständigen haben nicht die Aufgabe eine Diagnose oder eine Indikation zu stellen. Würden sie dies tun, so würden sie auf Kosten des Antragstellers Leistungen erbringen, die in Wirklichkeit von der Krankenkasse zu bezahlen sind.

(Wenn der Diagnostiker und/oder behandelnde Arzt die Gutachten erstellt und dafür ein angemessenes Honorar vom Patienten verlangt, ist dies dagegen sinnvoll und für alle Seiten kostengünstig. Gerichtsgutachten sind aber weder inhaltlich noch rechtlich geeignet, einen Behandlungsanspruch zu rechtfertigen - dafür bedarf es der schon angesprochenen Differenzialdiagnosen.)

Die Forderung des MDK ist rechtlich unzulässig, die zuständige Krankenkasse sollte davon sofort in Kenntnis gesetzt werden.

3. Frage:

Seit ich innerlich weiß, dass ich transsexuell bin und darüber mit meinem Hausarzt gesprochen habe, geht es mir wieder sehr gut. Ich kann meiner Arbeit wieder konzentriert nachgehen. Die Krankenkasse hat mir nun eine Zusammenfassung eines BSG-Urteils, die der zuständige MDK ihr zur Verfügung gestellt hat, übergeben. Ich bin dadurch wieder so verunsichert, dass ich Angstzustände und Schweißausbrüche habe. Was soll ich tun?

Antwort:

Bei dem angesprochenen BSG-Urteil kann es sich meines Erachtens nur um das Urteil des 3. Senates vom 6. Aug. 1887 handeln (Az.: 3 RK 15/86). Das Schreiben des MDK ist die persönliche Interpretation eines selbst ernannten "Experten" des MDK. Es handelt sich nicht um den Text, der in der Sammlung von Grundsatzurteilen für Juristen veröffentlicht wurde – dort steht nämlich ohne Wertung der allgemeinverbindliche Auszug aus dem Einzelfall, aus dem sich die Grundsätzlichkeit dieses Urteils ableitet. Nicht nur ich halten es für sehr bedenklich, wenn ein Mediziner seine eigene Interpretation über die Aussageabsicht eines im Juristendeutsch abgefassten Urteils verfasst, und dabei glaubt, die Teile aus dem Urteil heraus picken zu können, die für alle Transsexuellen zutreffend seien. Die Tatsache, dass der Autor dieser "Zusammenfassung" glaubt, auch noch Dingen hineinschreiben zu müssen, mit denen sich das Gericht gar nicht beschäftigt hat, damit aber den Eindruck erweckt, dies sei so entschieden, muss als anmaßend bezeichnet werden. Über das Motiv eines solchen Vorgehens will ich hier nicht spekulieren.

Für Experten der Sozialgesetzgebung wurden in der einschlägigen Sammlung von Leitsätzen folgende Texte zu obigem Urteil veröffentlicht:

Kostenübernahme einer geschlechtsumwandelnden Operation - Krankheitsbegriff

1.   Der Krankheitsbegriff umfasst nicht nur einen regelwidrigen, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichenden Körper - oder Geisteszustand, sondern darüber hinaus auch einen Leidensdruck, durch den sich die Regelwidrigkeit erst zur eigentlichen Krankheit i.S. von § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 RVO qualifiziert.

2.   Eine Linderung des krankhaften Leidensdruckes durch eine geschlechtsumwandelnde Operation reicht als anspruchsbegründender Umstand in dem Sinne aus, als diese Operation nicht eine Heilung erwarten lassen braucht.

3.   Ist der Nachweis der Zweckmäßigkeit einer ärztlichen Behandlung im Einzelfall erbracht, dann ist diese Leistung selbst dann zu erbringen, wenn ihre Zweckmäßigkeit nicht allgemein anerkannt ist (vgl. BSG vom 22.7.1981 3 RK 50/79 = BSGE 52, 70, 74).

Meine Empfehlung auf die gestellte Frage kann nur lauten: Legt dieses Schreiben dem Leiter der zuständigen Krankenkasse vor. Im Sinne einer guten Gesundheitsfürsorge wird der zuständige juristische Dienst der Kasse in wenigen Tagen ermittelt haben, wie korrekt die Aussagen des MDK sind.

4. Frage:

Im Oktober 1998 habe ich eine mehrjährige Psychotherapie abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt wurde klar, dass eine der wesentlichen Ursachen meiner Probleme in der bisher von mir selbst unterdrückten Transsexualität liegt. Ich habe anschließend meine soziale Rolle als Mann angenommen, mit fachkundig beraten lassen und mich wegen der erforderlichen Differenzialdiagnosen im Behandlung begeben. Die Ergebnisse dieser Diagnosen liegen nun vor, die Indikation zur Mastektomie ist erstellt, der OP-Termin, noch vor der Arbeitsaufnahme nach dem Studium, liegt fest. Nun teilt mir die Krankenkasse mit, dass die Kostenübernahme nicht gegeben werden kann weil:

"... die ambulante Psychotherapie als Alltagstest mindestens über 1 1/2 Jahre durchgeführt werden muss. Vorher kann keine Indikation zu einer operativen Maßnahme gestellt werden."

Was soll ich tun? Auf Grund meiner Oberweite muss ich an meinem zukünftigen Arbeitsplatz mit Diskriminierung rechnen. Möglicherweise bekomme ich ihn gar nicht, weil ich mich ja dem Arbeitgeber gegenüber Outen muss und er sofort Angst hat, "weil Transsexuelle ja doch immer durch Krankheit ausfallen", so jedenfalls die landläufige Meinung.

Antwort:

Die Aussage der Krankenkasse sind völlig unhaltbar. Sollte diese Aussage auf der Stellungnahme des MDK beruhen, dann hat dieser hier eine Falschaussage gemacht.

1.   Eine Psychotherapie als Alltagstest gibt es nicht. Diese Aussage der Kasse ist unsinnig.

2.   Für die Indikation zu einer bestimmten Behandlungsmaßnahme ist nicht eine Therapie erforderlich, sondern eine Diagnose. Wie lange es dauert, bis eine Diagnose gestellt ist, hängt von den persönlichen Verhältnissen und der Fähigkeit des Arztes/der Ärzte ab, nicht von irgend welchen formalen Vorgaben.

3.   Ein Alltagstest ist zweckmäßig, ebenso wie eine begleitende Therapie. Vorschriften wie ein Alltagstest abzulaufen hat, oder wie lange ein Alltagstest oder eine Therapie dauern müssen sind jedoch glatter Unsinn, deshalb existieren auch keine solchen Vorschriften. Die Tatsache, dass "Experten" und Mitarbeiter des MDK oder der Krankenkassen es immer wieder behaupten, mag zwar den Eindruck erwecken,, als ob es solche Vorschriften gäbe, aber auch dadurch werden diese Vorschriften nicht zur Tatsache..

Ich hoffe, dass ich damit die wichtigsten Anfrage nicht nur beantwortet habe, sondern auch für Patienten und die zuständigen Krankenkassen die nötigen Argumentationshilfen liefern konnte.

 


 

 

Aktuelle Problem bei der medizinischen Behandlung

Probleme bei der Durchführung der Epilationsbehandlung

Selbst wenn ein Arzt die Epilationsbehandlung als notwendige Heilmaßnahme indiziert hat, kommt es derzeit oft zu erheblichen Problemen mit der Bewilligung der Kosten durch die Krankenkassen. Dies hat mehrere Gründe:

Die Nadelepilation ist durch die Praxis, nicht durch wissenschaftliche Untersuchungen, als wirksame Maßnahme anerkannt. Sie ist jedoch sehr zeitaufwendig und damit teilweise sozial schädlich, und außerdem sehr teuer (ca. 3 Jahre Behandlungszeit, Kosten: DM 35.000 - 60.000, nur für den Bart).

Flächig wirkende Maßnahmen sind in ihrer Wirksamkeit umstritten. Photoderm und Rubinlaser zeigen bei Patientinnen sehr verschiedene Ergebnisse von gut bis wirkungslos. Die LPIR-Methode macht zur Zeit „Furore“. Einige Anwender dieser Methode geben eine schriftliche Garantie, dass dunkle Haare nach Abschluss der Behandlung nicht wieder wachsen, sowie einen Festpreis. Die Garantie gilt für 1 Jahr. Jeder Dermatologe und jede Kosmetikerin wird bestätigen, dass ein Haar das nach einem Jahr nicht wieder wächst auch danach nicht mehr wachsen kann. Die Behandlungskosten für den Bart liegen bei LPIR zwischen DM 5.000 und 8.000, also weniger als 20% der Nadelepilation.

Welche praktischen Auswirkungen hat diese Situation?

Jeder Kostenvoranschlag, den die Patientin einholt, sollte eine schriftliche Erfolgsgarantie beinhalten und den Endpreis für die gesamte Behandlung. Ist ein Anbieter dazu nicht bereit, so sollte sich die Patientin schriftlich bestätigen lassen, dass der Anbieter dazu nicht bereit ist. Dies könnte z.B. in folgender vorbereiteten Form geschehen:

Bestätigung

zur Vorlage bei der Krankenkasse/privaten Krankenversicherung

Frau ................................................

Vers.Nr.: .................................

hatte heute bei mir einen Vorstellungstermin zur Erstellung eines Kostenvoranschlages für die anstehende Epilationsbehandlung. Dem Anliegen der Patientin ihr zu bestätigen, dass keine kostenpflichtigen Nachbehandlungen erforderlich sind und auch keine Kosten durch Nebenwirkungen oder Folgeschäden anfallen werden kann ich nicht nachkommen. Ich kann auch keine Erfolgsgarantie für mindestens 1 Jahr bescheinigen.

.......................... , ....................................................................................................

(Ort)                (Datum)                                   (Unterschrift und Arztstempel)

 

 


 

Hormone

Aktueller Hinweis zu Verschreibung und Beschaffung

 

In der letzten Zeit, vor allem seit dem 1. Juli 1997 und seit Proginon Depot 100 vom Markt genommen wurde, häufen sich wieder die Anfragen über die Verschreibung und Beschaffung von Hormonen für Transgender, vor allem Transfrauen.

Dazu folgendes:

Hormone zur gegengeschlechtlichen Behandlung von Transfrauen und Transmännern (med. Bezeichnung Transsexuellen) dürfen selbstverständlich verschrieben werden. Dies gilt sowohl für die Weiterbehandlung von Patienten, als auch für Neueinsteiger. Einzig und allein der Arzt trägt dafür die Verantwortung und trifft im Zusammenwirken mit der Patientin dafür die Entscheidung.

Der Arzt stellt ein normales Kassenrezept aus. Die Krankenkassen übernehmen dafür die Kosten im gesetzlichen Rahmen, bei Befreiung von der Zuzahlung vollständig. Privatrezepte sind nur bei Privatpatienten auszustellen. Diese erhalten dann die Kosten entsprechend ihres Versicherungsvertrages erstattet.

Für das nicht mehr erhältliche Proginon Depot 100 kann auf das wesentlich teurere Medikament Estradurin 80 umgestiegen werden. Die Behauptung mancher Ärzte, sie würden im Sinne der Bugdedierung zum Regress herangezogen, weil das Medikament sehr teuer ist, sind eindeutig falsch. Natürlich gibt es auch andere Alternativen (siehe Brief der Firma Schering).

 


 

Hinweis zur Verabreichung von Androcur:

Immer wieder erfahre ich in der Beratung, dass sehr hohe Dosen von Androcur verabreicht werden, um die Behandlung von Transfrauen zu unterstützen. Androcur kann lediglich in der Anfangsphase zur Dämpfung der triebhaften Erektion beitragen, es hat keinen dauerhaften Einfluss darauf. Gerade bei der Behandlung mit einem Depotpräparat, sollte es baldigst reduziert und abgesetzt werden.

 


 

 


 

Männliche Sexualhormone

Deutsche Gesellschaft für Transidentität u. Intersexualität e.V.

Geschäftsstelle Rheinland-Pfalz

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1. Natürliche männliche Sexualhormone:

Dies sind im wesentlichen die sogenannten " natürlichen Androgene ", oder C19- Steroide genannt.

Das wichtigste aus dieser Reihe ist das in den "Leydigschen Zwischenzellen" gebildete Testosteron. Dieses wird in einigen der Erfolgsorgane, also Organen wo das Testosteron Wirkungen zeigt, in sogenanntes 5a-Dihydrotestosteron umgewandelt. Diese Organe sind z.B. die äußeren Genitale, die Prostata und die talgbildenden Sebozyten.

5a-Dihydrotestosteron besitzt eine wesentlich höhere Affinität ("Anbindungsfreundlichkeit") zum Androgenrezeptor als Testosteron. D.h. im wesentlichen, das 5a-Dihydrotestosteron, gegenüber Testosteron das wirksamere Androgen ist. lm männlichen Körper werden noch andere Androgene gebildet, wie z. B. Dehydroepiandrosteron. Als Hauptbildungsort wären hier die Nebennierenrinden zu nennen. Sie besitzen jedoch eine physiologisch untergeordnete Bedeutung und werden hier nicht weiter behandelt.

1.1) Herstellung der Androgene im Körper ( Biosynthese)

Androgene werden aus Cholesterol über Pregnenolon gebildet. Eine wichtige Eigenschaft der Entwicklungsreihe ist hierbei ist, dass wie Testosteron auch Androstandion in 5a-Dihydrotestosteron metabolisiert ("umgewandelt") werden kann ( siehe Abb. 1).

BILD BIOSYNTHESE ANDROGENE Abb.1)

Es werden im erwachsenen männlichen Körper täglich ca. 7 mg Testosteron gebildet.

1.2) Wege der Androgene im Körper ( Kinetik)

Das im Körper gebildete Testosteron hat eine Plasmahalbwertzeit von etwa 10 Minuten. Es ist hier zu 98% an das sogenannte SHGB gebunden. Der hauptsächliche Abbau findet in der Leber statt. Zu einem kleinen Teil werden, auch im männlichen Körper, Androgene in Östrogene umgebaut. Aufgrund des sogenannten First-Pass-Effektes (Übergang aus den Verdauungsorganen ins Blut) ist Testosteron weitestgehend bei oraler Applikation (durch Aufnahme über den Mund) unwirksam.

1.3) Androgene Präparate

Man hat um die Verweildauer im Körper zu erhöhen bzw. um die Wirksamkeit bei oraler Gabe zu steigern an verschiedenen Androgenen chemische Veränderungen vorgenommen. Ähnlich wie dies bei den weiblichen Sexualhormonen ebenfalls vorgenommen wurde. Man sollte hierbei aber beachten, dass die angegebenen Dosierungen (siehe Tab.1) nichts über die optimale Wirksamkeit aussagen. Diese Anhalte sind individuell auch verschieden.

Es ist in jedem Fall ein Arzt mit der Behandlung zu betrauen. Auch Hormone sind gefährlich!

Tab.1

 

Internationaler
Freiname

Handelspräparat

Dosierung

Testosteronpropionat

Testoviron

Intramuskuläre Injektion von 240mg alle 2-4 Woche

Testosteronundecanonat

Andriol

40-120mg pro Tag per oral jedoch nach einer 
Initialphase von 2-3 Wochen mit 120-160 mg pro Tag

Mesterolon

Proviron 
Vistimon

25-50mg pro Tag 
per oral Initialphase 75 mg/Tag individuell verschieden

 

 

1.4) Androgenwirkungen des Testosteons bzw. 5a-Dihydrotestosteron

- Förderung Entwicklung der sekundären männlichen Geschlechtsmerkmale

- Erhöhung der Libido

- Mitbestimmend für die psychischen Verhaltensmuster des Mannes

- Steigerung des Eiweißaufbaues (anabole Wirkung)

- Talgproduktion wird verstärkt (u.U. Akne)

- u.U. Haarverlust (androgenetische Alopezie)

- Abschluss des Längenwachstums der Knochen (ausgangs der Pubertät)

- Stimmbruch

1.5) Andere Wirkungen der Androgene

Atrophie (Verkleinerung ) der männlichen wie weiblichen Keimdrüsen

Retentionen (Zurückhaltung) von:

Natrium-, Kalium-, Kalzium-, Phosphat-, Chlorid-Ionen und Wasser

Die o.a. beschriebenen Retentionen treten insbesondere bei Langzeittherapien mit hohen Androgendosen auf.

Des Weiteren ist zu bemerken, dass die blutgerinnungshemmende Wirkung von Cumarin-Derivaten deutlich

durch Androgene verstärkt wird.

2. Anabolika

Anabolika sind Stoffe die durch chemische Veränderung des Testosteronmoleküls hergestellt werden. Dabei wurde versucht die anabolen (Eiweißaufbau fördernd) Effekte des Testosterons zu verstärken, und die androgenen Wirkungen zu verringern. Dies gelang jedoch nicht vollständig.

Da dies nicht vollständig gelang sind die Wirkungen und "Anderen Wirkungen" weitestgehend mit denen der Androgene identisch. Sie führen jedoch, infolge der positiven Eiweißbilanz, zu einer deutlicheren Vermehrung der Muskelmasse gegenüber den Androgenen. Sie werden deshalb häufig von Leistungssportlern eingesetzt.

Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Dosierungen sind immer individuell zu betrachten, ein Missbrauch hat immer negative Folgen, die den eigentlichen Absichten zuwider laufen können.

Es ist in jedem Fall ein Arzt mit der Behandlung zu betrauen. Anabolika sind gefährlich!

Tab. 2)

Internationaler Freiname

Handelspräparat

Dosierung

Metenolonacetat

Primobolan S

2-3 mg pro kg Körpergewicht täglich p.o.

Clostebolacetat

Megagdsevit mono

40 mg i.m. 2mal wöchentlich während 3 Wochen

Nadrolondecanonat

Deca-Durabolin

25-50 mg i.m. alle 3-4 Wochen

 

3. Hinweise für "Frau zu Mann-Menschen" - Trans* Männer

Die durch androgene Produkte hervorgerufenen psychischen Veränderungen können äußerst deutlich sein. Sie sind gegenüber den Wesensveränderungen bei Ostrogensubstitutionen von MzF erheblich intensiver und beeinflussen Ihre Umgebung dementsprechend mehr. Beachten Sie hierbei insbesondere Ihr Aggressionspotential! Nicht jede Ablehnung Ihrer Person, liegt in der Offenbarung der Absicht Ihre geschlechtliche Rolle wechseln zu wollen. Häufig sind es die mit der Verabreichung von Androgenen einhergehenden Wesenveränderungen die ursächlich Probleme mit sich bringen und weniger Ihre Absichten. Beobachten Sie sich sehr genau selbst und nehmen Sie bewusst Ihre Persönlichkeit etwas zurück. Auch geborene Männer haben dies in Ihrer Jugend lernen müssen!

Auch sollten Sie berücksichtigen, dass viele der physiologischen Veränderungen Ihres Körpers, die mit der Androgensubstitution einhergehen, irreversibel sind. Insbesondere Stimmbruch, Vergrößerung des Kehlkopfes, das typisch männliche Haarverteilungsbild u.a.m.. sind nach ihrem Eintritt nicht mehr von selbst rückläufig. Auch dann nicht, wenn wieder weibliche Hormone verabreicht werden!

Sie sollten wissen, dass der Satz "Viel nützt viel" in der Anwendung von Medikamenten meist nicht stimmt!

Einer der elementaren Grundsätze der Biochemie, das Amdt-Schulz-Gesetz, lautet:

Schwache Reize fördern, starke hemmen und stärkste lähmen die Lebenstätigkeit,

Achten Sie auf Schmerzen im Rücken, in der Gegend wo die Wirbelsäule das Becken berührt, und auf Schmerzen, insbesondere unterschwellige, im Rücken dort wo die letzten Rippen sind. Diese Schmerzen könnten mit Ihrer kontrageschlechtlichen Hormonbehandlung zusammen hängen. Tasten Sie auch ab und an Ihre Leber ab, ob diese vielleicht vergrößert ist.

Ständiger Durchfall allein, unter Umständen verbunden mit krampfartigen Schmerzen unterhalb des Bauchnabels, ist in jedem Fall ein Grund Ihren Arzt aufzusuchen. Hierbei sollten Sie bzw. Ihr Arzt dem Mineralstoffhaushalt, besondere Aufmerksamkeit widmen.

Bedenken Sie: "Sie greifen in ein sich weitestgehend selbstregulierendes System, Ihren Körper ein. In bestimmten Toleranzgrenzen verkraftet dieser das, aber dann nicht mehr, wenn Sie diese Grenzen überschreiten."

Nun noch ein Wort zu verschiedenen auf dem Schwarzmarkt erhältlichen Hormon-Präparaten:

Diese häufig aus den Ostblock stammenden Präparate enthalten meist aus Hirnen von Leichen gewonnene Hormone, oder sind teilweise sogar mit gefährlichen Substanzen verschnitten. Es ist über diese Produkte bekannt, dass Sie mit Prionen kontaminiert sind. Diese "Verunreinigungen" können, die sogenannte Kreuzfeld-Jakob-Krankheit, Hepatitis und andere lebensgefährliche Erkrankungen auslösen.

Substanzen unbekannter Ursprungs gehören nicht in Ihren Körper, auch wenn diese Ihnen von "guten Bekannten" angeboten werden. Nur Ärzte und Apotheken garantieren Ihnen einwandfreie Medikamente!

Schlussbemerkung:

Bei dem vorliegenden Text handelt es sich um eine gekürzte und auf die Bedürfnisse von Betroffenen abgeänderte Version eines Textes zu einer umfassenden Ärzteinformation der dgti. Dieser Text ist lediglich eine Information die bestimmte Verhältnisse für Betroffene darstellen soll. Sie ist in keinem Falle als eine Rezeptur oder Gebrauchsanweisung zur Selbstmedikation zu verstehen.

Dieser Text unterliegt dem Copyright ®1997 der dgti und wurde verfasst von J.CI.Clüsserath. Nachdruck oder Vervielfältigung jeder Art, auch auszugsweise, bedürfen der Genehmigung der dgti sowie der Autorin (dies gilt nicht bei vollständiger und unveränderter Kopie des gesamten Heftes).

 


 

Weibliche Sexualhormone

Deutsche Gesellschaft für Transidentität u. Intersexualität

 

1. Natürliche weibliche Sexualhormone

Die im Körper der erwachsenen Frau im wesentlichen beteiligten Hormone lassen sich in zwei Gruppen einteilen. Dies sind in erster Linie die Gruppe der Östrogene und in zweiter Linie die Gruppe der Gestagene. Hierbei spielen die Östrogene die wesentlichere Rolle für die Ausbildung der typisch weiblichen Körperformen. Ein erheblicher Teil dieser Körperform wird durch die subkutane (unter der Haut liegende) Verteilung des Körperfettes erzeugt: Der Aufbau die Fettdepots wird durch den Einfluss und Eigenschaft der Gestagene unterstützt. Der übrige Teil wird durch die Skelettausbildung während der Wachstumsphase unter Einfluss der Geschlechtshormone bestimmt.

2. Östrogene

2.1. Die Gruppe der natürlichen Östrogene

Die im Körper auf natürlichen Wege gebildeten Östrogene umfassen im wesentlichen 3 Substanzen. Dies sind: Östradiol, Östriol, Östron; Die Östrogene werden im weiblichen Körper hauptsächlich in den sogenannten Follikelepithelen gebildet. Andere Bildungsorte, welche es auch im männlichen Körper gibt, sind hierbei von untergeordneter Bedeutung. Diese Bildungsorte erlangen nur bei Erkrankungen Bedeutung. Sie gehören chemisch zur Gruppe der Steroidhormone und besitzen dementsprechend auch eine leichte steroide Wirkung. Es gelang erstmals 1929 Östron in reiner kristalliner Form zu isolieren.

2.2. Wirkungen der Östrogene

Die hauptsächliche Wirkung der Östrogene ist die Förderung des Wachstums der Geschlechtsorgane. Das wichtigste Hormon dieser Gruppe ist dabei das Östradiol. Eine weitere Wirkung ist die Ausbildung der sekundären weiblichen Geschlechtsmerkmale (i.B. die weibliche Brust). Die Gruppe der Östrogene besitzt, wie schon zuvor erwähnt, aufgrund des Steroidgerüstes eine schwache anabole Wirkung und bewirken die Vergrößerung der subkutanen Fettdepots. Die Anwesenheit der Östrogene im Körper erhöht die Konzentration der HDL (High-Density-Lipoproteine), die der LDL (Low-Density-Lipoproteine) und des Plasmacholesterols wird verringert. Östrogene verringern auch die Talgproduktion und hemmen das Wachstum der Talgdrüsen. Die Bildung der Endometriumsdrüsen sowie der Aufbau der Uterusschleimhaut ist ebenfalls auf den Einfluss der Östrogene zurück zu führen.

Eine weitere wichtige Funktion die auf Östrogene zurückzuführen ist die Beendigung des Längenwachstums der Knochen während der Pubertät. Dies wird durch den Schluss der Epiphysenfugen im Knochen bewirkt. Östrogene steigern die Calciumresorption (Calciumaufnahme) und beschleunigen bzw. steigern die Einlagerung von Calcium in den Knochen. Der Calcium-antagonistische- (dem Calcium entgegenwirkend) Effekt sowie den

direkten Gefäßangriff wird der periphere Gefäßwiderstand insbesondere der kleinen Gefäße verringert.

In der Leber bewirken sie eine Steigerung der Synthese der für den Transport der Östrogene an die Erfolgsorgane erforderlichen Transportproteine. Durch die Initiierung der vermehrten Bildung von SHGB (Sexualhormonbindendes-Globulin) sowie von Transcortin wird die akute Wirkung der vorhandenen Androgene und Glucocorticoide verringert. Ein weiterer Effekt, der insbesondere bei höheren Dosen auftritt, ist die Rentention von Natriumchlorid und Wasser. Die gesteigerte Bildung von Gerinnungsfaktoren sowie der 5-HT-Rezeptoren sind kennzeichnend für die Wirkung der Östrogene. Einen Einfluss auf das Sexualverhalten der Frau scheinen die Östrogene kaum zu haben. Er ist in jedem Falle geringer, als der Einfluss den Testosterone auf das Sexualverhalten des Mannes ausüben. Dieser Einfluss ist aber nicht zu verwechseln mit dem Einfluss der Östrogene auf das allgemeine und umfassende psychische Befinden. Berücksichtigung sollte dieser Umstand insbesondere bei der Behandlung von "Mann zu Frau Menschen" ( MzF transsexuelle Menschen - TransFrauen) finden, da er wesentlich auch für die Gestaltung der psychologischen Behandlung sein sollte.

2.3. Zusätzliche andere Wirkungen

Da Östrogene an vielen Stellendes Körpers eine bedeutende Rolle spielen, besitzen sie auch viele Wirkungen die z.T. weiter oben schon beschrieben wurden. Diese sind in fast allen Fällen von Dosis, Dauer, Medikament, Körper und körperlichem Zustand des Patienten abhängig.

Eine zusätzliche Applikation von Östrogenen bedarf immer einer Überwachung durch einen erfahrenen Arzt. Die verwendeten Medikament sollten, um jede Risikoerhöhung auszus < script src="/plugins/editors/tinymce/jscripts/tiny_mce/themes/advanced/langs/de.js" type="text/javascript"> c halten, nur aus Apotheken oder aus den Beständen des behandelnden Arztes stammen.

Zu den sogenannten Nebenwirkungen gehören:

- Erhöhung des Thromboembolie-Risikos (das Auftreten von Phlebitiden, entzündliche Erscheinungen an Venen). Bei erhöhter Thrombosegefahr sind Östrogene abzusetzen.)

- Atrophie (Verkleinerung) der männlichen wie weiblichen Keimdrüsen durch Hemmung der Gonadotropinausschüttung.

- Spannungsgefühle in den Brüsten

- Gewichtszunahme

- Übelkeit

- Natrium- und Wasserretention und in deren Folge Ödembildung

- Hyperpigmentierung der Haut

Östrogene sind in jedem Falle contraindiziert bei:

- Mammitumoren

- < script src="/plugins/editors/tinymce/jscripts/tiny_mce/themes/advanced/langs/de.js" type="text/javascript"> Leberfunktionsstörungen

- thromboembolische Erkrankungen

- Sichelzellenanämie

- Hyperbilirubinämie

Zum Abschluss dieses Absatzes sei noch erwähnt, dass alle pflanzlichen Alkaloide, Mutterkornalkaloide, Barbiturate und Carbamazepin die Wirkung von Östrogenen eingeschränkt wird.

2.4. Herstellung der Östrogene im Körper ( Biosynthese )

Testosteron und Androstandion sind Androgene, d.h. sie sind den männlichen Hormonen zu zuordnen. Sie sind von ihrer Bedeutung im weiblichen Körper aber auch die Vorstufensubstanzen für die Bildung der Östrogene. Aus ihnen werden in den Follikelepithelen die Östrogene synthetisiert ( hergestellt ). Sie werden auch,

insbesondere in der Menopause, in der Nebennierenrinde synthetisiert. Dort wird Dehydroepiandrosteron als Basis umgewandelt. Im Organismus gebärfähiger Frauen beträgt die Östrogensekretion 25-100 µg welche mit Eintritt des Klimakteriums auf 5-10 µg täglich sinkt.

Bei der Betrachtung der vorgenannten Werte ist zu beachten, dass es sich bei dieser Angabe nicht um einen absoluten Wert im Sinne der Laborwerte, bei denen eine augenblickliche Konzentration gemessen wird, handelt.

2.5. Weg der Östrogene im Körper ( Kinetik )

Die Lebensdauer der Östrogen-Moleküle ist mit ca. 50 Minuten Halbwertzeit recht kurz. Dies liegt daran, das der Metabolismus der auf die Östrogene, insbesondere Östron und Östradiol einwirkt, sehr vielfältig ist. Noch vielfältiger sind diese Einflüsse bei oraler Applikation. Dies alles geschieht insbesondere in der Leber. Hier liegt, z.B. bei oral appliziertem Östradiol, der First-Pass-Effekt bei über 90%. Lediglich Östriol ist noch therapeutisch nutzbar. Man hat, um die allgemeine Wirksamkeit der Östrogene zu erhöhen, diese chemisch verändert.

2.6. Östrogene Präparate

Da natürliche, unveränderte Östrogene, mit Ausnahme des Östriols, kaum therapeutisch genutzt werden können, werden sie chemisch verändert und sind somit teilsynthetisch. Ergänzend hierzu, hat man im Verlaufe der Forschung auch totalsynthetisch gewonnene Substanzen geschaffen, die weitestgehend Wirkungen besitzen, die denen der natürlichen Östrogene entsprechen. Außerdem gibt es noch Wirkstoffe die erst im Körper zum gewünschten Wirkstoff biotransformiert werden. Dies sind die sogenannten Prodrugs. Je nach Wirkstoff erfolgt die Gabe oral, transdermal oder intramuskulär. Demzufolge kann man also fünf große Wirkstoffgruppen bei den therapeutisch genutzten Östrogenen unterscheiden:

Wirkstoff

Östriol

Medikament

Oekolp, Ortho-Gynest, Ovestin;

Medikamente mit totalsynthetisch gewonnen Östrogenen als Wirkstoff:

Wirkstoff

Diethylstilbestrol, Diethylstilbestrol-Diphosphat, Chlorotrianisen;

Medikament

Fosfestrol, Honvan, Merbentul;

Medikamente mit teilsynthetisch gewonnen Östrogenen als Wirkstoff:

Wirkstoff

Ethinylestradiol, Estradiolvalerat, Estramustin

Medikament

Progynon C, Progynon Depot, Progynova, Estraderm TTS,

Medikamente mit konjugierten Östrogenen als Wirkstoff:.

Wirkstoff

Ethinylestradiol, Estradiolvalerat, Estramustin

Medikament

Climarest z.B. 1,25 mg,

Medikament mit Östrogenen als Prodrugs:

Wirkstoff

Mestranol;

Medikament

Ovosiston, Ortho-Novum 1/50;

3. Gestagene

 

Gestagene Wirkungen im Körper sind im wesentlichen auf Progesteron zurückzuführen. Es ist mit den Nebennierenrindenhormonen chemisch nahe verwandt. Das "Corpus-luteum" oder Gelbkörperhormon wird hauptsächlich im Corpus-luteum des Ovars gebildet. Andere Bildungsorte sind die Plazenta, die Nebennierenrinden und die Testes. Es nimmt als Zwischenprodukt der Synthese von Androgenen und Östrogenen eine zentrale Rolle ein.

Die wesentlichen Progesteron- oder Gestageneffekte sind:

- Hemmung der LH

- Ausschüttung der Hypophyse

- Förderung der Drüsenbildung der Brüste

- Erhöhung der Ventilation( häufigeres Ein- und Ausatmen)

- katabole Wirkung

Progesteron ist nur kurz wirksam und hat eine biologische Halbwertzeit von ca. 20 Minuten. Um länger und oral wirksame Gestagene zu erhalten hat man diese chemisch verändert.

Bei der Applikation dieser Hormone ist zu berücksichtigen, dass diese, je nach Wirksubstanz des Präparates, östrogene oder androgene "Zusatzwirkungen" zeigen können. Gestagene sind grundsätzlich contraindiziert bei Leberschäden, Hyperbilirubinämie und thromboembolischen Erkrankungen.

4. Antiandrogene

Dies sind Antagonisten (Gegenspieler) der männlichen Sexualhormone. Sie blockieren die Wirkung dieser über die Blockade der zugehörigen Rezeptoren. Die beiden bekanntesten Wirkstoffe sind wohl Cyproteronacetat (Androcur) sowie Flutamid (Fugerel).

Als häufigste Nebenwirkungen wären zu nennen:

- Gynäkomastie

- kardiovaskuläre Störungen

- Übel- und Appetitlosigkeit

- verringerte Libido

- Leberschäden

- Antriebslosigkeit

Antiandrogene sollten, aufgrund ihrer Nebenwirkungen, nach Möglichkeit nicht genommen werden. Sie sind in jedem Falle nicht mehr erforderlich nach der GA-OP.

5. Hinweise für " Mann zu Frau-Menschen " - Trans* Frauen

Die durch östrogen wirkende Produkte hervorgerufenen psychischen Veränderungen sind bei richtiger Dosierung und Kontrolle durch entsprechend erfahrene Ärzte gering. Sie führen in den meisten Fällen lediglich zu einer Dämpfung des Sexualverhaltens und zu zurückhaltenderen Wesenzügen. Dies schmälert im Normalfall nicht die Initiativ- und Leistungsfähigkeit. Massive Depressionen treten z.B. im wesentlichen nur dann auf wenn, Unter- oder Überdosierungen erfolgt sind. Dies kann seine Ursache im Wirkungsbild des Medikamentes haben. Als Beispiel möge die Anlage eines neuen Depots dienen, welches unter Umständen in den ersten paar Tagen ein massives Unwohlsein auslösen kann. Auch Medikamentenkombinationen können durchaus ein überdurchschnittliches Hochschaukeln der Wirkungen hervorrufen. Hier denke man im Besonderen an die Wirkungen von Androgenrezeptoren-Blockern (Androcur, Furegel). Eine weitere Ursache können biologische Funktionen Ihres Körpers sein, die außerhalb der "normalen zu erwartenden Funktionen" liegen. In jedem Falle sollte mindestens halbjährlich eine Kontrolle des Blutbildes und der verschiedenen Organfunktionswerte gemacht werden. Zu Beginn der Behandlung sollte dies für das erste halbe Jahr jeden Monat gemacht werden, bis die entsprechende Dosierung gefunden ist. Eine deutliche Senkung der verabreichten Hormonmenge ist meist postoperativ nach der GA-OP angezeigt.

Auch hier gilt wie bei jedem Medikamenteneinsatz, dass der Satz "Viel nützt viel", in der Anwendung von Medikamenten meist nicht stimmt!

Einer der elementaren Grundsätze der Biochemie, das Arndt-Schulz-Gesetz, lautet:

Schwache Reize fördern, starke hemmen und stärkste lähmen die Lebenstätigkeit.

Sie als Patientin und Betroffene merken dies als Erste! Denn auch das ungewöhnlich starke Nachlassen von Initiativfähigkeit und Leistungsfähigkeit sind erste Anzeichen einer nachlassenden Lebenstätigkeit!

Achten Sie auf Schmerzen im Rücken, in der Gegend wo die Wirbelsäule das Becken berührt, und auf Schmerzen, insbesondere unterschwellige, im Rücken dort wo die letzten Rippen sind. Diese Schmerzen könnten mit Ihrer kontrageschlechtlichen Hormonbehandlung zusammen hängen. Tasten Sie auch ab und an Ihre Leber ab, ob diese vielleicht vergrößert ist.

Schmerzen und Krämpfe der Fuß- und Unterschenkelmuskulatur insbesondere wenn diese Morgens vor den Wachwerden und in der Nacht auftreten, sind deutliche und eindeutige Zeichen, dass Ihre Hormonbehandlung nicht in Ordnung ist! Ein Arztbesuch ist unumgänglich!

Ständiger Durchfall allein, unter Umständen verbunden mit krampfartigen Schmerzen unterhalb des Bauchnabels, ist in jedem Fall ein Grund Ihren Arzt aufzusuchen. Hierbei sollten Sie bzw. Ihr Arzt dem Mineralstoffhaushalt besondere Aufmerksamkeit widmen.

Bedenken Sie: "Sie greifen in ein sich weitestgehend selbstregulierendes System, Ihren Körper, ein. In bestimmten Toleranzgrenzen verkraftet dieser das, aber dann nicht mehr, wenn Sie diese Grenzen

überschreiten."

Nun noch ein Wort zu verschiedenen auf dem Schwarzmarkt erhältlichen Hormon-Präparaten.

Diese häufig aus den Ostblock stammenden Präparate enthalten aus Hirnen von Leichen gewonnene Hormone, oder sind teilweise sogar mit gefährlichen Substanzen verschnitten. Es ist über diese Produkte bekannt, dass Sie mit Prionen kontaminiert sind. Diese "Verunreinigungen" können, die sogenannte Kreuzfeld-Jakob-Krankheit, Hepatitis, und andere lebensgefährliche Erkrankungen auslösen.

Substanzen unbekannter Ursprungs gehören nicht in Ihren Körper, auch wenn diese Ihnen von "guten Bekannten" angeboten werden. Nur Ärzte und Apotheken garantieren Ihnen einwandfreie Medikamente!

Schlussbemerkung:

Bei dem vorliegenden Text handelt es sich um eine gekürzte und auf die Bedürfnisse von Betroffenen abgeänderte Version eines Textes zu einer umfassenden Ärzteinformation der dgti. Dieser Text ist lediglich eine Information, die bestimmte Verhältnisse für Betroffene darstellen soll. Sie ist in keinem Falle als eine Rezeptur oder Gebrauchsanweisung zur Selbstmedikation zu verstehen.

Dieser Text unterliegt dem Copyright © 1997 der dgti und wurde verfasst von J.CI.Clüsserath. Nachdruck oder Vervielfältigung jeder Art, auch auszugsweise, bedürfen der Genehmigung der dgti sowie der Autorin (dies gilt nicht bei vollständiger und unveränderter Kopie des gesamten Heftes).

 


 

Muster Antrag § 1 TSG

An das

Amtsgericht ...

Straße

PLZ Ort

Ort, Datum

Betr.: Antrag auf Änderung der Vornamen (gemäß §1)

(Transsexuellengesetz TSG vom 10.09.80)

(1) Hiermit beantrage ich, ............................................ (alter Name), geb. am ......................... in .................................... (Geburtsort/Land) gemäß Abschnitt 1 des TSG der Änderung meiner Vornamen zuzustimmen.

Begründung: Die dem Geburtseintrag entsprechende Geschlechtsrolle konnte ich nur unter großen Anstrengungen, schon ............. (hier sehr kurze Schilderung der eigenen Situation bis heute mit Angabe seit wann das so ist). Eine Rückkehr in diese, nur über den Kopf gesteuerte Rolle, erscheint mir unvorstellbar (§1 Abs.1.2 TSG).

Ich bin Deutsche/r im Sinne des Grundgesetzes und wohne derzeit in ....................................... (Straße, PLZ Ort) (§1 Abs. 1.1 TSG).

(2) Ich beantrage in Zukunft den/die Namen (Frau/Herr)

.................................................. (neue Vornamen)

zu führen, (ev. ergänzen: wobei wie markiert ....................................... der Rufname sein soll) (§1 Abs.2 TSG).

Antrag zum Verfahren: Zur Ergänzung meines Antrages lege ich die fachärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. ................................und ............................... bei. Ich beantrage hiermit, zur Verkürzung des Verfahrens, diese Stellungnahmen als die vom Gesetz geforderten Gutachten zuzulassen (§4 Abs.3 Satz 1 TSG) da sie die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Sachverhalte uneingeschränkt bestätigen (§4 Abs.3 Satz 2 TSG). (Bei nur einem Gutachten entsprechend ändern und die Zulassung des zweiten Gutachters, so man schon einen hat, beantragen! Es können aber auch beide Sachverständige beantragt werden, wenn noch kein Gutachten vorliegt. Text dann entsprechend ändern, z.B. Ich beantrage Herrn/Frau ...................... und ............................ mit der Begutachtung zu beauftragen.)

Unterschrift

(Antragsteller)

-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-

 

dgti.e.V.
c/o Helma Katrin Alter
Sulzbacher Str. 43
90489 Nürnberg

 

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Muster – Antrag § 8 TSG mit Vorabentscheid § 9

An das

Amtsgericht ...

Straße

PLZ Ort

Ort, Datum

Betr.: Antrag auf Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit (gemäß §8) (Transsexuellengesetz TSG vom 10.09.80)

(1) Hiermit beantrage ich, ............................................ (alter Name), geb. am ......................... in .................................... (Geburtsort/Land) gemäß Abschnitt 2 des TSG der Änderung meines Personenstandes und der Vornamen zuzustimmen. Sollten zum Zeitpunkt der Entscheidung, z.B. wegen noch nicht abgeschlossener medizinischer Maßnahmen, noch Hinderungsgründe bestehen, so beantrage ich eine Vorabendscheidung nach §9 TSG.

Begründung: Die dem Geburtseintrag entsprechende Geschlechtsrolle konnte ich nur unter großen Anstrengungen, schon ............. (hier sehr kurze Schilderung der eigenen Situation bis heute mit Angabe seit wann das so ist). Eine Rückkehr in diese, nur über den Kopf gesteuerte Rolle, erscheint mir unvorstellbar (§1 Abs.1.2 TSG).

Ich bin Deutsche/r im Sinne des Grundgesetzes und wohne derzeit in ....................................... (Straße, PLZ Ort) (§1 Abs. 1.1 TSG).

(2) Ich beantrage in Zukunft den/die Namen (Frau/Herr)

.................................................. (neue Vornamen)

zu führen, (ev. ergänzen: wobei wie markiert ....................................... der Rufname sein soll) (§1 Abs.2 TSG).

Antrag zum Verfahren: Zur Ergänzung meines Antrages lege ich die fachärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. ................................und ............................... bei. Ich beantrage hiermit, zur Verkürzung des Verfahrens, diese Stellungnahmen als die vom Gesetz geforderten Gutachten zuzulassen (§4 Abs.3 Satz 1 TSG) da sie die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Sachverhalte uneingeschränkt bestätigen (§4 Abs.3 Satz 2 TSG und §8 TSG). (Bei nur einem Gutachten entsprechend ändern und die Zulassung des zweiten Gutachters, so man schon einen hat, beantragen! Es können aber auch beide Sachverständige beantragt werden, wenn noch kein Gutachten vorliegt. Text dann entsprechend ändern, z.B. Ich beantrage Herrn/Frau .................................... und ....................................... mit der Begutachtung zu beauftragen.)

Unterschrift

(Antragsteller)

-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-

 

dgti.e.V.
c/o Helma Katrin Alter
Sulzbacher Str. 43
90489 Nürnberg

 

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Mustervorlagen

Gutachterliche Stellungnahme zur Vorlage beim Amtsgericht (Gutachten)

(Mindestanforderungen an die gutachterliche Stellungnahme zur Vorlage beim Amtsgericht, als Anlage zum Antrag auf Vornamensänderung)

Briefkopf des Arztes/Psychologen (Neurologe oder Psychotherapeut, muss mit der Materie vertraut sein)

Ort, Datum

Gutachterliche Stellungnahme (zur Vorlage beim Amtsgericht ................ )

Betr.:    Name des/der Patienten/in (in Klammer angestrebter Name)

Geburtsdatum

Straße, W ohnort

Kurze Angabe des biologischen Geschlechts und Hinweis, dass keine biologischen, ge gengeschlechtlichen Abnormitäten vorliegen (dem Gutachter eventuell entsprechende ärztliche Bescheinigungen des Endokrinologen, Urologen oder Gynäkologen vorlegen).

Kurze Schilderung der transsexuellen Entwicklung, aus der hervorgehen muss, dass der Zugehörigkeitsdrang zum anderen Geschlecht mindestens drei Jahre besteht (dem Gutachter gegebenenfalls einen ausführlichen Lebenslauf vorlegen, aus dem die Entwicklung der Transsexualität aus der Sicht des Antragstellers eindeutig hervorgeht) und eine kurze Darlegung der augenblicklichen Lebenssituation.

Kurze Angabe, dass keine anderen Geschlechtsidentitätsstörungen vorliegen wie z.B. manifeste Neurose, Psychose, verdrängte Homosexualität, Borderlin e-Pathologie, (auch hier dem Gutachter bereits im Vorfel d durchgeführte Untersuchungen/Behandlungen durch Bericht e/Bescheinigungen nachweisen).

Aufzählung bereits eingeleiteter und angestrebter medizinischer Behandlungen (Hormonbehandlung, Epilation, chirurgische Eingriffe)

Schlussfolgerung: Es liegt eine manifeste Transsexualität vor, nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft wird sich das Zugehörigkeitsempfinden zum weiblichen (oder männlichen) Geschlecht nicht mehr ändern. Aus gutachterlicher Sicht wird die angestrebte Änderung des Vornamens ausdrücklich befürwortet.

Unterschrift und Arzt/Praxisstempel

 


 

Fachärztliche Stellungnahme zur Vorlage bei der Krankenkasse für Mastektomie

(Mindestanforderungen an die fachärztliche Stellungnahme zur Vorlage beim Kostenträger/Krankenkasse für Brustamputation)

Briefkopf des Arztes (Neurologe, Dr. Med. und Psychologe oder Facharzt für Psychotherapie; muss kassenärztlich zugelassen sein)

Ort, Datum

Fachärztliche Stellungnahme/Indikation zur Mastektonomie

(zur Vorlage bei der Krankenkasse)

Betr.:    Name der/des Patienten/in (wie auf Mitgl. Karte vermerkt)

Geburtsdatum

Adresse

Krankenkasse, Mitgliedsnummer

Herr ..................... (auch wenn noch keine Namensänderung erfolgte!), der sich in meiner ambulanten Behandlung befindet/befand, zeigt eine Transsexualität von Frau zu Mann. (Kurze Angabe des juristischen und medizinischen Standes des Patienten, vor allem ob der soziale Umstieg schon erfolgte oder nicht!)

Aufgrund der weiblichen Brüste ist von diesen eine erhebliche soziale Behinderung zu erwarten. (Weiter, je nach Situation des Patienten) ............ Eine Wiedereingliederung ins Berufsleben ist vorher kaum möglich bzw. unzumutbar. (oder) .............. Die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes im Erscheinungsbild "Mann mit Brust" ist überproportional hoch.

Aus medizinischen Gründen ist es dringend erforderlich, hier eine komplette Brustamputation vorzunehmen, damit der Phänotyp der neuen Geschlechtsidentität entspricht und eine entsprechende soziale Eingliederung und psychische Entlastung möglich wird.

Ich habe deshalb Herrn ............. an die Klinik ................ und bitte dringend, die Kosten für den unbedingt erforderlichen Eingriff zu übernehmen.

Unterschrift und Arztstempel

 


 

Fachärztliche Stellungnahme zur Vorlage bei der Krankenkasse für Epilation

(Mindestanforderungen an die fachärztliche Stellungnahme zur Vorlage beim Kostenträger/Krankenkasse für die Epilation)

Briefkopf des Arztes (Neurologe, Dr. med. und Psychologe oder Facharzt für Psychotherapie; muss kassenärztlich zugelassen sein)

Ort, Datum

Fachärztliche Stellungnahme/Indikation zur Epilation

(zur Vorlage bei der Krankenkasse)

Betr.:    Name der/des Patienten/in (wie auf Mitgl. Karte vermerkt)

Geburtsdatum

Adresse

Krankenkasse, Mitgliedsnummer

Frau ........... (auch wenn noch keine Namensänderung erfolgte!), die sich in meiner ambulanten Behandlung befindet/befand, zeigt eine Transsexualität von Mann zu Frau. (Kurze Angabe des juristischen und medizinischen Standes der Patientin, vor allem ob der soziale Umstieg schon erfolgte oder nicht!) Aufgrund des Bartwuchses ist von diesem eine erhebliche soziale Behinderung zu erwarten. (Weiter, je nach Situation der Patientin) ............... Eine Wiedereingliederung ins Berufsleben ist vorher kaum möglich bzw. unzumutbar. (oder) ........... Die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes im Erscheinungsbild "Frau mit Bart" ist überproportional hoch.

Aus medizinischen Gründen ist es dringend erforderlich, hier eine komplette Epilation des Bartes vorzunehmen, damit der Phänotypus der neuen Geschlechtsidentität entspricht und eine entsprechende soziale Eingliederung und psychische Entlastung möglich wird.

Ich habe deshalb Frau ..................... empfohlen einen Kostenvoranschlag bei einem Institut für Lasermedizin einzuholen, da nur so eine sozialverträgliche schnelle Beseitigung des Bartschattens erreicht werden kann. Eine Nachbehandlung mit Nadelepilation kann erforderlich sein..

Unterschrift und Arztstempel

 


 

Soziale Stabilität

Argumentationshilfe gegenüber (früheren) Arbeitgebern wegen Änderungen von Zeugnissen

(Brief an Arbeitgeber xyz)

Betr.: Änderung von Arbeitszeugnissen vor einer gesetzlichen Namensänderung nach TSG

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

wie ich Ihrem Anschreiben entnehme besteht bei Ihnen Rechtsunsicherheit darüber, ob Sie für Ihren früheren Arbeitnehmer (Ihre frühere Arbeitnehmerin) ein Zeugnis auf den neuen Namen, und entsprechend auch die neue Anrede, ändern dürfen, bevor eine gesetzliche Änderung rechtswirksam ist. Ich kann Ihre Bedenken verstehen, da ja damit auch der (unwahrscheinliche) Versuch unternommen werden könnte, sich Verpflichtungen Dritten gegenüber zu entziehen, oder sich eine neue Identität zu schaffen, um eine Straftat zu verschleiern oder vorzubereiten.

Aus den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen geht hervor, dass Herr/Frau ......................... den sozialen Wechsel vollzogen hat und in den Arbeitsprozess eingegliedert ist, bzw. die Eingliederung kurz bevor steht. In diesem Fall sind konkurrierende Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen:

Im Fall eines Arbeitszeugnisses steht das Rechtsgut der wahrheitsgemäßen Beurkundung dem Rechtsgut auf ein selbst bestimmtes, menschenwürdiges Leben und dem Schutz vor Diskriminierung im Fall einer Transidentität entgegen.

Der Gesetzgeber sieht vor, neben der Möglichkeit die Geburtsurkunde rückwirkend wegen offensichtlichen Irrtums zu ändern (Intersexualität), diese Änderung auch bei einer vorliegenden Transsexualität vorzunehmen (PStG § 47 u. 61 in Verbindung mit TSG §1 u. 8). Diese Verfahren benötigen erhebliche Zeit (1-3 Jahre) und können dadurch zu unzumutbaren Belastungen für die Allgemeinheit und die betroffene Person führen. Häufig steht die Verfahrensdauer dem Erhalt oder der Wiedererlangung der sozialen Sicherheit im Wege.

Für die Übergangszeit, d.h. noch gesetzlich alte Beurkundung aber bereits gelebte neue Identität, hat sich unter Ausnutzung eines gewissen rechtsfreien Raums, bzw. des Grundsatzes „Was nicht verboten ist und keinem Dritten schadet, darf vom Einzelnen unter Berufung auf die im Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte ausgenutzt werden“, folgendes Verfahren bewährt:

Ärzte bescheinigen dem „Patienten“ in einem Ersatzdokument, eventuell mit Lichtbild, der Person, deren Erscheinungsbild vom amtlich beglaubigten Status abweicht, dass es sich um den/die Ausweisinhaber/in handelt.

Krankenkassen stellen eine der gelebten Identität entsprechende Versicherungskarte aus.

Arbeitgeber melden ihren Mitarbeiter/ihre Mitarbeiterin bei der Rentenkasse entsprechend an oder um. Es wird dann ein entsprechender Sozialversicherungsausweis ausgestellt. Bei einem späteren anderen Arbeitgeber besteht dann kein Offenbarungsbedarf mehr.

Das Arbeitsamt unterscheidet, bei gleicher Stammnummer, in den amtlichen Teil der Leistungsabteilung und entsprechend der Identität bei der Arbeitsberatung, Reha oder Vermittlung.

Schulen, Ausbildungsbetriebe, Arbeitgeber stellen ein Zeugnis entsprechend der gelebten Identität aus, machen lediglich im internen Teil der Akte einen Vermerk, dass die Änderung unter Vorbehalt geschieht, bis später die gerichtliche Entscheidung nachgewiesen ist.

Diese Liste könnte noch durch andere Beispiele erweitert werden. Ich denke aber, dass Sie daraus selbst ableiten können, dass eine Änderung der Arbeitszeugnisse im vorliegenden Fall keine Falschbeurkundung ist, sondern den/die Antragsteller/in vor Diskriminierung schützt und der sozialen Stabilität dient.

Eine spätere, rechtskräftige Entscheidung zur Namensänderung nach TSG, wirkt zurück bis auf den Zeitpunkt der Geburt. Es besteht sogar, verankert im Gesetz TSG §5, ein ausdrückliches Offenbarungsverbot durch Behörden. Die früheren Namen müssen aus allen Akten so getilgt werden, dass sie nicht mehr ausforschbar sind. Entsprechend besteht dann auch ein gesetzlicher Anspruch, dass alle Zeugnisse und Bescheinigungen geändert werden. Die von Ihnen gewünschte Änderung zum jetzigen Zeitpunkt ist eine nicht einklagbare, freiwillige Vorwegnahme, die aber niemandem Schaden zufügt. Wohl aber kann Schaden entstehen, wenn sie nicht vollzogen wird.

Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen ergibt sich aus der Tatsache, dass die alte soziale Rolle nicht mehr gelebt und nach außen vertreten werden kann, u.U. auch wegen der Wirkung von bereits erfolgten medizinischen Maßnahmen. Ein Auftreten in der neuen Rolle ist, insbesondere, aber nicht nur, bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, ohne die entsprechenden Papiere zumindest unverhältnismäßig erschwert, wenn diese ganz oder teilweise noch auf den alten Namen lauten. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass vollständig arbeitsfähige und -willige Menschen auf Sozialhilfe o.ä. Leistungen angewiesen sind.

In der Hoffnung Ihre Anfrage ausreichend beantwortet zu haben verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

.........

 

Mit den gleichen Argumenten kann beim Arbeitsamt erreicht werden, dass man bereits vor einer gesetzlichen Änderung entsprechend dem gelebten Geschlecht behandelt, bzw. geführt wird.

Krankenkassen stellen bereits vorab neue Karten aus.

Das Sozialamt berücksichtigt die Belange von Transidenten entsprechend, vor allem wenn man den Sachbearbeitern hilft, die eigene Situation zu begreifen.

Niemand gibt gerne Geld aus, wenn es bessere Lösungen gibt. Die beste Lösung ist aber immer noch die Erreichung von sozialer Stabilität, bzw. ihr Erhalt.

 


 

Anmeldung/Ummeldung bei der Sozialversicherung – durch Arbeitgeber

Betr.:    Ummeldung Ihres Mitarbeiters/ Ihrer Mitarbeiterin ..... bei der Sozialversicherung

Sehr geehrter Herr ....,

zunächst darf ich einfach feststellen, dass es keinerlei Gesetze gibt, die im Bereich der Sozialversicherung die Frage von „Transgendern“ (alter Begriff ist Transsexuelle, wobei der neue auch Intersexuelle einschließt) regeln oder Einschränkungen für diese beinhalten. Wohl aber sind die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers geregelt, die im Zusammenhang mit abhängig Beschäftigten und der Sozialversicherung zu beachten sind.

Auch wenn ich Ihnen natürlich mit den folgenden Ausführungen nichts Neues sage, stelle ich sie zunächst voran. Sinn und Zweck der Sozialversicherungen ist es den Arbeitnehmer in Fällen der unwägbaren gesundheitlichen Risiken und der Versorgung im Fall von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Solidargemeinschaft zu stützen, sowie bei Erreichen des Rentenalters zu versorgen. Dazu muss aber eben auch gewährleistet sein, dass er vorher als Teil dieser Solidargemeinschaft seinen Beitrag dazu geleistet hat. Firmen, die Sozialversicherungspflichtige beschäftigen, haben in diesem Zusammenhang Kontroll- und Meldepflichten. Den Firmen steht aber auch das Recht zu relevante Änderungen zu melden, wenn dadurch betriebliche Aspekte erleichtert werden und die soziale Stabilität des Arbeitnehmers erhöht werden kann.

Genau dieser Gesichtspunkt trifft für Ihren Arbeitnehmer zu. Im konkreten Fall eines Transmannes (Frau zu Mann transsexuell) bedeutet dies, dass Sie dem Träger der Sozialversicherung mitteilen, dass

  • der Arbeitnehmer, bei uns gemeldet als Frau ... , Versicherungnummer ... mit weiblicher Kennziffer
  • bei uns ab sofort als Herr ... beschäftigt ist.
  • Folglich ist ein neuer Sozialversicherungsausweis auszustellen auf den Namen Herr ... und eine Sozialversicherungsnummer zu vergeben, aus deren Kennziffer hervor geht, dass unser Arbeitnehmer als Mann beschäftigt wird.
  • Zur Sicherung der Stabilität unseres Arbeitnehmers und zur Wahrung des Betriebsfriedens ist diese Umstellung erforderlich.

Logischerweise gilt diese Abfolge natürlich auch für den Fall von Mann zu Frau.

Aus dem vorgelegten Meldeablauf ersehen Sie sicher sofort, dass sich für Sie im Fall der Ummeldung Ihres Arbeitnehmers/ Ihrer Arbeitnehmerin keinerlei Rechtsunsicherheiten ergeben. Die Probleme von „Rechtsunsicherheit“ liegen eindeutig und ausschließlich auf Seiten von LVA, BfA und Krankenkassen, wenn sie es überhaupt gibt.

Das Transsexuellengesetz TSG regelt ausschließlich Fragen des Personenstandsrechts und die Eintragungen in der Geburtsurkunde. Unterlagen der Sozialversicherungen stimmen zwar in der Regel mit diesen Eintragungen in der Geburtsurkunde überein, werden aber normalerweise nicht daraufhin überprüft. Das Interesse der Solidargemeinschaft, das eben zur Einführung der Sozialversicherungen geführt hat, besteht in erster Linie darin, die soziale Stabilität und Sicherheit von Menschen zu gewährleisten. Sozialversicherungen dürfen durch ihre Maßnahmen oder individuelle Entscheidungen in keinem Fall dazu führen, dass eine Destabilisierung von leistungsfähigen Beitragszahlern bewirkt wird. Die Angst von Sachbearbeitern, durch eine „Umschreibung“ vor einer gesetzlichen Änderung nach TSG (dann ist die Umschreibung nämlich zwingend) würde ein unerlaubter Vorgriff sein, ist unbegründet. In der Praxis behelfen sich die BfA und LVA damit, dass sie in der „neuen Akte“ einen Randvermerk machen, der den Bezug zur alten Identität herstellt. Wenn dann ein Verfahren nach TSG abgeschlossen ist, wird dieser Randvermerk gelöscht. Der Arbeitnehmer bekommt üblicherweise bei der Umstellung eine Mitteilung, dass er geschlechtsspezifische Rechte noch nicht für sich in Anspruch nehmen kann, solange die Geburtsurkunde nicht geändert ist. Dies berührt Ihre Interessen als Arbeitgeber jedoch nur dann, wenn es um Einschränkungen der Beschäftigung für Frauen geht, wie Einschränkungen bei Nachtarbeit, ...

Zusammenfassend stelle ich nochmals klar, dass es keinerlei Bedenken gibt, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer entsprechend dem gelebten Geschlecht bei dem Träger der Sozialversicherung anmelden und Ihre Personalakten für Ihn umstellen. Im Sinne des betrieblichen Friedens und der Stabilisierung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmer und der Entlastung der Sozialgemeinschaft ist diese Umstellung ausdrücklich wünschenswert.

Mit freundlichen Grüßen

(Helma Katrin Alter)

dgti.e.V.
c/o H. K. Alter
Sulzbacher Str. 43
90489 Nürnberg

Beratungsstelle Nürnberg der dgti

 

 

 


 

 

Das Transsexuellengesetz – TSG

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I, fortlaufende Seiten 1654 - 1658

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)


Ausfertigungsdatum: 10.09.1980TSG

Vollzitat:

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 20.7.2017 I 2787 und erweitert um die "Dritte Option" durch BGH vom 22.04.2020, Az. XII ZB 383/19

Eingangsformel 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Änderung der Vornamen


§ 1 Voraussetzungen

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht, soweit nicht das zuständige Amtsgericht am Sitz des Landgerichts schon allgemein durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregierung kann auch bestimmen, daß ein Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig ist. Sie kann die Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht wird. Ist der Antragsteller Deutscher und hat er im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.

§ 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte

(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.
(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin.
(3) (weggefallen)

§ 4 Gerichtliches Verfahren

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.
(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

§ 5 Offenbarungsverbot

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

§ 6 Aufhebung auf Antrag

(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, ist auf seinen Antrag vom Gericht aufzuheben, wenn er sich wieder dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht als zugehörig empfindet.
(2) Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. In der Entscheidung ist auch anzugeben, daß der Antragsteller künftig wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der Entscheidung, durch welche seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers diese Vornamen ändern, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Antragstellers erforderlich ist.

§ 7 Unwirksamkeit

(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, wird unwirksam, wenn
1.
nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung ein Kind des Antragstellers geboren wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, oder
2.
bei einem nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung geborenen Kind die Abstammung von dem Antragsteller anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag, an dem die Anerkennung wirksam oder die Feststellung rechtskräftig wird.
(2) Der Antragsteller führt künftig wieder die Vornamen, die er zur Zeit der Entscheidung, durch die seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Diese Vornamen sind
1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenregister,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das Eheregister
einzutragen.
(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Gericht die Vornamen des Antragstellers auf dessen Antrag wieder in die Vornamen ändern, die er bis zum Unwirksamwerden der Entscheidung geführt hat, wenn festgestellt ist, daß das Kind nicht von dem Antragsteller abstammt, oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden Geschlecht als zugehörig empfindet. Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit


§ 8 Voraussetzungen

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem* anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

Fußnote

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 u. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar gem. BVerfGE v. 11.1.2011 I 224 - 1 BvR 3295/07
§ 8 Abs. 1 Nr. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit d. GG unvereinbar und daher nichtig, BVerfGE v. 16.3.1982 I 619 - 1 BvR 938/81 -
* Durch den BGH Beschluss  22.04.2020, Az. XII ZB 383/19 ist es möglich auch die Personenstände "divers" oder "kein Eintrag" zu wählen.

§ 9 Gerichtliches Verfahren

(1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat oder noch nicht dauernd fortpflanzungsunfähig ist, so stellt das Gericht dies vorab fest. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu.
(2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar und sind die dort genannten Hinderungsgründe inzwischen entfallen, so trifft das Gericht die Entscheidung nach § 8. Dabei ist es an seine Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gebunden.
(3) Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutachten sind auch darauf zu erstrecken, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vorliegen. In der Entscheidung auf Grund von § 8 und in der Endentscheidung nach Absatz 2 sind auch die Vornamen des Antragstellers zu ändern, es sei denn, daß diese bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

§ 10 Wirkungen der Entscheidung

(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
 

§ 11 Eltern-Kind-Verhältnis

Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.

 

§ 12 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen

(1) Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt seine bei Rechtskraft der Entscheidung bestehenden Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei einer sich unmittelbar anschließenden Leistung aus demselben Rechtsverhältnis ist, soweit es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen, die den Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen haben.
(2) Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren Ehegatten werden durch die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nicht begründet.

Dritter Abschnitt
Änderung von Gesetzen

 

§§ 13 bis 15 (weggefallen)

-

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften


§ 16 Übergangsvorschrift

(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 47 des Personenstandsgesetzes wirksam angeordnet, daß die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag einer Person zu ändern ist, weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so gelten auch für diese Person die §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes sowie § 61 Abs. 4 und § 65a Abs. 2 des Personenstandsgesetzes in der Fassung des § 15 Nr. 2 und 4 dieses Gesetzes.
(2) Ist die Person im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung verheiratet gewesen und ist ihre Ehe nicht inzwischen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden, so gilt die Ehe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als aufgelöst. Die Folgen der Auflösung bestimmen sich nach den Vorschriften über die Scheidung.
(3) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem nach § 50 des Personenstandsgesetzes zuständigen Gericht beantragt anzuordnen, daß die Geschlechtsangabe in ihrem Geburtseintrag zu ändern ist, weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, und ist eine wirksame Anordnung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht ergangen, so hat das damit befaßte Gericht die Sache an das nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 dieses Gesetzes zuständige Gericht abzugeben; für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 17 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 18 Inkrafttreten

§ 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1, soweit er auf § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 3 Abs. 3 verweist, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1981 in Kraft.
(Verkündet am 10.9.1980)
Wenn Ihr Probleme mit dem Gericht habt, von Mitmenschen wisst, die Probleme mit Gerichten oder Krankenkassen haben, dann informiert bitte umgehend die nächste Beratungsstelle der dgti.e.V.
 

Legt bitte der Schilderung des Sachverhaltes auch eingescannte Kopien der entsprechenden Schriftstücke bei. Alle Mitteilungen werden streng vertraulich behandelt, im Einzelfall werden wir nur tätig, wenn wir eine ausdrückliche Vollmacht dafür erhalten.

Ziel unseres Aufrufes ist es belegbare Fälle für unsere sozialpolitischen Aktivitäten zu erhalten. Das TSG und der Umgang damit berührt die Bereiche des Justiz-, Innen-, Sozial-, Gleichstellungs- und Familienministeriums.

 

Beratungsstellen der dgti

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